Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 460/2004
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U 460/04

Urteil vom 28. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Ackermann

A._________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas
Schwarz, Marktgasse 23/25, 4902 Langenthal,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 11. November 2004)

Sachverhalt:

A.
A. _________, geboren 1959, arbeitete seit Mai 1999 im Hausdienst der Klinik
F._________ und war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (im
Folgenden: Allianz) unfallversichert. Am 10. September 2002 stürzte
A._________ von einem Dreitritt; die am nächsten Abend aufgesuchte Hausärztin
Frau Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom
18. September 2002 eine Commotio cerebri sowie thoraco-lumbale Kontusionen.
Die Allianz veranlasste eine Begutachtung durch PD Dr. med. K.________,
Spezialarzt für Chirurgie FMH (Expertise vom 14. Januar 2003), sowie vom 2.
bis zum 30. April 2003 einen Aufenthalt in der Klinik R.________ (Bericht vom
29. April 2003). Wie mit Schreiben vom 26. Juni 2003 bereits angekündigt,
stellte die Allianz mit Verfügung vom 30. Juli 2003 ihre Leistungen per 30.
Mai 2003 ein, da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und die
geklagten psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal auf den Unfall von
September 2002 zurückzuführen seien. Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar
2004 hielt die Allianz an ihrer Verfügung von Juli 2003 fest.

B.
Die dagegen - unter Beilage eines Berichtes der Frau Dr. med. M.________ vom
17. März 2004 - erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 11. November 2004 ab, nachdem es gleichentags eine
öffentliche Schlussverhandlung durchgeführt hatte.

C.
A._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihr eine Invalidenrente für eine Invalidität von 100% sowie eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Abschliessend lässt sich A._________ nochmals vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In formeller Hinsicht rügt die Versicherte, es sei trotz entsprechendem
Antrag kein Parteiverhör vorgenommen worden, vielmehr sei "hier wiedereinmal
ein reiner Aktenprozess geführt" worden, "welcher nur aus den vorhandenen
Akten zitiert und somit die öffentliche Verhandlung obsolet" werden liess.
Sie habe deshalb "keinen fairen Prozess gehabt" und es liege ein Verstoss
gegen Art. 6 EMRK vor.

In der vorinstanzlichen Beschwerde hat die Versicherte ausdrücklich eine
öffentliche Verhandlung verlangt; diesem Antrag hat das kantonale Gericht
entsprochen und am 11. November 2004 eine öffentliche Schlussverhandlung
durchgeführt, anlässlich deren sich die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter zweimal äussern konnte. In dieser Hinsicht liegt klarerweise
keine Verletzung des Art. 6 EMRK vor. Die Versicherte begründet ihre Rüge
denn auch damit, sie sei keinem Parteiverhör unterzogen worden und in der
Folge habe ein "reiner Aktenprozess" stattgefunden. Diese Argumentation
beschlägt jedoch nicht den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung, sondern
vielmehr die Frage des rechtlichen Gehörs, wozu auch das Recht gehört,
erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw.
2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Das kantonale
Gericht hat hier in antizipierter Beweiswürdigung auf das beantragte
Parteiverhör verzichtet; dies ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich
zulässig (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,
weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b). Aus dem
Öffentlichkeitsgrundsatz gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist im Übrigen kein
Anspruch des Rechtsuchenden auf persönliche Anhörung durch das urteilende
Gericht abzuleiten (RKUV 1996 Nr. U 246 S. 166 Erw. 6b in fine). Ob der -
grundsätzlich zulässige - Verzicht auf das Parteiverhör zu Recht erfolgt ist,
wird im Rahmen der materiellen Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
zu entscheiden sei (vgl. Erw. 3.1 in fine hienach).

2.
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE
123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a)
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und
der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Dasselbe gilt für die
Ausführungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24
UVG; vgl. auch BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

Das kantonale Gericht stellt in somatischer Hinsicht auf die Auffassungen des
PD Dr. med. K.________ sowie der Ärzte der Klinik R.________ ab und geht
davon aus, dass die umfassend abgeklärten organischen Gesundheitsschäden
aufgrund des Unfalls von September 2002 mittlerweile abgeklungen seien. Für
die weiter geltend gemachten psychischen Beschwerden fehle es gemäss
Vorinstanz an einem adäquaten Kausalzusammenhang.

3.1 Die Versicherte bringt vor, sie habe eine Commotio cerebri und ein
Schleudertrauma erlitten; nach dem Sturz vom Dreitritt sei sie kurze Zeit
bewusstlos gewesen.

Im "Arztzeugnis UVG" vom 18. September 2002 führte Frau Dr. med. M.________
folgende Befunde an: "leichte Commotio, mehrere Hämatome occipital, Kontusion
thoraco-lumbal und lumbal rechts. Linkskonvexe LWS-Torsionsskoliose n. deg.
Veränd. d. BWK". Die Ärztin diagnostizierte eine Commotio cerebri sowie
thorako-lumbale Kontusionen. In ihrem Bericht vom 14. November 2002 findet
sich unter Diagnose nur noch "Schwere Kontusion, vor allem thorakolumbal nach
Treppensturz", während unter "Verlauf" berichtet wird, die Versicherte habe
sich nach dem Sturz kaum aufrichten können, und es bestünden Blockierungen im
Bereich der mittleren BWS und der oberen LWS; weiter wird über eine Dolenz im
Bereich der linken Flanke sowie über weniger Kraft thorakal links und
erschwertes Bücken rapportiert. Gegenüber PD Dr. med. K.________ hat die
Beschwerdeführerin - in Anwesenheit ihrer in der Schweiz aufgewachsenen und
somit genügend Deutsch sprechenden - Tochter ausgeführt, sie hätte im
Materialkeller eine Flasche Shampoo von einem Regel herunternehmen wollen,
sei deshalb auf den Dreitritt gestiegen, habe das Gleichgewicht verloren, sei
gestürzt und mit Kopf und Rücken auf dem Boden aufgeschlagen. Unmittelbar
danach sei sie selbstständig wieder aufgestanden; eine - auch nur kurze -
Bewusstseinsstörung habe nicht bestanden. Nach einer längeren Pause habe sie
normal weiter gearbeitet und am Abend ihre Hausärztin angerufen, welche
jedoch nicht erreichbar gewesen sei. Am anderen Tag habe sie wieder
gearbeitet und abends ihre Ärztin aufgesucht. Diese Schilderung deckt sich in
etwa mit derjenigen, welche die Beschwerdeführerin in der Klinik R.________
gemacht hat.

In den medizinischen Akten ist also nirgends ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule diagnostiziert und innert der Latenzzeit von 24 bis höchstens
72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e) sind
Nackenschmerzen weder geklagt noch in den medizinischen Unterlagen
dokumentiert worden. Kopfschmerzen erwähnte die Versicherte erstmals
gegenüber PD Dr. med. K.________ und der Klinik R.________, während die
Häufung der für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen Beschwerden
(wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung; BGE 117 V 360
Erw. 4b; vgl. BGE 119 V 338 Erw. 2) in den medizinischen Akten nicht
ausgewiesen ist resp. erstmals im April 2003 anlässlich des Aufenthalts in
der Klinik R.________ teilweise erwähnt wird ("Kopfschmerzen ... mit
Verschwommensehen, 'Trümmligkeit' und Ohrgeräuschen"). Damit ist nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat.
Dasselbe gilt für die geltend gemachte Gehirnerschütterung: Diese ist allein
von der Hausärztin Frau Dr. med. M.________ in ihrem ersten Bericht vom 18.
September 2002 diagnostiziert worden, wird jedoch in ihren späteren Berichten
nicht mehr erwähnt, während PD Dr. med. K.________ in dieser Hinsicht nur
(aber immerhin) eine Schädelprellung diagnostiziert hat. Im Weiteren ist die
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Bewusstlosigkeit in den
medizinischen Akten nicht dokumentiert; vielmehr hat die Versicherte
gegenüber PD Dr. med. K.________ und den Ärzten der Klinik R.________ eine -
auch nur kurz währende - Bewusstseinsstörung verneint. Es ist in dieser
Hinsicht zudem an die Erfahrungstatsache zu erinnern, dass man sich bei -
bloss Sekundenbruchteile dauernden - Stürzen und dergleichen nicht an das
Ereignis selber (wie bei einem Sturz das Fallen) erinnert, sondern einzig die
Situation direkt vor und nach dem Ereignis vor Augen hat, während der Vorgang
selber erst im Nachhinein realisiert (aber nicht erinnerlich) wird; dies
stellt jedoch keine Amnesie infolge Bewusstlosigkeit dar.

Bei dieser klaren Sachlage können die beantragten Beweismassnahmen
(Parteiverhör und biomechanisches Gutachten) am Ergebnis der Beweiswürdigung
nichts ändern, so dass auf deren Abnahme verzichtet werden kann (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. Erw. 1 hievor).

3.2 PD Dr. med. K.________ ist in seinem Gutachten vom 14. Januar 2003 der
Auffassung, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen, vielmehr habe
das Unfallerlebnis eine psychogene Störung manifest werden lassen; betreffend
körperliche Unfallfolgen sei längstens sechs Monate nach dem Unfall bzw.
spätestens mit Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes vom status quo ante
auszugehen. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Ärzte der Klinik
R.________, wonach rein somatisch keine wesentlichen, die Belastbarkeit
einschränkenden Befunde objektiviert werden können. Diese medizinischen
Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen
Untersuchungen (derjenige der Klinik R.________ zudem auf einem vierwöchigen
Aufenthalt), berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthalten begründete
Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit kommt diesen medizinischen
Äusserungen grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Konkrete Indizien gegen deren
Zuverlässigkeit sind in den Akten nicht ersichtlich (BGE 125 V 353 Erw.
3b/bb), insbesondere enthält der vorinstanzlich eingereichte Bericht der Frau
Dr. med. M.________ vom 17. März 2004 keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit
und unterscheidet auch nicht zwischen somatischen und psychischen
Beschwerden.

Damit liegen keine somatischen Unfallfolgen mehr vor.

3.3 Zu prüfen bleiben die geklagten psychischen Gesundheitsschäden, welche
gemäss Bericht der Klinik R.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
begründen. Gemäss der Auffassung der Versicherten liege ein (mindestens)
mittlerer Unfall vor und es seien die für die Bejahung der Adäquanz
notwendigen Kriterien erfüllt.

3.3.1 Da weder das Bestehen eines Schleudertraumas noch eines
Schädel-Hirntraumas mit dem entsprechenden Beschwerdebild erstellt ist (vgl.
Erw. 3.1 hievor), gelangt für die Prüfung der adäquaten Kausalität nicht die
Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6 resp. 117 V 382 Erw. 4b zur
Anwendung, sondern diejenige zu den psychischen Fehlentwicklungen nach einem
Unfall gemäss BGE 115 V 133 (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).

3.3.2 Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Sturz vom Dreitritt im
September 2002 als leichter (vgl. RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 unten) oder -
wie es die Versicherte annimmt - als mittlerer Unfall einzustufen ist, denn
die Adäquanz ist vorliegend auch beim Vorliegen eines Ereignisses aus dem
mittleren Bereich zu verneinen, da die in diesem Fall notwendigen objektiven
Kriterien nicht gehäuft vorliegen und auch keines davon in besonders
ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb):
Der Sturz von September 2002 wies keine besonders dramatischen
Begleitumstände auf und war objektiv auch nicht besonders eindrücklich. Das
Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit beurteilt sich dabei nach einer
objektiven Betrachtungsweise: Nicht was im Betroffenen psychisch vorgeht, ist
entscheidend, sondern die objektive Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Es spielt im Rahmen
der Adäquanzbeurteilung deshalb keine Rolle, wie die Versicherte den Unfall
subjektiv erlebt hat; ein Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung (BGE
129 V 179 Erw. 2.1 mit Hinweisen) stellt der Sturz von September 2002
jedenfalls nicht dar.
Die erlittenen Verletzungen (Schädelprellung, Kontusionen) waren weder
besonders schwer, noch sind sie erfahrungsgemäss geeignet, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen; zu beachten sind in dieser Hinsicht nur die
körperlichen Gesundheitsschäden, nicht jedoch später eingetretene psychische
Beschwerden (vgl. BGE 117 V 367 Erw. 6a).
Die Dauer der ärztlichen Behandlung, die geklagten Schmerzen sowie der
Heilverlauf basieren nicht auf einem somatischen Substrat, sondern auf der
psychischen Überlagerung. So hat PD Dr. med. K.________ in seinem Gutachten
vom 14. Januar 2003 festgehalten, dass spätestens sechs Monate nach dem
Unfall keine Folgen mehr vorlägen, was von den Ärzten der Klinik R.________
im Austrittsbericht vom 29. April 2003 denn auch insoweit bestätigt wird, als
sie rein somatisch keine wesentlichen, die Belastbarkeit einschränkenden
Befunde mehr objektivieren konnten.
Da die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit spätestens im April 2003 endete,
fallen auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht
stark ins Gewicht.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hätte, ist schliesslich nicht ersichtlich.
Damit muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von September
2002 und der psychischen Fehlentwicklung verneint werden. Dies hat zur Folge,
dass der Unfall zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der
psychischen Beschwerden darstellt, diese ihm aber rechtlich nicht zugerechnet
werden können.

3.4 Da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen (vgl. Erw. 3.2 hievor)
und kein adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfall
von September 2002 besteht (vgl. Erw. 3.3.2 hievor), sind die
Rentenleistungen zu Recht per Ende Mai 2003 eingestellt worden. Die für die
Zusprechung einer Integritätsentschädigung notwendige dauernde erhebliche
Schädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) der körperlichen Integrität liegt mangels
somatischer Unfallfolge nicht vor, während allfällige psychische
Gesundheitsschäden nicht adäquat kausale Unfallfolgen sind und schon aus
diesem Grund nicht zu einer Integritätsentschädigung führen können.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, und
dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 28. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: