Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 449/2004
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U 449/04

Urteil vom 22. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Arnold

Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 10. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 1997 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Y.________, geb. 1961, für die erwerblichen
Folgen des am 17. August 1994 erlittenen Berufsunfalls eine 5 %ige
Invalidenrente (ab 1. Mai 1997) sowie eine Integritätsentschädigung gestützt
auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Auf Rückweisungsentscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (vom 6. Oktober 1999) hin
tätigte die SUVA ergänzende Beweisvorkehren, indem sie ein Gutachten des Dr.
med. K.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH (vom 18. August
2000), eine Expertise der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, Spital
X.________ (vom 29. März 2001), sowie eine Stellungnahme des Dr. med.
M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Ärzteteam
Unfallmedizin (vom 4. September 2001), einholte, um Y.________ rückwirkend ab
1. Mai 1997 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 20 %igen
Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 10 % zuzusprechen. Die entsprechende Verfügung vom
14. September 2001 blieb unangefochten.

Am 13. Dezember 2002 liess Y.________ eine wesentliche Verschlechterung der
physischen und psychischen Gesundheit behaupten, welche einen Anspruch auf
Zusprechung einer höheren Invalidenrente begründe. Mit Verfügung vom 22.
Oktober 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. März 2004, wies die
SUVA das Revisionsbegehren im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. W._________ (Bericht vom 10. Oktober 2003) ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 10. November 2004).

C.
Y.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine 80 %ige
Invalidenrente und eine 25 %ige Integritätsentschädigung zuzusprechen; ferner
sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Letzt- wie bereits vorinstanzlich zu prüfen ist, ob die SUVA mit Verfügung
vom 22. Oktober 2003, bestätigt im Einspracheentscheid vom 23. März 2004, das
am 13. Dezember 2002 gestellte Gesuch um Rentenrevision zu Recht abgewiesen
hat. Das kantonale Gericht hat die hiefür massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen und Grundsätze, samt den Regeln zur richterlichen Würdigung von
medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3), zutreffend
dargelegt, worauf verwiesen wird. Mit Blick darauf, dass die
Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenpunkt befunden hat (Verfügung vom
22. Oktober 2003, Einspracheentscheid vom 23. März 2004), wobei der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Einsprache vom 21. November
2003 materiell lediglich eine höhere Invalidenrente hatte beantragen lassen,
ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die kantonale
Rechtsvorkehr nicht eingetreten ist, soweit darin eine höhere
Integritätsentschädigung geltend gemacht wurde. Bei dieser Sachlage ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihrerseits ebenfalls unzulässig, soweit darin
eine höhere Integritätsentschädigung anbegehrt wird.

2.
Die Vorinstanz ist in einlässlicher, in allen Teilen zutreffender Würdigung
der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass gestützt auf den
Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ (vom 10. Oktober 2003), dem
voller Beweiswert zukommt, da er alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352
Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche
Entscheidungsgrundlagen erfüllt, seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
14. September 2001 in somatischer Hinsicht keine für den Anspruch auf
Invalidenrente wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Art.
17 Abs. 1 ATSG) eingetreten ist. Ob sich zwischenzeitlich eine psychische
Gesundheitsstörung mit Krankheitswert eingestellt hat, wofür grundsätzlich
eine im Wege der Begutachtung gestellte Diagnose gemäss den Vorgaben der
anerkannten Klassifikationssysteme (v.a. ICD-10 und DSM-IV) vorausgesetzt ist
(BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und 6), und diese gesundheitliche
Beeinträchtigung als natürliche Folge des versicherten Unfalles zu
qualifizieren ist oder ob sich das Gutachten des Dr. med. H.________,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 21. Juli 2003), darin
erschöpft, den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt abweichend von
der Expertise der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, Spital X.________
(vom 29. März 2001), zu beurteilen, was keine revisionsbegründende Änderung
darzustellen vermöchte (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr.
5 S. 13 Erw. 2), kann offen bleiben. Mit Blick auf die Akten ist jedenfalls
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben. Ausgehend vom
Geschehensablauf, wie ihn der Beschwerdeführer gegenüber der
SUVA-Kreisagentur schilderte (Bericht vom 10. Februar 1995), und der Art der
erlittenen Verletzungen ist der Unfall vom 17. August 1994 als mittelschwer
zu qualifizieren, ohne dass er zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich
zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu bezeichnen
wäre. Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 23. März 2004
wird einlässlich und zutreffend dargelegt, dass weder ein einzelnes der nach
der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist noch dass diese Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Der
Beschwerdeführer bringt hiezu nichts vor, was nicht bereits in den
vorinstanzlichen Verfahren widerlegt worden ist.

3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht offensichtlich unzulässig,
offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG
erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG;
BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 22. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: