Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 56/2004
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U 56/04

Urteil vom 23. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Amstutz

B.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 29. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene B.________ arbeitete seit 1. Januar 2000 im Spital
X.________ als technische Operationsassistentin und war über dieses
Arbeitsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Allianz; ehemals Berner Versicherungen) für die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Januar 2000 stiess ein
entgegenkommendes Auto auf vereister Fahrbahn praktisch ungebremst und
seitlich frontal mit ihrem bereits zum Stillstand gebrachten Personenwagen
zusammen. Die anlässlich der Erstbehandlung im Spital X.________ am 18.
Januar 2000 diagnostizierte Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) wurde in der
Folge bestätigt und ergänzt durch die Diagnose eines persistierenden
(brachio-) zervikocephalen Schmerzsyndroms (insbesondere Berichte des Dr.
med. L.________, Chirurgische Abteilung am Spital X.________ vom 25. April
2000, des Dr. med. S._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell
Rheumaerkrankungen, vom 19. Juni 2000, des Dr. med. U.________ vom 14. Juni
und 21. August 2000, des Dr. med. M.________, Leitender Arzt am
Rehabilitationszentrum Y.________, vom 9. Januar 2001 sowie der Dres. med.
A.________ und E.________, Rehaklinik Z.________, vom 15. November 2001).
Nach dem Unfall arbeitete B.________ von April bis November 2000 zu 50 %,
steigerte das Pensum über die Weihnachtstage 2000 kurzfristig auf 100 %, um
es anschliessend bis Februar 2001 wieder auf 50 % zu reduzieren. Ab März 2001
wurde ihr aus medizinischer Sicht erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bescheinigt, ab November 2001 hingegen eine 50%ige Einsatzfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Seit der Kündigung der bisherigen
Stelle im Spital X.________ per 30. September 2001 erfolgte keine erneute
Arbeitsaufnahme im angestammten Beruf.
Nach dem Unfall vom 17. Januar 2000 richtete die Allianz Taggelder aus und
kam für die Heilungskosten auf. Im Wesentlichen gestützt auf das
interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. H.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, und R.________, Facharzt für Neurologie, vom
14./18. Juni 2002 stellte sie mit Verfügung vom 21. Januar 2003 ihre
Leistungen per 31. Juli 2002 mangels Unfallkausalität der aktuellen
Beschwerden ein. Auf Einsprache von  B.________ sowie der Innova
Krankenversicherungen AG hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 10. Juni
2003.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ mit dem Antrag, in Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2003 sei die Allianz zur Erbringung der
gesetzlichen Leistungen über den 31. Juli 2002 hinaus zu verpflichten, wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Dezember 2003
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die
Innova Krankenversicherungen AG als Mitinteressierte und das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und
vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen
aus dem Unfall vom 17. Januar 2000) per 31. Juli 2002.

2.
2.1 Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2,
169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene
Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit vom 1. August 2002 bis
31. Dezember 2002 nach den damals - mithin vor In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen
Bestimmungen des UVG zu beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer
allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 10. Juni 2003) - welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE
129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - die Rechtslage
unter der Herrschaft des ATSG massgebend (zum Ganzen vgl. BGE 130 V 446 f.
Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteile S. vom 28.
Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw.
1.2., A. vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2 und C. vom 13. Oktober 2004
[U 208/04] Erw. 2.2). Anzufügen bleibt, dass das ATSG am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs als Voraussetzung der Leistungspflicht nach UVG nichts
geändert  hat (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4); die hierzu ergangene
Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erw. 2.2) behält mithin auch nach dem 1.
Januar 2003 ihre Gültigkeit.

2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und
adäquater (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im
kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten und ungeachtet
der konkret in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10
UVG], Taggeld [Art. 16 UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24 UVG] oder
Invalidenrente [Art. 18 UVG]) massgebenden (vgl. HAVE 2004 S. 119; BGE 127 V
102 ff. Erw. 5b-e) - Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit
HWS-Distorsion, einem "äquivalenten Verletzungsmechanismus'" (Kopfanprall mit
Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder einem
Schädel-Hirn-Trauma richtig wiedergegeben (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b;
vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen besteht kein Anlass,
den während des gesamten Verfahrens von keiner Seite in Frage gestellten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den von der Versicherten geklagten
Beschwerden und dem Unfall vom 17. Januar 2000 letztinstanzlich der
richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 53 Erw. 4b). Zu
beurteilen ist hingegen die strittige Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl.
RKUV 2003 S. 360 Erw. 4.2), wobei dies - insoweit sind sich die
Verfahrensbeteiligten einig - nach der in BGE 117 V 366 ff. dargelegten
Rechtsprechung betreffend Unfallfolgen nach HWS-Verletzungen zu geschehen
hat.

3.2 Im Rahmen der für die Adäquanzprüfung vorzunehmenden Gewichtung der
Unfallschwere hat die Vorinstanz die Kollision vom 17. Januar 2000 ausgehend
vom augenfälligen Geschehensablauf - ein entgegenkommender Personenwagen
stiess auf vereister Fahrbahn frontal mit dem stillstehenden Auto der auf den
Zusammenprall gefassten, angegurteten Beschwerdeführerin zusammen, wobei die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des gestossenen Wagens maximal
16,1 Delta-v betrug (technische Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 15. November 2001) - zutreffend dem mittleren Bereich
zugeordnet. Ob angesichts der Geschwindigkeit des aufprallenden Autos (gemäss
technischer Unfallanalyse vom 15. November 2001 31,4 km/h), der
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des getroffenen Fahrzeugs von
16,1 Delta-v, des lokal begrenzten Sachschadens (vorderer, linker Kotflügel
inkl. Stossstange, Licht/Blinker, Motorhaube, Batterie) sowie der unmittelbar
nach dem Unfall bewusstseinsklaren und beschwerdefreien Verfassung der
Beschwerdeführerin (einschliesslich ihrer Fähigkeit zur Erledigung sämtlicher
Formalitäten) von einem leichteren Ereignis im mittleren Bereich auszugehen
ist (aus der Rechtsprechung vgl. etwa RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 f. Erw. 4.2;
Urteil K. vom 15. November 2004 [U 334/03] Erw. 3.1, K. vom 2. Dezember 2003
[U 33/03] Erw. 4.1, mit Hinweis auf Erw. 3a des in RKUV 1995 Nr. U 221 S. 117
zusammenfassend zitierten Urteils F. vom 6. Januar 1995 [U 185/94]), kann
offen bleiben, wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt.

3.3 Sowohl einem mittelschweren wie auch im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen liegenden Ereignis kommt - im Sinne adäquater Kausalität - nur dann
massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu,
wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in
besonders  ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6a und b).

3.3.1 Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, das Unfallgeschehen
vom 17. Januar 2000 sei durch besondere Eindrücklichkeit oder dramatische
Begleitumstände gekennzeichnet. Ebenfalls auszuschliessen ist aufgrund der
Aktenlage und den Parteivorbringen eine ärztliche Fehlbehandlung.
Demgegenüber sind die Kriterien der Dauerbeschwerden und der hinsichtlich
Grad und Dauer erheblichen  Arbeitsunfähigkeit  nach übereinstimmender
Auffassung der Verfahrensbeteiligten erfüllt, wogegen letztinstanzlich nichts
einzuwenden ist. Umstritten bleiben die Kriterien der Schwere oder besonderen
Art der erlittenen Verletzung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung.

3.3.2
3.3.2.1Die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas, durch welches das hiefür
typische Beschwerdebild hervorgerufen wurde, vermag für sich allein keine
besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzung zu begründen (vgl.
Urteil D. vom 16. August 2001 [U 21/01] Erw. 3d mit Hinweisen). Ob das
Kriterium erfüllt ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Bejaht hat die
Rechtsprechung eine besondere Art oder Schwere der HWS-Distorsion etwa im
Falle einer besonderen Körperhaltung zum Zeitpunkt der mechanischen
Einwirkung und damit verbundenen Komplikationen (Drehung von Kopf und
Oberkörper; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c; Urteile M. vom 7. August 2003
[U 346/02] Erw. 5.2, S. vom 5. September 2001 [U 323/00] Erw. 5b, M. vom 10.
Februar 2000 [U 237/99] Erw. 3b) oder bei einer Häufung verschiedener, für
das HWS-Schleudertrauma charakteristischer Beschwerden mit schwerwiegenden
Auswirkungen (BGE 117 V 369 Erw. 7b; vgl. etwa Urteile K. vom 2. Dezember
2003 [U 33/03] Erw. 4.2.2, H. vom 28. Mai 2003 [U 12/03] Erw. 4.2.2, S. vom
8. April 2002 [U 357/01] Erw. 3c/ee, D. vom 16. August 2001 [U 21/01] Erw. 3
f., R. vom 17. Mai 2001 [U 434/00] Erw. 7c/cc, S. vom 8. September 2000 [U
307/99] Erw. 4c, B. vom 26. Januar 1999 [U 85/97] Erw. 3b).

3.3.2.2 Im Falle der Beschwerdeführerin wurde die Diagnose eines
HWS-Schleudertraumas bereits anlässlich der Erstbehandlung am 18. Januar 2000
gestellt (Unfallmeldung UVG vom 20. Januar 2000; Arztzeugnis UVG vom 13. Juli
2000) und in den nachfolgenden Arztberichten durchwegs bestätigt; dies,
nachdem bereits am Unfalltag Kopfschmerzen sowie Beschwerden im Nacken und
Schultergürtel aufgetaucht waren und die Versicherte zudem am 16. Februar
2000 im Frageblatt der Berner Versicherungen zum Verkehrsunfall/Unfallhergang
nebst Kopfschmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit von Hals und Kopf auch
Schwindel (im Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere
Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Juni 2000 bereits auf die Nacht
nach dem Unfall datiert) - sowie ein "vermindertes Gefühl in den Fingern"
angegeben hatte. Heute leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an
anhaltenden, weitgehend therapieresistenten Schmerzen im Nacken- und
Schulterbereich und - vor allem bei körperlichen Anstrengungen - an starken
Kopfschmerzen (bisweilen mit Ausstrahlung in den Rücken und leichten
Schwindelgefühlen); ferner klagt sie über unruhigen Schlaf und Müdigkeit.
Weitgehend abgeklungen sind dagegen eine vegetative Dysregulation und leichte
neuropsychologische Funktionsstörungen. Der psychische Zustand hat sich nach
depressiven Episoden mit Erschöpfungssymptomatik zwischenzeitlich ebenfalls
normalisiert und ist nach übereinstimmender Einschätzung der Ärzte nunmehr
unauffällig (Berichte des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 14. Juni 2002 und des Dr. med. R.________, Facharzt
FMH für Neurologie, vom 18. Juni 2002).
Unmittelbar nach dem Unfall folgten drei Monate vollständige
Arbeitsunfähigkeit, ab 3. April 2000 eine Wiederaufnahme der bisherigen
Tätigkeit zu 50 %, welches Pensum bis zur vorübergehend wiederum
vollständigen Arbeitsunfähigkeit (März bis November 2001) nie erfolgreich
hatte gesteigert werden können. Seit November 2001 besteht unbestritten eine
theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei optimal angepasster Tätigkeit
mit geringer körperlicher Belastung und der Möglichkeit, die Körperhaltung
häufig zu verändern; unter diesen restriktiven Bedingungen wäre aus
medizinischer Sicht theoretisch auch ein Einsatz als technische
Operationsassistentin (z.B. in einem chirurgischen Spezialgebiet wie
Augenoperationen) zumutbar.

3.3.2.3 Angesichts der Häufung der für ein HWS-Schleudertrauma typischen -
und nach der einleuchtend und überzeugend begründeten Einschätzung der
Fachärzte nicht auf eine psychische Überlagerung nach dem Unfall oder einen
Vorzustand zurückzuführenden - Beschwerden sowie mit Blick auf die damit
verbundene, erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit sind die
Auswirkungen der erlittenen HWS-Distorsion als schwerwiegend einzustufen und
das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen zu bejahen (vgl. Erw. 3.3.2.1).
3.4 Nach dem Gesagten sind jedenfalls drei der Adäquanzkriterien erfüllt. Im
Lichte der Rechtsprechung (Urteil S. vom 13. Mai 2004 [U 346/03] Erw. 5.3;
vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544) sind Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.3.1 und 3.3.2.2 hievor) dabei gar in besonderer
Ausprägung gegeben. Vor diesem Hintergrund ist dem Unfall vom 17. Januar 2000
eine massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
zuzusprechen, ohne dass zusätzlich geprüft werden müsste, ob die Kriterien
des schwierigen Heilungsverlaufs und der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung erfüllt sind. Denn dessen ungeachtet erfolgte die mit
der fehlenden Unfallkausalität des Gesundheitsschadens begründete Einstellung
sämtlicher Leistungen des Unfallversicherers per 31. Juli 2002 zu Unrecht.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dezember 2003 sowie der
Einspracheentscheid vom 10. Juni 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt,
dass die Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft über Ende Juli 2002
hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und der
Innova Krankenversicherungen AG, Worb, zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: