Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 428/2004
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U 428/04

Urteil vom 29. November 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

N.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschen-
graben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar
Müller, Wengistrasse 7,
8026 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
N. ________, geboren 1947, arbeitete ab 1986 als teilzeitweise angestellte
Küchenhilfe im Restaurant X.________ und war bei der Basler
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Basler") unfallversichert (da sie
seit 1993 arbeitslos war, wurde diese Tätigkeit als Zwischenverdienst
angerechnet). Am 3. Juni 2000 stürzte sie im Eingangsbereich des Restaurants.
Nach einer initialen Behandlung im  Spital Y.________ diagnostizierte der
behandelnde Arzt Dr. med. W.________, FMH Allgemeine Medizin, mit Bericht vom
4. Juli 2000 eine Distorsion des arthrotischen oberen Sprunggelenkes rechts.
Die "Basler" zog diverse medizinische Berichte bei und veranlasste eine
Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Chirurgie (Expertise
vom 19. August 2001). Mit Verfügung vom 19. September 2001 verneinte die
"Basler" einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz von Juni
2000 und den geklagten Beschwerden und stellte die bisher erbrachten
Leistungen auf den 6. Juli 2001 ein. Im anschliessenden Einspracheverfahren
liess N.________ zwei Berichte des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für
Orthopädie, orthopädische Chirurgie, vom 19. Februar und 25. September 2002
einreichen. Die "Basler" ihrerseits nahm einen Zusatzbericht des Dr. med.
E.________ vom 12. Februar 2002 zu den Akten; weiter veranlasste sie eine
Oberbegutachtung durch Prof. Dr. med. Z.________, FMH Orthopädische Chirurgie
(Oberexpertise vom 11. September 2002 mit Ergänzung vom 3. Februar 2003). Mit
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 bestätigte die "Basler" die
leistungseinstellende Verfügung von September 2001.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2004 ab.

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihr über den 6. Juli 2001 hinaus die gesetzlichen Leistungen
zuzusprechen.

Die "Basler" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
Dasselbe gilt für die Erwägungen zur Leistungseinstellung für den Fall, dass
derjenige Zustand erreicht ist, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf
eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b),
sowie die dabei beim Unfallversicherer liegende Beweislast (RKUV 1994 Nr. U
206 S. 329). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung über den 6.
Juli 2001 hinaus.

2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzungen des Prof. Dr. med.
Z.________ sowie des Dr. med. E.________ ab, nimmt einen arthrotischen
Vorzustand am rechten Fuss an und geht davon aus, dass der status quo sine
spätestens am 6. Juli 2001 erreicht war, weshalb mangels natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall die
Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei.

Die Versicherte ist demgegenüber im Wesentlichen der Auffassung, die
Vorinstanz habe verkannt, dass Beweisgegenstand das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen des Gesundheitsschadens sei. Es
sei deshalb im Einzelnen der schicksalsmässige Verlauf des krankhaften
Vorzustandes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
belegen, wobei der Unfallversicherer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
habe. Es sei aber weder erstellt, dass das vorbestehende Grundleiden einen
progredienten Verlauf gehabt hätte, noch dass die geklagten Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig und allein durch den
schicksalsmässigen Verlauf des vorbestandenen Grundleidens verursacht worden
seien.

2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft unter anderem
dann zu, wenn derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, wobei der
Unfallversicherer die objektive Beweislast trägt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
f. Erw. 3b). Beweisfrage ist deshalb - wie die Versicherte zu Recht vorbringt
- auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens. Darin erschöpft sich das Beweisthema jedoch nicht,
sondern diese Beweisfrage besteht im Zusammenhang mit der vom kantonalen
Gericht erwähnten umfassenden Frage, ob die über den 6. Juli 2001 hinaus
bestehenden Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall
von Juni 2000 stehen.

Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist es nicht
notwendig und zudem gar nicht möglich, den hypothetischen Kausalverlauf des
krankhaften Vorzustandes ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
belegen, denn ein hypothetischer Kausalverlauf beschlägt nicht den
Sachverhalt im Sinne des äusseren Geschehensablaufes, sondern umfasst primär
Wertungen und ist deshalb einem Beweis gar nicht zugänglich (vgl. Thomas
Ackermann, Adäquanz und Vorhersehbarkeitsregel, Bern 2002, S. 128 oben und S.
144). Belegt werden kann dagegen, dass der Zustand nach dem Unfall gemäss
medizinischer Einschätzung demjenigen Zustand entspricht, wie er ohne Unfall
wäre. Damit wird primär ein nach aussen tretender aktueller
Gesundheitsverlauf (nämlich derjenige nach dem Unfall) beurteilt und wertend
mit einem hypothetischen Gesundheitsverlauf (demjenigen ohne Unfall)
verglichen, was einem medizinischen Fachmann möglich ist. So setzt denn
bereits die Diagnose eines Gesundheitsschadens einen Vergleich mit einem
hypothetischen gesunden Zustand voraus.

2.3 Nachdem die "Basler" zunächst das Gutachten des Dr. med. E.________ vom
19. August 2001 eingeholt  und der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren
Berichte des Dr. med. D.________ vom 19. Februar und 25. September 2002
aufgelegt hatte, veranlasste sie im förmlichen Verfahren unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs bei Prof. Dr. med. Z.________ ein Obergutachten, welches
dieser mit Datum vom 11. September 2002 erstattete.
Der Oberexperte stellt die Diagnose einer Arthrose des rechten oberen und
unteren Sprunggelenkes, traumatisiert durch eine Distorsion/Kontusion im
rechten Rückfuss am 3. Juni 2000. Betreffend Kausalzusammenhang hält Prof.
Dr. med. Z.________ fest, dass die "beklagten und grösstenteils auch
objektivierbaren Beschwerden im rechten Rückfuss ... durch den Unfall vom
03.06.2000 ausgelöst" wurden, "heute aber praktisch ausschliesslich auf die
vorbestehende Arthrose zurückzuführen" seien. Weiter führt der Obergutachter
aus, die aktuellen Sprunggelenksbeschwerden seien "heute ausschliesslich
durch die vorbestehende Sprunggelenksarthrose verursacht, der Status quo sine
darf 1 Jahr nach dem Trauma angenommen werden." Auf "gesicherter
wissenschaftlicher Grundlage" sei es nicht möglich, die Frage zu beantworten,
wie sich der Gesundheitszustand ohne Unfall entwickelt hätte, aber "aufgrund
seiner fusschirurgischen Erfahrung" sei anzunehmen, dass das Sprunggelenk im
Verlauf des folgenden Jahres nach dem Unfall schmerzhaft geworden wäre. Diese
Aussage wird nochmals dadurch bestätigt, dass der Mediziner die Frage klar
bejaht, ob die Versicherte "am 06.07.2001 und heute mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit an denselben Beschwerden leiden" würde, "wenn sich der
Unfall vom 03.06.2000 nicht ereignet hätte". Damit stellt der Oberexperte
klar, dass der Unfall seiner Meinung nach nicht einmal eine Teilursache der
geklagten Beschwerden ist, obwohl er dies in seiner vorhergehenden Äusserung
insofern andeutete, als er von "praktisch ausschliesslich" sprach.

Das Obergutachten des Prof. Dr. med. Z.________ vom 11. September 2002 ist
für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält
begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dieser Oberexpertise
kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb) und
es ist in der Folge davon auszugehen, dass die Beschwerden zwar durch den
Sturz von Juni 2000 ausgelöst worden sind, aber heute auch ohne dieses
Ereignis bestünden.

2.4 Den von der Beschwerdeführerin privat veranlassten Berichten des Dr. med.
D.________ vom 19. Februar und 25. September 2002 kommt praxisgemäss nicht
der gleiche Rang zu wie das von der "Basler" nach dem vorgegebenen
Verfahrensrecht eingeholte Obergutachten des Prof. Dr. med. Z.________ (BGE
125 V 354 Erw. 3c). Sie stellen aber auch kein konkretes Indiz gegen die
Zuverlässigkeit der obergutachterlichen Ausführungen dar (BGE 125 V 353 Erw.
3b/bb):
- Je substanzieller sich ein Experte äussert, desto höher ist der Beweiswert
seiner Aussage (Rudolf Rüedi, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des
Sozialversicherungsrichters an den Arzt, in Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.],
Medizinische Gutachten, Zürich 2005, S. 80). In dieser Hinsicht sind die
knappen Ausführungen des Dr. med. D.________ nicht geeignet, die wesentlich
ausführlicheren und substanzielleren Darlegungen des Obergutachters zu
widerlegen oder in Zweifel zu ziehen.

- Im Bericht vom 19. Februar 2002 geht Dr. med. D.________ davon aus, es sei
eher selten, dass der Verlauf, wie er ohne Unfall gewesen wäre, "je wieder
erreicht" werde. Aufgrund dieser Formulierung ist nicht klar, ob der Arzt den
juristischen Begriff des status quo sine (Erw. 2.2 hievor) richtig verstanden
hat, denn ein solcher Zustand kann definitionsgemäss nicht "wieder" erreicht
werden - dies ist nur beim status quo ante der Fall, wenn der krankhafte
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat, wieder
erreicht ist (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).

- Dr. med. D.________ führt in seinem Schreiben vom 29. April 2002 über die
Frage der Qualifikation der vorgeschlagenen Gutachter für die Oberexpertise
aus, dass ihm "Röntgenaufnahmen und medizinische Vorakten vorlagen" und er
seinen Bericht "selbstverständlich unter Einbezug aller dieser Daten gemacht"
habe. Dennoch ist nicht klar, ob dem Arzt - insbesondere auch bei der
Bestätigung seines Berichts von Februar 2002 durch denjenigen vom 25.
September 2002 - wirklich alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung standen,
werden doch die wichtigsten Unterlagen (Obergutachten des Prof. Dr. med.
Z.________ und Gutachten des Dr. med. E.________) nicht einmal erwähnt,
während im Bericht vom 19. Februar 2002 immerhin die behandelnden Ärzte
(initial Spital Y.________ sowie anschliessend der Hausarzt Dr. med.
W.________) aufgeführt sind. Daher ist nicht sicher, ob die Einschätzung des
Dr. med. D.________ wirklich in Kenntnis aller Akten erfolgt ist (vgl. BGE
125 V 352 Erw. 3a).

- In seinen Berichten wertet Dr. med. D.________ die vorhandenen Akten auch
nicht aus (vgl. Ueli Kieser, Medizinische Gutachten - Rechtliche
Rahmenbedingungen, in Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten,
Zürich 2005, S. 98) und kritisiert nicht konkret, weshalb die Auffassungen
der Gutachter nicht zutreffen sollten. Demzufolge kommt seinen Ausführungen
geringere Beweiskraft zu.
- Weiter geht Dr. med. D.________ im Bericht vom 19. Februar 2002 davon aus,
dass sich vor dem Unfall keine Symptome geäussert hätten, was jedoch
anschliessend der Fall gewesen sei; damit sei der "zeitliche Zusammenhang ...
eindeutig und nicht bestritten." Ebenso "klar" sei der kausale Zusammenhang,
weshalb sich einzig die Frage stelle, "wie sich die Arthrose ohne den Unfall
entwickelt hätte und wie ein normaler Verlauf einer traumatisierten Arthrose
etwa aussehen würde." Der Arzt beschreibt in der Folge losgelöst vom
Einzelfall mögliche Verläufe von Arthrosen und äussert sich dahin, es bestehe
kein Anlass anzunehmen, "dass die Arthrose sehr bald manifest geworden wäre
und sich progredient verschlechtert hätte." Der Oberexperte Prof. Dr. med.
Z.________ begründet im - erst nach diesem Bericht erstellten - Obergutachten
vom 11. September 2002 die von ihm angenommene Verschlechterung auch ohne
Unfall damit, dass das Schmerzhaftwerden "in aller Regel" mit dem Zeitpunkt
zusammenfalle, in welchem in den Röntgenbildern kein Knorpelbelag mehr
nachweisbar sei und mechanisch der Übergang stattfinde vom Gelenkgleiten über
zunehmend dünne Knorpelflächen und dem Reiben von Knochen auf Knochen. Dem
setzt Dr. med. D.________ in seinem Kurzbericht vom 25. September 2002
entgegen, dass die Beurteilung des Knorpelbelages anhand der Röntgenbilder im
unteren Sprunggelenk schwierig sei und auf den ihm zur Verfügung stehenden
Bildern keine Anzeichen vorlägen, die darauf schliessen lassen würden, der
Knorpelbelag sei nicht mehr vorhanden. Dieser Aussage widerspricht jedoch der
in den Akten liegende Bericht des Dr. med. T.________ über das am 17. Juli
2000 durchgeführte MRI des rechten oberen Sprunggelenkes, wonach der
Gelenkspalt im oberen Sprunggelenk verschmälert sei und auch eine
Verschmälerung des Gelenkspaltes im unteren Sprunggelenk mit Randosteophyten
der angrenzenden Gelenkfläche bestehe; unwidersprochen ist dabei die Aussage
des Dr. med. E.________ in seinem Zusatzbericht vom 12. Februar 2002, dass
eine solche Veränderung erst im Verlauf mehrerer Jahre entsteht und nicht
Folge einer zweieinhalb Wochen vorher erfolgten Distorsion sein kann. Die
Aussage des Dr. med. T.________ deckt sich denn auch mit den weiteren
Berichten über bildgebende Verfahren, welche Prof. Dr. med. Z.________
erwähnt und den Oberexperten zur Aussage veranlassen, dass sich über die
letzten zwei Jahre "eine langsame Progredienz der Arthrosebildung im rechten
oberen [Sprunggelenk] und weniger ausgeprägt auch im rechten
Talocalcaneargelenk beobachten" lasse. Damit sprechen die Berichte des Dr.
med. D.________ auch hinsichtlich der Begründung des angenommenen Verlaufs
nicht gegen die Auffassung des Oberexperten Prof. Dr. med. Z.________.

2.5 Es ist demnach auf die Auffassung des Prof. Dr. med. Z.________
abzustellen, womit das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs zwischen den
geklagten Beschwerden und dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
liegt keine Umkehr der Beweislast vor, sondern ein erbrachter Beweis (vgl.
auch Erw. 2.2 in fine hievor). Die "Basler" hat ihre Leistungen deshalb zu
Recht eingestellt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. November 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.