Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 57/2004
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U 57/04

Urteil vom 15. September 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Schmutz

K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido
Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1950, war seit 1981 bei der Firma S.________ als
Betriebsbeamter in der Wagenreinigung beschäftigt und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 21.
Juli 1995 beim Verlassen eines Zuges in die Tiefe stürzte. Er zog sich eine
stabile Lendenwirbelkörper-2 Fraktur zu und war in der Folge vom 21. bis 29.
Juli 1995 im Spital X.________ hospitalisiert. Dort erklärte man ihn für
sechs Wochen arbeitsunfähig und dispensierte ihn für mindestens sechs Wochen
vom Heben schwerer Lasten (Bericht Spital X.________ vom 16. August 1995). Ab
November 1995 war er zunächst zu 50 % und dann wieder voll arbeitsfähig
(Berichte Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom
Oktober 1995 und Spital X.________ vom 31. Januar 1997).

Die Arbeitgeberin meldete der SUVA am 14. Januar 1997 einen Rückfall ohne
Aussetzen der Arbeit und am 7. Februar 2000 einen Rückfall mit Aussetzen der
Arbeit vom 14. Juni bis 17. Oktober 1999 sowie am 8./9. und dann wieder ab
18. November 1999. Nach einem stationären Aufenthalt von K.________ in der
Klinik Y.________ vom 14. Februar bis 29. März 2000 (Austrittsbericht vom 1.
Mai 2000) und kreisärztlichen Untersuchungen am 20. Juli 2000, 20. Dezember
2000 und 8. Februar 2001 verfügte die SUVA am 21. März 2001 die Reduktion der
bis dahin erfolgten Taggeldleistungen und deren Einstellung per 1. Juli 2001.
Dagegen erhob K.________, vertreten durch den Zentralbereich Personal der
Z.________, am 18. April 2001 Einsprache. Nach dem Bekanntwerden der
Ergebnisse der in der Zwischenzeit in der Klinik Y.________ durchgeführten
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und der psychosomatischen
Beurteilung (Berichte vom 6. und 29. September 2001) wurde die Einsprache am
10. Dezember 2001 zurückgezogen.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 stellte die SUVA sodann die Übernahme von
Heilbehandlungskosten ab 1. Juli 2002 ein. Die von K.________, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Brusa, dagegen erhobene Einsprache wies
die SUVA am 17. Februar 2003 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Januar 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, der kantonale
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell seien die gesetzlichen
Leistungen in Form einer angemessenen Invalidenrente und einer angemessenen
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Für den Fall, dass das Eidgenössische
Versicherungsgericht einen Entscheid in der Sache fälle, beantragt der
Beschwerdeführer öffentliche Verhandlung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf einzutreten ist. Die Atupri Krankenkasse, welche im kantonalen
Verfahren ihren Prozessbeitritt erklärte, und das Bundesamt für Gesundheit
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Für den Fall, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Entscheid in
der Sache fälle, beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung.

1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV verlangt, gilt es zu beachten, dass die
Öffentlichkeit der Verhandlung primär im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ist. Dabei setzt nach der
Rechtsprechung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im
Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu
stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V
55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 Erw. 2). Versäumt
eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche
Verhandlung, ist dieser verwirkt. In diesem Sinne hat es das Eidgenössische
Versicherungsgericht abgelehnt, einer ausserhalb des ordentlichen
Schriftenwechsels erfolgten Antragstellung auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung Folge zu leisten. Ein solcher Antrag muss frühzeitig
gestellt werden. Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche
Verfahrensablauf gewährleistet. Versäumt eine Partei die rechtzeitige
Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb
grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).

1.2 Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung erst nach Abschluss des am 18. August 2003 als
geschlossen erklärten Schriftenwechsels anbegehrt hat, ist sein Antrag nach
der eben zitierten Rechtsprechung zu spät erfolgt. Es kommt hinzu, dass der
Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK klar und
unmissverständlich vorliegen muss (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a;
RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2; EuGRZ 2004 S. 724 Erw. 3.7.1), was
vorliegend nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer äusserte in seiner
Eingabe vom 21. August 2003 gegenüber der Vorinstanz "den Wunsch nach einer
mündlichen Verhandlung und persönlichen Befragung, sei es im Rahmen weiterer
Parteivorträge oder im Rahmen der Stellungnahme zum
Beweisverfahren/Beweisergebnis". Er verlangte somit eine persönliche Anhörung
und Befragung und damit keinen rechtsgenüglichen Antrag auf Durchführung
einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
(BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a).

1.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen.

2.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere, die
Vorinstanz habe § 19 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über
das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK verletzt, weil sie lediglich einen einfachen Schriftenwechsel
durchgeführt hat.

2.1 Die Rüge ist unbegründet. Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
kann nach der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei ein weiterer
Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur
mündlichen Verhandlung vorgeladen werden (§ 19 Abs. 1 und 3 GSVGer; vgl. auch
§ 26 Abs. 3 und § 58 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG]).
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein zweiter
Schriftenwechsel unter anderem dann vorzusehen, wenn die Beschwerdeinstanz in
ihrem Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Tatsachen,
Beweismittel oder Rechtsgründe abstellen will (BGE 114 Ia 314 Erw. 4b; Zünd,
Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
Zürich 1999, N 7 zu § 19; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 35
zu § 26; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 239 Rz. 672).

2.2 Die Vorinstanz konnte entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers zu
Recht davon absehen, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, denn die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2003 keine
Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe erstmals vorgetragen, auf die das
kantonale Gericht in seinem Entscheid abstellen wollte bzw. abgestellt hat.
Der Beschwerdeführer bringt solches auch nicht vor. Hingegen rügt er, falls
kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, sei auf Grund von § 19 Abs.
3 GSVGer an dessen Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine
solche Interpretation geht jedoch am klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut
(vgl. oben Erw. 2.1) vorbei.

2.3 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zudem vor, das
Sozialversicherungsgericht ordne in aller Regel ohne Weiteres einen zweiten
Schriftenwechsel an, weshalb es mit dem Erfordernis der Gesetzmässigkeit,
Berechenbarkeit und Fairness des Verfahrens nicht vereinbar sei, wenn hier so
und in einem vergleichbaren Fall anders vorgegangen werde; dies halte auch
verfassungs- und konventionsrechtlicher Überprüfung nicht Stand. Dies ist
mangels substanziierter Angaben nicht zu überprüfen, denn nach Zünd (a.a.O.,
N 7 zu § 19) ist das Sozialversicherungsgericht mit Plenumsbeschluss vom 16.
Dezember 1997 dazu übergegangen, grundsätzlich nur noch einen
Schriftenwechsel durchzuführen. Ein weiterer Schriftenwechsel wird nur dann
angeordnet, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör dies erfordert. Dies war
nach dem Gesagten hier jedoch nicht der Fall (vgl. Erw. 2.1 und 2.2).

3.
Auch die weiteren Beanstandungen formeller Natur zur Durchführung des
vorinstanzlichen Verfahrens sind nicht stichhaltig.

3.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers
überwiegend um das erst nach Anhängigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde und
zudem im Rahmen eines Verfahrens der Invalidenversicherung erstellte
MEDAS-Gutachten vom 29. Mai 2003 drehen. Weder der Unfallversicherer noch die
Vorinstanz haben ihre Entscheide auf dieses Gutachten abgestützt. Der im
Rahmen des vorliegenden Streits erhebliche Sachverhalt ist in medizinischer
Hinsicht bereits ausreichend geklärt und kann ohne zusätzliches Gutachten
beurteilt werden. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat die
Beschwerdegegnerin sich in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zum
betreffenden MEDAS-Gutachten vom 29. Mai 2003 gar nicht geäussert, sodass
auch kein Anlass bestand, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen,
dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen wäre es diesem frei gestanden, die aus
seiner Sicht als notwendig erscheinenden Ausführungen bereits mit der
Einreichung des Gutachtens und noch rechtzeitig vor Abschluss des
Schriftenwechsels in das Verfahren einzubringen. Die im Zusammenhang mit dem
Abschluss des Schriftenwechsels behauptete Rechtsverweigerung ist auch
deshalb nicht gegeben, weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid das
MEDAS-Gutachten zwar gewürdigt, aber nicht darauf abgestellt hat.

3.2 Des Weitern ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer mit
System das rechtliche Gehör verweigert, nicht gerechtfertigt. Sofern der
Vielzahl der Beanstandungen des vorinstanzlichen Verfahrens in Bezug auf eine
mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs Relevanz zuerkannt werden könnte,
sind allfällige Mängel im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
heilbar, ist doch die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht beschränkt, und ist das Gericht dabei auch nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (vgl. Art. 132 OG). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht
besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die
Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je
mit Hinweisen).

4.
Gegenstand der Verfügung vom 25. Juli 2002 und des Einspracheentscheids vom
17. Februar 2003 ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ab 1. Juli 2002
sei unfallbedingt keine ärztliche Versorgung mehr notwendig, weshalb sie für
die Kosten einer weiteren medizinischen Behandlung nicht mehr aufzukommen
habe. Nur diese Thematik bildet Anfechtungs- und Streitgegenstand. Es geht
somit nicht mehr um Taggeldleistungen und noch nicht um einen allfälligen
Anspruch auf Rente oder Integritätsentschädigung. Soweit der Beschwerdeführer
solches trotzdem beurteilt haben will, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

5.
Was die materielle Seite des Streits anbelangt, wird auf die Erwägungen 2, 4
und 5 des angefochten Entscheids verwiesen, wo sich die Vorinstanz im Rahmen
einer zutreffenden und überzeugenden Würdigung der Sach- und Rechtslage
bereits umfassend geäussert hat. Sie hat zu Recht den Anspruch auf Übernahme
von Heilbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2002
verneint. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist unbehelflich. Die
vom Beschwerdeführer sieben Jahre nach dem Unfall vorgetragene gravierende
Version des Unfallherganges und der erlittenen Verletzungen lässt sich durch
nichts halten. Es finden sich nirgends Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom Zug Verletzungen am Kopf, geschweige
denn Schädel- oder Hirnverletzungen erlitten hätte, wie er es neu geltend
macht. Das Gleiche gilt für die entgegen den eigenen bisherigen Darstellungen
jetzt angegebene Bewusstlosigkeit nach dem Sturz. Dass - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschrieben - der Schädel beim Sturz gar
mehrmals traumatisiert worden sein soll, ist nach dem Gesagten nicht
glaubwürdig.

6.
6.1 Wie in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zu Recht angemerkt wurde,
ist der konkrete Unfallhergang an sich für die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin nur noch von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich sind
vielmehr die durch das Unfallereignis erlittenen Verletzungen sowie darauf
zurückzuführende Beschwerden. Vorliegend ist der Anspruch auf weitere
Übernahme von Heilbehandlungskosten streitig. Sofern die natürliche
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden nicht dahingefallen ist, besteht
der Anspruch solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art.
19 Abs. 1 e contrario in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 UVG). Die
gesundheitliche Besserung muss dabei erheblich ("namhaft") und wahrscheinlich
sein. Es genügt nicht, dass lediglich noch ein unbedeutender therapeutischer
Fortschritt erwartet oder eine erhebliche Besserung bloss möglicherweise noch
erzielt werden kann (EVGE 1952 S. 86; A. Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 274). Der Gesundheitszustand des
Versicherten darf hiefür allerdings nur prognostisch und nicht auf Grund
retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (RB SUVA 1982 Nr. 2; vgl. auch
BGE 111 V 25 Erw. 3c in fine).

6.2 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 3./4. September 2001 in der Klinik
Y.________ einer umfassenden ärztlichen Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (Bericht Klinik Y.________ vom 29. September 2001). Die
Ärzte sahen aus ergonomisch-medizinischer Sicht keine begründbare
Einschränkung für die Arbeit als Wagenreiniger und bezeichneten diese (wie
auch andere leichte Arbeiten) als ganztags zumutbar. Sie erachteten ihn am
bisherigen Arbeitsplatz voll eingegliedert und schlugen vor, den Fall
abzuschliessen. In die Rubrik "Empfehlungen bezüglich weiterer Behandlung"
trugen sie den Vermerk "keine" ein. Auch der Hausarzt Dr. med. H.________
beschränkte seine Behandlung nach Aussagen vom 18. September 2002 gegenüber
dem Rechtsvertreter offenbar seit längerer Zeit nur noch auf die Abgabe von
Schmerzmitteln (Ponstan, manchmal Tramal; vgl. Aktennotiz F 224/M). Andere
Behandlungen sind keine dokumentiert. Damit ist erstellt, dass - ein
Weiterbestehen der natürlichen Unfallkausalität der geklagten Beschwerden
vorausgesetzt - von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr
erwartet werden konnte. Nach dem Gesagten bestand somit im hier massgebenden
Zeitraum kein Anspruch mehr auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten
durch die Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 21. Juli 1995.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Atupri Krankenkasse, Bern,
zugestellt.

Luzern, 15. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: