Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 66/2004
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U 66/04

Urteil vom 14. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiber Hochuli

C.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco
Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 14. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene C.________ war ab 1. März 2000 als
Aussendienstmitarbeiterin bei der Firma Q.________ tätig und gestützt auf
dieses Arbeitsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft,
Zürich (im Folgenden: Allianz; vormals ELVIA Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft, Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. März 2000 wurde sie als
Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn A1 in eine Auffahrkollision
verwickelt, weil ein nachfolgendes Fahrzeug das in einer Kolonne stehende
Auto der Versicherten von hinten rammte und in den vor ihr stehenden PW
schob. C.________ begab sich am nächsten Tag (14. März 2000) in ärztliche
Behandlung bei ihrem Hausarzt Dr. med. A. F.________, der eine HWS-Distorsion
diagnostizierte. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte
die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). In der Folge zog
sie ausser von Hausarzt Dr. med. F.________, von sechs weiteren Ärzten, der
Rehaklinik X.________ sowie vom Psychologen Dr. phil. H.________ und von der
Neuropsychologin Dr. phil. O.________ Verlaufs-, Abklärungs- und
Arbeitsfähigkeitsberichte bei und stellte mit Verfügung vom 21. August 2002
ihre Leistungen per 31. Juli 2002 ein. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 fest.

B.
Beschwerdeweise liess C.________ die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen
"rückwirkend und für die Zukunft" beantragen. Ausserdem ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Beschwerde- als
auch das Einspracheverfahren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2004 ab, gewährte der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren und sprach Rechtsanwalt Marco
Unternährer eine Entschädigung von Fr. 1400.- zu.

C.
C.________ und Rechtsanwalt Marco Unternährer führen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher C.________ ihr vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern lässt und Rechtsanwalt Marco Unternährer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Ferner ersucht C.________ um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht.
Vorinstanz und Allianz schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der
beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden.

D.
Nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels lässt C.________ mit
Eingabe vom 27. Juli 2004 unaufgefordert ein Schreiben der IV-Stelle Schwyz
vom 13. Juli 2004 einreichen, wonach ihr mit Wirkung ab 1. März 2001 bei
einem Invaliditätsgrad von 73 % eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der C.________ und des
Rechtsanwalts Marco Unternährer sind voneinander zu trennen und durch
selbstständige Urteile zu erledigen.

2.
2.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.2
2.2.1Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten
zustehende Kognition hat u.a. zur Konsequenz, dass auch neue, erstmals im
letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel zu berücksichtigen sind (BGE 109 I b 248 f. Erw. 3b, 103 I b 196
Erw. 4a, 102 I b 127 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a). Das
(Noven-)Recht, den rechtserheblichen Sachverhalt noch im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht durch neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel zu ergänzen, steht allerdings wie jede Rechtsausübung unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ein solcher liegt
namentlich dann vor, wenn es sich bei den neuen Beweismitteln um so genannte
unechte Noven handelt, die von der Beschwerdeführerin ohne weiteres bereits
im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden können
und deren verspätete Auflage im letztinstanzlichen Verfahren einzig zum Zweck
hat, Vorinstanz und Gegenpartei zu verunmöglichen, zur Rechtserheblichkeit,
Beweistauglichkeit und Beweiskraft der neuen Beweismittel bereits im Zuge des
erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens Stellung nehmen zu können.

2.2.2 Die Versicherte liess mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgende
sechs neuen Beweisurkunden auflegen:

- "simultane Sachverhaltsdarstellung Beruf/Privat" vom 16.
Februar 2004, verfasst von Dr. phil. H.________;

- nicht datierter Lebenslauf mit zehn Arbeits- und Schulzeugnissen;

- Gutachten des Dr. phil. H.________ vom 27. August 2002 im
 Umfang von 51 Seiten;

- Schreiben des Dr. med. F.________ vom 6. September 2002 an Dr.  phil.
H.________;

- Schreiben der Dr. med. A.________, Fachärztin für Gynäkologie
und Geburtshilfe, vom 13. Februar 2004;

- Schreiben des Dr. phil. H.________ vom 7. August 2002.

2.2.3 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits in ihrer vorinstanzlichen
Beschwerdeschrift auf das Gutachten des Dr. phil. H.________ vom 27. August
2002 und ihre darin detailliert dargelegte Biographie berufen, dieses
Beweismittel aber im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht
verurkundet, sondern an seiner Stelle die Einvernahme von sechs Zeugen
beantragt. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wirft sie dem kantonalen
Gericht und der Beschwerdegegnerin diesbezüglich willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der aus dem
Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflicht zu amtswegiger Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Aus dieser Art der Prozessführung geht
klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Auflage des fraglichen
Gutachtens erst im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren einzig bezweckte,
der Beschwerdegegnerin hinsichtlich dieses Gutachtens die Gehörsrechte
abzuschneiden oder zu verkürzen und dem kantonalen Gericht dessen
Beweiswürdigung zu verunmöglichen. Denn das Gutachten vom 27. August 2002 ist
vor Ablauf der Beschwerdefrist für die Anfechtung des Einspracheentscheides
vom 31. Juli 2003 und entgegen seiner Adressierung (an die
Beschwerdegegnerin) von der Beschwerdeführerin selbst veranlasst worden. Das
prozessuale Vorgehen der Beschwerdeführerin stellt daher ein
widersprüchliches sowie zweckwidriges und daher rechtsmissbräuchliches
Verhalten dar (vgl. BGE 121 II 103 Erw. 4 und 120 II 108 Erw. 3c, je mit
Hinweisen), das verfahrensrechtlich unbeachtlich bleiben muss. Da es sich bei
den beiden Schreiben von Dr. phil. H.________ vom 7. August 2002 und Dr. med.
F.________ vom 6. September 2002 in zeitlicher Hinsicht gleich verhält, sind
sie ebenfalls unbeachtlich.
Die anderen, von der Beschwerdeführerin mit ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Beweisurkunden sind von ihr
teilweise bereits im Verwaltungsverfahren verurkundet worden (Arbeits- und
Schulzeugnisse) und im Übrigen - wie in den nachfolgenden Erwägungen
darzulegen ist - nicht rechtserheblich. Auf deren Inhalt ist daher ebenfalls
nicht näher einzugehen.

2.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit auf dem
Gebiet des Unfallversicherungsrechts verbundenen Änderungen hier nicht
anwendbar sind. Denn nach dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichten Urteil M. vom 5. Juli 2004 (I 690/03) ist - abgesehen von
den in Art. 82 Abs. 1 ATSG spezifisch normierten Tatbeständen - von den
allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln auszugehen. Danach sind in zeitlicher
Hinsicht - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu
beurteilende Sachverhalt (Einstellung sämtlicher gesetzlicher
Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 13. März 2000 per Ende
Juli 2002) vollständig und abschliessend vor dem In-Kraft-Treten des ATSG
verwirklicht hat, sind hier die Bestimmungen in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung anwendbar.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalles
vom 13. März 2000 Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung sowie allenfalls über den Zeitpunkt der von der
Allianz auf den 31. Juli 2002 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus
Anspruch auf weitere Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) hat.

3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie
die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V
337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhanges (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a
mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist Folgendes: Ist die Unfallkausalität einmal mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall
nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzteres nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang (BGE 117 V 360 Erw. 4a, 376 Erw. 3a, je mit Hinweisen)
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen
des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben
ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S. 327 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
Diese Beweislastregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Sodann muss der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder
Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer
den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt
oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend
ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind, oder nicht (Urteile I. vom
7. Juli 2004, U 15/04, Erw. 2.2 und B. vom 31. August 2001, U 285/00, Erw.
5a).

4.
Das kantonale Gericht hat den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges
zwischen dem Unfall vom 13. März 2000 und der "danach eingetretenen Arbeits-
bzw. Erwerbsunfähigkeit" verneint, weil von verschiedenen Ärzten in der Zeit
von Oktober 2000 bis Juni 2003 bestätigt worden sei, dass die
Beschwerdeführerin an Symptomen leide, wie sie nach einem
HWS-Distorsionstrauma mit protrahiertem Verlauf typisch seien.

4.1 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann bei einem
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung wie einer
Distorsion der HWS unter Umständen auch ohne organisch nachweisbare
Schädigung gegeben sein. Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung
können bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art
auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die
nach einem Schleudertraum häufig beobachteten und deshalb von der
Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression
oder Wesensveränderung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den
heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu
qualifizieren und damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede
zu stellen.
Ob in solchen Fällen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Auch in
diesem Bereich ist aber für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht (BGE 119
V 340 Erw. 2b/bb).

4.2 Im vorliegenden Fall enthalten - mit einer Ausnahme - alle ärztlichen
Berichte, auf welche die Vorinstanz die fortbestehende natürliche
Unfallkausalität des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin gestützt hat,
lediglich die Diagnose der beim Unfall vom 13. März 2000 erlittenen
HWS-Distorsion sowie eine Darstellung der hiefür typischen Beschwerden oder
Symptome. Damit wurden ärztlicherseits jeweils lediglich das bei der
Versicherten vorhandene Beschwerdebild beschrieben, ohne aber dieses objektiv
fassbaren Untersuchungsbefunden zuzuordnen. Hingegen ist damit eine
organische Grundlage für den Fortbestand der festgehaltenen somatischen
Gesundheitsstörungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Einzig Dr. med. S.________ hat
in seinem Bericht vom 23. Oktober 2000 objektive klinische Befunde als
organisch fassbare unfallbedingte Ursachen der geklagten Beschwerden
festgehalten. Sein Bericht datiert allerdings nahezu zwei Jahre vor dem für
die Kausalitätsbeurteilung massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 31. Juli 2003. Abgesehen davon enthält einzig noch
der Abklärungsbericht des Spezialarztes für Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. med. E.________ vom 3. Januar 2002 kursorische Angaben zur
Unfallkausalität der bei der Beschwerdeführerin eingetretenen psychischen
Gesundheitsstörung.

4.3 Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann daher
die Frage, ob es sich bei den am 31. Juli 2003 und seither bestehenden
Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin zumindest teilweise um natürlich
kausale Folgen des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Dennoch erübrigt sich eine Rückweisung
der Sache zwecks weiterer Abklärung dieser Frage. Selbst wenn auf Grund
ergänzender medizinischer Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu
bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - jedenfalls
an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges.

5.
5.1 Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall
vom 13. März 2000 und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz
zutreffend davon ausgegangen, dass hiefür nicht entscheidend ist, ob die im
Anschluss an ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung der HWS
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) auftretenden Beschwerden medizinisch eher
als organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364
Erw. 5d/aa mit Hinweis). Diese Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang,
als die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen der HWS und
äquivalente Verletzungen, sondern nach den für psychische Unfallfolgen
geltenden Regeln (BGE 115 V 138 ff.) zu erfolgen hat, wenn die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99
Erw. 2a der Sachverhalt zu Grunde liegt, dass sehr bald nach einem Unfall mit
Schleudertrauma, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische
Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma
einhergehenden, körperlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild)
völlig in den Hintergrund treten. Soll die Rechtsprechung zur Adäquanz von
psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall hingegen in einem späteren
Zeitpunkt angewendet werden, so ist die Frage, ob die psychische Problematik
die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in
den Hintergrund treten lässt nicht nur auf Grund einer Momentaufnahme zu
entscheiden. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die körperlichen
Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und
damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist für
die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem
Schleudertrauma der HWS abweichend von BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine und in
Übereinstimmung mit BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa lediglich auf das Unfallereignis
als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie
deren objektive Folgen abzustellen (RKUV 2002 U 466 S. 438 Erw. 3a und b).

5.2 Im vorliegenden Fall hat der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. F.________
bereits am 8. Mai 2000, also rund zwei Monate nach dem Unfall, im
"Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" als Begleitdiagnose eine Depression
und vegetative Dystonie angegeben. In der Folge litt die Beschwerdeführerin
ab Februar 2001, also rund 11 Monate nach dem Unfall, unter einer massiven
depressiven Reaktion "bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation"
(Bericht Dr. med. G.________, Leiter Sozialpsychiatrischer Dienst, vom 12.
Februar 2001 und Verlaufsberichte des Dr. med. S.________ vom 14. Februar und
7. März 2001). Danach diagnostizierten der neue Hausarzt der Versicherten,
Dr. med. N.________ und der Neurologe Dr. med. F.________ als psychischen
Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin eine "posttraumatische
Belastungsstörung" (Verlaufsbericht vom 26. März 2001 und Abklärungsbericht
vom 29. Mai 2001), während die Ärzte der Rehaklinik X.________ im September
2001 den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin als "depressive
Krisensituation bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren" beschrieben.
Der Psychiater Dr. med. E.________ schloss in seinem Abklärungsbericht vom 3.
Januar 2002 "am ehesten" auf das Vorliegen einer chronischen und reaktiven
Anpassungsstörung bei Persönlichkeitsstruktur mit "zumindest teilweise
histrionischem Charakter". Die Neuropsychologin Dr. phil. O.________ fand bei
ihrer Untersuchung vom 24. April 2002 schliesslich einerseits ein
mittelschwer bis schwer reduziertes kognitives Leistungsdefizit, das auf
ungewöhnlichen und für ein erlittenes HWS-Distorionstrauma atypischen
Fehlleistungen beruhte, sowie anderseits ausser der persistierenden massiven
Schmerzproblematik vor allem einen "psychisch stark auffallenden Zustand".
Das tatsächliche Ausmass der kognitiven Funktionsstörung konnte sie auf Grund
der massiven psychischen Überlagerung aber nicht feststellen.

5.3 Gesamthaft ergibt sich aus den medizinischen Akten ein Beschwerdebild,
bei dem ärztlicherseits der psychischen Gesundheitsstörung der Versicherten
ab Februar 2001 dominierende Bedeutung beigemessen wurde, für die geklagten
somatischen Beschwerden aber ab jenem Zeitpunkt von keinem Arzt mehr ein
objektiver klinischer Befund erhoben wurde, der einer fassbaren organischen
Gesundheitsschädigung hätte zugeordnet werden können (vgl. vorne Erw. 4.2).
Bei einer solchen Entwicklung der medizinischen Sachlage bis zum
sozialversicherungsrechtlich massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen
Einspracheentscheides, der hier rund zweieinviertel Jahre nach dem
Unfallereignis vom 13. März 2000 liegt, ist die Adäquanz nach der für
psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE
123 V 98, 115 V 133 ff.) zu beurteilen.

6.
6.1 Der Auffahrunfall vom 13. März 2000 als solcher ist in den Akten nur mit
dem von den beteiligten Fahrzeuglenkern selbst erstellten, im Wesentlichen
vorformulierten Unfallprotokoll dokumentiert. Dieses enthält keine Angaben,
die Rückschlüsse auf die Schwere des Unfallereignisses zuliessen. Die
Beschwerdegegnerin war indessen nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet,
die äusseren Umstände und technischen Daten des Unfallherganges soweit als
möglich abzuklären. Sie trägt überdies die Beweislast für das Dahinfallen des
natürlichen Kausalzusammenhanges (Erw. 3.2 hievor). Demgemäss ist zu ihren
Ungunsten bei der Adäquanzprüfung davon auszugehen, dass es sich beim
Auffahrunfall vom 13. März 2000 nicht um einen leichten, sondern um einen
mittelschweren Unfall gehandelt hat, der weder dem unteren noch dem oberen
Grenzbereich dieser Unfallkategorie zuzuordnen ist. Die objektiven
Adäquanzkriterien müssen daher in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sein, damit die Adäquanz der bei der Beschwerdeführerin eingetretenen
psychischen Fehlentwicklung bejaht werden kann (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

6.2 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles kann nicht gesprochen werden.

6.3 Ist die Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung nach einem
Schleudertrauma - wie hier - allein nach dem erlittenen körperlichen
Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu beurteilen, fällt das
Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung sachlogisch
ausser Betracht. Denn ein Schleudertrauma der HWS oder eine ihm
gleichgestellte äquivalente Verletzung stellt in solchen Fällen überhaupt
keine unfallkausale Teilursache oder nur eine solche von ganz untergeordneter
Bedeutung für die eingetretene psychische Fehlentwicklung dar.
Analog verhält es sich mit den übrigen unfallbezogenen Adäquanzkriterien,
soweit die ihnen zu Grunde liegenden Unfallfolgen durch die psychische
Fehlentwicklung bestimmt oder beeinflusst worden sind. Mit Bezug auf die
Adäquanzkriterien der Dauer der unfallbedingten Beschwerden, der ärztlichen
Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in Fällen wie dem
vorliegenden allein massgebend, wie lange die Unfallfolgen durch den
erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden in erheblichem Ausmass
mitverursacht worden sind.
Die somatischen Unfallfolgen der Beschwerdeführerin wurden zuletzt von
Chiropraktor Dr. M.________ behandelt und zwar in der Zeit vom 5. März bis
19. Juli 2001. Im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses erachtete er die
Beschwerdeführerin wieder als arbeitsfähig. Bei allen späteren ärztlichen und
(neuro-)psychologischen Berichten handelt es sich um Verlaufs- oder
Abklärungsberichte, denen nicht eine regelmässige, zielgerichtete ärztliche
Behandlung zu Grunde lag. Somit betrug die wenigstens teilweise durch
körperliche Beschwerden bedingte Behandlungsdauer rund sechzehn Monate. In
dieser Zeit war die Versicherte während rund zweieinhalb Monaten (4. Dezember
2000 bis 21. Februar 2001) unter somatischen Gesichtspunkten zur Hälfte und
danach wieder vollständig arbeitsfähig (ab 19. Juli 2001). Auswirkungen eines
unfallbedingten körperlichen Gesundheitsschadens von dieser Dauer erfüllen
die Adäquanzkriterien - auch nicht in besonders auffallender Weise - nicht,
die auf den zeitlichen Verlauf der objektiven Unfallfolgen abstellen.
Die beiden verbleibenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien - ärztliche
Fehlbehandlung/schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen -
stehen nicht zur Diskussion.

6.4 Zusammenfassend haben somit Vorinstanz und Allianz sowohl das Vorliegen
von mehreren objektiven Adäquanzkriterien in gehäufter oder auffallender
Weise als auch die Verwirklichung eines einzigen Kriteriums in besonders
ausgeprägter oder auffallender Weise zu Recht verneint. Demgemäss fehlt es an
einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. März
2000, dem dadurch ausgelösten psychischen Gesundheitsschaden der Versicherten
und ihrer darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Die
Allianz hat daher ihre weitere Leistungspflicht mit Wirkung ab 1. August 2002
zu Recht verneint. Da sich an diesem Ergebnis auch unter Einbezug der Eingabe
vom 27. Juli 2004 nichts ändert, kann offen bleiben, wie es sich mit der
prozessualen Zulässigkeit dieser nachträglich eingereichten Mitteilung der
IV-Stelle vom 13. Juli 2004 verhält (vgl. hiezu BGE 127 V 353). Anlass für
ergänzende Beweisvorkehren besteht nach dem Gesagten nicht.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe nicht berücksichtigt,
dass sie vor dem Unfallereignis vom 13. März 2000 während über zehn Jahren
vollständig arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei. Darin liege eine
Verletzung von Art. 36 UVG.

7.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
sowie Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Nach Abs. 2
dieser Bestimmung werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und
Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder
der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1).
Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der
Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2).

7.2
7.2.1Bei der Beschwerdeführerin lagen im massgebenden Zeitpunkt des
angefochtenen Einspracheentscheides ausweislich der medizinischen Akten gar
keine objektivier- und fassbaren körperlichen Unfallfolgen mehr vor, die auf
Grund ihres Zusammentreffens mit einem unfallfremden Gesundheitsschaden der
Beschwerdeführerin das Recht auf Gewährung weiterer Heilbehandlungen oder auf
Ausrichtung von zusätzlichen Taggeldleistungen in Anwendung von Art. 36 Abs.
1 UVG hätten verschaffen können (vgl. auch vorne Erw. 4.2).
7.2.2 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin
ist festzuhalten, dass sich die Frage einer Kürzung von Invalidenrenten oder
Integritätsentschädigungen gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG erst stellt, wenn
überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen
einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung besteht (BGE 115 V 415 Erw.
12c/bb; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern
1989, S. 403 und 464). Im Rahmen der Adäquanzprüfung sind die psychischen
Unfallfolgen überdies getrennt von den somatischen als je selbstständige
Gesundheitsschädigungen zu beurteilen (BGE 126 V 118 f. Erw. 3c).
Da es im vorliegenden Fall an der Adäquanz der psychischen Gesundheitsstörung
der Beschwerdeführerin fehlt, hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art.
36 Abs. 2 UVG zu Recht nicht geprüft. Ebenso wenig hat sie dabei die
uneingeschränkte körperliche Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 13. März 2000 rechtsfehlerhaft nicht
berücksichtigt.

8.
8.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrer Einsprache vom 10. September
2002 die Allianz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Einspracheverfahren. Im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 erwog die
Allianz, die Versicherte habe ihr gegenüber mehrfach erwähnt, dass sie über
eine Rechtsschutzversicherung verfüge, mache aber nicht geltend, dass ihr für
das vorliegende Verfahren keine Kostengutsprache geleistet werde. Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung sei daher abzuweisen und es sei darüber neu
zu entscheiden, falls sich "der Sachverhalt wider Erwarten anders darstellen"
sollte. Eine förmliche Abweisung des Gesuchs im Dispositiv des
Einspracheentscheides unterblieb.

C. ________ liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde führen u.a. mit
dem sinngemässen Begehren, es sei ihr unter Aufhebung des diesbezüglichen
Einspracheentscheides für das Einspracheverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen. Zusammen mit ihrer vorinstanzlichen Beschwerde
legte C.________ eine Kopie ihrer Rechtsschutzversicherungspolice mit
Versicherungsbeginn am 16. März 2000 ins Recht. Die Vorinstanz trat auf
dieses Rechtsbegehren nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin
habe nicht dargelegt, dass sie der Allianz ein neues Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren gestellt habe und
dieses abgewiesen worden sei.

8.2 Nach Gesetz (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und der - bereits vor In-Kraft-Treten
des ATSG geltenden - Rechtsprechung (BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen)
besteht im unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren unter
bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche
Verbeiständung. Die sachlichen Bedingungen, unter denen dieser Anspruch
besteht, sind im vorliegenden Fall nicht streitig. Es geht einzig um die
Frage, ob und unter welchen Umständen der Unfallversicherer die
unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren auf Grund einer vom
Versicherten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung verweigern darf.

8.3 Hat der Versicherte gegenüber einer Rechtsschutzversicherung Anspruch auf
die Erbringung von rechtskundigen Dienstleistungen oder auf Übernahme der für
einen Rechtsstreit notwendigen Gerichts-, Anwalts- oder Expertisekosten, so
stellt dieser Anspruch ein vermögenswertes Aktivum im Vermögen des
Versicherten dar, welches seine prozessuale Bedürftigkeit ausschliesst. Das
trifft aber erst dann zu, wenn die Rechtsschutzversicherung die
entsprechenden Leistungen zugesichert hat. Verweigert diese hingegen eine
Kostengutsprache, sodass der Versicherte seinen vertraglichen Anspruch auf
dem Prozessweg geltend machen muss, so erweist sich dieses Aktivum als nicht
genügend liquid, um das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung deswegen
abzuweisen. Dies deshalb, weil der Versicherte dann einzig über eine
"Prozesschance" verfügt, nämlich über diejenige, in einem möglicherweise
aufwändigen Zivilprozess gegen die Rechtsschutzversicherung das Gericht von
seinem versicherungsvertraglichen Anspruch auf die versicherten
Rechtsschutzleistungen zu überzeugen. Ein solcher erst noch durchzusetzender
Anspruch ist nicht genügend liquid, um die prozessuale Bedürftigkeit eines
Versicherten zu verneinen und sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
begründeterweise abzuweisen. Müsste der Versicherte zuerst den Prozessweg
bestreiten, würde ihm zudem der von Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Zugang
zum Gericht erschwert oder gar verunmöglicht (in diesem Sinne das nicht
veröffentlichte Urteile V. vom 29. Dezember 1997, I 380/97; vgl. auch RKUV
2001 Nr. U 415 S. 93 Erw. 3c zu dem von einer Gewerkschaft ihren Mitgliedern
geleisteten Rechtsschutz).

8.4
8.4.1Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der allerdings auch hier mit den
Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers korreliert (vgl. BGE 125 V 195 Erw.
2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz befreit
daher den Gesuchsteller namentlich nicht von der Pflicht, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen
(Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, Unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188). An diese
(Mitwirkungs-)Pflicht zur Substanziierung der Bedürftigkeit und zur
Beibringung sowie Benennung der für den Bedürftigkeitsnachweis geeigneten
Beweismittel dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer
die ökonomischen Verhältnisse eines Gesuchstellers sind (BGE 125 IV 164 f.
Erw. 4a, 120 Ia 181 f. Erw. 3a).

8.4.2 Ist unklar, ob ein Versicherter gegenüber einer
Rechtsschutzversicherung Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen
Rechtsbeistand hat, liegt keine besonders komplexe Sachfrage vor, die es
rechtfertigen würde, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den
Gesuchsteller abzuweisen. Vielmehr ist das Gericht oder der Richter diesfalls
gehalten, dem Gesuchsteller eine Nachfrist anzusetzen, binnen welcher er eine
Kostengutsprache oder deren Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung
beizubringen hat (in diesem Sinne das nicht veröffentlichte Urteil M. vom 7.
Dezember 1998, I 142/98, betreffend den Nachweis von fehlendem Einkommen).

8.5 Nach dem Gesagten hat die Allianz den Untersuchungsgrundsatz und damit
Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin für das
Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung verweigerte, ohne ihr
Gelegenheit zu geben, die fehlende Deckung der Rechtsverbeiständungskosten
nachzuweisen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und der
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 sind daher in diesem Punkt aufzuheben
und die Sache an die Allianz zurückzuweisen, damit sie über die
unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren neu befinde.

9.
9.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos.

9.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt im nebensächlichen Punkt der Verweigerung
der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren, weshalb ihr
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 3 OG). Im
Übrigen kann die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aktenkundig
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung
geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es
wird jedoch ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2004 und
der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 31.
Juli 2003 aufgehoben, soweit damit das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung für das Einspracheverfahren abgewiesen wurde, und es wird die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie darüber im Sinne von
Erwägung 8 neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco
Unternährer, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird die Parteikosten für das
vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des Prozesses vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht, neu verlegen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 14. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: