Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 445/2004
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U 445/04

Urteil vom 11. Juli 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli

P.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Ronald Frischknecht, Klosterweg 4, 3053 Münchenbuchsee,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. November 2004)

Sachverhalt:

A.
P. ________, geboren 1952, stammt aus dem Kosovo, ist verheiratet und Vater
von sechs Kindern (geboren 1977, 1978, 1983, 1985, 1990 und 1995). In seinem
Heimatland arbeitete er auf dem elterlichen Bauernhof. 1990 reiste er als
Saisonnier in die Schweiz ein, wo er anfänglich in den Kantonen Wallis und
Waadt als Hilfsarbeiter in Bau- und Landwirtschaftsbetrieben erwerbstätig
war. 1998 folgte ihm seine Ehefrau in die Schweiz nach.
Seit 1. April 1994 arbeitete er im Betrieb X._______ und war in dieser
Eigenschaft obligatorisch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin; vormals: Berner Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert.
Am 22. Juli 1994 zog er sich beim Melken der Kühe rechts eine komplexe
Fussverletzung mit einer undislozierten Malleolarfraktur Typ B der Fibula
sowie einer Syndesmosenverletzung bei zusätzlicher Basisfraktur der
Metatarsalia II-IV zu. Seither blieb er ständig mindestens teilarbeitsunfähig
(seit Sommer 1997 zwischen 50 % und 100 %). Die Allianz anerkannte ihre
Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.
Nach einer Osteosynthese und einer Naht der Syndesmose (am 23. Juli 1994 im
Spital Z.________), einer Osteosythesematerialentfernung (am 5. September
1994 im gleichen Spital), einer Revision der Peroneussehnen bei nicht
bestätigtem Verdacht auf Luxation derselben (am 13. Oktober 1995 in demselben
Spital) sowie einer Bandplastik nach Watson-Jones bei fibulo-talarer und
fibulo-calcanearer Bandinsuffizienz am rechten Fuss (am 12. August 1997 im
Spital Q._______) stellte die Allianz per 11. Dezember 1997 sämtliche
Leistungen aus dem Unfallereignis vom 22. Juli 1994 ein und sprach dem
Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Grund einer
Integritätseinbusse von 10 % (Fr. 9720.-) zu (Verfügung vom 20. Januar 1998).
Auf Einsprache des P.________ hin hob die Allianz diese Verfügung auf
(Einspracheentscheid vom 1. Februar 2000, Dispositiv-Ziffer 2) und anerkannte
bis auf weiteres ihre gesetzliche Leistungspflicht.
Nach einer fünften Operation (Revision mit Resektion der Peroneussehne bei
Teilruptur der Peroneus brevis Sehne mit Einklemmen derselben im
retromalleolären Tunnel am 3. August 1999 im Spital F._______), welche nach
Angaben des Versicherten zu einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes geführt hat, meldete er sich am 20. März 2000 bei der
IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die medizinischen
Abklärungsergebnisse der Invalidenversicherung sprach ihm die IV-Stelle Bern
befristet für die Dauer vom 1. März bis 31. Dezember 1999 - bei einem
Invaliditätsgrad von 10 % ab 1. Januar 2000 - eine halbe Invalidenrente
(IV-Verfügung vom 13. Juni 2001) zu. Daraufhin gewährte die Allianz
P.________ mit Schreiben vom 3. Mai 2001 das rechtliche Gehör, stellte mit
Verfügung vom 25. Juni 2001 sämtliche Leistungen aus dem Unfall vom 22. Juli
1994 ab 1. Januar 2000 ein und verzichtete auf eine Rückforderung der bereits
bis zum 31. Januar 2001 erbrachten Taggelder. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens wurde das polydisziplinäre Gutachten des Spitals
Y._______ vom 15. Juni 2003 (nachfolgend: Gutachten) erstellt. Mit
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 hielt die Allianz an der
angefochtenen Verfügung fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________, womit er unter Aufhebung des
Einspracheentscheides beantragte, die Allianz sei zu verpflichten, für die
Folgen des Unfalles vom 22. Juli 1994 ab 1. Januar 2000 die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 2. November 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert P.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.
Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet der auf den 1. Januar 2000 verfügte,
im Einspracheverfahren und im kantonalen Prozess bestätigte Fallabschluss
ohne Zusprechung weiterer Leistungen.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169
Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht
des Unfallversicherers für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002
nach den damals - mithin vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu
beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden
Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids
(hier: 3. Oktober 2003), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze
der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen), die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum
Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2; mit Hinweis auf BGE 130 V 329;
ferner Urteile A. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, K. vom 28. Februar
2005 [U 306/04] Erw. 1, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A.
vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04]
Erw. 2.2; Meyer/Arnold, Intertemporales Recht. Eine Bestandesaufnahme anhand
der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124
[2005] I 115 ff., dort S. 129). Anzufügen ist, dass das ATSG am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs als Voraussetzung der Leistungspflicht nach UVG nichts
geändert hat (Urteile A. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, S. vom 28.
Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw.
2; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4); die hierzu
ergangene Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erw. 3) behält mithin auch ab
dem 1. Januar 2003 ihre Gültigkeit. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die
per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit
einhergehenden Anpassungen des ATSG und des UVG hier keine Anwendung finden.

3.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

4.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen. Ist er infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16
Abs. 1 UVG in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen, ausser des Hinweises auf
das ATSG inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung). Der Anspruch auf
Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem
Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, sind allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen und ist der
Versicherte infolge des Unfalles - zu mindestens 10 % in der seit 1. Juli
2001 geltenden Fassung - invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 19 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet er durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität,
hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
UVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung).

5.
5.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw.
3.1 mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen).

5.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen).

6.
6.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung.
Dabei hat der Versicherer die Pflegeleistungen nur so lange zu erbringen, als
davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann
(Art. 19 Abs. 1 UVG; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2.
Aufl. S. 170 N 11; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 274).

6.2 Nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten gelangte das kantonale
Gericht zur Überzeugung, gestützt auf die durch die Invalidenversicherung
veranlassten Berichte der Dres. med. H.________ (Psychiater) vom 20. November
2000 und K._______ (Chirurg) vom 24. November 2000 sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer spätestens Ende 1999 nicht mehr aus gesundheitlichen
(somatischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert)
daran gehindert war, die ihm verbleibende (ärztlich attestierte)
Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Die mit den medizinischen Expertisen der
Invalidenversicherung weitgehend übereinstimmenden Abklärungsergebnisse
gemäss polydisziplinärem Gutachten liessen Verwaltung und Vorinstanz mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der
Versicherte ab 1. Januar 2000 nur noch an einer nicht invalidisierenden und
nicht unfallkausalen Schmerzverarbeitungsstörung gelitten habe. Dem Gutachten
(S. 18) ist zu entnehmen, unfallfremde psychosoziale Einflussfaktoren, ohne
dass diese im Sinne einer psychiatrischen Diagnose krankheitswertig seien,
hätten in erheblichem Ausmass den Heilungsverlauf mitbeeinflusst. Spätestens
sechs Monate nach der letzten Operation vom 3. August 1999 sei damit zu
rechnen, dass die üblichen postoperativen Schmerzen weitgehend regredient
seien. Weder aus orthopädischer noch aus sonstiger rein somatischer Sicht
könne von einer weiteren Behandlung eine namhafte Besserung erwartet werden.
Einerseits lägen keine behandlungsbedürftigen Pathologien - insbesondere
gemäss psychiatrischem Zusatzgutachten des Dr. med. B._______ von der
Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y._______ vom 29. Oktober 2002 auch
keine krankheitswertige psychische Störung - vor und andererseits sei von
einer Fortsetzung der Behandlung kaum eine Linderung der geklagten
Beschwerden zu erwarten. Daraus ist zu schliessen, dass die von der Allianz
verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung der unfallbedingten
Heilbehandlung per Ende 1999 nicht zu beanstanden ist.

7.
Streitig ist sodann, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles vom 22.
Juli 1994 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.

7.1 Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Wird
der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen
Fassung; auf den 1. Juli 2001 trat die gesetzlich statuierte
Massgeblichkeitsgrenze einer Invalidität von mindestens 10 % in Kraft; vgl.
dazu BGE 131 V 84). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für
längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2
Satz 1 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der
Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er
erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art.
18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen-
und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (BGE 128 V 174). Nachdem
der medizinische Endzustand am 31. Dezember 1999 erreicht wurde (Erw. 6.2
hievor), ist auf die Gegebenheiten per 1. Januar 2000 abzustellen (vgl. Art.
19 Abs. 1 UVG).

7.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit
als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter arbeitsunfähig bleibt, dass ihm aber
die erwerbliche Verwertung einer angepassten, vorwiegend sitzend
auszuführenden Tätigkeit trotz seiner geklagten Beschwerden seit Anfang 2000
bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit heutigem Urteil im parallelen Verfahren (I 814/04)
betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bestätigt hat. Da gemäss dem
eben genannten Urteil der Versicherte unter Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden bei zumutbarer erwerblicher Verwertung der ihm verbleibenden
vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2000 in einer angepassten Tätigkeit
keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet, lehnte die IV-Stelle zu
Recht nicht nur den Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern auch auf eine
Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung ab. Wie soeben dargelegt (Erw.
6.2 hievor), ist auch die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der
unfallbedingten Heilbehandlung per Ende 1999 nicht zu beanstanden. Unter
diesen Umständen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zu
Recht auf seine Ausführungen im parallelen kantonalen Beschwerdeverfahren
betreffend Leistungen der Invalidenversicherung verwiesen und daraus
abgeleitet, dass dem Beschwerdeführer somit auch aus der obligatorischen
Unfallversicherung kein Rentenanspruch zusteht.

8.
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

8.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn er durch einen versicherten Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität
erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich
während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist
erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1
UVV). Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der
Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der
Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem
Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung
zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem
die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (RKUV 2004 Nr. U 508
S. 266 Erw. 5.2, 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7a mit Hinweis auf BGE 113 V 53
Erw. 4). Da die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden
dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der
Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von
medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (Frei, Die
Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 63).

8.2 Unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Erw. 3 hievor) haben weder
das kantonale Gericht noch die Allianz anlässlich der Einstellung sämtlicher
Versicherungsleistungen per Ende 1999 geprüft, ob der Beschwerdeführer für
die ihm verbleibenden Restfolgen des Unfalles vom 22. Juli 1994 Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung hat. Zwar behauptete die Allianz im
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003, sie habe mit diesbezüglich in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Januar 1998 dem Versicherten für
die ihm aus dem Unfall dauerhaft verbleibende gesundheitliche
Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine
Integritätseinbusse von 10 % (im Betrag von Fr. 9720.-) zugesprochen. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erhob am 5.
Februar 1998 gegen die zuletzt genannte Verfügung rechtzeitig Einsprache und
brachte darin klar zum Ausdruck, dass er mit dem folgenlosen Fallabschluss
per 11. Dezember 1997 nicht einverstanden sei und um eine neutrale
medizinische Begutachtung ersuche. Die weiteren Abklärungen zeigten, dass an
der Leistungsterminierung nicht festgehalten werden konnte, weshalb die
angefochtene Verfügung vom 20. Januar 1998 laut Dispositiv-Ziffer 2 des
Einspracheentscheides vom 1. Februar 2000 aufgehoben wurde. Abgesehen von der
in formeller Hinsicht widersprüchlichen Ausgangslage betreffend
Integritätsentschädigung ist festzuhalten, dass die Beurteilung dieses
Anspruches Ende 1997 offensichtlich vor Abschluss der unfallbedingten
ärztlichen Behandlung und somit in Verletzung der einschlägigen
Rechtsprechung zu früh erfolgte. Denn immerhin musste sich der Versicherte am
3. August 1999 im Spital F._______ erneut einer unfallbedingten Operation am
rechten Fuss unterziehen. Zudem belegen die vorhandenen medizinischen Akten,
dass Dr. med. M._______ den rein unfallbedingten Integritätsschaden am 14.
März 2000 auf 25 % und Dr. med. G.________ diesen gemäss orthopädischem
Teilgutachten vom 8. Januar 2003 sogar auf 35 % schätzte. Allein unter
Berücksichtigung dieser - im Vergleich zur angeblich bereits früher
zugesprochenen Integritätsentschädigung - erheblich höheren
Integritätseinbusse wären Verwaltung und Vorinstanz nach dem
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, im Zusammenhang mit der diesem
Verfahren zu Grunde liegenden Leistungsterminierung auch den gesetzlichen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.
Da dem Gutachten nicht zu entnehmen ist, welcher konkrete Gesundheitsschaden
zur Integritätsschätzung von 35 % geführt hat, und zudem aus den Akten nicht
hervor geht, ob die Allianz die behauptete, schon früher zugesprochene
Integritätsentschädigung nach Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 1998
tatsächlich ausbezahlt hat, geht die Sache zu ergänzenden Abklärungen an den
Versicherer zurück. Dieser wird den dem Versicherten aus dem Unfall vom 22.
April 1994 dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschaden medizinisch
nachvollziehbar und begründet feststellen lassen und sodann erneut zum
Fallabschluss und den gegebenenfalls daraus dem Beschwerdeführer zustehenden
gesetzlichen Ansprüchen auf Unfallversicherungsleistungen in Verfügungsform
Stellung nehmen.

9.
Die teilweise unterliegende Allianz hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung entsprechend dem Ausmass seines Obsiegens auszurichten
(Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. November 2004 und der
Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 3.
Oktober 2003 aufgehoben, soweit damit die Prüfung des Anspruches auf eine
Integritätsentschädigung bei Einstellung der Versicherungsleistungen ab 1.
Januar 2000 unterlassen wurde, und es wird die Sache an die Verwaltung
zurückgewiesen, damit sie darüber im Sinne von Erwägung 8 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das kantonale Gericht wird die Parteikosten für das vorinstanzliche
Verfahren, entsprechend dem Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht, neu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 11. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: