Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 463/2004
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U 463/04

Urteil vom 22. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Attinger

G.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
Hartbertstrasse 11, 7000 Chur

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 und Einspracheentscheid vom 24. Juli 2001
stellte die ÖKK Öffentliche Krankenkassen Schweiz (nunmehr ÖKK Kranken- und
Unfallversicherungen AG, nachfolgend: ÖKK) ihre Leistungen zugunsten des 1978
geborenen G.________ gestützt auf ein Gutachten des Neurologen Dr. B.________
vom 27. September 2000 ein, weil zwischen dem chronifizierten
cranio-cervikalen Schmerzsyndrom des Versicherten und der am 27. September
1999 erlittenen Auffahrkollision kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr)
bestehe. Der Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochtenen in
(formelle) Rechtskraft. Auf ein Gesuch von G.________ hin verneinte die ÖKK
mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 14. Januar
2004 sowohl einen Rückfall als auch die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision des früheren rechtskräftigen Einspracheentscheids; auf das
diesbezügliche Wiedererwägungsbegehren trat der Unfallversicherer nicht ein.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
19. November 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die ÖKK sei zu
verpflichten, die ihm zustehenden Unfallversicherungsleistungen, insbesondere
Taggeldleistungen, zu erbringen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden
Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Während die ÖKK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Rückfälle (BGE 118 V 296 Erw.
2c; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 341) und die beiden Rückkommenstitel der
prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE
127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

2.
Des Weitern hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit
zutreffender Begründung festgestellt, dass für den Zeitraum zwischen den
beiden Einspracheentscheiden vom 24. Juli 2001 und 14. Januar 2004 keineswegs
von einem gesundheitlichen Rückfall des Beschwerdeführers ausgegangen werden
kann. Auch diesbezüglich ist auf die einlässlichen vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen zu verweisen, welche durch die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nicht in Zweifel gezogen
werden. Dasselbe gilt für die Erwägung der Vorinstanz, wonach die
rechtskräftige Verneinung der natürlichen Kausalität - ohne deren neuerliche
Prüfung - zur Ablehnung künftiger Leistungsbegehren auf Grund desselben
Unfallereignisses und seiner beurteilten Folgen führt (RKUV 1998 Nr. U 310 S.
466 Erw. 2c). Was die Frage des Rückkommens auf den seinerzeitigen
Fallabschluss betrifft, ist hier entscheidend, dass die vom Gutachten des Dr.
B.________ abweichende Bewertung des bekannten medizinischen Sachverhalts
durch die Ärzte der MEDAS (Expertise vom 7. November 2002) praxisgemäss keine
prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG begründet (BGE 127 V
358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a). Schliesslich ist Verwaltung und
Vorinstanz darin beizupflichten, dass der am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Art. 53 Abs. 2 ATSG das Zurückkommen auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher
Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen der Verwaltung legt (vgl. BBl 1991
II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer
Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc), gilt nach wie vor (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2
Erw. 2). Das kantonale Gericht ist mithin zu Recht insoweit auf die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 nicht
eingetreten, als sich diese gegen das Nichteintreten auf das
Wiedererwägungsbegehren richtete.

Von der mit Eventualantrag des Beschwerdeführers verlangten ergänzenden
Abklärung ist abzusehen, da von einer solchen Weiterung für das vorliegende
Verfahren keine wesentliche neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.