Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 426/2004
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U 426/04

Urteil vom 30. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

E.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf
Strehler, Dorf-
strasse 21, 8356 Ettenhausen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerde-
gegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 8. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1974 geborene E.________ begann 1991 eine Lehre als Bauspengler, die er
jedoch nicht abschloss. Nach der Rekrutenschule im Jahre 1995 arbeitete er
einige Monate als Bauspengler. Seit Ende 1996 war er arbeitslos und übte
durch Vermittlung des Arbeitsamtes bis Dezember 1997 wechselnde Tätigkeiten
(z.B. als Fischputzer, Gärtner, Chauffeur oder Mechaniker) aus. Zuletzt
arbeitete er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Stiftung C.________
zu 70 % als Chauffeur und Lagerist bei der Brockenstube X.________ und war
damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Am 9. Dezember 1997 wurde er Opfer einer Auffahrkollision,
als er seinen Wagen zum Linksabbiegen auf der Strasse angehalten hatte und
das nachfolgende Auto mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h in das Heck
seines Autos prallte. Am 10. Dezember 1997 suchte er Dr. med. H.________,
Allgemeine Medizin FMH, auf, der folgende Diagnose stellte: Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) proximal und distal, distal mit Blockierungen C0
beidseits, C1 rechts und C7 rechts; Kontusionen des linken Knies medial, des
M. quadriceps femoris medialer Anteil und der 10. Rippe rechts durch Gurt;
Distorsion der mittleren Brust- und Lendenwirbelsäule; leichtes
Supinationstrauma des linken oberen Sprunggelenks mit Zerrung fibulo-talare
anterior. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Vom 17. Juni bis 29. Juli 1998 weilte der Versicherte in der Klinik
B.________. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die SUVA verschiedene
Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 2. März 1999 stellte sie ihre Leistungen
ab 5. Januar 1999 ein. Hiegegen erhob der Versicherte Einsprache. Am 29.
November 1999 erlitt der Versicherte einen weiteren Auffahrunfall, bei dem
drei hinter ihm fahrende Fahrzeuge vor einem Lichtsignal in dessen Wagen bzw.
ineinander prallten. Mit Entscheid vom 10. Dezember 1999 wies die SUVA die
Einsprache gegen die Verfügung vom 2. März 1999 ab. Zur Begründung führte sie
aus, der Versicherte habe beim Unfall vom 9. Dezember 1997 eine
HWS-Distorsion erlitten. Der Unfall habe keine relevanten organischen Folgen
hinterlassen. Eine psychische Überlagerung mit eindeutiger Dominanz liege
nicht vor. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den
nicht-organischen Beschwerden sei zu verneinen.

B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des
Einspracheentscheides seien ihm mit Wirkung ab 5. Januar 1999 weiterhin die
gesetzlichen Leistungen (Taggeld eventuell Invalidenrente,
Integritätsentschädigung) zu entrichten. Die CSS als Krankenversicherer
reichte ebenfalls Beschwerde mit einem im Wesentlichen gleich lautenden
Antrag ein. Im April 2000 sistierte das kantonale Gericht das Verfahren. In
der Folge wurden Berichte des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für
Otorhinolaryngologie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 7. März 2000, des Dr.
med. G.________, Spezialarzt FMH für med. Radiologie, vom 9. Mai 2000, des
Dr. med. A.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 28. September 2001,
und des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA
Ärzteteam Unfallmedizin, vom 12. Februar 2002, eingereicht. Hierauf
beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerden, eventuell die Durchführung
weiterer medizinischer Abklärungen. Der Versicherte hielt mit Replik an
seinem Beschwerdeantrag fest. Die CSS beantragte die Anordnung einer
medizinischen Expertise, eventuell die Rückweisung der Sache an die SUVA zur
weiteren Abklärung. Am 20. August 2002 zog das kantonale Gericht die Akten
der Invalidenversicherung bei, die unter anderem ein Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 23. Oktober 2000 und der
Psychiatrischen Dienste Y.________ vom 12. Juli 2002 enthielten. Am 9. Juli
2003 beauftragte das kantonale Gericht Prof. Dr. med. N.________,
Chefarztstellvertreter der Orthopädischen Klinik des Spitals S.________, mit
der Erstellung eines Gutachtens, das am 2. April 2004 erstattet wurde. Mit
Entscheid vom 8. September 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerden
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass die SUVA für die Folgen der
beiden Ereignisse vom 9. Dezember 1997 und 29. November 1999 einzustehen
habe; sie sei zu verpflichten, ab 5. Januar 1999 weiterhin die gesetzlichen
Leistungen (Taggeld, Invalidenrente, Heilungskosten und
Integritätsentschädigung) zu erbringen. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
die als Mitbeteiligte beigeladene CSS deren Gutheissung verlangt. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die SUVA hat in der Verfügung vom 2. März 1999 und im Einspracheentscheid
vom 10. Dezember 1999 einzig zur Leistungspflicht aus dem Unfall vom 9.
Dezember 1997 Stellung genommen. Bezüglich des Unfalls vom 29. November 1999
hat sie weder eine Verfügung noch einen Einspracheentscheid erlassen.

In der vorinstanzlichen Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 1999
hat der Versicherte auch auf den Unfall vom 29. November 1999 verwiesen.
Vernehmlassungsweise lehnte die SUVA die Leistungspflicht aus beiden Unfällen
ab. Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 8. September 2004 über die
Leistungspflicht der SUVA aus beiden Ereignissen befunden. Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte Leistungen aus beiden
Unfällen.

1.2 Nach dem Gesagten fehlt es hinsichtlich des Unfalls vom 29. November 1999
an einem Anfechtungsgegenstand und damit grundsätzlich an einer
Sachurteilsvoraussetzung (BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 414 Erw. 1a).

Indessen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen
Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des
durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende
spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu
dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat
(BGE 130 V 503 mit Hinweis). Die Voraussetzungen für die Ausdehnung des
Verfahrens auf die Frage der Leistungspflicht der SUVA aus dem Unfall vom 29.
November 1999 sind erfüllt. Eine Rückweisung der Sache an die SUVA zwecks
Erlasses einer diesbezüglichen Verfügung käme einem formalistischen Leerlauf
gleich und widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie (BGE 121 V 116, 116
V 187 Erw. 3d; AHI 2003 S. 103 Erw. 5b).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur vorausgesetzten Adäquanz
des Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma (BGE
122 V 415, 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2
2.2.1Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
gemäss UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406
Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

2.2.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a;
RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1).

3.
3.1
3.1.1Die Klinik B.________ stellte im Bericht vom 12. August 1998 folgende
Diagnose: ausgedehntes myofasciales Syndrom ausgehend vom
Nacken-/Schultergürtel ohne nennenswerte Funktionseinschränkung sowohl für
die HWS als auch für die Schultergelenke und ohne neurologische Defizite bei
Zustand nach HWS-Distorsion und multiplen Kontusionen am 9. Dezember 1997,
asthenischem Körperbau, Fehlhaltung/-belastung (Schulterprotraktionshaltung,
Kopfprotraktionshaltung, Abflachung des cervico-thorakalen Übergangs sowie
interscapulärer BWS-Abflachung) und muskulärer Dekonditionierung;
symptomatische (Schwindelepisoden) arterielle Hypotonie. Dem Versicherten sei
eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar.

3.1.2 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung vom 23. Oktober 2000 wurde der
Versicherte rheumatologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch abgeklärt.
Die MEDAS stellte folgende Diagnose mit Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit: somatisch initiiertes chronisches Schmerzsyndrom
(jahrelange Knieschmerzen bei [gemäss Eigenangabe] Morbus Osgood-Schlatter,
HWS-Distorsion 12/97 und 11/99), unter dem Einfluss psychosozialer Faktoren
chronifiziert; Angst und Depression gemischt in schwerer psychosozialer
Belastungssituation. Der Versicherte weise vermutlich seit dem Kindes- bzw.
Jugendalter einen niedrigen Blutdruck auf; weiter sei ein Morbus
Osgood-Schlatter diagnostiziert worden, weswegen er fortbestehend an
Kniebeschwerden leide. Es könne keine derart schwere psychische Störung
diagnostiziert werden, als dass dem Versicherten eine Arbeit in geschlossenen
Räumen grundsätzlich nicht zumutbar wäre. Insofern müsse seine
Selbstlimitierung bezüglich der beruflichen Möglichkeiten als
invaliditätsfremd gewertet werden. Insgesamt lägen aus psychiatrischer Sicht
eine psychopathologische milde Angst- und depressive Symptomatik sowie eine
chronifizierte Schmerzsymptomatik vor, bei welcher der Verdacht auf eine
erhebliche psychogene Komponente bestehe (ungewöhnlich für eine somatische
Schmerzkrankheit sei z.B., dass sämtliche Medikamente gar keinen Effekt
hätten), ohne dass jedoch der Beweis dafür angetreten werden könne, weil die
Angaben des Versicherten zur emotionalen Sphäre spärlich seien. Auf Grund der
Schwindelbeschwerden und der psychiatrischen Beurteilung sei er zu 20 % in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das gelte auch für die zuletzt
ausgeübten Aushilfstätigkeiten, z.B. als Chauffeur. Aus rheumatologischer
Sicht sei die frühere Tätigkeit als Bauspengler unzumutbar. Auf Grund der
objektivierbaren neurologischen und rheumatologischen Befunde bestehe
hingegen für eine körperlich leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeit
ohne ausgesprochene Zwangshaltungen und ohne häufiges Heben schwererer Lasten
keine wesentliche Einschränkung, so dass in einer solchen angepassten
Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Arbeits- und
Krankheitsprognose sei eher schlecht. Als invaliditätsfremde Faktoren seien
hiefür der fehlende Berufsabschluss, die längerfristige Arbeitslosigkeit
sowie die psychosoziale Situation und Grundeinstellung des Versicherten zu
nennen, der es weitestgehend ablehne, sich mit seiner beruflichen Situation
auseinanderzusetzen.

3.1.3 Der Versicherte wurde zu Handen der Invalidenversicherung in der
Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) L.________ untersucht. Im Bericht vom
22. August 2001 wurde dargelegt, beim Versicherten bestehe eine Einschränkung
der intellektuellen Möglichkeiten, so dass davon ausgegangen werden könne,
diese sei durch die HWS-Distorsion noch verschärft worden. Es müsse auch
angenommen, dass mit dem somatisch initiierten Schmerzsyndrom und der
Entwicklung von Angst und Depression eine posttraumatische Belastungsstörung
vergesellschaftet sei. Der Versicherte müsse Gelegenheit erhalten, allenfalls
diese schwerwiegende psychiatrische Problematik unter fachkundiger Führung
aufzuarbeiten. Auf somatischer Ebene sei er für leichte bis mittelschwere
Arbeiten, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, repetitiven Belastungen der
Wirbelsäule und Arbeiten auf einer Leiter, ganztägig arbeitsfähig.

3.1.4 Am 12. Juli 2002 erstellten die Psychiatrischen Dienste Y.________ zu
Handen der Invalidenversicherung eine Expertise, worin folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde: gemischte
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und schizoiden Anteilen
auf dem Boden einer depressiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0; der
Beginn der Störung könne rückblickend auf den Zeitpunkt nach Beendigung der
Lehrzeit, ca. 1993 angesetzt werden); anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
somatisch initiiert (ICD-10: F45.4; seit 12/97 und 11/99, laut Unterlagen).
Seit 1998 verliefen Rehabilitationsbemühungen erfolglos. Im Rahmen der MEDAS-
und BEFAS-Abklärungen werde eine passiv-aggressive, kritisierende
Verweigerungshaltung unterstrichen. Daraus habe man schliessen können, dass
die bereits in der primären Ausbildung vorhandene narzisstische Störung durch
die Belastungssituation, als die man die Abklärungen und
Rehabilitationsversuche aus der Sicht des Versicherten bezeichnen müsse, nun
verstärkt Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die mittlerweile
manifeste Persönlichkeitsstörung verhindere ein weiteres Fortschreiten
rehabilitativer Massnahmen. Mit Kenntnis des weiteren Krankheitsverlaufs habe
sich die verminderte Einsatzfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einem
Angestelltenverhältnis von mehr als 20 % schon in der (MEDAS-)Beurteilung im
September 2000 abgezeichnet, obschon die Beurteilung schlussendlich günstiger
ausgefallen sei. Dies stelle sicherlich keinen Widerspruch zum heutigen Stand
der Dinge dar. Das Ausmass und die Gewichtigkeit der Diagnose in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit seien erst jetzt erkennbar. Die Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit habe eine negative Tendenz gezeigt. Die bereits vor zwei
Jahren formulierten kritischen Äusserungen gegenüber unselbstständiger Arbeit
bei niedriger Bezahlung in geschlossenen Räumen manifestierten sich heute in
einer Ausschliesslichkeit, die zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als
Vertreter von Nahrungsmittelprodukten führe. Als einzige durchgehende
Beschäftigung beschreibe der Versicherte nämlich die Tätigkeit als Vertreter
für Nahrungsergänzungsprodukte der Firma "R.________", die er schon vor dem
Unfall vom 9. Dezember 1997 ausgeübt habe. Er schätze, dass er in dieser
Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei, was realistisch sei. Inwieweit hier ein
Verkennung der Realität vorliege, könne im Rahmen dieser Beurteilung nicht
ausreichend quantifiziert werden. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der
Versicherte die selbstständige Tätigkeit in narzisstischer
Selbstüberschätzung idealisiere. Möglicherweise werde dies durch die
Marketingstrategie der Firma unterstützt, wodurch seine Tendenz der
emotionalen Entfernung von den Wiedereingliederungsmassnahmen noch besser
erklärbar werde. Trotz all dieser Vorbehalte scheine dies aber die Tätigkeit,
mit der er sich identifiziere und damit die grössten Chancen einer
eigenständigen Erwerbstätigkeit habe. Als Bauspengler sei er zu 100 %
arbeitsunfähig.

3.1.5 Prof. Dr. med. N.________ stellte im Gerichtsgutachten vom 2. April
2004 folgende Diagnose: degenerative Veränderungen C3/4 und C5/6; congenitale
Asymmetrie der Massa lateralis C1; mögliche Verletzung des Ligamentum
transversum atlantis links ohne Instabilität. Radiologisch könne er keine
Veränderungen finden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die zwei
Unfälle zurückzuführen seien.

4.
4.1 Medizinisch erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei
den Auffahrunfällen vom 9. Dezember 1997 und 29. November 1999 ein
HWS-Distorsionstrauma erlitten hat. Dem steht nicht entgegen, dass Prof. Dr.
med. N.________ radiologisch keine Veränderungen fand, die mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf die zwei Unfälle zurückzuführen sind (Erw. 3.1.5
hievor). Denn das typische Beschwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma
zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Beschwerden oft organisch nicht
oder nicht hinreichend nachweisbar sind (Urteile P. vom 15. Oktober 2003 Erw.
2.3, U 154/03, und E. vom 19. Dezember 2000 Erw. 5b, U 98/98).

Nicht streitig ist, dass die beim ersten Unfall zusätzlich erlittenen
Verletzungen (Kontusionen des linken Knies medial, des M. quadriceps femoris
medialer Anteil und der 10. Rippe rechts durch Gurt; Distorsion der mittleren
Brust- und Lendenwirbelsäule; leichtes Supinationstrauma des linken oberen
Sprunggelenks mit Zerrung fibulo-talare anterior) im massgebenden Zeitpunkt
keine Leistungspflicht der SUVA mehr zur Folge hatten. Streitig ist einzig,
ob die SUVA hinsichtlich des HWS-Distorsionstraumas ab 1. Mai 1999 weiterhin
leistungspflichtig ist.

4.2 Die beiden Unfälle bilden auf Grund der medizinischen Akten zumindest
eine wesentliche Teilursache des Gesundheitsschadens des Versicherten,
weshalb der für den Leistungsanspruch erforderliche natürliche
Kausalzusammenhang zu bejahen ist (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1).

5.
5.1 Die SUVA vertrat im Einspracheentscheid vom 10. Dezember 1999 die
Auffassung, auf Grund der Akten bestehe kein Hinweis für eine psychische
Überlagerung, die eine eindeutige Dominanz aufweise. Die Adäquanz sei nach
den in BGE 117 V 359 ff. statuierten Regeln nicht gegeben.

In der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 18. April 2002 stellte sich die
SUVA auf den Standpunkt, dass beim Versicherten auf Grund des
MEDAS-Gutachtens vom 23. Oktober 2000 die psychischen Störungen im
Vordergrund stünden. Sie kam zum Schluss, dass die Adäquanz nach den Regeln
von BGE 115 V 140 Erw. 6c zu verneinen sei.

5.2 Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung nach der Schleudertraumapraxis
(BGE 117 V 359 ff.) vorgenommen. Sie bejahte einzig das Kriterium der
Dauerbeschwerden. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei auf Grund des
MEDAS-Gutachten vor allem auf das subjektive Befinden und die
Belastungssituation zurückzuführen. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die
Adäquanzkriterien nicht als erfüllt.

Der Versicherte ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die
Adäquanzbeurteilung nach dem Entscheidraster von BGE 117 V 359 ff. zu
erfolgen habe. Die Adäquanz sei gegeben, da fünf Kriterien (Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung, ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf sowie
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) erfüllt seien.

6.
6.1 Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis nicht
entscheidend, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma oder eine
äquivalente Verletzung der HWS auftretenden Beschwerden medizinisch eher als
organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw.
5d/aa). Die Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die
Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen und äquivalente
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die
zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb,
RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, je mit Hinweisen).

Die für Schleudertraumen und äquivalente Verletzungen massgebenden Kriterien
sind zudem nur anwendbar, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden
psychischen Störungen zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören,
nicht aber, wenn es sich um eine selbstständige Gesundheitsschädigung
handelt. Erforderlichenfalls ist daher vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu
prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um
eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV
2001 Nr. U 412 S. 79 f.; Urteil B. vom 7. August 2002 Erw. 2.2, U 313/01).

6.2 Nach dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste Y.________ vom 12. Juli
2002 bestand beim Versicherten schon vor den Unfällen vom 9. Dezember 1997
und 29. November 1999 eine psychische Störung (gemischte
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und schizoiden Anteilen
auf dem Boden einer depressiven Persönlichkeitsstörung mit Beginn ca. 1993;
ICD-10: F61.0). Zudem wurde eine seit diesen Unfällen initiierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (ICD-10: F45.4; Erw. 3.1.4 hievor).
Letztgenannte Störung kann zwar im Anschluss an Schleudertraumen und
schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS auftreten, gehört jedoch nicht
zum typischen Beschwerdebild dieser Verletzungen, weil sie - anders als
depressive Verstimmungen - nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen,
insbesondere in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen
Problemen, auftritt (Urteil B. vom 7. August 2002 Erw. 2.2, U 313/01;
Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen:
ICD-10 Kapitel V (F), 4. Aufl., Bern 2000, S. 191). Letztgenannten Problemen
kommt auf Grund der MEDAS-Expertise vom 23. Oktober 2000 ebenfalls eine
wesentliche Bedeutung zu. Denn darin wurde festgehalten, das somatisch
initiierte Schmerzsyndrom (u.a. nach HWS-Distorsion 12/97 und 11/99) habe
sich unter dem Einfluss psychosozialer Faktoren chronifiziert. Weiter wurden
Angst und Depression in schwerer psychosozialer Belastungssituation
diagnostiziert (Erw. 3.1.2 hievor).
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Expertisen nicht
abgestellt werden sollte. Demnach waren die nach den Unfällen vom 9. Dezember
1997 bzw. 29. November 1999 bestehenden psychischen Beeinträchtigungen nicht
blosse Symptome der erlittenen Traumata, sondern es handelte sich um
selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigungen, die jedenfalls gegenüber
der HWS-Problematik ganz im Vordergrund standen. Unter diesen Umständen hat
die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für HWS-Schleudertraumen und
äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Kriterien zu erfolgen.

Hieran ändert nichts, dass im Bericht der Klinik B.________ vom 12. August
1998 noch keine psychische Problematik festgestellt wurde. Denn hier wurde
der Versicherte psychiatrisch nicht abgeklärt.

7.
7.1 Die Auffahrunfälle vom 9. Dezember 1997 und 29. November 1999 sind nach
der übereinstimmenden, in Anbetracht des aktenkundigen Geschehensablaufs und
der Verletzungen, die sich der Versicherte dabei zugezogen hat, zutreffenden
Meinung aller Verfahrensbeteiligten als mittelschwer zu qualifizieren. Von
den weiteren objektiv erfassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115
V 140 Erw. 6c/aa), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115
V 140 Erw. 6c/bb; Urteil B. vom 2. November 2004 Erw. 2.3.2, U 108/04).

7.2
7.2.1Der Versicherte macht geltend, bei der ersten Kollision vom 9. Dezember
1997 habe sein Fahrzeug Totalschaden erlitten. Zumindest diesem Ereignis
müsse eine besondere Eindrücklichkeit zugesprochen werden. Er habe diesen
Unfall als lebensbedrohlich erlebt; subjektiv hätte nicht viel gefehlt und er
wäre mit seinem PW in ein Kaufhaus geprallt. Er sei überraschend von hinten
mit grosser Wucht angefahren worden.
Diese Vorbringen sind unbehelflich. Das subjektive Empfinden bzw. Angstgefühl
des Versicherten fällt bei der Beurteilung der Unfallschwere ausser Betracht,
da nicht das Unfallerlebnis, sondern das objektivierte Unfallereignis
massgebend ist. Beide Auffahrunfälle haben sich auf Grund der Aktenlage
objektiv betrachtet nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet und waren auch nicht von besonderer Eindrücklichkeit (vgl. auch
Urteile R. vom 20. Dezember 2002 Erw. 3.3.1 und 3.3.2, U 198/02, sowie P. vom
22. November 2002 Erw. 5, U 207/01).

7.2.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion vermag für sich allein die Schwere
oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen (Urteile B.
vom 23. Februar 2005 Erw. 3.3.2.1, U 56/04, und K. vom 11. Februar 2004 Erw.
5.3, U 97/03; SZS 2001 S. 448 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bejaht
hat die Rechtsprechung eine besondere Art oder Schwere der HWS-Distorsion
etwa im Falle einer besonderen Körperhaltung zum Zeitpunkt der mechanischen
Einwirkung und damit verbundenen Komplikationen (Drehung von Kopf und
Oberkörper; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Aufprall am 9. Dezember 1997
den Kopf nach links gegen die Parkplatzeinfahrt abgedreht. Diese
Körperhaltung könne aus medizinischer Sicht bezüglich Art und Schwere des
Schleudertraumas entscheidend sein.

HWS-Schleudertraumen und äquivalente Verletzungen können zwar grundsätzlich
zu psychischen Fehlentwicklungen führen; dies setzt in der Regel jedoch ein
schweres Trauma voraus (Urteil B. vom 7. August 2002 Erw. 2.3, U 313/01).
Hiefür fehlen im vorliegenden Fall jedoch Anhaltspunkte. Selbst wenn das
Kriterium zu bejahen wäre, ist es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt.

7.2.3 Soweit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie
Dauerbeschwerden angenommen werden müssten, wären sie auf die psychische
Problematik zurückzuführen, die in diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen
ist (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen; Urteil P. vom 22.
November 2002 Erw. 5, U 207/01).

Selbst wenn nach den beiden Unfällen zunächst auch die somatischen
Beschwerden der Behandlung bedurften, ist zu beachten, das praxisgemäss eine
Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einer
HWS-Distorsion noch als üblich betrachtet wird (Urteil B. vom 2. November
2004 Erw. 2.3.3, U 108/04, mit Hinweisen). Nach dieser Zeitspanne wurde die
Behandlung der Unfallfolgen jedenfalls durch die festgestellte psychische
Überlagerung verlängert.

7.2.4 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor.

7.2.5 Aus der blossen Dauer der geklagten Beschwerden und der  ärztlichen
Behandlung kann nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hiezu
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil P. vom 15.
November 2004 Erw. 4.2.2, U 173/03). Solche Gründe sind hier nicht
ersichtlich. Vielmehr war es die psychische Problematik, die zu einem
protrahierten Heilungsverlauf geführt hat.

7.2.6 Nach dem Unfall vom 9. Dezember 1997 war der Versicherte zunächst zu
100 % arbeitsunfähig. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik B.________ vom
12. August 1998 war er dann für eine wechselbelastende leichte bis
mittelschwere Arbeit ganztags arbeitsfähig (Erw. 3.1.1 hievor). Die MEDAS
legte die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Arbeit auf 80 % fest (Erw.
3.1.2 hievor). Gemäss der Expertise der Psychiatrischen Dienste Y.________
vom 12. Juli 2002 betrug die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadäquaten
Tätigkeit auf Grund der negativen Entwicklung in psychischer Hinsicht noch 50
% (Erw. 3.1.3 hievor). Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit ist unter diesen Umständen nicht erfüllt, zumal
auch diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerden psychisch
überlagert waren.

7.3 Da somit weder eines der Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter
Weise noch die massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter und
auffallender Weise erfüllt sind, ist die Unfalladäquanz zu den psychischen
Beschwerden und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit zu verneinen.
Vorinstanz und SUVA haben somit eine über den 5. Januar 1999 ärztlichen
hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers im Ergebnis zu Recht
verneint.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Strehler für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der CSS
Versicherung AG zugestellt.

Luzern, 30. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.