Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 466/2004
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U 466/04

Urteil vom 16. Februar 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Fessler

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Alain Joset,
Rebgasse 15, 4410 Liestal

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 30. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene N.________ arbeitete in der Décolletage-Endkontrolle der
Firma S.________ AG. Er war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 21. Mai 1999
erlitt N.________ einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Personenwagen bei
einer Strassenkreuzung nach links abbiegen wollte. Das hintere von zwei
nachfolgenden Fahrzeugen konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und stiess den
vorausfahrenden Wagen in sein Fahrzeug. Wegen Schmerzen im Bereich des
Nackens mit Ausstrahlung in beide Schultern, Kopfschmerzen und
Schwindelgefühlen begab sich N.________ am 26. Mai 1999 zu Dr. med.
M.________ in Behandlung, welcher ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
(HWS) diagnostizierte. Die neurologischen Abklärungen vom 7. Juni und 25.
August 1999 mit Nachkontrolle vom 22. September 1999 im Spital X.________
ergaben als Diagnosen rechtsbetonte Spannungskopfschmerzen bei
posttraumatischem Zervikalsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma sowie den
Verdacht auf eine reaktive depressive Entwicklung. Die Arbeitsfähigkeit wurde
ab 11. August 1999 auf 50 % und ab 27. September 1999 auf 75 % festgesetzt
(Berichte vom 10. Juni, 31. August und 27. September 1999). Am 1. Dezember
1999 nahm N.________ die Arbeit wieder voll auf. Auf Ende März 2000 wurde ihm
u.a. wegen ungenügenden Leistungen gekündigt.

Vom 12. April bis 17. Mai 2000 hielt sich N.________ in der Klinik E.________
auf. Es wurden nebst bewegungsabhängigen Kopf- und Nackenschmerzen mit
mässigradiger, unter Therapie gebesserter schmerzhafter Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit ein posttraumatischer Tinnitus sowie eine mittelschwere
vestibuläre Funktionsstörung, eine leichte neuropsychologische Störung,
wahrscheinlich als Folge der Schmerzproblematik, und eine am ehesten als
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten zu
qualifizierende psychische Beeinträchtigung festgestellt. Die
Arbeitsunfähigkeit wurde auf 50 % ab 22. Mai 2000 geschätzt
(Austrittsbericht vom 26. Juni 2000). Auf dieser Grundlage richtete die SUVA
Taggelder aus. Kreisarzt Dr. med. I.________ stellte beim Untersuch vom 18.
Januar 2001 eine gewisse Symptomausweitung fest. Die Arbeitsfähigkeit betrug
weiterhin 50 % (Bericht vom 22. Januar 2001). Dr. med. A.________, Innere
Medizin spez. Rheumaerkrankungen FMH, bei welchem N.________ vom 2. Februar
bis Ende Juni 2001 in Behandlung stand, schätzte die Arbeitsfähigkeit aus
rein somatisch-rheumatologischer Sicht auf 100 % (Bericht vom 16. Juli 2001).
Anlässlich der von der kantonalen IV-Stelle angeordneten beruflichen
Abklärung in der Eingliederungsstätte B.________ vom 20. August bis 19.
November 2001 erklärte sich der Versicherte ausserstande, mehr als zu 50 % zu
arbeiten (Bericht vom 19. Dezember 2001). Kreisarzt Dr. med. V.________
fasste aufgrund der bei der Untersuchung vom 8. Februar 2002 erhobenen
Befunde die Beschwerden im Sinne eines leichtgradigen Zervicalsyndroms
zusammen. Vorbehältlich der Ergebnisse einer (weiteren) neurootologischen
Untersuchung bezifferte er die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in allen auch
mittelschweren und schweren Tätigkeiten (Bericht vom 15. Februar 2002).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 stellte die SUVA die Taggeldleistungen mit
dem 17. März 2002 ein.

Am 17. April 2002 wurde N.________ - auf eigene Veranlassung - von Prof. Dr.
med. K.________, Spezialarzt FMH für HNO, und am 23. April 2002 von Dr. med.
D.________, Neurologie FMH, untersucht. Prof. K.________ erhob die Diagnosen
eines linksbetonten Tinnitus, einer Hyperakusis, eines Hochtonabfalls sowie
eines Schwankschwindels. Er bejahte die Unfallkausalität für den Tinnitus,
die Hyperakusis und auch für den Schwindel, woraus sich eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer
Hinsicht ergebe (Bericht vom 17. April 2002). Dr. med. D.________ stellte ein
leichtgradiges tendomyotisches Zervikalsyndrom fest ohne relevante
Bewegungseinschränkung der HWS und ohne radikuläre oder spinale Symptome. Er
äusserte den Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung, wahrscheinlich im
Sinne einer Anpassungsstörung. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit
erachtete er als vollzeitlich zumutbar (Bericht vom 24. April 2002).

Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 lehnte die SUVA die Wiederaufnahme der
Taggeldleistungen ab. Hiegegen liess N.________ Einsprache erheben. In der
Folge sistierte der Unfallversicherer das Verfahren und schloss sich dem
Auftrag der IV-Stelle zur Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung
(ZMB) an. Ebenfalls richtete er mit Wirkung ab 18. März 2002 Taggelder auf
der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Im Juli und August 2002
wurde N.________ im Spital X.________ audio- und neurootologisch untersucht
(Bericht vom 29. August 2002). Vom 19. bis 23. August 2002 fand die
Begutachtung im ZMB statt. Die Expertise wurde am 21. November 2002
erstattet. Am 20. Mai 2003 nahmen die Ärzte des ZMB zu den dagegen erhobenen
Einwendungen des Prof. Dr. med. K.________ und des Rechtsvertreters des
Versicherten Stellung. Mit Verfügung vom 9. September 2003 stellte die SUVA
die Taggeld- und Heilkostenleistungen mit dem 30. September 2003 ein. Zur
Begründung führte sie an, es bestünden keine erheblichen organischen
Unfallfolgen mehr und bezüglich der psychischen Störungen sei die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs zu verneinen. Mit Einspracheentscheid vom 18.
Dezember 2003 bestätigte der Unfallversicherer die Verfügungen vom 30. Mai
2002 und 9. September 2003.

B.
In Gutheissung der Beschwerde des N.________ hob das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, den Einspracheentscheid
vom 18. Dezember 2003 auf und verpflichtete die SUVA, ab 1. Oktober 2003 die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Entscheid vom 30. Juli 2004).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

N. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass auf den vorliegend
zu beurteilenden Fall die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die damit verbundenen Änderungen des
Unfallversicherungsrechts anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 V 329 und 445). Richtig wiedergegeben werden auch die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181
Erw. 3.1 und 3.2), insbesondere bei Schleudertraumen oder
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U
395 [U 160/98] S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67), sowie zum Begriff
der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und zum Beweiswert ärztlicher Gutachten
und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird
verwiesen.

2.
Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner beim Unfall vom 21. Mai 1999 ein so genanntes
Schleudertrauma (Peitschenhiebverletzung; Whiplash injury) der HWS erlitt.
Zwar nahm er die Arbeit zunächst wieder auf und suchte er erst am 26. Mai
1999 einen Arzt auf. Anlässlich der Untersuchung in der
Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 7. Juni
1999 gab er indessen an, bereits unmittelbar nach dem Unfall Nackenschmerzen
verspürt zu haben. Zwei Tage später sei es zu ausstrahlenden Schmerzen nach
parieto-temporal und periorbital mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS,
Tinnitus rechts, Schwindel, Sehstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten
gekommen. Aufgrund dieser glaubhaften Angaben ist anzunehmen, dass noch
innerhalb der für die Unfallkausalität geltenden Latenzzeit von 24 bis
höchstens 72 Stunden (RKUV 2000 Nr. 359 [U 264/97] S. 29 Erw. 5e) Beschwerden
in der Halsregion aufgetreten waren. Zudem war es im Anschluss an den Unfall
zu weiteren Symptomen gekommen, welche zu den typischen Symptomen von
Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören
(BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die SUVA anerkannte denn auch ihre Leistungspflicht
für die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen des Unfalles vom 21. Mai
1999. Streitig und zu prüfen ist, wie es sich in Bezug auf die
Unfallkausalität der ab 1. Oktober 2003 weiter bestehenden Beschwerden
verhält. Weil es dabei hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs um
eine leistungsaufhebende Tatsache geht, liegt die Beweislast beim
Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 [U 355/98] S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U
206 S. 328 Erw. 3b). Dieser hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde
Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile P. vom 15.
Oktober 2003 [U 154/03], F. vom 10. September 2003 [U 343/02] und E. vom 12.
Dezember 2002 [U 247/02]).

2.1
2.1.1 Die Ärzte des ZMB stellten in dem im Auftrag der kantonalen IV-Stelle
und der SUVA erstellten Gutachten vom 21. November 2002 im Wesentlichen
folgende Diagnosen:

«Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Status nach Verkehrsunfall am 21.5.99
- Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
- Somatoforme Schmerzstörung
- Leichte depressive Episode
- Chronifiziertes cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom,
vorwiegend rechtsbetont mit mässigen Tendomyosen im Nacken-Schulterbereich
ohne objektive Befunde einer spinalen, radikulären bzw. peripher-neurogenen
Läsion,
- Sensibilitätsstörung im rechten oberen Quadranten, aufgrund von Charakter
und Verteilungsmuster topisch nicht zuordenbar
- Schwindelbeschwerden ohne objektiv fassbares Korrelat einer vestibulären
Läsion.

Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
- Tinnitus Grad II bei normaler vestibulo-cochleären Funktion
(...)»
In der abschliessenden Beurteilung wurde ausgeführt, die multiplen
somatischen Beschwerden hätten nicht objektiviert werden können. Das heute
vorhandene cervikobrachiale Schmerzsyndrom sei im Rahmen einer
psychosomatischen Entwicklung zu verstehen, die nach einer Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion im Anschluss an den Unfall aufgetreten sei.
Im Vordergrund der medizinischen Symptomatik stehe neben der
psychosomatischen Entwicklung eine vorwiegend dysphorisch-apathisch gehemmte
Depressivität. Diese sei auch Ursache der kognitiven Einschränkungen des
Versicherten und Begleitsymptomatik der psychosomatischen Krankheit. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen und psychosomatischen
Gründen wurde auf 40 % beziffert.

2.1.2 Das Gutachten des ZMB vom 21. November 2002 stützt sich auf umfassende
Untersuchungen, erfolgte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
sowie in Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen
Gegebenheiten ein und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es
genügt somit den von der Rechtsprechung gestellten beweisrechtlichen
Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf kann
abgestellt werden, und zwar auch für die Zeit bis zum Einspracheentscheid vom
18. Dezember 2003. Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird auch nicht
geltend gemacht, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Begutachtung
im August 2002 bis zu diesem Zeitpunkt in einer für die Beurteilung
relevanten Weise geändert hätte.

2.2 Aufgrund des Gutachtens ist davon auszugehen, dass keine wesentlichen
organischen Unfallfolgen mehr bestehen. Die geltend gemachten Beschwerden
sind Symptome einer psychosomatische Entwicklung im Sinne einer somatoformen
Schmerzstörung mit einer leichten, vorwiegend dysphorisch-gehemmten
Depression als Folge einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion (ICD-10 F43.21). Der Versicherte zeigte bei der mehrtägigen
Abklärung zwar weitgehend das typische Beschwerdebild nach einem
Schleudertrauma der HWS, einschliesslich der psychischen Symptome wie
Reizbarkeit, Affektlabilität und Depression. Die Symptomatik ist indessen
nicht auf eine organische Schädigung, insbesondere eine milde traumatische
Hirnverletzung, sondern in erster Linie auf eine psychosomatische und
depressive Entwicklung zurückzuführen. Als Symptome dieser Entwicklung haben
nach Auffassung der Gutachter auch der Tinnitus, die Schwindelzustände und
die Konzentrationsstörungen zu gelten.

2.2.1 Die Aussagen im Gutachten des ZMB vom 21. November 2002 stehen
abgesehen vom Tinnitus im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten.
Insbesondere wurde bereits im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 26.
Juni 2000 eine psychische Störung am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung
mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25)
diagnostiziert. Eine teilweise funktionelle Überlagerung der Beschwerden bei
weitgehend freier Beweglichkeit der HWS stellten sodann auch der Rheumatologe
Dr. med. A.________ und der Neurologe Dr. med. D.________ fest (Berichte vom
16. Juli 2001 und 24. April 2002).

2.2.2 Für die Beurteilung des Tinnitus stellten die Gutachter des ZMB im
Wesentlichen auf den Bericht der Abteilung für Audiologie und Neurootologie
des Spitals X.________ vom 29. August 2002 ab, wo der Versicherte am 5. und
8. Juli sowie 15. und 26. August 2002 untersucht worden war. Danach erfüllten
die Angaben des Patienten die Plausibilitätskriterien für Tinnitus nicht. Die
objektiven Befunde ergaben eine normale vestibulo-cochleäre Funktion. Der
Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Unfall vom 21. Mai 1999 wurde auch
aufgrund der Beschreibung des Unfallherganges durch den Versicherten als
unwahrscheinlich bezeichnet. Demgegenüber hatte der HNO-Spezialist Prof. Dr.
med. K.________ in seinem Bericht vom 17. April 2002 die
Plausibilitätskriterien für Tinnitus als erfüllt bezeichnet und die
Kausalitätsfrage bejaht. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2003 zum
ZMB-Gutachten vom 21. November 2001 zuhanden des Rechtsvertreters des
Beschwerdegegners führte Prof. K.________ u.a. aus, sowohl das
Reintonaudiogramm wie auch die Tinnitusmessungen im Spital X.________ hätten
unplausible Kurven bzw. Messwerte ergeben. Im Unterschied dazu hätten die von
ihm im Abstand von einem Jahr erstellten Audiogramme und jene der
HNO-Spezialisten der SUVA absolut plausible Resultate ergeben. Es sei
anzunehmen, dass beim Audiogramm und bei der Tinnitusmessung im Spital
X.________ nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen worden sei. Sodann
genügten bei HWS-Torsionsmechanismen offensichtlich schon geringe mechanische
Intensitäten, um einen Tinnitus hervorzurufen. Dies lasse sich ohne weiteres
belegen. In ihrer Entgegnung vom 20. Mai 2003 stellten die Ärzte des ZMB
fest, eine sichere organische Ursache für den Tinnitus habe nicht gefunden
werden können. Nach überwiegender fachärztlicher Meinung sei aber ein
organisch bedingter Tinnitus ohne ein relevantes Trauma mechanischer oder
akustischer Art praktisch ausgeschlossen. Es komme dazu, dass dieses Symptom
im Kontext mit vielen anderen charakteristischen psychosomatischen Symptomen
auftrete. Sie seien daher der Auffassung, dass es sich von Anfang an um eine
überwiegend wahrscheinlich im Vordergrund stehende psychosomatische
Entwicklung gehandelt habe, unter welche auch der Tinnitus zu subsumieren
sei.

Bei dieser Aktenlage bleibt zwar unklar ob ein Tinnitus überhaupt gegeben ist
und ob er gegebenenfalls als unfallbedingt zu gelten hat. Von weiteren
Abklärungen kann indessen abgesehen werden. Der Stellungnahme des Prof.
K.________ vom 13. März 2003 lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen,
dass die von den Gutachtern des ZMB geäusserte Auffassung, wonach der
Tinnitus als Folge der psychosomatischen Entwicklung zu verstehen ist,
unzutreffend sein könnte. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auch in Bezug auf dieses Symptom davon auszugehen, das der Versicherte
spätestens ab 1. Oktober 2003 an keinen relevanten unfallbedingten
organischen Beschwerden mehr litt.

3.
3.1 Sind die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder
einer ähnlichen Verletzungen gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
gegeben, weist indessen die psychische Problematik bereits unmittelbar nach
dem Unfall eindeutige Dominanz auf, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
der Beschwerden nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall
geltenden Regeln (BGE 115 V 133) zu beurteilen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
Erfolgt die Adäquanzprüfung in einem späteren Zeitpunkt, ist zu fragen, ob im
Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (RKUV 2002 Nr. U 465 S.
437 [U 164/01]).

3.2 Vorliegend wurde bereits im Ärztlichen Zwischenbericht der
Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 25.
Juni 1999 eine depressive Entwicklung erwähnt. Im Bericht vom 31. August 1999
wurde die Verdachtsdiagnose einer reaktiven depressiven Entwicklung gestellt.
Kreisarzt Dr. med. I.________ hielt in seinem Bericht vom 3. November 1999
fest, die geklagten Beschwerden seien mit den klinischen Befunden nicht mehr
ganz erklärbar. Es liege sicher eine funktionelle Überlagerung vor. Im
Bericht vom 26. April 2000 über das im Rahmen des stationären Aufenthalts in
der Klinik E.________ durchgeführte psychosomatische Konsilium wurde bei
Neigung zur Symptomausweitung eine psychische Störung am ehesten im Sinne
einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.25 diagnostiziert.  Anderseits
liessen sich die geklagten Beschwerden trotz eingehender fachärztlicher
Untersuchungen höchstens zu einem kleinen Teil objektivieren und es bestand
von Anfang an eine Diskrepanz zwischen den angegebenen multiplen Beschwerden
und den geringen objektiven Befunden. Im Gutachten des ZMB vom 21. November
2002 schliesslich wurde die Frage, ob die Gesundheitsstörungen im
Zusammenhang mit dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma
gegenüber allfällig vorhandenen ausgeprägten psychischen Beschwerden ganz in
den Hintergrund getreten seien, bejaht. In der ergänzenden Stellungnahme vom
20. Mai 2003 hielten die Experten fest, dass es sich bei den vom Versicherten
geklagten Beschwerden von Anfang an um eine überwiegend wahrscheinlich im
Vordergrund stehende psychosomatische Entwicklung gehandelt habe.

Aufgrund dieser medizinischen Akten ist der SUVA darin beizupflichten, dass
die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben, im Verlaufe der gesamten
Entwicklung vom Unfall bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das ZMB im
August 2002 im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz
in den Hintergrund getreten waren. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass
die psychosomatische Entwicklung als solche erst längere Zeit nach dem Unfall
festgestellt wurde und zunächst eine Behandlung somatischer Unfallfolgen
erfolgt war. Mit der Feststellung, dass die depressive Entwicklung als Teil
des für das Schleudertrauma typischen Beschwerdebildes zu gelten habe und
nach dem Unfall die Behandlung der persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen,
des Schwindels und des Tinnitus im Vordergrund gestanden habe, lässt das
kantonale Gericht unbeachtet, dass auch diese Beschwerden Symptome der
psychosomatischen Entwicklung waren. Dies erscheint umso naheliegender, als
gemäss Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 26. Juni 2000 beim
Beschwerdegegner bereits 1996 eine somatoforme Schmerzstörung aufgetreten
war.

Die Adäquanzbeurteilung hat somit nach den bei psychischen Fehlentwicklungen
nach Unfall geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 115 V 133).

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als
mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV
2005 Nr. U 549 [U 380/04] S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Zu einer anderen
Beurteilung besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. Gemäss dem vom
beteiligten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen
technisch/medizinischen Gutachten des Ingenieurbüros P.________ und des
Orthopädischen Forschungsinstitutes R.________/BRD vom 17. April 2001 kann
die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung im verunfallten Fahrzeug
zwischen 10 und 13 km/h eingegrenzt werden, was laut Experten nur wenig über
der Harmlosigkeitsgrenze liegt. Damit der Verkehrsunfall vom 21. Mai 1999 als
adäquate Ursache für die nach dem 1. Oktober 2003 persistierenden Beschwerden
gelten kann, müssen daher von den für die Beurteilung massgebenden Kriterien
eines in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

4.2 Der Unfall vom 21. Mai 1999 ereignete sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [U 248/98])
- von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen
oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Für dieses Kriterium genügt
nicht, dass für ein Schleudertrauma der HWS typische Beschwerden bestehen. Es
müssen besondere Umstände dazu kommen, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (Urteile C. vom 28. April 2005 [U 386/04], D. vom 4. September 2003 [U
371/02], T. vom 6. Februar 2002 [U 61/00] und D. vom 16. August 2001 [U
21/01]), wie beispielsweise eine beim Unfall eingenommene besondere
Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen (RKUV 1998 Nr. U 297
S. 245 Erw. 3c). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es liegt auch keine
besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Symptome vor.

Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung. Im Anschluss an den Unfall wurden physiotherapeutische
Massnahmen und eine medikamentöse Behandlung durchgeführt (Berichte Dr. med.
M.________ und Spital X.________  vom 14. und 25. Juni 1999). Anlässlich der
Untersuchung vom 3. November 1999 erachtete Kreisarzt Dr. med. I.________
Physiotherapie zurzeit nicht als notwendig. Vom 14. Dezember 1999 bis 7. März
2000 wurden zur Schmerzbekämpfung Akupunktur und Lasertherapie angewendet
(Bericht Frau Dr. med. T.________, Anästhesiologie FMH, vom 10. März 2000).
Während des Aufenthaltes in der Klinik E.________ vom 12. April bis 17. Mai
2000 wurden physiotherapeutische Behandlungen sowie Massnahmen zur muskulären
Lockerung und zur Verbesserung der Stabilisation und Beweglichkeit der HWS
durchgeführt. Im Austrittsbericht vom 26. Juni 2000 wurde die Fortsetzung der
physikalischen Therapie empfohlen. Am 20. Dezember 2000 berichtete der
Hausarzt Dr. med. M.________, die Behandlung beschränke sich auf monatliche
Kontrollen; es seien zurzeit keine weiteren therapeutischen Möglichkeiten
ersichtlich. Der Rheumatologe Dr. med. A.________ führte im Zeitraum Februar
bis Juni 2001 eine mehrmalige manualtherapeutische Mobilisation der HWS sowie
eine Behandlung mit einem Lokalanästhetikum (Lidocain) durch und er ordnete
erneut Physiotherapie an (Berichte vom 9. April und 16. Juli 2001). In der
Folge beschränkten sich die medizinischen Massnahmen offenbar auf ärztliche
Kontrollen und weitere Untersuchungen insbesondere hinsichtlich des geklagten
Tinnitus. Eine entsprechende Behandlung wurde jedoch nicht durchgeführt. Im
Bericht vom 24. April 2002 äusserte Dr. med. D.________ die Auffassung, das
leichte tendomyotische Syndrom sollte mit geeigneter Physiotherapie
beeinflussbar sein, wobei das Schwergewicht auf aktivierende Massnahmen im
Heimprogramm gelegt werden sollte. Im Gutachten des ZMB vom 21. November 2002
schliesslich wurde als alleinige und wichtigste Massnahme eine
psychotherapeutische Betreuung vorgeschlagen. Insgesamt zeichnet sich der
Behandlungsverlauf dadurch aus, dass zwar während längerer Zeit immer wieder
Massnahmen insbesondere physiotherapeutischer Art durchgeführt wurden, welche
allerdings zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden führten. Es
handelte sich jedoch nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (Urteile N. vom 14. März
2005 [U 82/04], P. vom 24. September 2003 [U 361/02] und S. vom 8. April 2002
[U 357/01]).

Obschon sodann die psychische Behandlungsbedürftigkeit erst längere Zeit nach
dem Unfall erkannt wurde, kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, nicht gesprochen werden. Auch
fehlen die Voraussetzungen für die Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufs
und erheblicher Komplikationen. Aus der blossen Dauer der ärztlichen
Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen
schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile Z. vom 4. Mai 2004
[U 89/03], F. vom 25. Oktober 2002 [U 343/02] und B. vom 7. August 2002 [U
313/01]). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Vielmehr war es die
psychische Symptomatik, welche zu einem protrahierten Heilungsverlauf führte.

Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium von Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U
56/00]). Nach dem Unfall war der Beschwerdegegner ab 14. Juni 1999 wieder zu
50 %, ab 27. September 1999 zu 75 % arbeitsfähig (Berichte Spital X.________
vom 25. Juni und 27. September 1999). Am 13. Dezember 1999 teilte die Firma
die volle Wiederaufnahme der Arbeit mit. Im Schreiben vom 28. Februar 2000 an
den Kreisarzt Dr. med. I.________ hielt der Versicherte fest, er schaffe es
wegen der Beschwerden noch nicht, 100 % zu arbeiten. Im Austrittsbericht der
Klinik E.________ vom 26. Juni 2000 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab
22. Mai 2000 angegeben. Diese Einschätzung wurde in der Folge von
verschiedenen Ärzten bestätigt, zuletzt durch Kreisarzt Dr. med. I.________
(Bericht vom 22. Januar 2001). Dr. med. A.________ erachtete den Versicherten
aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht, Dr. med. G.________ aus ORL-Sicht
grundsätzlich als voll arbeitsfähig (Bericht vom 16. Juli 2001 und interne
Aktennotiz vom 10. September 2001). Anlässlich einer weiteren Untersuchung
vom 15. Februar 2002 gelangte Kreisarzt Dr. med. V.________ zum Schluss, der
Versicherte sei vorbehältlich der Ergebnisse einer vorgesehenen
neurootologischen Kontrolle für alle Tätigkeiten (ohne Arbeiten auf Gerüsten
und mit erhöhter Sturzgefahr) voll arbeitsfähig. Die in der Folge
durchgeführten neurootologischen Abklärungen ergaben keine relevante
zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Prof. Dr. med. K.________ vom
13. März 2003). Dr. med. D.________ bezeichnete eine körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeit ohne monotone Körperhaltungen aus neurologischer
Sicht als vollschichtig zumutbar (Bericht vom 24. April 2002). Die Ärzte des
ZMB schliesslich kamen zum Schluss, dass der Versicherte aus somatischer
Sicht für alle Tätigkeiten ohne häufiges Kopfneigen und ohne Zwangshaltung
der HWS voll arbeitsfähig sei (Gutachten vom 21. November 2002). Wird
zusätzlich berücksichtigt, dass die Arbeitsfähigkeit schon bald nach dem
Unfall vom 21. Mai 1999 zunehmend psychisch beeinträchtigt war, kann das
Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht
als erfüllt gelten. Angesichts der bestehenden psychischen Überlagerung fehlt
es schliesslich auch an der Voraussetzung der körperlichen Dauerschmerzen.
Jedenfalls ist dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise
gegeben.

Sind nach dem Gesagten von den massgebenden Beurteilungskriterien weder eines
in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben, ist die Unfalladäquanz der  nach dem 1. Oktober 2003 geklagten
Beschwerden zu verneinen. Die SUVA stellte somit zu Recht ihre Leistungen mit
diesem Zeitpunkt ein.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 30. Juli 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 16. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: