Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 63/2004
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Prozess {T 7}
U 63/04

Urteil vom 3. Oktober 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin
Widmer und Bundesrichter Borella; Gerichtsschreiber Widmer

Z.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6,
4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 2. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Für die Folgen eines Unfalls vom 26. September 1995 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Z.________ mit Verfügung vom 6. Oktober
2000 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage
einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom
8. Mai 2002 festhielt. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. April 2003 ab,
wobei es den Rechtsvertreter des Versicherten zu Folge Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse mit Fr. 3000.-,
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 228.-, entschädigte. Die hiegegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht
teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und änderte den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2003 und den
Einspracheentscheid vom 8. Mai 2002 dahin ab, dass es die SUVA verpflichtete,
Z.________ ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu bezahlen. Ferner verhielt es die SUVA dazu,
dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und stellte fest, dass das kantonale Gericht
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben
werde (Urteil vom 23. Dezember 2003).

B.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2004 verlegte das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Parteikosten neu. Es verpflichtete die SUVA, dem Versicherten
für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-, zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 45.60, zu bezahlen und sprach dem Rechtsvertreter von
Z.________ zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2550.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
193.80, zu.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ zur Hauptsache beantragen,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der SUVA eine
Parteientschädigung von Fr. 4000.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Am 3. Oktober 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
publikumsöffentliche Beratung durch.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103
lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer
Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den
die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde,
oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,
ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss
tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der
Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,
nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die
angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 130 V
563 Erw. 3.3, 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa).

2.
2.1 Wird ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen
Verfahren abgewiesen, ist die bedürftige Partei, weil unmittelbar betroffen
und damit berührt, ohne weiteres legitimiert, den Entscheid anzufechten.

Advokat Dietrich hat gegen den vorinstanzlichen Parteikostenentscheid nur im
Namen des Beschwerdeführers, nicht aber in eigenem Namen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer ist, soweit
es um die Höhe der im angefochtenen Entscheid unter dem Titel unentgeltliche
Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung an seinen Rechtsvertreter geht,
nicht berührt. Zu dessen Anfechtung ist nur der Rechtsvertreter der Partei
legitimiert, der bei einem zu tief festgesetzten Honorar seinem Klienten
nicht zusätzlich Rechnung stellen darf (ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151;
unveröffentlichtes Urteil I. vom 11. März 1994, I 105/03; nicht publ. Urteil
des Bundesgerichts in Sachen C. vom 18. August 1997, 2A.29/1997). Im
vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Höhe der zufolge unentgeltlicher
Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu bezahlenden Entschädigung streitig,
sondern die Aufteilung der Parteikosten in den Anteil Parteientschädigung,
welchen die SUVA infolge (ganzen oder teilweisen) Unterliegens im kantonalen
Beschwerdeverfahren als Gegenpartei zu bezahlen hat, und den Anteil, der
allenfalls wegen (teilweisen) Unterliegens des Versicherten auf die
unentgeltliche Verbeiständung entfällt und aus der Gerichtskasse der
Vorinstanz zu begleichen ist. Da der Versicherte aufgrund der ihm bewilligten
unentgeltlichen Rechtspflege in keiner Konstellation Anwaltskosten bezahlen
muss und eine allfällige spätere Rückerstattungspflicht zufolge verbesserter
wirtschaftlicher Verhältnisse nicht als schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 103
lit. a OG gilt (unveröffentlichtes Urteil I. vom 11. März 1994, I 105/93),
ist seine Beschwerdelegitimation unter dem Blickwinkel eines wirtschaftlichen
Interesses im Sinne einer möglichen finanziellen Besserstellung bei
Anfechtung der vorinstanzlichen Parteikostenverteilung gemäss Entscheid vom
2. Februar 2004 zu verneinen.

2.2 Indessen gilt es zu beachten, dass bei der Verlegung der Parteikosten
nach Massgabe des Obsiegens (vgl. Art. 159 OG) die unentgeltliche
Prozessführung subsidiären Charakter aufweist, was schon daraus ersichtlich
wird, dass im Umfang des Obsiegens das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gegenstandslos wird (BGE 124 V 301). Nur wenn keine oder bloss
eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist, kommt das Institut der
unentgeltlichen Verbeiständung zum Tragen, sei es im Falle des Unterliegens
der sich in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen befindlichen Partei,
sei es, dass die unterliegende Gegenpartei die Parteientschädigung nicht
bezahlt oder nicht bezahlen kann. Der Anspruch auf Parteientschädigung geht
im letztgenannten Fall vor. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es
sich nicht um eine endgültige, sondern um eine bloss vorläufige Vergütung der
Anwaltskosten. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wie er sich
unmittelbar aus Art. 8 BV ergibt, garantiert den Bedürftigen keine definitive
Übernahme der Kosten durch den Staat. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe
des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender
Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder
entzogen werden (BGE 122 I 324 Erw. 2c).

2.3 Gestützt auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23.
Dezember 2003 verlegte die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen
Entscheid vom 2. Februar 2004 die Parteikosten neu in der Weise, dass sie dem
Beschwerdeführer zulasten der SUVA eine Parteientschädigung von Fr. 600.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 45.60) zusprach und seinen Rechtsvertreter
überdies zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Fr.
2550.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 193.80) aus der Gerichtskasse
entschädigte. Insgesamt ergab sich damit Anspruch auf eine Entschädigung von
Fr. 3150.-, zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt der Versicherte, es sei ihm für das kantonale Gerichtsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 4000.-, wiederum zuzüglich Mehrwertsteuer,
auszurichten. Damit verlangt der Beschwerdeführer eine andere Gewichtung von
Obsiegen und Unterliegen mit entsprechender Auswirkung auf die Anteile
Parteientschädigung/Entschädigung zufolge unentgeltlicher Verbeiständung, als
sie die Vorinstanz vorgenommen hat, und beansprucht als Folge daraus
betraglich eine höhere Entschädigung, welche nur dadurch zu erreichen ist,
dass das unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter
zugesprochene Anwaltshonorar aufgrund einer letztinstanzlichen Neubewertung
der Anteile Obsiegen und Unterliegen in eine Parteientschädigung umgewandelt
wird, deren Bemessung auf höheren Stundenansätzen gemäss kantonalem
Anwaltstarif (Fr. 200.- statt Fr. 150.-) beruht. So besehen beantragt der
Beschwerdeführer mehr als ihm das kantonale Gericht zugesprochen hat, weshalb
sein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides
zu bejahen und er zur Beschwerde legitimiert ist, auch wenn ein allfälliger
Prozesserfolg nur indirekt ihm selbst zukommt, indem er alsdann in der Lage
ist, mit der ihm zugesprochenen und ihm zustehenden (unveröffentlichtes
Urteil Z. vom 19. September 1994, H 314/93) höheren Parteientschädigung
seinen Rechtsvertreter ganz oder in einem grösseren Umfang nach den
ordentlichen Ansätzen zu entschädigen. Das schutzwürdige Interesse des
Versicherten an einer Neuverlegung der Parteikosten zeigt sich auch
spiegelbildlich in der daraus resultierenden höheren Belastung der SUVA, wenn
er mit seinem Antrag durchdringt, hätte diese doch statt Fr. 600.- eine
Parteientschädigung von Fr. 4000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entrichten.

Aus diesen Darlegungen folgt, dass der Beschwerdeführer selbst legitimiert
ist, die vorinstanzliche Kostenverlegung anzufechten, weshalb auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

3.
3.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Diese neue
prozessuale Norm des Bundesrechts ist mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1.
Januar 2003 sofort anwendbar geworden (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93
Erw. 6b). Die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG, wonach die Kantone
ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf
Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen haben, entfaltet hier keine
eigenständige Rechtswirkung, die der sofortigen Anwendbarkeit des Art. 61
lit. g ATSG entgegenstünde, weil der Kanton Basel-Stadt hinsichtlich des
grundsätzlichen Anspruchs auf Parteientschädigung im
Unfallversicherungsprozess über eine Regelung verfügt und der kantonale
Gesetzgeber diesbezüglich zu keiner Anpassung innert fünf Jahren gehalten ist
(vgl. SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.1). Der angefochtene Kostenentscheid
beruht damit auf öffentlichem Recht des Bundes, weshalb auch unter diesem
Gesichtswinkel auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist
(Art. 128 und Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG).

Im Anwendungsbereich des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 87 lit.
g KVG, dessen Wortlaut sich nun in Art. 61 lit. g ATSG wiederfindet, prüfte
das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei, ob
der vorinstanzliche Entscheid den durch Art. 87 lit. g Satz 1 KVG
eingeräumten Anspruch auf Parteientschädigung verletzt und ob der Entscheid
hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen
Anforderungen gemäss Art. 87 lit. g Satz 2 KVG genügt. Darüber hinaus war
praktisch nur zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem
Willkürverbot standhält (RKUV 1997 und KV Nr. 15 S. 319; Urteil S. vom 28.
November 2002, K 162/00). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in SVR
2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.2 erkannt hat, hat diese Überprüfungsbefugnis
auch für die Höhe der vorinstanzlich gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG
zugesprochenen Parteientschädigung zu gelten. Weil die Aufteilung der
Parteikosten in die Anteile Parteientschädigung und Entschädigung zufolge
unentgeltlicher Verbeiständung den Anspruch auf Parteientschädigung betrifft
und die hier strittige Höhe der Parteientschädigung bestimmt, ist es
gerechtfertigt, den angefochtenen Kostenentscheid mit der gleichen Kognition
zu beurteilen. Dabei ist als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen, ob die
Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) den durch Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG gewährleisteten Anspruch
auf Parteientschädigung verletzt, wogegen die Bemessung der Entschädigung,
eingeschlossen der angewendete Stundenansatz, im Wesentlichen nur einer
Willkürprüfung Stand zu halten hat.

3.2 Mit dem Urteil vom 23. Dezember 2003 sprach das Eidgenössische
Versicherungsgericht dem Versicherten in Abänderung des vorinstanzlichen
Entscheides und des Einspracheentscheides der SUVA an Stelle einer
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine solche
auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Auf den Antrag auf
Zusprechung einer Integritätsentschädigung trat es mangels einer Begründung
nicht ein. Im Entscheid betreffend Parteikosten führte die Vorinstanz aus,
aufgrund des lediglich geringfügigen Obsiegens habe die SUVA dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-, entsprechend einem
Anteil von 15 % der geltend gemachten Parteikosten von Fr. 4000.- (Vergütung
von drei von insgesamt zwanzig Stunden zum Ansatz von Fr. 200.-), zu
bezahlen. Auch wenn mit dem kantonalen Gericht zu berücksichtigen ist, dass
der Beschwerdeführer vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im
Hauptpunkt, betreffend den geltend gemachten adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und der in der Folge einsetzenden psychischen
Fehlentwicklung, unterlegen ist und auf den Antrag auf Zusprechung einer
Integritätsentschädigung nicht einzutreten war, ist die Annahme eines
Obsiegens im Umfang von nur 15 % bei einer Erhöhung der Invalidenrente von
10 % auf 24 %, somit um 140 %, als ermessensmissbräuchlich und damit
bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG) zu
bezeichnen; Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG wurde durch den vorinstanzlichen
Entscheid klar verletzt. Angesichts des Prozessausgangs im letztinstanzlichen
Verfahren und des Umstandes, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dem
Versicherten im Urteil vom 23. Dezember 2003 aufgrund der mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erreichten Erhöhung der Invalidenrente von 10 %
auf 24 % eine volle Parteientschädigung zuerkannt hat, ist für die Aufteilung
der Parteikosten von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Ausmass von 75 %
auszugehen. Eine Parteientschädigung in entsprechender Höhe berücksichtigt
die prozessuale Konstellation (kein beziffertes Rechtsbegehren in der
seinerzeitigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Mai 2003, Erhöhung der
Invalidenrente von 10 % auf 24 % sowie Nichteintreten hinsichtlich der
Integritätsentschädigung, Zusprechung einer vollen Parteientschädigung durch
das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz bloss teilweisen Obsiegens) und
wird dem in Art. 61 lit. g ATSG im Obsiegensfall bundesrechtlich garantierten
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten gerecht. Die Sache wird daher an das
kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die SUVA zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an den Versicherten verpflichte, welche einem Obsiegen
von 75 % entspricht.

4.
Nach der Rechtsprechung (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 75; unveröffentlichtes Urteil
H. vom 31. März 1995, K 180/94) werden in Verfahren, welche die Frage der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale
Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben. Analog
zu dieser Praxis ist im vorliegenden Verfahren betreffend Aufteilung zwischen
Gerichtskosten und Entschädigung aufgrund unentgeltlicher Verbeiständung von
der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2004
aufgehoben, und die Sache wird an dieses Gericht zurückgewiesen, damit es im
Sinne der Erwägungen entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: