Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 442/2004
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U 442/04

Urteil vom 25. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

M.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 10. November 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) M.________ nebst einer Entschädigung für
eine Integritätseinbusse von 50 % eine Invalidenrente auf Grund einer 32%igen
Erwerbsunfähigkeit zu. Einspracheweise beanstandete die Versicherte die Höhe
der Rente wie auch der Integritätsentschädigung und beantragte überdies eine
Hilflosenentschädigung. Wiederum verfügungsweise kam die SUVA am 23. August
2002 auf ihre erste Verfügung zurück und ging nunmehr von einem der Rente zu
Grunde liegenden Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2002 und von 50 % ab
1. September 2002 aus; bezüglich der Integritätsentschädigung hielt sie an
ihrem früheren Standpunkt fest und den geltend gemachten Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung verneinte sie.
Nachdem die Versicherte auch hiegegen Einsprache erhoben und die IV-Stelle
des Kantons St. Gallen unterdessen für die Zeit ab 1. Mai 2002 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen hatte, kündigte die SUVA am 24. Januar 2003 mit
einer weiteren Verfügung zunächst die Ausrichtung einer ab 1. Januar 2002 auf
einer 100%igen und ab 1. September 2002 einer noch 50%igen Erwerbsunfähigkeit
basierenden Komplementärrente an. Im Hinblick auf die gegen die Verfügung vom
23. August 2002 gerichtete Einsprache änderte die SUVA diese Verfügung
schliesslich mit Einspracheentscheid vom 10. März 2004 dahin gehend ab, dass
sie ab 1. Januar 2002 eine Komplementärrente auf Grund einer 100%igen
Invalidität ohne die ursprüngliche Reduktion per 1. September 2002 gewährte;
bezüglich der Hilflosenentschädigung hielt sie weiterhin an ihrer ablehnenden
Haltung fest, während die Integritätsentschädigung schon auf Grund der in der
Einsprache gestellten Anträge nicht mehr zur Diskussion stand.
Die gegen die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10.
November 2004 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ - wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren - eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren
Grades beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung (Art. 26 UVG in Verbindung mit
Art. 9 ATSG), die nach Massgabe von drei unterschiedlichen Schweregraden der
Hilflosigkeit festzusetzende Höhe der Entschädigung (Art. 38 UVV) und die
sechs rechtsprechungsgemäss für die Bestimmung des jeweiligen
Hilflosigkeitsgrades relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE
127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt,
worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die bei
Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, zu beachtenden
Kriterien (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen) sowie über den Begriff und die
Bedeutung der indirekten Dritthilfe (BGE 107 V 138 f. Erw. 1b mit Hinweisen).
Beizufügen ist, dass sich die Bemessung der Hilflosigkeit im
Unfallversicherungsrecht nach den gleichen Kriterien richtet wie in der
Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung (BGE 127 V 115
Erw. 1d; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61 Erw. 1.2), weshalb auch die in diesen
Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann.

2.
Zu prüfen ist, ob überhaupt eine anspruchsrelevante Hilflosigkeit vorliegt,
was SUVA und Vorinstanz verneinen. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestellte Antrag würde demgegenüber eine Hilflosigkeit mindestens
mittelschweren Grades voraussetzen, was nur angenommen werden könnte, wenn
die Beschwerdeführerin in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art.
38 Abs. 3 lit. a UVV) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV).

2.1 Mit den wesentlichen medizinischen Unterlagen hat sich das kantonale
Gericht eingehend auseinander gesetzt. So hat es die Stellungnahme des auch
auf Handchirurgie spezialisierten Dr. med. B.________ vom 19. März 2002 sowie
den nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Rehaklinik X.________
erstellten Austrittsbericht vom 7. Juni 2002, zu welchem unter anderm ein
ausführliches psychosomatisches Konsiliargutachten vom 2. Mai 2002 gehört, in
seine Prüfung mit einbezogen. Des Weitern ist es auf die Expertisen der
Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital Y.________ vom 16. September
2002 und des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 30. November 2003 näher eingegangen.

2.2 In sorgfältiger Würdigung dieser Dokumente und gestützt auf die
Ergebnisse einer von der SUVA am 5. Februar 2004 an Ort und Stelle
durchgeführten Abklärung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin über
ihren Tagesablauf sowie die ihr noch ohne Hilfe möglichen Lebensverrichtungen
und das Ausmass der beanspruchten - zumeist von ihrem Ehemann gebotene -
Dritthilfe Auskunft geben konnte, ist es zum Schluss gelangt, dass die
Voraussetzungen selbst für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades
zumindest bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. März 2004 nicht
erfüllt waren. Dieser durch die Aktenlage klar untermauerten Auffassung ist
beizupflichten. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2005 zu
Recht festhält, fehlt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine sachbezogene
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation praktisch
vollständig. Die statt dessen gegenüber der Anstalt erhobenen Vorwürfe sind
objektiv nicht begründet und auch die übrigen Ausführungen eignen sich nicht,
die vorinstanzlich bestätigte Betrachtungsweise der SUVA in Frage zu stellen.

2.3 Beizufügen bleibt, dass aus ärztlich bescheinigten körperlichen oder
psychischen Leiden in der Regel keine unmittelbaren Schlüsse hinsichtlich des
Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gezogen werden können. Dieser
richtet sich nicht direkt nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
sondern misst sich an deren konkreten Auswirkungen auf die alltäglichen
Lebensverrichtungen. Um Letztere festzustellen ist praxisgemäss eine
Abklärung an Ort und Stelle, wie sie die SUVA am 5. Februar 2004 vorgenommen
hat, die geeignete Vorkehr. Sofern die Sachverhaltserhebung mit hinreichender
Zuverlässigkeit erfolgt ist, wird dem Abklärungsbericht denn auch volle
Beweiskraft zuerkannt und das Gericht greift in das Ermessen der mit der
Abklärung betrauten Person nur ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen
vorliegen oder Anhaltspunkte für fehlerhafte oder gar unrichtige
Abklärungsresultate bestehen (vgl. dazu BGE 129 V 67 Erw. 2.3.2 mit Hinweis
auf BGE 128 V 93; Urteil M. vom 1. Juli 2004 [I 81/04], Erw. 2.2, und S. vom
4. September 2001 [I 175/01]). Letztes trifft hier nicht zu.

3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 25. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.