Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 64/2004
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U 64/04

Urteil vom 8. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Meyer;
Gerichtsschreiber Lanz

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 15. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
F. ________, geboren 1950, war von 1976 bis 1995 als Schaler bei der Firma
P.________ AG angestellt und danach arbeitslos. Im Oktober 1994 stellte er
wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung ein Rentengesuch,
welches die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 22. Juni 1995 und
Einspracheentscheid vom 20. Oktober 1995 rechtskräftig abwies, weil
F.________ in einer rückenschonenden Tätigkeit ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielen könne.

Ab 12. Mai 1998 war F.________ als Schaler bei der Firma I.________ AG tätig
und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. November
1998 trat der Versicherte beim Deckenschalen auf eine lose Schaltafel und
stürzte auf den rund 2,5 m darunter liegenden Betonboden. Dabei erlitt er
eine Humerusschaft-Fraktur rechts, welche am 5. November 1998
osteosynthetisch mit Verriegelungsnagel versorgt wurde, und eine Fraktur des
unteren Schambeinastes (Berichte des Spitals R.________ vom 5. und 25.
November 1998). Die SUVA anerkannte den Unfall vom 4. November 1998 und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach
zunächst ruhigem Verlauf mit rezidivierenden Rückenschmerzen exazerbierten im
Januar 1999 Arm- und Schulterbeschwerden. Es folgten weitere medizinische
Abklärungen (Berichte des Kreisarztes vom 19. Juli 1999 und 7. Oktober 1999)
und vom 17. November bis 15. Dezember 1999 ein Aufenthalt zur
Standortbestimmung und Rehabilitation in der Klinik B.________ (Bericht vom
24. Dezember 1999). Nach erfolgter Metallentfernung und Schultermobilisation
am 7. April 2000 (Berichte des Spitals R.________ vom 7. und 10. April sowie
11. Juni 2000) stellte die SUVA gestützt auf den Bericht über die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. August 2000, wonach der
Versicherte ganztags leichte wechselbelastete Arbeiten ohne Rückenmonotonie
besorgen könne, ihre Leistungen per 15. September 2000 ein (Verfügung vom 30.
August 2000). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest
(Einspracheentscheid vom 28. September 2000).

B.
Dagegen erhob F.________ Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid
vom 28. September 2000 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten,
weitere Taggeldleistungen bis zum Behandlungsabschluss zu erbringen,
eventuell sei der Gesundheitszustand durch Spezialisten neu zu beurteilen.
Das Zivilgericht Basel-Stadt als Versicherungsgericht (heute:
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) zog die IV-Akten bei und holte bei
der Medizinischen Abklärungsstelle der (MEDAS), welche den Versicherten nach
dessen erneuten Anmeldung für eine Rente der Invalidenversicherung vom Januar
2000 im Auftrag der IV-Stelle polydisziplinär untersucht hatte (Gutachten vom
26. September 2001), Zusatzberichte vom 10. April 2003 zum Kausalzusammenhang
ein. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2003 hiess das kantonale Gericht die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom
28. September 2000 aufhob und "die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass eines neuen Entscheides" an die SUVA zurückwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der kantonale Entscheid
vom 15. Dezember 2003 sei insoweit aufzuheben, als darin die Beschwerde
teilweise gutgeheissen wurde.

F. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. Das
Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. September 2000) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie
die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1
mit Hinweisen), zur weiter erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) und bei psychischen
Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 129 V 181 f. Erw.
3.3 und 183 f. Erw. 4.1) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Erwägungen über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; SVR 2002 UV Nr. 8 S. 22 Erw. 2a) und den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3; RKUV 2003 Nr. U 487
S. 345 f. Erw. 5.1; AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3, je mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen mit der Ergänzung, dass das Gericht nach der Praxis bei
gerichtlich eingeholten Gutachten nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Beizufügen ist sodann Folgendes: Wird durch einen Unfall ein krankhafter
Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt
hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b,
1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt
nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt
die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten
Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2,
1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Der Beweis des
Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis
unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Urteile B. vom 25. Mai 2004 Erw. 2, U 129/03, R. vom 19. Januar 2004
Erw. 3.2, U 20/03, St. vom 29. Oktober 2002 Erw. 3.2, U 22/01, L. vom 25.
Oktober 2002 Erw. 3.2, U 143/02).

3.
Das kantonale Gericht hat im Dispositiv seines Rückweisungsentscheides
ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen. Diese bilden daher Bestandteil des
Entscheides, nehmen, soweit zum Streitgegenstand gehörend, an der formellen
Rechtskraft teil, und sind für den Versicherungsträger, an welchen
zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Soweit sich diese
Erwägungen auf den Streitgegenstand beziehen, ist somit auch deren
Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

3.1 In den Entscheidserwägungen hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht der
SUVA aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (einschliesslich des
chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der rechten Schulter und des rechten
Armes) und aus der überdies diagnostizierten mittelgradigen depressiven
Störung des Versicherten mangels eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem
Unfall vom 4. November 1998 verneint. Dies ist letztinstanzlich nicht
umstritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass.

3.2 Für das daneben bestehende chronifizierte panvertebrale Syndrom hingegen
ist gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid das versicherte Ereignis zumindest
im Sinne einer Teilursache (was für die Bejahung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers genügt, vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine mit Hinweis und
341; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 358 Erw. 3.2) natürlich und auch adäquat kausal.
Weiter ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, dass dem Versicherten
nach Lage der medizinischen Akten wegen dieses Leidens nur noch eine leichte
rückenadaptierte Tätigkeit zu 60 % zugemutet werden kann, und es hat - mit
Blick auf Art. 18 Abs. 3 (seit 1. Januar 2003: Abs. 2) UVG in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 3 UVV - entschieden, dass die Beeinträchtigung je zur Hälfte auf
den Unfall und auf die vorbestandene Gesundheitsschädigung zurückführen ist.
Ausgehend von diesen Vorgaben soll der Unfallversicherer die noch nötigen
Abklärungen in Bezug auf seine Leistungspflicht über den 15. September 2000
hinaus treffen und darüber neu entscheiden.

Die Beschwerde führende SUVA macht geltend, die beiden beim Unfall erlittenen
Frakturen seien innert zwei Jahren komplikationslos verheilt. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb noch unfallbedingte Rückenbeschwerden bestehen
sollten.

3.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob und bejahendenfalls in welchem
Umfang das Unfallereignis vom 4. November 1998 für die bestehende, mit einem
chronifizierten panvertebralen Syndrom erklärte Rückenproblematik über den
Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer per 15.
September 2000 hinaus verantwortlich gemacht werden kann. Dabei steht fest,
dass der Versicherte seit etwa 1993 an einem chronischen
Lumbovertebralsyndrom leidet und insofern ein krankhafter Vorzustand besteht.

4.
4.1 Zur Abklärung insbesondere der Kausalität holte das kantonale Gericht
ergänzende Stellungnahmen der MEDAS-Gutachter ein. In Bezug auf das
Panvertebralsyndrom hat Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie, am 10. April 2003 Bericht erstattet. Der Experte führt zur
Frage, ob sich das panvertebrale Syndrom seit der Verfügung der
Invalidenversicherung vom 22. Juni 1995 verstärkt habe, aus, laut Angaben des
Versicherten hätten die Rückenschmerzen seit dem Unfall vom 4. November 1998
zugenommen, was gemäss Akten nicht zwingend nachvollziehbar sei. Insbesondere
sei es kaum möglich, die Angaben des Versicherten zu quantifizieren. Zur
Frage, ob der Unfall vom 4. November 1998 ganz oder teilweise Ursache für
eine richtunggebende Verschlimmerung des panvertebralen Syndroms gewesen sei,
hält der Facharzt fest, infolge der erlittenen, operativ versorgten
Humerusschaft-Fraktur sei eine vermutlich durch Schon- und Fehlhaltungen
ausgelöste Verschlimmerung des vorbestehenden lumbovertebral lokalisierten
Schmerzsyndroms mit Ausdehnung über die ganze Wirbelsäule eingetreten. Bei
vormals lokalisierten Beschwerden erscheine die Auslösung durch den erwähnten
Unfall somit überwiegend wahrscheinlich. Zur Frage, ob die heute vorliegende
Verschlimmerung des panvertebralen Syndroms auch ohne den Unfall vom 4.
November 1998 eingetreten wäre, gab der Experte an, aufgrund der
vorbestehenden Beschwerden habe der Versicherte bereits 1995 eine
Dispensation aus dem Arbeitsprozess angestrebt, ohne dass die beklagten
Symptome den damals beurteilenden Ärzten zwingend nachvollziehbar erschienen
seien. Mit einer Zunahme von Klagen über Rückenbeschwerden sei somit zu
rechnen gewesen, doch sei eine Quantifizierung der zu erwartenden
Verschlimmerung spekulativ. Auf entsprechende Frage hin schätzte Dr. med.
G.________ den unfallbedingten Anteil des panvertebralen Syndroms mit
ausgeprägten muskulären Dysbalancen auf 50 %. Zu den Zusatzfragen des
Versicherten hielt der Facharzt fest, dass die durch die Klinik B.________ am
6. Dezember 1999 gestellte Diagnose einer Segmentsbewegungsstörung des
lumbosakralen Übergangs auch im MEDAS-Gutachten vom 26. September 2001,
teilweise überlappend mit anderer Wortwahl, zu finden sei. Weiter hielt der
Experte fest, Weichteile des Versicherten seien beim Unfall vom 4. November
1998 nicht so verletzt worden, dass sie die beklagten Beschwerden hervorrufen
würden. Die bestehenden Myotendoperiostosen erklärten sich hinreichend durch
die chronischen Fehlhaltungen und das gebotene Schonverhalten, die beide das
Ungleichgewicht der wirbelsäulenstabilisierenden Muskelgruppen mit den
entsprechenden Verspannungen unterhielten.

4.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med.
G.________ vom 10. April 2003 geschlossen, der Unfall vom 4. November 1998
habe zu einer Auslösung resp. Verschlimmerung des panvertebralen Syndroms
geführt, und der unfallbedingte Anteil daran betrage schätzungsweise 50 %.
Für die weiter bestehende, im Rückenleiden begründete Arbeitsunfähigkeit von
40 % sei somit zu 20 % das Unfallereignis verantwortlich.

Diese Beweiswürdigung rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, denn die
unbestimmten und teilweise nicht widerspruchsfreien Aussagen des Gutachters
lassen diese Schlüsse nicht zu. Wie sich aus seiner Antwort auf die Frage
nach einer Verstärkung des panvertebralen Syndroms seit der Verfügung der
Invalidenversicherung vom 22. Juni 1995 ergibt, hat der Versicherte zwar eine
solche Entwicklung angegeben. Jedoch ist diese subjektive Angabe nach
Auffassung des Experten, der in diesem Zusammenhang auf das bereits seit 1993
bestehende chronische Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in den rechten
Oberschenkel und auf die durch den Unfall im thorakolumbalen Bereich nicht
verletzte Wirbelsäule verweist, auf Grund der Akten nicht zwingend
nachvollziehbar. Dies lässt darauf schliessen, dass der Facharzt eine
Verschlimmerung seit 1995 - und damit auch seit dem Unfall vom 4. November
1998, wonach nicht ausdrücklich gefragt wurde - auf Grund der (fehlenden)
objektiven Befunde nicht bestätigen konnte. Der Experte erwähnt zwar weiter
das vom Kreisarzt und der Klinik B.________ beschriebene Ausweitungssyndrom,
geht aber darauf nicht ein und setzt sich mit der Möglichkeit einer
psychischen Beschwerdeproblematik resp. der Abgrenzung zu der von ihm
beschriebenen somatischen Leidenskomponente nicht auseinander. Unbestimmt
bleiben seine weiteren Ausführungen, wenn er eine Quantifizierung der Angaben
des Versicherten kaum für möglich hält und das Ausmass einer Verschlimmerung
ebenfalls als nicht bezifferbar resp. Aussagen hiezu als spekulativ
bezeichnet. Damit bleibt, auch mangels entsprechender Fragestellung, offen,
ob es nach Auffassung des Experten mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit 1995 oder dem Unfall vom 4. November
1998 überhaupt zu einer gesundheitlichen Verschlechterung im Rückenbereich
gekommen ist. Ist aber unklar, ob eine solche Entwicklung eingetreten ist,
lassen sich die Anschlussfragen zur Unfallkausalität nicht beurteilen.
Diesbezüglich bleibt der Experte überdies widersprüchlich, wenn er nun
einerseits vermutet, die zuvor als nicht zwingend nachvollziehbar bezeichnete
Verschlimmerung sei durch Schon- und Fehlhaltungen infolge der
Humerusschaft-Fraktur ausgelöst worden, und andererseits offenbar die
unmittelbare Auslösung durch den Unfall gleichwohl als überwiegend
wahrscheinlich erachtet. Die Vermutung über die Faktoren, welche die
gesundheitliche Verschlechterung ausgelöst haben sollen, steht zudem in
klärungsbedürftigem Widerspruch zur Beurteilung gemäss dem
Physikalisch-Medizinischen Konsilium der Klinik B.________ vom 6. Dezember
1999, wonach die untere Schambeinast-Fraktur eine vorbestandene
Segmentbewegungsstörung samt der dazugehörigen relativen Hypermobilität
kranial davon zur Dekompensation gebracht habe. Mit dieser fachärztlichen
Beurteilung setzt sich Dr. med. G.________ nicht auseinander, und es kann ihm
nicht gefolgt werden, wenn er übereinstimmende Beurteilungen resp. Diagnosen,
teilweise überlappend mit anderer Wortwahl, annimmt. Auch auf die Frage, ob
die Verschlimmerung ohne Unfall ebenfalls eingetreten wäre, bleibt der
Experte unbestimmt. Mit seiner Aussage, dass der Versicherte bereits 1995
ohne zwingend nachvollziehbare Symptome eine Dispensation aus dem
Arbeitsprozess anstrebte und deshalb mit einer Zunahme der Klagen über
Rückenbeschwerden zu rechnen war, lässt er die Frage nach dem status quo sine
im Ergebnis unbeantwortet. Damit ist auch die Schätzung des unfallbedingten
Anteils des panvertebralen Syndroms auf 50 % nicht nachvollzieh- und
verwertbar.

4.3 Nach dem Gesagten bietet die Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom
10. April 2003 keine zuverlässige Grundlage für die Beantwortung der sich in
Bezug auf das Panvertebralsyndrom stellenden Fragen zum natürlichen
Kausalzusammenhang. Die weiteren ärztlichen Berichte vermitteln die nötige
Klärung ebenfalls nicht.

Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung
gestatten die vorhandenen medizinischen Akten aber auch nicht den Schluss,
dass dem versicherten Ereignis in Bezug auf die persistierende panvertebrale
Symptomatik keine ursächliche Bedeutung zukommt. Entsprechendes ergibt sich
auch nicht aus den Stellungnahmen des Kreisarztes. Dieser stellte zwar bei
der Abschlussuntersuchung vom 28. August 2000 auskurierte Frakturen und
keinen anatomisch begründbaren Schonungsbedarf fest, und er führte die
Beschwerden des Versicherten auf ein typisches Ausweitungssyndrom, eventuell
auch auf eine somatoforme Störung, zurück. Der Kreisarzt ging indessen nicht
näher auf die Genese der Rückenbeschwerden ein und setzte sich namentlich -
wie Dr. med. G.________ (Erw. 4.2 hievor) - nicht mit der Aussage der Klinik
B.________ vom 6. Dezember 1999 zur Segmentbewegungsstörung auseinander. Auch
wenn die Klinik B.________ sich nicht ausdrücklich zur Kausalität äusserte,
weist diese fachärztliche Beurteilung darauf hin, dass der Unfall mindestens
eine vorübergehende Verschlimmerung der Rückenbeschwerden, möglicherweise
auch eine richtunggebende Veränderung des degenerativen Vorzustands ausgelöst
hat. Da die weiteren medizinischen Akten diesbezüglich nicht weiter helfen,
ist das Dahinfallen der Kausalität des Unfalles für die persistierende
Symptomatik entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.

4.4 Bei der insgesamt unklaren Aktenlage lässt sich der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der panvertebralen
Symptomatik und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht
zuverlässig beurteilen. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Fragen nach dem
Erreichen des status quo sine und der richtunggebenden Verschlimmerung sowie
bei Bejahung der Unfallkausalität der panvertebralen Symptomatik nach deren
unfallbedingtem Anteil. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig. Die SUVA
hat diese mittels eines versicherungsexternen Gutachtens zu treffen und
gestützt auf das Ergebnis über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden. Zu
einer Rückweisung an die Vorinstanz für die Aktenvervollständigung besteht
kein Anlass, weil es nicht notwendigerweise eines Gerichtsgutachtens bedarf
(vgl. BGE 122 V 163 Erw. 1d). Der Unfallversicherer wird bei seinem weiteren
Vorgehen nicht an die Vorgaben der Vorinstanz über das Bestehen eines
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 4. November 1998 und
den nach dem 15. September 2000 noch bestandenen Rückenbeschwerden gebunden
sein.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht
ungeachtet ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10, je mit
Hinweisen).

Dem Beschwerdegegner kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je
mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15.
Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit
sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungspflicht neu
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Frau Advokatin
Gertrud Baud, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung, zugestellt.

Luzern, 8. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: