Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 43/2004
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U 43/04

Urteil vom 9. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Hochuli

B.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Fischmarkt 12, 4410 Liestal,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft,
Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr.
Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 15. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
B.  ________, geboren 1949, türkische Staatsangehörige, lebt seit 1985 in der
Schweiz, war seit 16. Januar 1991 in einem Vollpensum als angelernte
Schwesternhilfe für das Spital X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei
der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten
versichert. Am 17. Juni 1991 zog sie sich beim Anheben eines schweren
Patienten aus einem Rollstuhl eine Verletzung an der rechten Schulter zu.
Anlässlich der Erstbehandlung vom 18. Juni 1991 diagnostizierte der
Personalarzt des Spitals X.________ einen Verdacht auf Zerrung der
Supraspinatussehne nach Verhebetrauma und als Differentialdiagnose eine
Ruptur. Trotz einer am 6. Dezember 1991 in der Orthopädischen Klinik
Y.________  durchgeführten Arthroskopie mit Acromioplastik nach Neer und
Revision der rechten Schulter sowie anschliessender intensiver Physiotherapie
blieb die Schulterbeweglichkeit eingeschränkt. Auch eine zweite Arthroskopie
vom 13. Mai 1992 zur Beurteilung und Mobilisation bei Verdacht auf eine
"frozen shoulder" zeigte nicht den erhofften Heilungserfolg. Nach weiteren
Behandlungsversuchen und umfangreichen medizinischen Abklärungen blieb gemäss
Gutachten vom 11. Mai 1998 des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für
orthopädische Chirurgie (nachfolgend: orthopädisches Gutachten), als
Endzustand eine "schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter
nach kleiner Läsion der Rotatorenmanschette, Acromioplastik und zweimaliger
Arthroskopie des rechten Schultergelenks" bestehen. Die im Auftrag der
IV-Stelle Basel-Landschaft 1994 und 1999 durchgeführten beruflichen
Abklärungsversuche scheiterten. Daraufhin sprach die IV-Stelle der
Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 1992 eine ganze Rente zu (ab November
1995 als Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente).
Für die dauerhaft verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit
richtete ihr die Basler mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 eine
Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % (Fr.
14'580.-) aus und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als
auch auf weitere Taggeldleistungen über den 28. Februar 1999 hinaus. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2002).

B.
Dagegen beantragte B.________ beschwerdeweise, der Einspracheentscheid vom
15. Februar 2002 sei insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf eine
Invalidenrente abgelehnt worden sei. Ihr sei statt dessen eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde mit Entscheid vom
15. Oktober 2003 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und
der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1999 eine Invalidenrente auf Grund
eines Invaliditätsgrades von 29 % zusprach.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ ihr vorinstanzliches
Rechtsbegehren.
Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch
auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie den für die
Leistungspflicht des UVG-Versicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 121 V
329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und adäquaten (BGE 125 V 461
Erw. 5a, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und eingetretenem Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
in Bezug auf die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach Art. 18 Abs. 2 UVG
(in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) sowie die Entstehung des
Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG). Richtig sind auch die Hinweise auf die
Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Lohnangaben aus der Dokumentation
von Arbeitsplätzen (DAP) bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 129
V 472), zu den Voraussetzungen der Abzüge von den statistischen Löhnen und
zur Höchstgrenze der maximal zulässigen Tabellenlohnkürzung (BGE 126 V 75;
AHI 2002 S. 62), zur Aufgabe des Arztes bei der Beurteilung des
Gesundheitszustandes (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70)
sowie zu den für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten
massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Weiter
hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche
Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert wurden, im vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 15. Februar 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw.
1b). Darauf wird verwiesen.

2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente nach
UVG hat.

3.
Dabei ist vorweg zu prüfen, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmass - die
Beschwerdeführerin wegen den ihr verbleibenden Restfolgen des Unfalles vom
17. Juni 1991 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

3.1  Die Parteien sind sich darin einig, dass in Bezug auf die somatisch
bedingten, in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehenden
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf die Beurteilung gemäss
orthopädischem Gutachten abzustellen ist. Demnach ist der Versicherten ihre
angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr zumutbar. Dem genannten
Gutachten ist zur Arbeitsfähigkeit unter anderem zu entnehmen:
"Die Behinderung besteht vor allem wegen der schmerzhaften
Bewegungs- einschränkung der rechten Schulter bei Kraftanstrengungen mit
dem rech- ten Arm. Die Versicherte kann nicht schwere Dinge repetitiv
heben und tragen, kann mit dem rechten Arm nicht wiederholt gegen
Widerstand stossen oder ziehen und den Arm eben nicht über Kopfhöhe
abheben und auch keine forcierten Rotationen, vor allem nach innen,
ausführen. [...] Hingegen könnte die Versicherte eine der Schulter
adaptierte Tätigkeit vollschichtig ausüben. Sie darf eben keine
Kraftanwendungen, wie dar- gelegt, wiederholt ausführen müssen und kann
keine Über-Kopf-Arbeiten ausführen. Eine entsprechende Tätigkeit als
Betriebs- oder Fabrikarbeiterin  oder sonst irgendwo als Hilfskraft
wäre ihr damit ganztägig zumutbar."

Gemäss dem am 6. Januar 2000 im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB)
erstellten Gutachten (nachfolgend: ZMB-Gutachten) können der Versicherten aus
rein somatischen Gründen keine Arbeiten mehr zugemutet werden, "welche eine
wesentliche Beanspruchung der rechten dominanten Schulter" bedingen. Weiter
ist dem ZMB-Gutachten zu entnehmen:
"[...] Die Versicherte kann keine Arbeit über Kopfhöhe ausführen, kann
nicht effektive Kraftanstrengungen mit dem rechten Arm verrichten und
auch keine Gewichte über 5 kg heben und tragen. [...]"
Unbestritten ist schliesslich, dass die psychogenen Beeinträchtigungen der
Gesundheit und die Rückenbeschwerden nicht in einem Kausalzusammenhang mit
dem Unfall stehen.

3.2  Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie die aus dem
orthopädischen Gutachten zitierte Passage aktenwidrig in dem Sinne
zusammenfasst (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3), dass Rotationen, Stossen
und Ziehen gegen Widerstand mit der rechten Hand vollständig ausgeschlossen
seien und die rechte Schulter überhaupt nicht mehr bewegt werden könne. Dr.
med. H.________ sah die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten
Schulter vielmehr nur - aber immerhin - im Zusammenhang mit
Kraftanstrengungen im rechten Arm. Stossen und Ziehen mit diesem Arm gegen
Widerstand schloss er nicht gänzlich aus, sondern hielt solche Bewegungen nur
dann für unzumutbar, wenn sie wiederholt ausgeführt werden müssten.
Schliesslich verneinte er die Zumutbarkeit nicht hinsichtlich sämtlicher
Rotationsbewegungen, sondern nur in Bezug auf diejenigen, welche mit
Kraftanstrengung gegen innen zu führen seien. Die Versicherte geht jedoch
faktisch von einer Einhändigkeit aus, wenn sie geltend macht
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 5), Sortier-, Pack- und Fliessbandarbeiten
würden für sie ausser Betracht fallen, weil sie nur ihre linke, nicht
dominante Hand einsetzen könne. Zu Recht weist demgegenüber die Basler in der
Vernehmlassung vom 22. März 2004 darauf hin, dass leichtere Arbeiten unter
Berücksichtigung der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen durchaus
beidhändig ausgeführt werden können. Denn die rechte (dominante) Hand, deren
Greiffunktion und Fingerbeweglichkeit ohne Kraftanstrengung aus dem Arm
heraus und ohne forcierte Rotationen nach innen in keiner Weise limitiert
sind, kann z.B. zur Bedienung von Schaltern oder Tasten an einer Maschine
ohne Leistungseinbusse eingesetzt werden. Mit der Vorinstanz ist demnach
gestützt auf die zitierten Gutachten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin eine der Schulter adaptierte Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann.

4.
4.1 Die Vorinstanz ermittelte das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
massgebende hypothetische Einkommen, welches die Versicherte im Jahre 1999
ohne Gesundheitsschaden ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe im
Spital X.________ hätte verdienen können (Valideneinkommen), korrekt auf Fr.
52'949.-, was zu Recht von keiner Seite bestritten wird.

4.2  Streitig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang und in welcher
Art
und Weise die Beschwerdeführerin eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b)
erwerblich verwerten kann.
Nimmt die Versicherte wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf,
so können für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der
Invalidität (Invalideneinkommen) die so genannten Tabellenlöhne gemäss der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).
Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1
("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der
LSE auszugehen. Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 1998 S. 25 TA1
Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen verdienten bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 1998 monatlich Fr. 3505.- (LSE 1998,
a.a.O., Zeile "Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem
Einkommen von monatlich Fr. 3663.- (= [Fr. 3505.- : 40] x 41,8) und jährlich
Fr. Fr. 43'956.- (= Fr. 3663.- x 12) entspricht. Nach Anpassung an die von
1998 bis 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne (BGE 129 V
408) von 0,7 % (= [2156-2142] ./. 21,42) gemäss Tabelle B10.3 (Die
Volkswirtschaft 2004 Heft 7 S. 91) resultiert für das Jahr 1999 ein Einkommen
von Fr. 44'264.- (= Fr. 43'956 x 1,007). Um den besonderen Einschränkungen
der Beschwerdeführerin (insbesondere der Limitierung auf körperlich leichte
Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von mehr als 5 kg schweren
Gewichten, ohne Kraftanstrengungen mit der rechten Schulter und dem rechten
Arm sowie ohne forcierte Rotationen nach innen) Rechnung zu tragen, nahm die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles
(Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) einen angemessenen Abzug von 15 % (vgl. BGE 126 V 79 ff.
Erw. 5b) vor und gelangte sodann zutreffend zur Auffassung, dass die
Versicherte 1999 mit einer den Unfallrestfolgen angepassten Tätigkeit ein
Jahreseinkommen von Fr. 37'624.- (= Fr. 44'264.- x 0,85) hätte erzielen
können. Das kantonale Gericht erkannte richtig, dass die Möglichkeit der
Verwertung eines vollen Pensums (in einer leidensadaptierten Beschäftigung)
sowie der Aufenthaltsstatus mit Niederlassungsbewilligung C nicht zusätzlich
negative Auswirkungen auf die Höhe des berücksichtigten Invalideneinkommens
haben. Auch die fehlende abgeschlossene Berufsausbildung ist bereits im
herangezogenen Anforderungsniveau 4 des LSE-Tabellenlohnes mit
berücksichtigt. Zudem steht gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin
gemäss ZMB-Gutachten fest, dass sie bereits während zehn Jahren vor der
Einreise in die Schweiz als allein erziehende Mutter in Deutschland in einer
Fabrik und vor der Ausreise aus ihrem Heimatland sogar während vier Jahren
als Büroangestellte gearbeitet hatte. Deshalb ist ihr die Arbeit in diesen
Wirtschaftszweigen zumindest nicht fremd. Weiter ist dem ZMB-Gutachten zu
entnehmen, dass die mündliche Verständigung mit ihr auf Deutsch gemäss
Feststellungen des begutachtenden Psychiaters unproblematisch war. Die
vorinstanzliche Ermessensbetätigung durch Berücksichtigung eines Abzuges von
15 % am herangezogenen Tabellenlohn ist somit nicht zu beanstanden.

4.3  Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens von Fr. 37'624.-
(Erw. 4.2 hievor) auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 52'949.-
(Erw. 4.1 hievor) auf der andern Seite ergibt sich ein Mindereinkommen von
Fr. 15'325.- und ein Invaliditätsgrad von 29 % (Fr. 15'325.- ./. Fr. 52'949.-
x 100). Das kantonale Gericht hat somit der Versicherten zu Recht eine
Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 29 % zu Lasten der
Basler zugesprochen. Richtig erkannt hat es auch den Zeitpunkt der Entstehung
des Rentenanspruchs (ab 1. März 1999), was von keiner Seite bestritten wird.

5.
5.1 Gegen die Berücksichtigung eines trotz Unfallrestfolgen zumutbarerweise
erzielbaren Invalideneinkommens (von Fr. 37'624.-) wendet die
Beschwerdeführerin zunächst ein, mit Blick auf ihre Behinderungen spiele die
gesetzliche Fiktion vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr. Nach einem in
Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 13. November 1996 in Sachen Versicherte gegen die
IV-Stelle Basel-Landschaft stehe fest, dass der Einsatz der Versicherten in
einem Büro illusionär bleibe und nicht als Teilgrundlage für die
Invaliditätsbemessung herangezogen werden könne. Wahrscheinlich kämen viele
Fertigungs-, Verpackungs- und Sortierarbeiten sowie einfache Montagearbeiten
nicht in Frage, da im Pflichtenheft dieser Tätigkeiten oftmals auch
notwendige Verrichtungen enthalten seien, welche nicht mehr mit den
unfallbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin vereinbar seien. Zudem
müssten "beispielsweise bei der Vor- und Nachbereitung von Sortier-,
Verpackungs- oder Montagevorgängen wohl regelmässig schwere Lasten angehoben
werden".

5.1.1  Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen
theoretischen
und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her
sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall,
ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit
zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2
Satz 2 UVG kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden
Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).

5.1.2  Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den genannten Entscheid der
Vorinstanz vom 13. November 1996 beruft, vermag sie daraus für das
vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Eine einfache
Bürotätigkeit (wie z.B. Telefonistin in einem Call-Center) wäre für sie
entgegen dem kantonalen Gericht schon deshalb nicht "illusionär", weil sie
gemäss ZMB-Gutachten in der Türkei bereits während vier Jahren Büroarbeiten
verrichtet hatte und zumindest ihre mündlichen Deutschkenntnisse nach einer
zehnjährigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und einer mehr als
zwanzigjährigen Lebensdauer in deutschsprachigen Wohngebieten eine
problemlose Kommunikation mit ihr ermöglichten (ZMB-Gutachten S. 17). Die aus
dem kantonalen Entscheid vom 13. November 1996 (S. 19) weiter zitierte
Passage, wonach Fertigungs-, Verpackungs- und Sortierarbeiten sowie einfache
Montagearbeiten "im Pflichtenheft [...] oftmals auch notwendige
Verrichtungen" wie zum Beispiel regelmässiges Anheben schwerer Lasten
enthielten, stellt eine Behauptung der Vorinstanz dar, welche im Widerspruch
zu der dort genannten Rechtsprechung ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b steht. Dem
zuletzt genannten Entscheid ist vielmehr zu entnehmen, dass physische Kraft
verlangende Arbeiten wegen ständig zunehmendem Einsatz von Maschinen immer
seltener würden, während - ohne Kraftaufwand zu versehende -
Überwachungsfunktionen auch im Dienstleistungssektor wachsende Bedeutung
zukomme. Unzutreffend ist auch der Einwand der Versicherten, ihr fehle
Berufserfahrung für feinmotorische leichte Hilfstätigkeiten. Dem
ZMB-Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass sie unter anderem während einem
Jahr bei der Firma Z.________ als Näherin gearbeitet hatte. Der für die
Beschwerdeführerin in Betracht fallende ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet
demnach sehr wohl Tätigkeiten an, welche der ärztlicherseits attestierten
Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.1 hievor) entsprechen (z.B. Bedienen und Überwachen
von Maschinen, angepasste Sortier-, Kontroll- oder leichte Montagearbeiten
auf Tischhöhe sowie einfache Bürotätigkeiten etc.). Nach dem Gesagten ist der
Einwand der fehlenden Verwertbarkeit der festgestellten Restarbeitsfähigkeit
unbegründet, da die der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten einerseits
Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ihr offen stehenden,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320
Erw. 3b) und die Versicherte anderseits in deren Ausübung nicht derart
eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden
Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre (Urteil Z. vom

14. April 2000, U 241/99).

5.2  Weiter wendet die Beschwerdeführerin gegen die Anerkennung eines
Invaliditätseinkommens ein, in ihrem Alter finde sie auf dem modernen
Arbeitsmarkt keine Stelle mehr. Im Zeitpunkt der Entstehung des
Rentenanspruchs (1. März 1999) war sie 49 Jahre alt. Soweit sie geltend
macht, zufolge ihres Alters sei ihr wirtschaftliches Fortkommen als
Behinderte auf dem Arbeitsmarkt erschwert, hat die Vorinstanz diese Tatsache
durch Vornahme eines gesamthaften Abzuges von 15 % von dem zu Grunde gelegten
Tabellenlohn gemäss LSE (Erw. 4.2 hievor) bereits angemessen berücksichtigt.
Sodann argumentiert die Versicherte, infolge des Strukturwandels seien nicht
mehr genügend Arbeitsplätze für leichte Hilfstätigkeiten von behinderten
Personen vorhanden, weshalb der gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne
herangezogene durchschnittliche Monatslohn von Fr. 3505.- nicht repräsentativ
sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen handelt es sich bei
diesem der Tabelle TA1 der LSE 1998 entnommenen Durchschnittsverdienst um
einen Zentralwert, wobei für die Hälfte der Arbeitnehmerinnen der
standardisierte Lohn über und für die andere Hälfte unter dem ausgewiesenen
Median liegt (LSE 1998 S. 25). Zum andern bleibt der Versicherten unter
Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen immer noch ein relativ
weiter Fächer an zumutbaren Ersatztätigkeiten auf dem ihr offen stehenden,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Auswahl (Erw. 5.1.2 hievor), weshalb nicht
behauptet werden kann, der Arbeitsmarkt kenne praktisch keine entsprechenden
Stellen mehr.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.
Luzern, 9. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: