Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 458/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 458/04

Urteil vom 7. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Amstutz

A.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard
J. Burkart, Webernstrasse 5, 8610 Uster,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 19. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene A.________ war im Rahmen seiner seit März 1981 in der Firma
K.________ ausgeübten Tätigkeit als angelernter Kranführer bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. April 2002
lenkte er von Hand das Endrohr einer zum Einfüllen von Beton in eine
vorbereitete Schalung benutzten mobilen Pumpleitung. Dabei verfing sich der
Pumpmast mit mindestens einem von zwei an frei schwebenden - am Ausleger
eines in den Bereich des Pumpmastes ragenden Baustellenkranes befestigten -
Traggurten hangenden Haken, worauf die Abwärtsbewegung des angetriebenen
Pumpmastes gestoppt wurde, der Pumpenarm infolge Gurtenrisses rund zwei Meter
nach unten schnellte und den Versicherten direkt am Hals verletzte. Nach
sofortiger Einlieferung ins Spital und gescheitertem Intubationsversuch -
unternommen bei zunehmender Weichteilschwellung, aber suffizienten pulmonalen
Verhältnissen - musste aufgrund perakuter Dekompensation mit Luftnot und
Ausbreitung des Pneumothorax notfallmässig eine Tracheotomie
(Luftröhrenschnitt) und anschliessend eine Thoraxdrainage rechts durchgeführt
werden; es folgte sogleich eine Verlegung per Helikopter ins Spital
X.________, wo der Versicherte operiert wurde (dortiger Spitalaufenthalt von
29. April bis 17. Mai sowie vom 31. Mai bis 5. Juni 2002). Die behandelnden
Ärzte diagnostizierten ein stumpfes Kehlkopftrauma mit Krikoidfraktur und
partiellem Trachea-Abriss rechts sowie eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf
(Austrittsberichte vom 23. Mai und vom 24. Juni 2002). In den folgenden
Monaten klagte A.________ - nebst objektivierbaren cervikalen Beschwerden,
Stimm- und Schluckstörungen - über Schmerzen im gesamten Körper, zunehmende
Vergesslichkeit und dauernde Kopfschmerzen (Ambulanter Bericht des Dr. med.
B.________, Oberarzt in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und
Gesichtschirurgie am Spital X.________, vom 29. Juli 2002; Verdacht auf
Schädelhirntrauma und allfällige depressive Reaktion) bzw. Nackenschmerzen,
Ameisenlaufen durch den ganzen Körper, Schwindel, Schweissausbrüchen,
Gereiztheit und Einschlafprobleme (ärztliche Zwischenberichte [zu Handen der
SUVA] der Frau Dr. med. Y.________ vom 8. August und 18. September 2002).
Physiotherapie (infolge Cervicalsyndrom seit dem Unfall) und hausärztliche
psychische Unterstützung (infolge depressiver Entwicklung) führten zu keiner
Linderung der Beschwerden (Berichte der Frau Dr. med. Y.________ vom 1.
Oktober und 9. November 2002 sowie vom 10. Januar 2003). Im Austrittsbericht
der Klinik Z.________ vom 23. April 2003 wurde der - bereits im Bericht des
Spitals X.________ vom 29. Juli 2002 geäusserte - Verdacht auf ein
Schädel-Hirn-Trauma erneuert, eine mittelschwere neuropsychologische Störung
des kognitiv-psychischen Leistungsvermögens, eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie ein persistierendes
Fremdkörpergefühl im Rachen bei Zustand nach Larynx- und
Trachearekonstruktion mit Tracheotomie festgestellt und eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Bericht des Zentrums S.________ vom 7.
Juli 2003 enthielt neu die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1) und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
sowie den - im späteren Bericht vom 9. September 2003 allerdings nicht
bestätigten - Verdacht auf eine anankastische Störung mit Kontrollzwängen
(ICD-10: F 42.1).
In Anerkennung ihrer Leistungspflicht richtete die SUVA nach dem Ereignis vom
29. April 2002 Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit
Verfügung vom 17. September 2003 stellte sie jedoch ihre Leistungen per 30.
September 2003 mit der Begründung ein, ab jenem Zeitpunkt seien unfallkausale
Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verneinen. Daran hielt sie auf Einsprache
des A.________ sowie dessen Krankenversicherers (Öffentliche Krankenkassen
Schweiz; ÖKK) mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2003 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Obergericht des
Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 19. November 2004 ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des
Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2003 sei die SUVA zu verpflichten, ihm
die gesetzlichen Leistungen über den 30. September 2003 hinaus zu erbringen;
eventualiter sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese eine
externe, neutrale psychiatrische Begutachtung veranlasse.

Die SUVA schliesst mit der Vorinstanz auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169
Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht
des Unfallversicherers für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002
nach den damals - mithin vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu
beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden
Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids
(hier: 9. Dezember 2003), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze
der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen), die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum
Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2; mit Hinweis auf BGE 130 V 329;
ferner Urteile K. vom 28. Februar 2005 [U 306/04] Erw. 1, L. vom 15.
September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw.
1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold,
Intertemporales Recht. Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der
beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124 (2005) I 115 ff., dort S.
129). Anzufügen bleibt, dass das ATSG am unfallversicherungsrechtlichen
Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung
der Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteile S. vom 28. Januar
2005 [U 249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl.
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4); die hierzu ergangene
Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erw. 2) behält mithin auch nach dem 1.
Januar 2003 ihre Gültigkeit.

2.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und
adäquater (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im
kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten und ungeachtet
der konkret in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10
UVG], Taggeld [Art. 16 UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24 UVG] oder
Invalidenrente [Art. 18 UVG]) massgebenden (vgl. HAVE 2004 S. 119; BGE 127 V
102 ff. Erw. 5b-e) Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen
Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach
Unfällen ohne Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) oder vergleichbaren
Körpereinwirkungen (BGE 115 V 133 ff.; vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen; zur Adäquanzprüfung bei Unfällen mit HWS-Distorsion, einem
"äquivalenten Verletzungsmechanismus'" [Kopfanprall mit Abknicken der HWS;
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2] oder einem Schädel-Hirn-Trauma siehe BGE 117
V 366 ff. Erw. 6a und b; vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis
vom 29. April 2002) per 30. September 2003.

3.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer am
5. Juni 2002 nach gelungenem peroralem Nahrungsaufbau und problemlos
angelaufener Stimmrehabilitation "in gutem Allgemeinzustand" aus dem Spital
entlassen werden konnte (Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 24. Juni
2002), sodann gemäss Bericht des Dr. med. B.________ vom 13. August 2002
aufgrund des erhobenen Larynx- und Tracheabefunds keine Arbeitsunfähigkeit
mehr bestand, die Hausärztin am 18. September 2002 eine schrittweise
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für möglich hielt und schliesslich laut
Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 23. April 2003 die noch
bestehenden körperlichen Restfolgen des Unfalls vom 29. April 2002 objektiv
mit einer annähernd normalen Lebensqualität einhergingen, verneinte die
Vorinstanz körperliche Unfallfolgen mit relevanten Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Den in der Folge einzig mit Blick auf die - nach
Einschätzung der Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründenden -
psychischen Leiden beurteilten Kausalzusammenhang zwischen aktuellem
Beschwerdebild und Unfall vom 29. April 2002 erachtete sie in natürlicher
Hinsicht ohne Weiteres als gegeben, verneinte ihn dagegen unter
adäquanzrechtlichen Gesichtspunkten.

3.2 Da die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den aktuellen
Gesundheitsbeeinträchtigungen - angesichts der Aktenlage sowie im Lichte der
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu Recht - von keiner Seite mehr in
Frage gestellt wird, rechtfertigt es sich, die richterliche Überprüfung auf
die umstrittene Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu beschränken (vgl. BGE 110
V 53).

3.3 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben den adäquaten Kausalzusammenhang
nach der Rechtsprechung zu psychischen Folgeschäden gemäss BGE 115 V 133 ff.
beurteilt. Mit Blick darauf, dass in den medizinischen Akten nebst der
Tracheaverletzung wiederholt der Verdacht auf ein beim Unfall vom 29. April
2002 erlittenes Schädel-/Hirntrauma geäussert und diese Vermutung während der
gesamten Behandlungsdauer nie widerlegt werden konnte, der Beschwerdeführer
sodann an etlichen mit den möglichen Folgen eines Schleudertraumas
vergleichbaren Symptomen (typisches Beschwerdebild wie Kopfschmerzen,
Schwindel, neurologische Defizite [Konzentrationsstörungen; Vergesslichkeit],
Reizbarkeit, Depression usw.; BGE 117 V 360 Erw. 4b; vgl. auch HAVE 2003 S.
339) leidet und diese Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen
Problematik nicht offensichtlich vollkommen in den Hintergrund getreten sind
(vgl. Urteil A. vom 21. März 2003 [U 335/02] Erw. 3.2 [Plädoyer 2003/3 S. 61
= HAVE, 2003 S. 339), stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der
bezüglich Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelten
Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang gemäss BGE 117 V 366 ff. mit
ihrer fehlenden Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen
Beschwerden (zum Ganzen BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382 f.
Erw. 4b und ; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Sie kann jedoch offen gelassen werden, da ihre
Beantwortung - wie nachfolgende Erwägungen zeigen - ohne Einfluss auf den
Ausgang des Verfahrens bleibt.

3.4
3.4.1Im Rahmen der adäquanzrechtlich nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124
V 44 Erw. 5c/aa, 115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der
Persönlichkeitsstruktur des Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313; SVR
1999 UV Nr. 10 S. 31 ff.; Urteil P. vom 7. August 2003 [U 290/02] Erw. 4 mit
zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) vorzunehmenden Kategorisierung
der Unfallschwere hat die Vorinstanz das Ereignis vom 29. April 2002 als
schwereren Unfall im mittleren Bereich bis angrenzend an die schweren
Unfälle, qualifiziert. Gleich fiel die Einordnung etwa in folgenden, vom
Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fällen aus (nebst den
nachfolgend erwähnten Beispielen siehe weitere, in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122
ff. Erw. 4b/bb aufgeführte Fälle; vgl. ferner RKUV 1999 Nr. U 335 S. 208 f.
Erw. 3b/aa und bb):
- Die versicherte Person geriet beim Kehlen mit der rechten Hand in die
Kehlmaschine mit der Folge, dass die Finger I-III ganz und die Finger IV-V
subtotal amputiert werden mussten (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 f. Erw. 4b/bb
mit Hinweis);

- Ein Bauhilfsarbeiter stürzte in einen rund acht Meter tiefen Kaminschacht
und zog sich dabei eine offene Fraktur des rechten Fusses zu (RKUV 1999 Nr. U
330 S. 122 f. Erw. 4b/bb mit Hinweis);

- Ein Maler glitt bei Arbeiten auf einer Röhre aus und stürzte mehrere Meter
tief auf den Boden; er erlitt dabei eine Basisfraktur Metatarsale IV des
rechten Fusses, einen undislozierten LWK I und II-Vorderkantenabbruch sowie
ein Glutealhämatom rechts (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 f. Erw. 4b/bb mit
Hinweis);

- Auf einem Gleisschotterband kam eine versicherte Person zu Fall und beim
Versuch, sich vor einem Sturz vom Band zu retten, geriet sie mit dem rechten
Vorderarm in den Fördermechanismus; der Arm wurde regelrecht abgeknickt mit
der Folge einer offenen Fraktur, einer Durchspiessung der Haut und einer
schweren Kontusion der Weichteile (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 f. Erw. 4b/bb
mit Hinweis);

- Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem
Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (unveröffentlichte Erw. 3.3.2 des
Urteils BGE 129 V 323);

- Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an
Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten (nicht
veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992 [U 68/91]);

- Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach
Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten
Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine
Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend
zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991 [U 47/90]);

- Angriff zweier scharfer Wach- und Schutzhunde mit einer Widerristhöhe bis
72 cm und einem Gewicht bis 45 kg, welcher zu einer Rissquetschwunde, mehrere
zum Teil klaffende Fleischwunden, ausgedehnte Hämatome sowie Schürfwunden
führte (Urteil J. vom 16. Juli 2001 [U 146/01]);

- ausser Kontrolle geratener Einsturz eines Garagengebäudes, wobei es durch
die einstürzende Seitenwand des Gebäudes zu einer erheblichen
Gewalteinwirkung auf den Versicherten kam mit verschiedenen Frakturen und
andere Verletzungen als Folge (Urteil P. vom 10. Juli 2000 [U 89/99]);

- Sturz aus rund 6-8 Metern auf den mit Bauschutt und Erde bedeckten Boden
mit Halswirbelbruch (Urteil M. vom 8. Februar 2000 [U 167/99]);

- Sturz aus einer Höhe von etwa 7-8 Metern auf einen Humusboden (Urteil G.
vom 8. Oktober 2004 [U 168/04]).
Nach Lage der (Polizei-) Akten ereignete sich der Unfall vom 29. April 2002
wie folgt: Der Beschwerdeführer lenkte von Hand das (Metall-) Endrohr einer
zum Einfüllen von Beton in eine vorbereitete Wandschalung benutzten mobilen
Pumpleitung, wobei er auf einem Gerüst direkt hinter der Schalung stand.
Plötzlich verfing sich der Pumpmast mit mindestens einem von zwei an frei
schwebenden - am Ausleger eines in den Bereich des Pumpmastes ragenden
Baustellenkranes befestigten - Traggurten hangenden Haken, worauf die
Abwärtsbewegung des angetriebenen Pumpmastes gestoppt wurde, der eiserne
Pumpenarm infolge des durch den entstandenen Zug verursachten Gurtenrisses
rund zwei Meter nach unten schnellte und den Versicherten mit erheblicher
Gewalteinwirkung an Kopf (mit Helm) und Hals traf. Durch die Wucht des
Aufpralls wurde dieser auf den Boden des Gerüsts gedrückt, wo er für kurze
Zeit bewusstlos liegen blieb (Polizeibericht vom 29. April 2002); der
Pumpmast fiel auf die sich daneben befindende Mauerschalung. Als der
Beschwerdeführer wieder zu sich kam, stellte er fest, dass er am Hals und aus
dem Mund blutete; er verspürte extreme Atemnot, konnte jedoch mit Hilfe von
Kollegen vom Gerüst herunter steigen und zum Krankenwagen gehen, welcher ihn
sogleich ins Spital C.________ brachte (mit anschliessender Verlegung ins
Spital X.________ per REGA).

3.4.2 Aufgrund des geschilderten Geschehensablaufs, namentlich der
beträchtlichen Gewalteinwirkung auf den Beschwerdeführer ist der
vorinstanzlichen Klassifizierung des Unfalls vom 29. April 2002 im Lichte der
dargelegten Rechtsprechung (Erw. 3.4.1) beizupflichten. Nicht gefolgt werden
kann dem letztinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand, das fragliche
Ereignis sei den schweren Unfällen zuzuordnen (vgl. dazu die Übersicht in
RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90). Mit der Vorinstanz ist - entgegen der
Sachverhaltsdarstellung in dem von der Bezirksanwaltschaft D.________ gegen
den Baukranführer erlassenen Strafbefehl vom 14. Januar 2003 - eine direkt an
der Unfallstelle eingetretene, objektive Erstickungs- und damit unmittelbare
Lebensgefahr zu verneinen. Der Beschwerdeführer trat nach dem Unfall wach,
ansprechbar, mit Sauerstoffsättigung von 97 % bei Raumluft und
kreislaufstabil ins Spital C.________ ein; erst nach zunehmender
Weichteilschwellung und misslungenem Intubationsversuch der Ärzte wurde bei
perakuter Dekompensation mit Luftnot und Ausbreitung des Hautemphysems ein
notfallmässiger Luftröhrenschnitt nötig (Bericht des Spitals C.________ vom
29. Mai 2002). Die sich nicht direkt auf die Gewalteinwirkung beziehenden
weiteren, vom Beschwerdeführer begründungsweise vorgebrachten Umstände
betreffen nicht die - allein objektiv und nicht nach den subjektiven
Wahrnehmungen des Versicherten zu beurteilende - Unfallschwere als solche,
worunter in erster Linie die zerstörenden und verletzenden Kräfte fallen,
sondern sind jenen Begleitumständen zuzurechnen, die im Rahmen der
mittelschweren Unfällen als eigenständiges Adäquanzkriterium zu
berücksichtigen sind (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/bb).

3.5
3.5.1Im Falle eines schwereren Ereignisses im mittleren Bereich bzw. eines
solchen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen genügt es
rechtsprechungsgemäss zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, dass
nur eines der adäquanzrechtlich massgebenden Kriterien nach BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit) erfüllt ist, namentlich wenn es in besonders ausgeprägter
Weise vorliegt (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb; vgl. auch BGE 123 V 100 Erw.
2c).

3.5.2 Der Beschwerdeführer erlitt - bei erheblicher Gewalteinwirkung auf den
Hals - ein stumpfes Kehlkopftrauma mit zweifacher Krikoidfraktur und
partiellem Abriss der Luftröhre rechts. Die Verletzung betrifft mithin die
unmittelbar überlebensnotwendigen Atemorgane. Wenn auch eine akute
Erstickungsgefahr unmittelbar nach dem Unfall noch nicht bestand, hätte doch
eine leichte Verzögerung der ärztlichen Behandlung zum Tod des
Beschwerdeführers führen können. Nach den am Unfalltag erfolgten operativen
Eingriffen im Spital C.________ sowie im Spital X.________ musste der
Beschwerdeführer bis am 2. Mai 2002 auf der Intensivstation überwacht werden,
und erst am zehnten postoperativen Tag konnte allmählich mit dem Kostaufbau
begonnen werden. Der perorale Nahrungsaufbau sowie die Stimmrehabilitation
gestalteten sich angesichts der Schwere der Verletzung und deren möglichen
Folgen zwar als zufriedenstellend, und die Atmungsfunktion wurde von den
Ärzten einige Wochen nach dem Unfall als gut eingestuft; eine Schluck- und
Sprachstörung mit Heiserkeit blieb jedoch bestehen. Im Bericht des Dr. med.
G.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten,
SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, vom 2. Dezember 2002 wurde festgehalten, dass
der Versicherte lange Zeit intubiert worden sei und dies nicht selten zu
schweren Spätfolgen an Kehlkopf und Luftröhre führen könne (Knorpelnekrose,
chronische Knorpelentzündung, Schleimhauteiterungen, Empyen); überdies werde
in der HNO-Heilkunde relativ häufig beobachtet, dass eine
(krankheits-/verletzungsbedingt) veränderte Stimme zu einer gedämpften
Stimmung führen könne.

Vor diesem Hintergrund ist die am 29. April 2002 erlittene Verletzung als
schwerwiegend genug einzustufen, um ihre Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, zu bejahen. Mit der Erfüllung dieses Kriteriums
ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den aktuell geklagten
Beschwerden und dem Unfall vom 29. April 2002 gegeben (Erw. 3.5.1 hievor, in
fine), mit andern Worten dem Ereignis rechtlich massgebende Bedeutung für die
aktuelle Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuzusprechen. Die
von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung
sämtlicher Leistungen per 30. September 2003 erfolgte demnach zu Unrecht.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. November 2004 sowie der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 9.
Dezember 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
über den 30. September 2003 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen
hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 7. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: