Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 446/2004
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U 446/04

Urteil vom 11. Juli 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiber Ackermann

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1973, Beschwerdegegner, vertreten durch die DAS
Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 4. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene K.________ war seit dem 1. Februar 2001 als angelernter
Autospengler für die Autospenglerei M.________ tätig und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. August 2001
wurde K.________ als Fahrer eines Personenwagens auf der Autobahn in einen
Verkehrsunfall verwickelt, in welchem er sowohl mit dem vorherfahrenden als
auch mit dem nachfahrenden Wagen zusammenstiess. Die Ärzte des Spitals
X.________, wohin K.________ gleichentags zur ambulanten Behandlung überführt
wurde, diagnostizierten bei Frakturausschluss ein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahrunfall von hinten. Dr. med. H.________,
Facharzt FMH für Innere Medizin, der den Versicherten ab 22. August 2001
behandelte, berichtete am 19. September 2001 über ein anhaltendes
unverändertes Beschwerdebild mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie über
einen gescheiterten Arbeitsversuch am 17. September 2001. Da die Beschwerden
persistierten, wurden sie neurologisch und rheumatologisch abgeklärt (Bericht
des Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 5. Oktober 2001,
Berichte des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin,
spez. Rheumatologie FMH, vom 10. und 16. Dezember 2001). Weiter veranlasste
die SUVA eine biomechanische Kurzbeurteilung vom 10. Dezember 2001 sowie vom
30. Januar bis zum 6. März 2002 einen Aufenthalt in der Klinik Y.________
(Bericht vom 11. März 2002 mit psychosomatischem Konsilium vom 22. Februar
2002). Nach dem schmerzbedingten Abbruch eines weiteren Arbeitsversuchs am 7.
März 2002 zog die SUVA einen zusätzlichen Bericht des Dr. med. H.________ vom
8. März 2002 sowie einen Aktenbericht des SUVA-Arztes Dr. med. C.________,
Facharzt FMH für Neurologie, vom 24. Mai 2002 bei. Mit Verfügung vom 10. Juni
2002 stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. Juni 2002 ein, weil die noch
bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich
krankhafter Natur seien.

Im Rahmen des anschliessenden Einspracheverfahrens nahm die SUVA diverse
Arztberichte zu den Akten (Bericht des Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2002; mehrere Berichte
der Klinik Z.________; Bericht des Dr. med. H.________ vom 12. Dezember
2002). Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2003 bestätigte die SUVA ihre
Verfügung von Juni 2002.

B.
Unter Beilage eines Berichtes der Frau Dr. med. D.________, Innere Medizin
FMH, vom 18. Juli 2003 liess K.________ dagegen Beschwerde erheben und
beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm weiterhin
Taggelder und Heilkosten auszurichten. Nachdem die SUVA ein im Auftrag des
Krankentaggeldversicherers erstelltes Gutachten des Dr. med. R.________, FMH
für Neurochirurgie, vom 25. Juni 2003 eingereicht hatte, veranlasste das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern je eine Begutachtung durch Dr. med.
L.________, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin (Expertise vom 29.
April 2004), sowie durch Dr. med. I.________, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (Expertise vom 12. Juli 2004). Mit Entscheid vom 4. November
2004 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass der
Einspracheentscheid vom 6. Februar 2003 aufgehoben und die Sache an die SUVA
zurückgewiesen wurde, damit diese über die gesetzlichen Ansprüche verfüge.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den kantonalen
Entscheid aufzuheben, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung an sie
zurückzuweisen. Sie reicht einen Bericht der Frau Dr. med. O.________,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin des
versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA, vom 9. Dezember 2004 ein.

K. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
und eine Unfallanalyse der Zürich-Versicherung vom 20. Dezember 2004
auflegen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod). Dies betrifft
insbesondere auch die Adäquanzbeurteilung bei Schleudertraumen der HWS,
Schädel-Hirntraumen und äquivalenten Verletzungen (BGE 117 V 359 und 369).
Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen bleibt, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht
(hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren
ist: Es ist zunächst abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente
Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass
die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat,
muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen
Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1,
117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und
382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Auffassungen der Gerichtsgutachter
Dr. med. L.________ und Dr. med. I.________ ab und bejaht den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall von
August 2001. In Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 117 V 359 bejaht die
Vorinstanz zudem den adäquaten Kausalzusammenhang, da mehrere der
entsprechenden Kriterien erfüllt seien.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende SUVA macht demgegenüber geltend,
es lägen keine somatischen Befunde und Diagnosen vor; dies gelte auch für die
Diagnose des Gerichtsgutachters Dr. med. L.________ (chronifiziertes,
therapierefraktäres zervicozephales und zervicobrachiales Schmerzsyndrom
links), denn damit würden nur unspezifische und unerklärliche
Krankheitszeichen beschrieben. Trage man den wiederholten Hinweisen auf
Symptomausweitung und Aggravation Rechnung, ergebe sich, dass keine
objektiven Befunde und somatischen Leiden dokumentiert werden könnten,
weshalb auch kein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegen könne. Im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides seien zudem keine relevanten psychischen
Beeinträchtigungen vorhanden gewesen; es sei in dieser Hinsicht nicht auf den
Gerichtsgutachter Dr. med. I.________, sondern auf die SUVA-Ärztin Frau Dr.
med. O.________ abzustellen. Sollte das Vorhandensein psychischer Beschwerden
dagegen bejaht werden, seien diese spätestens ab November/Dezember 2001
eindeutig im Vordergrund gestanden; damit sei die Adäquanzbeurteilung gemäss
BGE 115 V 133 vorzunehmen, wobei die entsprechenden Kriterien aber nicht
erfüllt seien.

2.2 Das erstbehandelnde Spital X.________ führte im Bericht vom 16. August
2001 zwar keinen Befund an, stellte jedoch die Diagnose eines
Distorsionstraumas der HWS. Am 19. September 2001 diagnostizierte Dr. med.
H.________ ebenfalls eine HWS-Distorsion und berichtete über ein
unverändertes Beschwerdebild mit Ausstrahlung in den linken Arm; der
Neurologe Dr. med. B.________ beschrieb dieses Beschwerdebild in der Anamnese
des Berichts vom 5. Oktober 2001 wie folgt: "persistierende Schmerzen
occipital beidseits sowie im Nacken eher medial ausstrahlend in beide
Schultern, links deutlich mehr wie rechts. Intermittierend zudem zum Teil
Schmerzausstrahlung in den lateralen Oberarm, dorsal am Unterarm bis Dig. IV
und V, begleitet mit Kribbeln während ca. einer halben Stunde, zwei- bis
dreimal pro Tag. Die rohe Kraft ist subjektiv normal, manchmal sei der ganze
rechte Arm wie müde." Dem Neurologen fiel klinisch vor allem eine Druckdolenz
der Muskeln im Nacken-Schulterbereich links auf. In der Folge stellte Dr.
med. S.________ am 10. Dezember 2001 die Diagnose eines posttraumatischen
zervicozephalen Schmerzsyndroms, während er am 16. Dezember 2001 ein
zervicobrachiales Schmerzsyndrom links bei Status nach Autounfall mit
Schleudertrauma der HWS diagnostizierte. Wie schon im Bericht vom 10.
Dezember 2001 stellte er eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven
Angaben und den verbesserten objektiven Befunden fest. Im Austrittsbericht
der Klinik Y.________ vom 11. März 2002 sind ein HWS-Syndrom im Sinne eines
myofaszialen Schmerzsyndroms (mit weitläufigen Schmerzausstrahlungen in
Rücken, Schulter und Oberarm links und Kopf) sowie Symptomausweitungszeichen
diagnostiziert worden. Im Anschluss an ein HWS-Distorsionstrauma habe sich
ein hartnäckiges Schmerzsyndrom im Bereich der HWS und der linken Schulter
entwickelt. Klinisch finde sich eine (aktiv) massiv eingeschränkte
HWS-Beweglichkeit mit ausgeprägten Druckdolenzen im Bereich des linken
Schulter-Nackenbereichs sowie eine beidseits schmerzhaft eingeschränkte
Beweglichkeit der Schultergelenke; die starken Schmerzen liessen sich durch
die somatischen Befunde nicht hinreichend erklären und aufgrund der
psychosomatischen Beurteilung müsse eine Symptomausweitung angenommen werden.
Im psychosomatischen Konsilium der Klinik Y.________ vom 22. Februar 2002
liess sich keine nennenswerte psychische Störung von Krankheitswert
feststellen. Für Dr. med. U.________, der den Beschwerdegegner seit dem 30.
März 2002 psychiatrisch behandelt, zeigt sich hier "hinsichtlich
einschlägiger Symptomatik und Verlauf die typische Entwicklung im Sinne einer
pathologischen Erlebnisverarbeitung nach einem (unverschuldeten)
Schleudertrauma". Der Psychiater kam zur Beurteilung, es liege eine
pathologische Krankheitsverarbeitung mit phobischem und leichtem depressivem
Einschlag sowie ein somatoformes Schmerzsyndrom vor.

2.3 Diese von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und festgestellten
Befunde (vgl. Erw. 2.2 hievor) werden durch die beiden Gerichtsgutachten
bestätigt.

Der Rheumatologe Dr. med. L.________ diagnostiziert in seiner Expertise vom
29. April 2004 ein chronifiziertes, therapierefraktäres und zervicobrachiales
Schmerzsyndrom links mit myofaszialer Reizsymptomatik der
Nacken-/Schulterpartie, Symptomausweitung mit Entwicklung eines
Schmerzsyndroms des oberen linken Körperquadranten, neurovegetativer und
neuropsychologischer Begleitsymptomatik bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma. Im psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2004 stellt
Dr. med. I.________ die Diagnosen einer leichten bis mittelschweren
depressiven Störung (ICD-10 F32.1) und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Auch unter Berücksichtigung der gegebenen
Symptomausweitungszeichen sowie möglicher Aggravation oder Simulation führen
die beiden Gerichtsexperten die Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück. Diese beiden Gerichtsgutachten sind
für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthalten begründete
Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit kommt diesen Expertisen
grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Der letztinstanzlich eingereichte
Aktenbericht der SUVA-Ärztin Frau Dr. med. O.________ vom 9. Dezember 2004
vermag die Schlüssigkeit der Gerichtsgutachten - insbesondere desjenigen des
Psychiaters Dr. med. I.________ - nicht in Frage zu stellen (BGE 125 V 352
Erw. 3b/aa): Zunächst handelt es sich um einen reinen Aktenbericht, während
für psychiatrische Berichte in der Regel eine persönliche Untersuchung
vorausgesetzt ist (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 346). Weiter war dem
psychiatrischen Gutachter Dr. med. I.________ die von der SUVA-Ärztin in den
Vordergrund gestellte Dynamik des Beschwerdeverlaufs klar, verfügte er doch
über Kenntnis aller für die Beantwortung der Gutachterfragen notwendigen
Akten; auch wenn der Experte die Vorakten chronologisch rückwärts referiert,
lässt sich - entgegen der Auffassung der SUVA-Ärztin Frau Dr. med. O.________
im Bericht vom 9. Dezember 2004 - eine Entwicklung erkennen (wenn auch in
umgekehrter Richtung). Der Psychiater hat sich zudem den Unfallverlauf
schildern lassen, führt er doch im Gutachten aus, dass sich im "weiteren
Gespräch und auf spezielles Befragen" zeige, "dass der Explorand das
Unfallereignis schlecht erinnert"; wenn der Beschwerdegegner jedoch keine
Ausführungen über diesen Punkt machten konnte oder wollte, so kann der
Gutachter auch nichts darüber rapportieren. Dr. med. I.________ hat zwar eine
Differentialdiagnose gestellt (Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen; ICD-10 F68.0 [früher als Rentenneurose bezeichnet]),
jedoch hat er diese - entgegen dem Vorwurf der Frau Dr. med. O.________ -
diskutiert (wenn auch nur kurz): So führt er im Rahmen der Beurteilung aus,
dass durch "die differentialdiagnostisch vorhandenen begehrlichen Züge ....
die Einschätzung des Krankheitsbildes zusätzlich erschwert" werde; weiter
hält der Experte fest, dass dem Versicherten aus "psychiatrischer Sicht ...
mehr zugemutet werden [könnte], als er heute bereit ist zu leisten."
Schliesslich trifft es nicht zu, dass der psychiatrische Experte zwei neue,
zuvor nicht erwähnte psychiatrische Diagnosen stellte, hatte doch bereits der
behandelnde Psychiater Dr. med. U.________ im Bericht vom 10. Oktober 2001
für die Zeit ab Frühjahr 2002 eine depressive Entwicklung und ein
somatoformes Schmerzsyndrom aufgeführt.

Damit ist auf die beiden Gerichtsgutachten abzustellen und und davon
auszugehen, dass der Beschwerdegegner an den Folgen eines auf den Unfall vom
16. August 2001 zurückzuführenden Schleudertraumas der HWS im Sinne der
Rechtsprechung leidet (vgl. RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112 Mitte sowie SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Insofern ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht
nur hinsichtlich der anfänglich überwiegenden physischen Beschwerden, sondern
auch bezüglich der späteren psychischen Problematik gegeben, wie das
kantonale Gericht zutreffend erwogen hat.

2.4 Zu prüfen ist im weiteren der adäquate Kausalzusammenhang.

2.4.1 Wie aus den erwähnten medizinischen Akten hervorgeht, war das typische
Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS im Anschluss an das
Ereignis vom 16. August 2001 teilweise gegeben; so hat der psychiatrische
Gutachter Dr. med. I.________ die entsprechende Frage des kantonalen Gerichts
denn auch klar bejaht.

Dr. med. S.________ erwähnte im Bericht vom 10. Dezember 2001 als
mitspielenden unfallfremden Faktor zwar eine funktionelle Überlagerung,
jedoch stellte das psychosomatische Konsilium der Klinik Y.________ vom 6.
Februar 2002 beim Beschwerdegegner keine nennenswerte psychische Störung mit
Krankheitswert fest, wohl aber verschiedene Symptomausweitungszeichen. Die
erste medizinische Aussage, welche auf das Vorliegen einer psychischen
Problematik mit Krankheitswert hinweist, findet sich für die Zeit ab Ende
März 2002 im Bericht des Dr. med. U.________ vom 10. Oktober 2002, in welchem
eine pathologische Krankheitsverarbeitung mit phobischem und leichtem
depressivem Einschlag sowie ein somatoformes Schmerzsyndrom erwähnt werden.
Angesichts des Fehlens anders lautender Hinweise ist diese Symptomatik als
Teil des typischen Beschwerdebildes anzusehen, welches auch eine depressive
Entwicklung umfassen kann (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Nach
Lage der Akten stand das psychische Beschwerdebild weder unmittelbar nach dem
Unfallereignis im Vordergrund, noch spielte die physische Komponente im
Verlauf des gesamten Beurteilungszeitraums nur eine untergeordnete Rolle.
Denn gemäss dem psychiatrischen Gerichtsgutachten des Dr. med. I.________ vom
12. Juli 2004 - von dem abzuweichen kein Anlass besteht (BGE 125 V 352 Erw.
3b/aa) - traten die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der
HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik
nicht ganz in den Hintergrund (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a). Deshalb (Vorliegen
eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule resp. einer äquivalenten
Verletzung mit dem typischen Beschwerdebild, das im Vergleich zur psychischen
Problematik nicht ganz in den Hintergrund tritt) ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nach der Praxis gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a resp. 382
Erw. 4b zu beurteilen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen), wobei nicht
zwischen physischen und psychischen Anteilen zu unterscheiden ist (BGE 117 V
367 Erw. 6a).

2.4.2 Die Vorinstanz hat den Unfall vom 16. August 2001 auf Grund des
augenfälligen Geschehensablaufs und der vom Versicherten erlittenen
Verletzungen zu Recht dem mittleren Bereich zugeordnet. Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein einzelnes der in die
Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 Erw. 6b, 384 Erw. 4c).

Dem Unfall vom 16. August 2001 (Auffahrunfall auf der Autobahn mit
anschliessender Kollision mit der Leitplanke) kommt weder besondere
Eindrücklichkeit zu, noch war er mit besonders dramatischen Begleitumständen
verbunden. Dagegen sind Dauerbeschwerden ausgewiesen (vgl. Erw. 2.3 hievor).
Angesichts der natürlich kausalen Gesundheitsschäden, die nach Auffassung des
Gerichtsgutachters Dr. med. I.________ auch weiterhin behandelt werden
müssen, ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs ebenfalls als
erfüllt anzusehen. Ebenso erreicht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit -
unter Einbezug der psychischen Beeinträchtigung mit fortgesetzter
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit - das für
die Bejahung des entsprechenden Kriteriums vorausgesetzte Ausmass (vgl. RKUV
2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Damit steht fest, dass die massgebenden
unfallbezogenen Merkmale in gehäufter und auffallender Form erfüllt sind, und
es kann offen bleiben, ob auch das vom kantonalen Gericht bejahte Kriterium
der besonderen Art der erlittenen Verletzung erfüllt ist. Die Diagnose eines
Zervikalsyndroms bzw. eines Beschleunigungstraumas vermag für sich allein
betrachtet dieses Kriterium in der Regel jedenfalls nicht zu erfüllen (Urteil
E. vom 22. September 2004, U 95/04; vgl. auch Urteil H. vom 21. April 2005, U
152/03). Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von
August 2001 und den geklagten Beschwerden zu bejahen. Die Vorinstanz hat die
Sache deshalb zu Recht an die SUVA zurückgewiesen, damit diese über die
gesetzlichen Leistungsansprüche verfüge.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 11. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: