Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 457/2004
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U 457/04

Urteil vom 23. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

B.________, 1968, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Freie Strasse 82, 4051 Basel,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 27. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene B.________ war seit November 1995 Geschäftsleiterin der
A.________ GmbH und führte in R.________ ein Restaurant. Damit war sie bei
der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen Unfälle versichert. Am
10. November 1999 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt. Gemäss
Polizeirapport wollte der Fahrer eines Lastwagens mit Anhänger nach rechts
abzweigen, wobei er wegen einer Baustelle auf der Linksabbiegspur ausholen
musste. Dabei touchierte der Anhänger den sich auf der rechten Spur
befindenden PW der Versicherten seitlich und vorne links. Gegenüber dem
Schadeninspektor erklärte B.________ am 12. April 2000, sie habe den
Lastwagen erst relativ spät bemerkt, weshalb sie ihr Fahrzeug brüsk
abgebremst und dabei den Kopf an der Frontscheibe leicht angeschlagen habe.
Die am 18. November 1999 in der Psychiatrischen Klinik des Spitals Z.________
konsultierte Ärztin Dr. med. S.________ erhob gemäss Epikrise vom 16.
Dezember 1999 folgende Verdachtsdiagnosen: Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion nach Trennung vom Ehemann (ICD-10 F 43.21),
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), DD: Organisches
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F 07.2) und Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS). Im Zeugnis vom 18. November 1999 attestierte sie eine
volle Arbeitsunfähigkeit. In der Folge wurde die Versicherte in der
Neurologisch-Neurochirurgischen Klinik des Spitals Z.________ untersucht, wo
ein HWS-Distorsionstrauma mit ausgeprägtem Cervicalsyndrom und eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert wurden.
Die Arbeitsunfähigkeit wurde für weitere zwei bis vier Wochen auf 100 %
festgesetzt mit der Empfehlung einer anschliessend stufenweisen
Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit (Bericht vom 27. Dezember 1999). Im
Bericht derselben Klinik vom 10. April 2000 erwähnen die Ärzte zusätzlich
eine Tendomyopathie am linken Arm, halten jedoch gleichzeitig fest, die
Beschwerdesymptomatik habe sich stark verbessert. Bis 2. April 2000
bescheinigten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit und vom 3. April bis 15. Mai
2000 eine solche von 50 %. Die neuropsychologische Untersuchung im Spital
Z.________ ergab gemäss Bericht vom 14. Juni 2000 eine mittelschwere
Aufmerksamkeitsstörung, wobei die festgestellten Symptome mit der
Zuweisungsdiagnose vereinbar seien. Vom 7. Februar bis 7. März 2002 weilte
die Versicherte zur stationären Untersuchung und Behandlung in der Klinik
Y.________. Gemäss Austrittsbericht vom 9. April 2002 empfahlen die Ärzte
eine weiterführende psychiatrische Betreuung und ambulante Physiotherapie.
Auf  Veranlassung der SWICA führte Dr. med. D.________, eine neurologische
Begutachtung durch, welche auch eine psychiatrische Untersuchung durch Dr.
med. P.________,  mit entsprechendem Teilgutachten vom 31. Dezember 2001
umfasste (Expertise vom 19. Oktober 2002). Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach
der Versicherten mit Verfügung vom 9. September 2002 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze
Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 verneinte die SWICA ihre
Leistungspflicht über den 28. Februar 2003 hinaus mit dem Fehlen eines
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und
dem als leicht zu qualifizierenden Unfall vom 10. November 1999. Auf
Einsprache der Versicherten hin hielt die SWICA an ihrem Standpunkt fest
(Einspracheentscheid vom 17. Juli 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________  beantragen, es sei ihr
mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Invalidenrente basierend auf einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Zudem sei ihr eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von
mindestens 30 % auszurichten. Ferner ersucht sie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als  Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil W. vom 3. März 2005 [U
218/04]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Die bisher
dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor anwendbar. Für die Frage
des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der
Einspracheentscheid am 17. Juli 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen
wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie in BGE 130 V 445).

2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw.
3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen).

2.2 Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist letztinstanzlich unbestritten,
dass der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst
vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem am 10. November
1999 erlittenen Verkehrsunfall und den über den 28. Februar 2003 hinaus
anhaltenden Beschwerden, welche Dr. med. D.________ im
neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2002 (einschliesslich
des zugehörigen psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. P.________) in
den Diagnosen HWS-Abknicktrauma, klinisch und radiologisch leichte,
schmerzhafte Funktionseinschränkung, klinisch rechtsbetontes, mässiges
Cervicalsyndrom mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung ohne
neurologische Defizite, mässige neuropsychologische Defizite (überwiegend
durch die chronifizierte Schmerzproblematik und die psychischen Diagnosen
verursacht), histrionische Persönlichkeit, Somatisierungsstörung,
mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome und
posttraumatische Belastungsstörung zusammenfasste, mit Blick auf die
Darlegungen der medizinischen Experten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zumindest im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist.

3.
Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zum
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers weiter vorausgesetzten
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der
HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden
Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V
359) zutreffend wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat überdies richtig
dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen
die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden
ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten,
nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden
Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123
V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Gleiches
gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen
nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören.
Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es
sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um
eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV
2001 Nr. U 412 S. 80).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S.
437 publizierten Urteil präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen,
wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall
eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99
Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe
der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies
zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

4.
4.1 Dr. med. D.________ kommt in seinem einlässlichen Gutachten vom 19.
Oktober 2002, welches sich auf die Vorakten, eigene anamnestische und
fremdanamnestische Erhebungen und Untersuchungen einschliesslich einer
umfassenden verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchung, einer
radiologischen Beurteilung der HWS sowie ein psychiatrisches Teilgutachten
stützt, zum Schluss, dass insgesamt von einem anlässlich des Unfalles vom 10.
November 1999 erlittenen Abknicktrauma der HWS auszugehen sei, welcher
persistierende und rezidivierende cervicale, cervico-cephale und
cervicobrachiale Beschwerden zur Folge gehabt habe. Wiederholte
Befundbeschreibungen zeigten immer wieder ein ausgeprägtes Cervicalsyndrom
mit schmerzhafter Funktionseinschränkung. Weder die verschiedenen
durchgeführten Therapien noch die stationäre Behandlung hätten indessen die
Beschwerden zu lindern vermocht. Vielmehr gebe die Versicherte weiterhin
ausgeprägte Schmerzen an. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe
ein mässiges Cervicalsyndrom mit leichter, schmerzhafter
Funktionseinschränkung ohne neurologische Ausfälle festgestellt werden
können. Die radiologischen Untersuchungen hätten ebenfalls eine
Funktionseinschränkung ergeben, welche als schmerzbedingt zu beurteilen sei,
ohne dass relevante degenerative Befunde zu verzeichnen wären. Nachdem die
Versicherte gemäss ihren glaubhaften Angaben vor dem Unfall keine Probleme
mit der HWS gehabt habe, seien die diesbezüglichen Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den fraglichen Unfall zurückzuführen.
Bezüglich der geklagten kognitiven Störungen in Form von
Gedächtniseinschränkungen, verminderter Konzentrationsfähigkeit, vermindertem
Antrieb, reduzierter Emotionskontrolle und sprachlichen Störungen hält der
Experte, in Übereinstimmung mit den Ärzten der Klinik Y.________ fest, die
Wahrscheinlichkeit, dass diese auf eine zusätzliche leichte traumatische
Hirnverletzung zurückzuführen wären, sei gering, da weder eine
Bewusstlosigkeit noch mnestische Lücken anlässlich des Unfalles vorlägen.
Aufgrund der Unfallanamnese, der glaubhaft persistierenden Schmerzen infolge
der HWS-Verletzung und der von Dr. med. P.________ im psychiatrischen
Teilgutachten erhobenen Befund einer histrionischen Persönlichkeit, einer
Somatisierungsstörung im Sinne einer Konversionsstörung, einer mittelgradigen
depressiven Episode ohne somatische Symptome sowie einer posttraumatischen
Belastungsstörung erscheine es als deutlich wahrscheinlicher, dass die nach
wie vor feststellbaren neuropsychologischen Defizite in der
Schmerzproblematik und den psychiatrischen Befunden begründet lägen. Es
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte bereits vor dem
Unfall an kognitiven Einschränkungen gelitten habe. Zum medizinischen
Vorzustand hält der Gutachter fest, bezüglich des cervicocephalen
Symptomenkomplexes und der neuropsychologischen Funktionsstörungen bestünden
keine relevanten fassbaren Vorzustände. Hingegen seien die hystrionische
Persönlichkeit und deren Auswirkungen im posttraumatischen Verlauf als
vorbestehend zu betrachten. Für den therapieresistenten Verlauf sei in
wesentlichem Ausmass die vom Psychiater diagnostizierte
Persönlichkeitsstruktur verantwortlich. Laut Dr. med. P.________ ist die von
ihm aus psychischen Gründen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit zur einen
Hälfte der posttraumatischen Störung zuzuschreiben und zur anderen Hälfte der
schon vor dem Unfall bestandenen histrionischen Persönlichkeit, die eine
Depression sowie eine Somatisierungsstörung nach sich gezogen habe.

4.2 Aus dem Gutachten erhellt, dass nicht sämtliche festgestellten
Erscheinungsformen zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma
der HWS (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) gehören. Damit stellt sich die Frage, ob
die psychogene Ausweitung des Beschwerdebildes die übrigen Beschwerden ganz
in den Hintergrund treten lässt mit der Folge, dass die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nach Massgabe von BGE 115 V 133 zu beurteilen wäre. Die
Vorinstanz hat dies bejaht, während sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt stellt, eine psychische Problematik habe nicht im Vordergrund
gestanden, weshalb für die Adäquanzbeurteilung die Rechtsprechung gemäss BGE
117 V 359 massgebend sei.

5.
5.1 Im ersten nach der Zeit des Unfalles stammenden Bericht der
Psychiatrischen Klinik des Spitals Z.________ vom 16. Dezember 1999 erhob Dr.
med. S.________ verschiedene Verdachtsdiagnosen: Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion nach Trennung vom Ehemann, posttraumatische
Belastungsstörung und HWS-Schleudertrauma. Die Konsultation sei wegen
ausgeprägten Schlafstörungen mit Alpträumen und Flashbacks erfolgt. Zudem
seien seit dem Unfall bestehende Beschwerden in Form von
Halbseitenkopfschmerz, Nackenschmerzen, Drehschwindel, Verschwommensehen,
starke Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen geltend gemacht worden.
Weiter bestehe aufgrund der Trennung vom Ehemann ein depressives Zustandsbild
mit Affektlabilität, innerer Unruhe, Tagesmüdigkeit, Lustlosigkeit und
Rückzugstendenzen. Die Ärztin leitete eine antidepressive Therapie ein und
verwies die Versicherte zur psychiatrischen Weiterbehandlung an Dr. med.
R.________. Wegen des Verdachts auf ein HWS-Schleudertrauma überwies sie die
Versicherte zudem an die Neurologische Poliklinik. Dort wurden die Diagnosen
eines HWS-Distorsionstraumas mit ausgeprägtem Cervicalsyndrom und einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bestätigt (Bericht vom
27. Dezember 1999). Klinisch fand sich ein ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit
Spannungskopfschmerzen. Im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen bestätigte
die Klinik am 25. Januar 2000 gegenüber der SWICA das Vorliegen eines bunten
Beschwerdebildes, wie es nach einer HWS-Distorsion auftritt. Auch das
Cervicalsyndrom ist dem typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion
zuzurechnen. Als Begleitdiagnose wurden eine Tendomyopathie des linken Armes
und Konzentrationsstörungen erwähnt. Gemäss Bericht der Klinik Y.________ vom
9. April 2002 hat die anhaltende Schmerzproblematik zusammen mit
neuropsychologischen Funktionsstörungen, vegetativen Begleiterscheinungen und
ausgeprägten psychoaffektiven Interferenzen (Anhaltspunkte für eine
posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Episoden mit
suizidalen Gedanken) die Versicherte in ihrer Belastbarkeit und
Leistungsfähigkeit eingeschränkt und die berufliche Reintegration nach
mehreren gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen schlussendlich
verunmöglicht. Nach der einmonatigen stationären Untersuchung und Betreuung
ergab sich aus psychiatrischer Sicht, dass die Versicherte wegen der
multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren nicht mehr über genügend
Bewältigungsressourcen verfüge und depressiv dekompensiert sei. Der
geäusserte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit
Komponenten einer somatoformen Verarbeitung wurde in der Folge von Dr. med.
P.________ im psychiatrischen Teilgutachten vom 31. Dezember 2001 bestätigt.
Laut Experte liegen eindeutig körperliche Symptome vor, die nicht auf eine
körperliche Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen sind. Die somatischen
Symptome seien als Somatisierungsstörung aufzufassen, wobei die Verstimmung
derart stark ausgeprägt sei, dass von einer mittelgradigen depressiven
Episode ohne somatische Symptome gesprochen werden könne.

5.2 Die Akten vermitteln das Bild einer Versicherten, die ein
Distorsionstrauma der HWS erleidet und somatische Folgen davonträgt, daneben
aber ein ausgeprägtes psychisches Beschwerdebild zeigt. Im Lichte der
medizinischen Unterlagen handelt es sich bei den aufgetretenen psychischen
Störungen nicht um blosse Symptome des erlittenen Traumas. Eine Prüfung der
Entwicklung im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 seit dem Unfall am 10.
November 1999 bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SWICA
mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (bestätigt durch den Einspracheentscheid vom
17. Juli 2003, dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt)
zeigt nicht das organisch-psychische Beschwerdebild, wie es nach einem
Schleudertrauma der HWS überlicherweise seine Entwicklung nimmt. Im Hinblick
auf die dargelegten medizinischen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass
sich im Anschluss an das beim Unfall erlittene Distorsionstrauma der HWS eine
Somatisierungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode ohne
somatische Symptome entwickelt haben. Bei diesem Prozess wirkten gemäss den
Erkenntnissen des Neurologen Dr. med. D.________ und des Psychiaters Dr. med.
P.________ insbesondere psychische Faktoren mit. Die geschilderten
psychischen Probleme sind im Wesentlichen dafür verantwortlich, dass die
berufliche Wiedereingliederung bisher scheiterte. Die diagnostizierten
psychischen Leiden bilden nicht Teil des typischen Beschwerdebildes nach
HWS-Traumen und stellen daher nicht primäre Folgen des Unfalles dar. War das
physische Beschwerdebild nach dem Unfall stark psychisch überlagert und
gehörte die psychische Entwicklung nicht zum typischen Beschwerdebild nach
einem Schleudertrauma der HWS, lässt es sich nicht beanstanden, wenn die
Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass der adäquate Kausalzusammenhang nach
Massgabe der in BGE 115 V 138 Erw. 6 und 407 Erw. 5 entwickelten
Rechtsprechung, d.h. mit der Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale zu beurteilen ist.

6.
6.1 Dem kantonalen Gericht ist auch beizupflichten, dass die nach der
Rechtsprechung für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen massgebenden
Kriterien nicht erfüllt sind. Weil es sich beim Ereignis vom 10. November
1999 um einen Unfall im mittleren Bereich, jedoch im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen handelt, wäre die Adäquanz nur zu bejahen, wenn eines der
massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). In diesem Zusammenhang gilt es
festzuhalten, dass unfallanalytische Erkenntnisse und biomechanische
Überlegungen allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die
Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern vermögen;
sie bilden jedoch für sich allein keine hinreichende Grundlage für die
Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 mit Hinweisen).

6.2 Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtung weder unter
besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er durch eine besondere
Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Ferner kann weder von einer schweren noch
von einer im Hinblick auf die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders
gearteten Verletzung gesprochen werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fehlen jegliche
Hinweise. Des Weitern kann insofern nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, als diese in immer stärkerem
Masse durch die psychogene Fehlverarbeitung bestimmt wurde und sich immer
weniger gegen die primären Unfallfolgen richtete. Dasselbe gilt im Hinblick
auf Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Unter diesem
Blickwinkel sind auch die unfallbezogenen Kriterien des schwierigen
Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen und der körperlichen
Dauerschmerzen zu verneinen. Die praxisgemäss vorzunehmende Gesamtwürdigung
führt nach dem Gesagten zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach
Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Alex
Hediger, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: