Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 433/2004
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U 433/04

Urteil vom 26. Juli 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Bühler;
Gerichtsschreiber Hochuli

U.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner

(Entscheid vom 24. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die Beschwerde der C.________ gegen den Einspracheentscheid der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Zürich (im Folgenden: Allianz),
vom 31. Juli 2003, soweit es darauf eintrat, ab, bestellte unter Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung Rechtsanwalt U.________ als
unentgeltlichen Rechtsbeistand und setzte dessen Honorar (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) für das kantonale Gerichtsverfahren auf Fr.
1400.- fest.

Die dagegen von Rechtsanwalt U.________ erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 14. Oktober 2004 (U 352/04) in dem Sinne gut, als es
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufhob und die Sache zu
neuem Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückwies.

B.
Mit Entscheid vom 24. November 2004 bestellte das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz Rechtsanwalt U.________ wiederum zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand von C.________, setzte sein Honorar (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auf Fr. 1120.- fest und verpflichtete ihn, vom bereits
ausbezahlten Honorar von Fr. 1400.- einen Teilbetrag von Fr. 280.- an die
Gerichtskasse zurückzuerstatten. Ausserdem verpflichtete die Vorinstanz die
Allianz, C.________ für das kantonale Gerichtsverfahren eine (reduzierte)
Parteientschädigung von Fr. 350.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

C.
Rechtsanwalt U.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
sein Honorar sei "im Sinne der Erwägungen" neu festzusetzen (sinngemäss auf
Fr. 3212.- entsprechend einem Stundenaufwand von 14,6 Stunden à Fr. 220.-).

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (vgl. Art. 5 VwVG in Verbindung mit
Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG) ist gegeben. Sodann ist der unentgeltliche
Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das
kantonale Sozialversicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen
(BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1; Kieser,
ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 92 zu Art. 61).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. Im Urteil vom 14. Oktober
2004 (Erw. 2) legte das Eidgenössische Versicherungsgericht dar, dass Art. 61
lit. f ATSG an dem bis 31. Dezember 2002 in Art. 108 Abs. 1 lit. f aUVG für
den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung gewährleisteten Recht auf
unentgeltliche Verbeiständung inhaltlich nichts geändert hat und demgemäss
die bisherige Rechtsprechung dazu sowie zur Bemessung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes weiterhin anwendbar ist. Darauf wird
verwiesen.

3.2 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Kieser,
a.a.O., N 92 zu Art. 61), mit welchem sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe
der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre
Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits aufgrund
ihrer Ausgestaltung oder aber aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall
(RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144 Erw. 4b), zu einer Verletzung von Bundesrecht
geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das früher aus
Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot
in Betracht (BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV
Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft
des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine
Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit
Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als
klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der
Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes-
und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am
Ende mit Hinweis). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines
Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur
aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu
den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen
steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil
X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000, Erw. 2b i.f.). Willkür liegt schliesslich
nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu
Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168
Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit
Hinweisen).

3.3 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV
Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der
Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 E. 4b;
ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104
lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten
Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden
Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999
S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211).

Im Rahmen seines Ermessens hat der erstinstanzliche Richter für die
Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der
Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes
zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über
die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 [nachfolgend:
EVG-Tarif]; SR 173.119.2).

Mit Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die relativ weite Bandbreite, innerhalb der die
Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes oder eine
Parteientschädigung je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung
willkürfrei festgesetzt werden kann, auf Fr. 160.- bis Fr. 320.- (inkl.
Mehrwertsteuer und zuzüglich seitherige Teuerung) pro Arbeitsstunde
beziffert. Daran hat sich seither nichts geändert (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6
Erw. 4b; in Anwaltsrevue 6/2002 S. 15 f. publiziertes Urteil H. vom 26.
Oktober 2001, I 50/01; Urteile L. vom 22. September 2004, I 322/04, und A.
vom 11. März 2004, U 349/03).

3.4 Das noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil J. vom
29. März 2005, I 385/04, hat keinen Einfluss auf die eben dargelegte Praxis
(Erw. 3.3 hievor) zur Bemessung der Entschädigung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im kantonalen Beschwerdeverfahren. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat im zuletzt genannten Urteil erkannt, dass mit Art.
37 Abs. 4 ATSG auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts ein
bundesrechtlicher Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
positivrechtlich statuiert wurde, welcher BGE 125 V 408, soweit das
sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren betreffend, in dem Sinne
entkräftet (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 22 zu Art. 37), als nunmehr die Höhe
der Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung im
Administrativverfahren (sinngemäss) nach Bundesrecht zu bestimmen ist (Urteil
J. vom 29. März 2005, I 385/04, Erw. 6.1 mit Hinweis), während insbesondere
für die Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl.
Art. 61 lit. f ATSG) im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels
bundesrechtlicher Grundlage - wie bisher (vgl. BGE 125 V 409 Erw. 3a i.f. mit
Hinweis) - kantonales Recht massgebend ist (Kieser, a.a.O., N 86 und 92 zu
Art. 61 mit Hinweisen). Auch unter der Herrschaft des ATSG bleiben
Unterschiede zwischen der bundesrechtlich und der kantonalrechtlich
geregelten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zulässig,
soweit Kantone für den Armenanwalt eine tiefere, den bundesrechtlichen
Mindestansatz für Parteientschädigungen unterschreitende Abgeltung vorsehen
dürfen (BGE 122 I 3 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese auf kantonaler Ebene
bestehenden Unterschiede beruhen auf der verfassungsmässigen (vgl. Art. 3 BV)
Organisations- und Verfahrenshoheit der Kantone (Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 21 Rz 55 f.; vgl. auch Häfelin/Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich 2005, S. 302
ff.). Im Rahmen der zwischen den Kantonen sowie den Kantonen und dem Bund
bestehenden Unterschiede in der Bemessung des Honorars des Armenanwalts und
der Parteientschädigung ist nach dem Gesagten mit Blick auf Erwägung 6.2 des
Urteils J. vom 29. März 2005, I 385/04 klarzustellen, dass die
Berücksichtigung der unterschiedlichen kantonalen Anwaltskostenstrukturen
oder der von einander abweichenden kantonalen Anwaltsgebührenregelungen bei
der Entschädigungsbemessung - auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Art. 2
Abs. 1 Ingress Satz 1 des EVG-Tarifs - durchaus Bestandteil der
bundesrechtlich eröffneten Ermessensbetätigung bildet.

4.
4.1 Gemäss § 14 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz vom
27. Januar 1975 (nachfolgend: Gebührentarif; Systematische Gesetzessammlung
des Kantons Schwyz [SRSZ] 280.411) beträgt das Honorar im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht Fr. 300.- bis Fr. 7000.-. Im Rahmen dieses Mindest- und
Höchstansatzes ist das Honorar nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer
Schwierigkeit, dem Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen
Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Gebührentarif). Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1
Gebührentarif kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre
Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Andernfalls wird die Vergütung nach
pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (Satz 2). Dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter werden 80 % des ordentlichen Honorars nebst Auslagen vergütet
(§ 5 Gebührentarif).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Honorar "ohne
Anhörung [...] eigenmächtig festgesetzt", indem sie ihm keine Gelegenheit
gegeben habe, seinen Aufwand darzulegen und zu substanziieren.

Nach Zustellung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14.
Oktober 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das kantonale Gericht mit
Schreiben vom 4. November 2004 um "Festlegung der Parteientschädigung gemäss
Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheides Ziff. 3.4.3". Eine
spezifizierte Kostennote legte der Beschwerdeführer diesem Schreiben nicht
bei. Gemäss § 6 Abs. 1 Gebührentarif ist die Einreichung einer solchen ein
Parteirecht, ihre Einholung aber keine behördliche Pflicht. Wenn die
Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht unter Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer spezifizierten Kostennote aufgefordert hat, kann deshalb
von einer klaren und schweren Verletzung kantonalen Rechts keine Rede sein.

4.3 Die Vorinstanz konnte dem Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 14. Oktober 2004 entnehmen, dass der
Beschwerdeführer einen Arbeitsaufwand von insgesamt 14,6 Stunden geltend
macht. Sie hat ihn mit Rücksicht auf die grosszügige grafische Gestaltung der
vorinstanzlichen Beschwerdeschrift, deren vorwiegend auf die Wiedergabe von
ärztlichen Berichten beschränkten Inhaltes sowie die relativ einfachen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des konkreten Falles auf acht
Stunden reduziert. Zu Recht weist das kantonale Gericht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer C.________ bereits im vorausgegangenen Einspracheverfahren
vertreten hatte. Das war zudem ab März 2001 bereits im Verwaltungsverfahren
der Fall, weshalb für die Ausarbeitung der gegen den Einspracheentscheid der
Allianz vom 31. Juli 2003 erhobenen Beschwerde kein aufwändiges Akten- und
Rechtsstudium mehr notwendig war. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
bereits im kantonalen Gerichtsverfahren Einzelheiten aus dem umfangreichen
(51 Seiten umfassenden) Gutachten des Dr. phil. H.________ vom 27. August
2002 darlegte, dieses Gutachten aber der Vorinstanz in rechtsmissbräuchlicher
Weise vorenthielt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren von C.________ mit Urteil vom 14. Oktober 2004 (Erw.
2.2.3) erkannt hat. Der mit einem rechtsmissbräuchlichen prozessualen
Verhalten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verbundene Prozessaufwand
ist ebenso wenig entschädigungspflichtig wie unnötiger Aufwand.

Aus diesen Gründen kann keinesfalls von Ermessensmissbrauch oder Willkür
gesprochen werden, wenn die Vorinstanz lediglich einen Gesamtaufwand von acht
Arbeitsstunden als angemessen erachtet hat.

4.4 Das kantonale Gericht veranschlagte einen Stundenansatz von Fr. 160.- und
sprach dem Beschwerdeführer hievon gestützt auf Art. 5 Gebührentarif vier
Fünftel zu. Sie ging damit zwar an den unteren Rand des ihr für die
willkürfreie Festsetzung von Anwaltshonoraren zur Verfügung stehenden
Ermessensspielraumes, unterschritt diesen aber nicht. Inwiefern die in
Anwendung kantonalen Rechts erfolgte Reduktion des Honorars als
unentgeltlicher Rechtsbeistand verfassungswidrig und willkürlich sein soll,
wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert und kann offen bleiben. Denn
entscheidend ist, dass das Ergebnis - nämlich die Zusprechung von vier
Fünfteln eines Honorars von Fr. 1400.-, also Fr. 1120.- - in Anbetracht der
vom Beschwerdeführer geleisteten anwaltlichen Bemühungen nicht derart
rechtsfehlerhaft erscheint, dass ein Ermessensmissbrauch oder Willkür bejaht
werden könnte.

4.5 Zusammenfassend hat somit die Vorinstanz bei der Festsetzung des
streitigen Honorars kein Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG).

5.
5.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
unterliegen nicht der Kostenpflicht, weshalb grundsätzlich keine
Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5, 1994 IV Nr.
29 S. 76 Erw. 4). Sodann hat der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt
nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 129 V 116 Erw. 4.1, 110 V 132; AHI 2000 S. 330 Erw.
5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

5.2 Indessen stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nicht gestützt
auf Art. 156 Abs. 6 OG ausnahmsweise Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
Bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren von C.________ hat er mit
Bezug auf das letztinstanzliche Novenrecht rechtsmissbräuchlich prozessiert.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt seine hauptsächliche Rüge, die
Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit zur Einreichung einer spezifizierten
Kostennote gegeben, erneut ein venire contra factum proprium dar. Denn mit
Schreiben vom 4. November 2004 hat er zwar das kantonale Gericht um
Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht,
diesem Schreiben aber weder seine Kostennote beigelegt noch die Ansetzung
einer Frist für deren Vorlage beantragt, um sie dann aber in seine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu integrieren. Ausserdem streitet er mit
dieser Rüge gegen den klaren Wortlaut von § 6 Gebührentarif des Kantons
Schwyz. Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2004 im
Verfahren betreffend Festsetzung seines Honorars seine Parteirechte im Sinne
von § 6 Abs. 1 Satz 1 Gebührentarif vernachlässigte und dadurch nicht nur in
Kauf nahm, dass das kantonale Gericht ihm für seinen Aufwand erneut eine
Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen zusprechen würde, sondern auch
die im Sinne von Art. 156 Abs. 6 OG unnötige nochmalige Anrufung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu vertreten hat, ist unter den
gegebenen Umständen - auch mit Blick auf BGE 129 IV 206 - noch von einer
Kostenauferlegung abzusehen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: