Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 51/2004
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U 51/04

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Attinger

S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem 1952
geborenen S.________ (ab Ende September 1999 Hilfselektriker bei der Firma
T.________ AG) im Hinblick auf einen am 15. Februar 2000 erlittenen
Arbeitsunfall mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine 36%ige Invalidenrente (unter
Zugrundelegung eines versicherten Verdienstes von Fr. 25'211.-) und eine
Integritätsentschädigung von 25 % zu (Verfügung vom 2. September 2002 und
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2003).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 2004 insofern teilweise
gut, als es die SUVA zur Übernahme von Gutachtenskosten in der Höhe von Fr.
1500.- verpflichtete; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab.

C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf
Zusprechnung einer 100%igen Invalidenrente unter Berücksichtigung eines
höheren versicherten Verdienstes, eines Taggeldes für volle
Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 sowie
einer Integritätsentschädigung von 50 %.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat, zum Teil unter Verweisung auf den
Einspracheentscheid, die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und
3.2, 405 Erw. 2.2 sowie 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.
Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend
erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz der (allein) unfallbedingten
Rotatorenmanschettenläsion im Bereich der Supraspinatussehne für körperlich
leichte Tätigkeiten unter der Schulterhorizontalen oder mit hängendem rechten
Oberarm (beispielsweise Montagearbeiten, Überwachungsaufgaben,
Sortierarbeiten) uneingeschränkt arbeitsfähig ist und eine Erwerbseinbusse
von 36 % sowie eine Integritätseinbusse von 25 % erleidet. Gestützt auf die
medizinischen Akten hat das kantonale Gericht sodann zu Recht festgestellt,
dass die (allfällige) Läsion des Nervus thoracicus longus und die dadurch
verursachte Serratusparese und Scapula alata mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine kausale Folge des Unfalls vom 15. Februar 2000
darstellen. Ferner ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verneinung
der Adäquanz der vorliegenden psychischen Beschwerden beizupflichten. Und
schliesslich erweisen sich die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur
vorliegenden Ermittlung des versicherten Verdienstes ebenfalls als rechtens.

3.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen wurden im
Wesentlichen bereits im angefochtenen Entscheid widerlegt. Soweit der
Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend macht, selbst wenn er die Läsion
des Nervus thoracicus longus (und folglich die Serratusparese und Scapula
alata) erst im Jahre 2001 (d.h. nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2000)
erlitten hätte, würde sie als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 UVV von der Leistungspflicht der SUVA erfasst, übersieht er,
dass Nervenläsionen und Muskelparesen nicht zu den in der genannten
Verordnungsbestimmung abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gehören.
Im Übrigen wurde nie ein zweiter Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis
(äusserer Faktor im Sinne von BGE 129 V 466) geltend gemacht. Weiter wird in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis
31. Mai 2002 eine Taggeldnachzahlung verlangt, weil der Unfallversicherer das
damals entrichtete Taggeld in Ausserachtlassung der psychischen
Beeinträchtigung bloss unter Zugrundelegung einer hälftigen statt einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit bemessen habe. Der Beschwerdeführer stützt
sich dabei auf Art. 36 Abs. 1 UVG, wonach u.a. die Taggelder nicht gekürzt
werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls
sind. Er übersieht indessen, dass die Leistungspflicht der SUVA in jedem Fall
einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und den
aufgetreten psychischen Störungen voraussetzt. Weil Verwaltung und
Vorinstanz, wie bereits erwähnt, dieses Erfordernis zu Recht verneint haben,
bleibt kein Raum für die geforderte Nachzahlung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: