Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 462/2004
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U 462/04

Urteil vom 13. Februar 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Amstutz

A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre
Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 28. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ arbeitete seit 1. September 1995 in der Firma
L.________ AG, und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert. Am 5. März 2001 fiel ihm beim Bedienen eines mit Holzpaletten
befrachteten Elektrostaplers infolge Instabilität der Ladung die oberste, ca.
20 kg schwere Palette - trotz Abwehrbewegung mit der Hand - auf den Kopf,
wobei er sich gemäss ärztlicher Diagnose eine commotio cerebri, eine contusio
capitis mit - gleichentags im Spital B.________ versorgter - Rissquetschwunde
sowie eine HWS-Distorsion zuzog. Nach dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit nahm
A.________ die Arbeit wieder auf. Am 30. August 2001 meldete er sich aufgrund
persistierender, jetzt zunehmender Nacken-, Schultergürtel- und Kopfschmerzen
erneut bei der Hausärztin Dr. med. M.________, Fachärztin FMH für Innere
Medizin. Es folgten eine neurologische Abklärung (Bericht der Frau Dr. med.
E.________, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 14. September 2001) und ein
Aufenthalt in der Klinik X.________ vom 23. Januar bis 13. Februar 2002, nach
welchem (nach wie vor) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde
(Austrittsbericht vom 20. Februar 2002 mit neuropsychologischem Bericht vom
30. Januar 2002 [Diagnose: mittelschwere Störung, mit Schwerpunkt im
konzentrativen und visuo-konstruktiven Bereich bei im Vordergrund stehender
anhaltender posttraumatischer Schmerzsymptomatik und psychischer Problematik
und Hinweisen für eine hirnorganische Beteiligung]) sowie psychosomatischem
Konsilium vom 11. Februar 2002 [Diagnose: Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit zusätzlich depressiver und somatoformer Komponente,
reaktiviert durch einen alltäglichen Arbeitsunfall bei vorbestehender
psychotraumatischer Persönlichkeit; ICD-10: F43.1]; bestätigt in der
Stellungnahme des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Institut Y.________, vom 26. März 2002).

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom
5. März 2001 (Taggelder, Heilbehandlung), verneinte jedoch mit Verfügung vom
19. August 2002 ab 1. September 2002 jegliche Leistungspflicht mangels
fortbestehender Unfallkausalität der multiplen Beschwerden. Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 28. November 2003 fest.

B.
Hiegegen liess A.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 28. November 2003 sei die SUVA zu verpflichten, die
ihm zustehenden Leistungen über Ende August 2002 hinaus vollumfänglich zu
erbringen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es seien der
vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid vom 28. November 2003
aufzuheben und ihm ab 1. September 2002 aufgrund einer Vollinvalidität eine
Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen;
eventualiter sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage
einzuholen, in welchem Ausmass das vorhandene typische Beschwerdebild nach
HWS-Distorsion psychisch überlagert ist; subeventualiter sei die Sache zwecks
weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weitern wird um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die umstrittene Leistungspflicht der SUVA ab 1. September 2002 ist - nach
den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1,
je mit Hinweisen) für die Zeit vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;
SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen
des UVG zu beurteilen, während hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden
Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids
vom 28. November 2003 (als zeitlicher Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V
4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die Rechtslage unter
der Herrschaft des ATSG massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw.
1.2.1 und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil B. vom 7. April
2005 [U 458/04] Erw. 1 mit Hinweisen und B. vom 23. Mai 2005 [U 15/05] Erw.
1). Diese intertemporalrechtlichen Grundsätze sind hier jedoch insoweit von
untergeordneter Bedeutung, als das ATSG an den Begriffen des natürlichen (BGE
129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405
Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen)
Kausalzusammenhangs als Voraussetzung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1
UVG nichts geändert hat (siehe etwa Urteile E. vom 28. Juli 2005 [U 74/05]
Erw. 1, B. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, S. vom 28. Januar 2005 [U
249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4).
Die hierzu ergangene, weiterhin gültige Rechtsprechung - insbesondere zur
Adäquanzbeurteilung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.; zur
Adäquanzprüfung bei Unfällen mit HWS-Distorsion, einem "äquivalenten
Verletzungsmechanismus" [Kopfanprall mit Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr.
23 S. 67 Erw. 2] oder einem Schädel-Hirn-Trauma siehe BGE 117 V 366 ff. Erw.
6a und b; siehe auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465
S. 437 [= Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]; HAVE 2003 S. 339 [= Urteil
A. vom 21. März 2003, U 335/02]) und zum Dahinfallen eines einmal anerkannten
(natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhangs (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 [=
Urteil F. vom 9. September 1999, U 355/98], 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b [=
Urteil P. vom 18. Juli 1994, U 180/93]) - wird im vorinstanzlichen Entscheid
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch
nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366
Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden
Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen
(zum Ganzen BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382 f. Erw. 4b
und; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [= Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01],
2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 [=Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]; SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2 [=Urteil S. vom 12. September 1993, U 183/93]).
Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild
eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die
physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE
115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437
[= Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff.
vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall
psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt
wurden. Denn diesfalls kann nicht von einem vielschichtigen
somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem komplexen Gesamtbild von
aus dem Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von ebenfalls
(natürlich) unfallkausalen organischen Beschwerden - gesprochen werden,
welches einer Differenzierung kaum zugänglich ist, weshalb die
Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei
Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen (BGE 117 V
359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327 [=Urteil F. vom 8. Juni
2000, U 273/99]). Schliesslich gelangt die Rechtsprechung zu psychogenen
Unfallfolgen trotz erlittener HWS-Distorsion auch dann zur Anwendung, wenn
die (erst) im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen
nicht zum typischen, auch depressive Entwicklungen einschliessenden (BGE 117
V 360 Erw. 4b; Urteil A. vom 21. März 2003 [U 335/02] Erw. 3.2)
Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine
selbstständige, sekundäre - mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der
anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende -
Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung
insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter
unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr.
U 412 S. 80 Erw. 2b [= Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]). Würden
psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit
Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets
nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a auf ihre Adäquanz hin
überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische
Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen,
je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS
(oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht
angeht (Urteil P. vom 30. September 2005 [U 277/04] Erw. 2.2 und Erw. 4.2.2,
insbesondere mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff. Erw. 2b [= Urteil
B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]); siehe auch Urteil R. vom 25. Januar 2005
[U 106/03] Erw. 5.3).

2.
2.1 Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen besteht kein Anlass,
den vorinstanzlich in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen
bejahten (teilweisen) natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
5. März 2001 und den über den 31. August 2002 hinaus fortdauernden, die
Leistungsfähigkeit einschränkenden somatischen und psychischen Beschwerden
des Versicherten letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu
unterziehen (BGE 110 V 53 Erw. 4b). Zu beurteilen bleibt die - einzig -
umstrittene Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

2.2 Vorinstanz und SUVA haben die Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung
zu psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ff. vorgenommen. Der
Beschwerdeführer hält dagegen, aufgrund des in seinem Fall ausgewiesenen,
typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionen oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen sei der adäquate Kausalzusammenhang nach den in BGE
117 V 366 ff. dargelegten Grundsätzen zu prüfen, zumal keine eindeutig im
Vordergrund stehende psychische Überlagerung gegeben sei.

2.2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 5. März
2001 nebst einer Kopfkontusion und einer commotio cerebri ein
HWS-Distorsionstrauma erlitten hat mit anschliessend zumindest teilweise
hierfür typischer Beschwerdesymptomatik (dazu vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b
[diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, Depression, Wesensveränderung, usw.]; zur depressiven Entwicklung
als Teil des typischen Beschwerdebildes siehe insb. HAVE 2003 S. 339 [=
Urteil A. vom 21. März 2003, U 335/02). Weiter ist erstellt, dass relativ
bald im Anschluss an den Unfall vom 5. März 2001
schmerzinteraktiv-funktionelle neuropsychologische Funktionsstörungen,
neurovegetative Beschwerden sowie eine funktionelle sensible Hemisymptomatik
li bei normalem Schädel-CT auftraten (Bericht der Neurologin Frau Dr. med.
E.________ vom 14. September 2001). Sodann diagnostizierte der
neuropsychologische Bericht der Klinik X.________ vom 30. Januar 2002 eine
mittelschwere neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt im konzentrativen
und visuo-konstruktiven Bereich bei im Vordergrund stehender anhaltender
posttraumatischer Schmerzsymptomatik und psychischer Problematik sowie
Hinweisen für eine hirnorganische Mitbeteiligung. Rund elf Monate nach dem
Unfall wies der begutachtende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der
Klinik X.________ auf die "durch schwere psychische Traumatisierungen
gekennzeichnete Biographie" des Beschwerdeführers hin (kurdischer
Partisanenkämpfer bei Bomben- und Giftgasangriffen durch Sadam Hussein) und
stellte fest, dieser habe durch den Arbeitsunfall vom 5. März 2001 eine
psychische Retraumatisierung erlitten, die durch das Wiederaufflackern von
Symptomen einer vorher weitgehend latent gebliebenen posttraumatischen
Belastungsstörung in Erscheinung trete. Es handle sich um intrusive Symptome
des Wiedererlebens in Form von nächtlichen Albträumen und - in der
Rehabilitationsklinik - durch den Anblick schwerverletzter Mitpatienten und
Fluglärm getriggerte Erinnerungsbilder. Hinzu kämen Symptome eines
Hyperarousal's (als nicht ich-synton erlebte Reizbarkeit und Aggressivität,
Schreckhaftigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, subjektive
kognitiv-mnestische Defizite) sowie einer zusätzlichen Angstsymptomatik mit
frei flottierenden sowie phobischen Ängsten (Dunkelangst, Klaustrophobie,
sexuelle Versagensängste). Zu beobachten sei ferner eine Verstärkung der
vorbestehenden psychovegetativen Labilität, welche ihrerseits durch
langjährige Sexualstörungen schon vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Eine
zusätzliche depressive Komponente sei wahrscheinlich schon vor drei Jahren
durch die damals seitens der Ehefrau eingereichte Scheidung generiert worden,
nach dem Unfall zusätzlich durch die zahlreichen und therapieresistenten
Beschwerden im physischen und psychischen Bereich sowie durch das damit
verbundene Durchkreuztwerden von beruflichen Aufstiegsplänen nach erfolgreich
besuchter Handelsschule. Als psychopathologische Diagnose hielt der
begutachtende Arzt schliesslich "Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit zusätzlich depressiver und somatoformer Komponente,
reaktiviert durch einen alltäglichen Arbeitsunfall bei vorbestehender
psychotraumatisierter Persönlichkeit (ICD-10: F43.1; Psychosomatisches
Konsilium der Klinik X.________ vom 11. Februar 2002) fest. Der
Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 20. Februar 2002 führt zudem die
Diagnose einer "mittelschweren längerdauernden Depression im Rahmen einer
posttraumatischen Belastungsstörung" auf. Dr. med. H.________ schliesslich
bestätigte im Bericht des Instituts Y.________ vom 26. März 2002 das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der
Vordiagnosen; diese stehe insofern in einem Zusammenhang zum Unfall vom 5.
März 2001, als dass dieser mit seinen anhaltenden Folgen (chronische
Schmerzen und neuropsychologische Funktionsstörungen) die Abwehrkapazität des
Versicherten beeinträchtige und er nicht mehr in der Lage sei, die frühere
posttraumatische Belastung sozial zu kompensieren. Umgekehrt verstärke die
posttraumatische Belastungsstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit ihrerseits
das Schmerzsyndrom und die kognitiven Probleme, welche ursprünglich vom
Unfall herrührten; eine Psychotherapie sei indiziert.

2.2.2 Die vorangehend dargelegte Aktenlage lässt zwar - insoweit ist dem
Beschwerdeführer beizupflichten - nicht auf eine psychische Problematik
solcher Art schliessen, dass das hier gegebene typische Beschwerdebild nach
HWS-Distorsionen über den gesamten, hier massgebenden Beurteilungszeitraum
vom Unfall bis zum Einspracheentscheid vom 28. November 2003 gesamthaft eine
vergleichsweise nur sehr untergeordnete Rolle spielte. Hingegen vermitteln
die medizinischen Beurteilungen übereinstimmend das Bild eines biographisch
schwer belasteten Versicherten, dessen vorbestehende - bis anhin relativ gut
kompensierte - posttraumatische Belastungsstörung (infolge von
Kriegserlebnissen, Begegnung mit Terror und Tod, Flucht, Gefängnisverwahrung,
etc.) durch einen eher unspektakulären Arbeitsunfall nunmehr wieder
aktualisiert und sich in einem Masse verschlimmert hat, dass sie die nach dem
Unfall aufgetretenen somatischen Beschwerden und kognitiven Einschränkungen
derzeit massgeblich mitprägt und unterhält. Das selbst vom Beschwerdeführer
(Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA vom 14. August 2002) als
Hauptgrund für seine fehlende Leistungsfähigkeit eingestufte psychische
Leiden ist aktuell nicht in erster Linie als eine (zum typischen
Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen gehörende; HAVE 2003 S. 339 [= Urteil A.
vom 21. März 2003, U 335/02]) depressive Stimmungslage oder eine - als
blosses (Langzeit-)Symptom einer erlittenen HWS-Distorsion einzustufende -
Wesensveränderung zu werten; von einer mit dem somatisch-psychischen
Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen eng verflochtenen Entwicklung kann mit
andern Worten nicht die Rede sein. Vielmehr ist die psychische Problematik
als reaktivierter vorbestehender Gesundheitsschaden einzustufen, dessen
aktuelle Ausprägung sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach einem
Unfall mit anders gearteter Verletzung in gleicher Weise - Verstärkung der
Symptome der vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver
Komponente und somatoformer Schmerzüberlagerung - hätte einstellen können
(vgl. auch Urteile P. vom 30. September 2005 [U 277/04] Erw. 4.2.2, R. vom
25. Januar 2005 [U 106/03] Erw. 5.3 und 5.4). Liegt aber keine mit der
HWS-Distorsion in engem Zusammenhang stehende psychische Problematik vor, ist
- was der Beschwerdeführer verkennt - die Adäquanzbeurteilung auch dann nach
BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen, wenn das psychische Beschwerdebild die
körperlichen Beschwerden nicht eindeutig in den Hintergrund gedrängt hat
(vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327 f. Erw. 3a und b [= Urteil F. vom 8. Juni
2000, U 273/99]; vgl. auch Erw. 1.2 hievor). Bei dieser Sach- und Rechtslage
kann ohne Verletzung des im Sozialversicherungsrecht geltenden
Untersuchungsgrundsatzes auf die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren
Abklärungen zur Frage der Dominanz der psychischen Problematik verzichtet
werden. Eine aus Art. 44 ATSG fliessende generelle Pflicht der SUVA zur
Einholung eines umfassenden Gutachtens unabhängiger Sachverständiger besteht
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht; ein solches wäre im
Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen dann einzuholen, wenn sich
die rechtserheblichen Tatsachen im Rahmen einer freien Beweiswürdigung (Art.
40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit
Art. 113 und 132 OG) der zulässigen und beweistauglichen Aktenstücke - wozu
die im vorliegenden Fall vorhandenen Arztberichte gehören (BGE 125 V 352 ff.
Erw. 3a und b) - nicht rechtsgenüglich feststellen liesse, was hier nicht
zutrifft.

2.3 Im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa,
115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des
Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [= Urteil S. vom 31. Mai 2000, U
248/98]; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff. [= Urteil R. vom 11. November 1998, U
67/97]; Urteil P. vom 7. August 2003 [U 290/02] Erw. 4 mit zahlreichen
Hinweisen auf die Rechtsprechung) vorzunehmenden Kategorisierung der
Unfallschwere hat die Vorinstanz den Unfall vom 5. März 2001 - im Lichte der
Rechtsprechung zutreffend (Urteil M. vom 21. Oktober 2003 [U 282/00] Erw.
4.2; vgl. auch RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. 3b [= Urteil M. vom 17. Januar
1995, U 197/94] mit weiteren Hinweisen) - dem mittleren Bereich zwischen
schweren Unfällen einerseits und banalen oder leichten Unfällen andererseits
zugeordnet, wogegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts eingewendet
wird. Bei Unfällen, welche bezüglich des Schweregrades dem mittleren Bereich
zuzuordnen sind, lässt sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs
rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig
beantworten; vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte oder
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wäre dabei der adäquate
Kausalzusammenhang nur dann zu bejahen, wenn eines der hiefür massgebenden
Kriterien (siehe BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa: besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche
Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (vgl. BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 123 V 100 Erw. 2c).

2.4
2.4.1 Der Arbeitsunfall vom 5. März 2001 hat sich objektiv betrachtet weder
unter dramatischen Begleitumständen ereignet noch ist er durch besondere
Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Daran ändert der Einwand, dass der Unfall
womöglich schlimmere als die eingetretenen Folgen hätte haben können, nichts.
Namentlich trifft es nach Lage der Akten nicht zu, dass "ein drei Meter hoher
Plattenhaufen" auf den Beschwerdeführer fiel; vielmehr handelte es sich
allein um die oberste Holzpalette eines Stapels von ca. 3 Meter Höhe, wobei
die Fallhöhe des Paletts bei leicht geduckter Haltung des Getroffenen
höchstens eineinhalb bis zwei Meter betragen konnte und der Versicherte den
Aufprall im Übrigen durch eine reflexartige Abwehrbewegung mit den Armen
etwas abzubremsen vermochte (Arztzeugnis UVG vom 2. April 2001; Angaben des
Abteilungsleiters gegenüber der SUVA vom 14. Mai 2002; Angaben des
Versicherten gemäss Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 20. Februar
2002).

2.4.2 Ebenfalls zu verneinen sind schwere oder besonders geartete
Körperverletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung im
Sinne der eingetretenen Reaktivierung der vorbestehenden posttraumatischen
Belastungsstörung auszulösen. Hinsichtlich der erlittenen Kopfverletzung
(commotio cerebri; contusio capitis mit Rissquetschwunde) räumt der
Beschwerdeführer selbst ein, dass diese nicht als schwer oder besonders
geartet einzustufen ist. Des Weiteren vermag die Diagnose einer
HWS-Distorsion für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung nicht zu begründen; es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere
der für ein Schleuder- oder Schädel-Hirn-Trauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände (vgl. dazu etwa RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c;
Urteile M. vom 7. August 2003 [U 346/02] Erw. 5.2, S. vom 5. September 2001
[U 323/00] Erw. 5b, M. vom 10. Februar 2000 [U 237/99] Erw. 3b), welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile J. vom 20. Mai 2005 [U 279/04]
Erw. 3.3.3, C. vom 28. April 2005 [U 386/04] Erw. 5.2, E. vom 30. März 2005
[U 426/04] Erw. 7.2.2, K. vom 28. Februar 2005 [U 306/04] Erw. 3.2.3.2, B.
vom 23. Februar 2005 [U 56/04] Erw. 3.3.2.1, K. vom 11. Februar 2004 [U
97/03] Erw. 5.3, D. vom 4. September 2003 [U 371/02] Erw. 3.2.2.1, B. vom 7.
August 2002 [U 313/01] Erw. 2.3, D. vom 16. August 2001 [U 21/01] Erw. 3d in
fine; siehe auch Urteil G. vom 16. Dezember 2005 [U 297/04] Erw. 4.3.2).
Hierfür fehlen im vorliegenden Fall jedoch Anhaltspunkte.

2.4.3 Im Rahmen der die psychischen Faktoren ausblendenden Adäquanzprüfung
nach BGE 115 V 133 ff. sind sodann eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen sowie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, mit der Vorinstanz ohne weiteres
auszuschliessen. Hinsichtlich des erstgenannten Punktes bleibt anzufügen,
dass vor wie nach dem Aufenthalt in der Klinik X.________ vom 23. Januar bis
13. Februar 2002 (zwecks betont schmerzorientierter Rehabilitation der
Wirbelsäule) in körperlicher Hinsicht zwar physiotherapeutische Massnahmen
sowie medikamentöse Schmerztherapien durchgeführt wurden, anschliessend aber
das Schwergewicht der ärztlichen Therapievorschläge im - hier nicht
massgebenden - psychotherapeutischen Bereich lag (Empfehlungen im
Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 20. Februar 2002 und im Institut
Y.________-Bericht vom 26. März 2002; Duplikat der Rechnung des Spital
W.________ [Psych. Pol.], vom 13. November 2002 betreffend Behandlung vom 7.
August bis 2. Oktober 2002). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf,
dass eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und
Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der
HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild
durchaus üblich ist (Urteile C. vom 15. März 2005 [U 380/04] Erw. 5.2.4, H.
vom 10. Januar 2005 [U 269/04] Erw. 2.3, H. vom 19. Mai 2004 [U 330/03] Erw.
2.3.2, M. vom 21. Oktober 2003 [U 282/00] Erw. 4.3.3 und H. vom 30. Mai 2003
[U 353/02] Erw. 3.3), ist eine spezifische, zielgerichtete ärztlichen
Behandlung (vgl. u.a. Urteile L. vom 5. Dezember 2005 [U 32/05] Erw. 4.3, B.
vom 9. Mai 2005 [U 407/04] Erw. 2.3, C. vom 15. März 2005 [U 380/04] Erw.
5.2.4, C. vom 14. Juni 2004 [U 76/04] Erw. 3.5.4, S. vom 8. April 2002 [U
357/01] Erw. 3c/bb, ferner M. vom 21. Oktober 2003 [U 282/00] Erw. 4.3.3) von
ungewöhnlich langer Dauer zu verneinen.

2.4.4 Körperliche Dauerschmerzen können dagegen mit der Vorinstanz bejaht
werden, wobei es sich mit Blick auf den im kantonalen Entscheid zu Recht
hervorgehobenen, hier adäquanzrechtlich auszuklammernden psychischen Anteil
verbietet, dieses Kriterium als besonders ausgeprägt erfüllt zu betrachten.
Hinsichtlich des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist
festzuhalten, dass diese nach vorübergehender Wiederaufnahme der Arbeit von
April bis August 2001 von der Hausärztin Frau Dr. med. M.________
anschliessend auf 100 % eingestuft wurde (Kurzbericht vom 5. November 2001),
wogegen Dr. med. E.________ im Bericht 14. September 2001 die baldige
Rückkehr an den Arbeitsplatz im Umfang von mindesten 50 % als zumutbar und
geboten erachtete. Im Austrittsbericht der Klinik X.________ wurde die
Arbeitsunfähigkeit nach Besprechung mit dem Versicherten alsdann mit 100 %
angegeben, was die Hausärztin in den Zeugnissen vom 6. November 2002 und vom
4. August 2003 ohne vertiefte Begründung bestätigte, wobei sie den Beginn der
entsprechenden Arbeitsunfähigkeit (für sämtliche Tätigkeiten) ohne Bezugnahme
auf frühere Akten auf den Unfallzeitpunkt datierte. Zwar lässt sich in
Würdigung der ärztlichen Angaben die Annahme einer hinsichtlich Grad und
Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (100 % von September 2001
bis mindestens November 2003 [Einspracheentscheid]; doch angesichts der wenn
nicht ausschliesslich, so doch überwiegend hierfür verantwortlichen und nach
BGE 115 V 133 ff. unbeachtlichen) psychischen Gründe ist auch bei diesem
Adäquanzkriterium eine besondere Ausprägung ohne weiteres zu verneinen.

2.5 Nach dem Gesagten sind höchstens zwei der für die Adäquanzbeurteilung
massgebenden Kriterien (in nicht besonders ausgeprägter Weise) gegeben, was
praxisgemäss nicht ausreicht, um die - adäquanzrechtlich - massgebende
Bedeutung des Unfalls vom 5. März 2001 für die über Ende August 2002
(Leistungseinstellung) hinaus bestehende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu bejahen. Dementsprechend hat das kantonale Gericht die
auf 1. September 2002 verfügte Leistungseinstellung zu Recht bestätigt.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Antrag des Beschwerdeführers
auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Verbindung mit
Art. 135 OG) ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 128 I 232 ff. Erw. 2.5, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Pierre Heusser, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 13. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: