Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 425/2004
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U 425/04

Urteil vom 14. September 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Krähenbühl

L.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell,
Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1955 geborene L.________ war seit August 1983 als Bauarbeiter in der
Firma B.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 13. Juli 1999
stürzte er bei der Arbeit auf ein Armierungseisen und zog sich dabei eine
Verletzung am linken Knie zu. Wegen eines Risses am medialen
Meniskus-Hinterhorn wurde am 2. September 1999 im Spital X.________ eine
mediale Teilmeniskektomie links durchgeführt. Bei einem weiteren
arthroskopischen Eingriff vom 3. März 2000 wurde in der Orthopädischen Klinik
Y.________ eine subtotale dorsomediale Meniskektomie links vorgenommen.
Nachdem ein Arbeitsversuch im April 2000 gescheitert war und L.________
weiterhin über Kniebeschwerden klagte, ordnete die SUVA eine stationäre
Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ an, welche in der Zeit vom
23. bis 31. August 2000 und vom 18. September bis 18. Oktober 2000 stattfand.
Im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 gelangten die Klinikärzte zum
Schluss, dass die bestehenden organischen Befunde (leichte Degeneration des
lateralen Meniskushinterhorns, Knorpelläsionen femorotibial und retropatellär
medial) das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermöchten
und L.________ im Rahmen des Zumutbaren (d.h. keine Arbeit auf unebenem,
steilem Gelände, Baugerüsten oder Leitern, kein repetitives Tragen von
Gewichten über 20 kg, keine Arbeit in kniender oder kauernder Stellung) voll
arbeitsfähig sei.

Nachdem ein erneuter Arbeitsversuch keine verwertbare Leistung gebracht
hatte, wurde L.________ die Stelle auf Ende Juni 2001 gekündigt, worauf
dieser Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte. Nach weiteren
Abklärungen schloss die SUVA den Fall per Ende Mai 2001 ab und sprach
L.________ mit Verfügung vom 24. Juni 2002 rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie eine
Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 21. November 2002 fest.

A.b Am 22. November 2000 hatte sich L.________ auch bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 11.
Februar 2003 lehnte die IV-Stelle Zürich nach Anordnung einer psychiatrischen
Untersuchung die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass
der Invaliditätsgrad lediglich 4 % betrage. Im Einspracheentscheid vom 2. Mai
2003 hielt sie an der Ablehnung des Rentenbegehrens fest und verneinte
gleichzeitig auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 insoweit teilweise gut, als es
L.________ für die Zeit ab 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 eine ganze Rente
zusprach und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückwies. L.________ liess
hiegegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, die
IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm über die vorinstanzlich anerkannten
Ansprüche hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die
Sache zur Anordnung einer multidisziplinären Begutachtung an die Verwaltung
zurückzuweisen.

B.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. November 2002 beschwerte sich
L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die
Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 abwies.

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die vollen gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen; eventuell seien die Akten zur Anordnung einer
multidisziplinären Begutachtung an die SUVA zurückzuweisen. Zudem ersucht er
um unentgeltliche Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt wird, finden das auf den
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit
verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen keine Anwendung, nachdem der
Einspracheentscheid der SUVA, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2
mit Hinweisen), bereits am 21. November 2002 ergangen ist (BGE 129 V 4 Erw.
1.2; vgl. auch BGE 130 V 445). Massgebend sind daher die Ende 2002 noch
gültig gewesenen Normen.

1.2 Richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten
natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405
Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem
versicherten Unfallereignis und den darauf zurückgeführten
Gesundheitsschäden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestimmungen über den
Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 ff. UVG), über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 18 Abs. 2 UVG) und über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
(Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV). Darauf kann verwiesen werden.

2.
2.1 Anlässlich des Unfalls vom 13. Juli 1999 hat der Beschwerdeführer eine
Knieverletzung mit Meniskusläsion links erlitten, welche am 2. September 1999
und am 3. März 2000 zu arthroskopischen Eingriffen mit Teilmeniskektomien
Anlass gab. Am 22. März 2000 berichtete die Orthopädische Klinik Y.________
über einen problemlosen postoperativen Verlauf. Der Patient sei schmerzfrei,
könne voll belasten und es sei mit der physiotherapeutischen Mobilisation zu
beginnen. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch im April 2000 stellte die
Klinik Y.________ laut Bericht vom 2. Mai 2000 einen Kniegelenkserguss links
fest, welchen sie mit einer zunehmenden medialen Gonarthrose erklärte. Der
Kreisarzt der SUVA, Dr. med. J.________, fand am 12. Juli 2000 ein reizloses
stabiles Knie ohne Erguss. Es bestand jedoch eine deutliche Atrophie der
Oberschenkelmuskulatur links, weshalb ein intensives Quadrizepstraining als
indiziert betrachtet und der Versicherte zur stationären Rehabilitation nach
Z.________ überwiesen wurde. Die dortigen Ärzte stellten eine leichte
Degeneration des lateralen Meniskushinterhorns sowie eine Knorpelläsion
femorotibial medial und retropatellär medial fest und gelangten zum Schluss,
die nachgewiesenen Läsionen vermöchten zwar die Art der geklagten
Beschwerden, nicht aber deren Ausmass zu erklären. In der beruflichen
Leistungsfähigkeit sei der Versicherte insofern eingeschränkt, als er keine
Arbeit auf unebenem und steilem Gelände, auf Baugerüsten oder Leitern, mit
repetitivem Tragen von Gewichten über 20 kg sowie in kniender oder kauernder
Stellung zu verrichten vermöge. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr
zumutbar; in einer den bestehenden Behinderungen angepassten Tätigkeit sei
der Versicherte ab 23. Oktober 2000 hingegen voll arbeitsfähig. Dieser
Beurteilung schloss sich Kreisarzt Dr. med. J.________ bei der ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 7. November 2000 mit der Feststellung an, dass am
linken Knie ein blander Befund ohne jegliche Schonungszeichen festzustellen
sei. Zur Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
leichteren Tätigkeit gelangte auch die Klinik Y.________ in einem Bericht an
die Invalidenversicherung vom 12. Dezember 2000. Der behandelnde Arzt Dr.
med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte am 4. April
2001 eine Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den geklagten
Beschwerden fest und schlug der SUVA im Hinblick auf einen Fallabschluss eine
Szintigraphie sowie eine erneute Arthroskopie vor. Der Beschwerdeführer begab
sich in der Folge zu Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, welcher einen Gelenkserguss im linken Knie fand und am 29. Oktober
2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Im Rahmen einer Untersuchung
in der Klinik Y.________ vom 23. Oktober 2001 konnte indessen weder ein
Gelenkserguss noch eine Bandinstabilität festgestellt werden. Es zeigte sich
jedoch eine Varusgonarthrose links, welche nach Auffassung der Klinikärzte
mit einer Valgisationsosteotomie angegangen werden sollte. Zur
Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 6. November 2001 ausgeführt, als Maurer
werde der Versicherte nicht mehr voll arbeitsfähig sein und auch eine
Teilzeitbeschäftigung in diesem Beruf sei nicht angezeigt. Weil der
Versicherte mit einer knieschonenden Tätigkeit sicher eine
Teilarbeitsfähigkeit, wenn nicht sogar eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen
könne, dränge sich eine Umschulung auf. Dabei sei darauf zu achten, dass
regelmässige Positionswechsel möglich sind und das Tragen schwerer Lasten
insbesondere repetitiv nicht in Frage kommt. Die Klinik W.________ schloss in
ihrer Stellungnahme vom 9. November 2001 auf eine Schmerzchronifizierung und
erachtete eine chirurgische Behandlung als nicht indiziert. Eine
szintigraphische Untersuchung im Spital U.________ vom 6. Dezember 2001
zeigte laut Bericht vom folgenden Tag eine vermehrte Knochenaktivität
retropatellär links mit etwas Hyperämie, gut vereinbar mit einer etwas
aktivierten Retropatellar-Arthrose. Dr. med. V.________ schloss daraus auf
einen mittel- bis schwerwiegenden posttraumatischen Dauerschaden und gelangte
erneut an die Klinik W.________ mit der Frage nach einer operativen
Behandlung. Im Bericht dieser Klinik vom 11. Januar 2002 wurde die Diagnose
einer Retropatellar-Arthrose röntgenologisch bestätigt, von einer weiteren
Operation jedoch abgeraten und die Fortsetzung der konservativen Massnahmen
(Physiotherapie) empfohlen. Im Februar 2002 wurde der Versicherte in die
"Schmerzsprechstunde" zu Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt
Schmerzzentrum an der Klinik W.________, überwiesen, welcher anlässlich einer
ersten Konsultation gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2002 "keine
Anhaltspunkte für irgendwelche Störungen in der Krankheitsverarbeitung" fand.
In weiteren Berichten und Stellungnahmen vom 2. September sowie vom 9. und
vom 14. Oktober 2002 schlug er eine funktionelle Prüfung der
Leistungsfähigkeit und eine allfällige Umschulung vor, wovon auch eine
soziale Stabilisierung zu erwarten wäre, welche sich positiv auf die
Schmerzverarbeitung auswirken könne. Dr. med. S.________, Facharzt FMH für
Chirurgie, vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA stellte bei einer
spezialärztlichen Untersuchung am 13. März 2002 fest, im Vergleich zu den
kreisärztlichen Befunden vom 7. November 2000 ergäben sich keine neuen
Erkenntnisse. Eine Operation sei nicht sinnvoll und auch von sonstigen
Massnahmen sei keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten. Die
unspezifischen und diskreten Szintigraphie-Befunde vom 6. Dezember 2001
vermöchten das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären. Der
Versicherte sei im Sinne einer erheblichen psychischen Überlagerung auf die
Beschwerden fixiert. Wegen der beginnenden Gonarthrose sei eine Arbeit auf
dem Bau nicht mehr sinnvoll. Dagegen wäre eine leichtere wechselbelastende
Tätigkeit in der Industrie bei einer Gewichtslimite von 10 kg zu 100 %
möglich. Dr. med. V.________ veranlasste am 18. März 2002 ein MRI des linken
Kniegelenks, welches eine beginnende Arthrose des Femorotibialgelenkes sowie
eine leichte Chondromalazie retropatellär zeigte. Den Befund einer weiteren
Szintigraphie vom 5. November 2002 bezeichnete er in einem Bericht vom 8.
November 2002 allerdings als "nicht mehr sehr eindrücklich".
Die von der Invalidenversicherung angeordnete psychiatrische Untersuchung
durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
und lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, ergab keine
ausgeprägten Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen und
es liessen sich auch keine Anzeichen für eine depressive Störung feststellen;
ebenso wenig fanden sich Hinweise auf eine somatoforme Störung oder eine
klinisch relevante Depression. Zusammenfassend gelangten die Experten in
ihrem Gutachten vom 3. Oktober 2002 zum Schluss, es bestehe keine psychische
Störung mit Krankheitswert; der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht zu
100 % arbeitsfähig.

2.2 Auf Grund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer
an objektivierbaren organischen Unfallfolgen leidet, welche ihn in der
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung zumindest der
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter unzumutbar machen. Die Befunde sind
allerdings nicht schwerer Natur und hindern ihn nach ärztlicher Auffassung
nicht daran, eine körperlich leichtere und den bestehenden Beeinträchtigungen
angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dieser Meinung sind nicht nur die
SUVA-Ärzte und die Klinik Z.________, sondern auch die Experten der Klinik
Y.________. Hinsichtlich der Anforderungen an eine zumutbare Erwerbstätigkeit
rechtfertigt es sich, von den auf einer stationären Abklärung beruhenden
Angaben der Klinik Z.________ im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000
auszugehen, wonach der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten auf unebenem und
steilem Gelände, auf Gerüsten und Leitern, mit repetitivem Tragen schwerer
Gewichte sowie in kniender oder kauernder Stellung auszuüben vermag, in einer
den bestehenden Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit aber zu 100 %
arbeitsfähig ist. Damit im Wesentlichen übereinstimmend erachtet die Klinik
Y.________ im Bericht vom 6. November 2001 eine wechselbelastende Tätigkeit
ohne Tragen schwerer Lasten als zumutbar. Während die SUVA-Ärzte und die
Klinik Z.________ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit bejahen, schliesst die Klinik Y.________ eine solche zumindest
nicht aus.

Zu einer abweichenden Beurteilung gelangen lediglich Dr. med. V.________,
welcher die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit generell verneint, und
teilweise auch die Ärzte der Klinik W.________. Der von Dr. med. V.________
für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 12. Dezember 2001
angenommene "mittel- bis schwerwiegende posttraumatische Dauerschaden" findet
in den übrigen medizinischen Akten indessen keine Stütze. Vielmehr werden die
bestehenden organischen Befunde durchwegs als leichten Grades beschrieben.
Selbst Dr. med. V.________ hat schliesslich den Szintigraphie-Befund vom 5.
November 2002 als "nicht mehr sehr eindrücklich" bezeichnet. Die Klinik
W.________ riet zudem von einem weiteren operativen Eingriff, wie ihn Dr.
med. V.________ noch in Betracht gezogen hatte, ab. Im Bericht vom 11. Januar
2002 führten die Klinikärzte zwar aus, so wie sich der Versicherte
präsentiere, sei auf lange Sicht keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob sich diese Feststellung auf die
bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter beschränkt,
lässt die Formulierung darauf schliessen, dass auch nichtorganische Faktoren
in die Beurteilung mit einbezogen wurden. Die Überweisung in die
"Schmerzsprechstunde" zu Prof. Dr. med. R.________ erfolgte, nachdem die
Orthopäden der Klinik W.________ eine starke Schmerzchronifizierung
festgestellt hatten und die chirurgischen und physiotherapeutischen
Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Demzufolge waren auch die Ärzte
der Klinik W.________ der Auffassung, dass den geklagten Beschwerden keine
äquivalenten somatischen Befunde zugrunde liegen und der Versicherte an einem
chronischen Schmerzsyndrom leidet, welches sich mit den bestehenden
organischen Befunden nicht hinreichend erklären lässt.

2.3 Die von der Invalidenversicherung angeordnete psychiatrische Begutachtung
ergab, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung mit
Krankheitswert leidet, insbesondere auch keine somatoforme Störung aufweist,
und damit aus psychischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Beurteilung
ist zwar knapp gehalten, erfüllt jedoch die für den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V
160 Erw. 1c). Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med.
E.________ und lic. phil. H.________ vom 3. Oktober 2002 sei ohne umfassende
Kenntnis der SUVA-Akten, insbesondere der Berichte der Orthopäden der Klinik
W.________ und von Prof. Dr. med. R.________, erstattet worden, ist
festzustellen, dass die genannten Berichte teilweise erst nach den
gutachtlichen Untersuchungen vom 20. und vom 27. August sowie vom 3. Oktober
2002 ergingen und damit im Zeitpunkt der Ausfertigung der Expertise vom 3.
Oktober 2002 noch gar nicht vorlagen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann in
der fehlenden Kenntnis einzelner medizinischer Dokumente kein wesentlicher
Mangel erblickt werden, weil sich daraus keine Anhaltspunkte für eine andere
Beurteilung ergeben. So hat insbesondere auch Prof. Dr. med. R.________ in
seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2002 keine Anzeichen für ein
psychopathologisches Syndrom gefunden und auf eine dysphorische Stimmung als
Folge einer gestörten persönlichen und ehelichen Situation geschlossen.

Es liegt demnach kein leistungsbegründender psychischer Gesundheitsschaden im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (bzw. heute: Art. 8 Abs. 1
ATSG) vor. Ein solcher setzt grundsätzlich voraus, dass im psychiatrischen
Gutachten eine Diagnose gestellt werden kann, welche auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10, DSM-IV) abgestützt ist (BGE 130 V
396). Zudem vermag auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken; etwas anderes ist nur
ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen anzunehmen (BGE 130 V
352). Solche sind hier nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt,
ist aus dem Fehlen einer psychischen Störung mit Krankheitswert nicht
zwangsläufig zu schliessen, dass für das geltend gemachte Ausmass der
Schmerzen entweder doch ein - allenfalls nicht erkannter - organischer Befund
oder aber eine Aggravation oder Simulation verantwortlich ist.
Schmerzsyndrome können eine Vielzahl von Ursachen haben, wobei neben
persönlichkeitsbezogenen Faktoren oft auch psychosoziale Umstände eine
wesentliche Rolle spielen (vgl. etwa von Känel/Gander/Egle/Buddeberg,
Differenzielle Diagnostik chronischer Schmerzsyndrome am Bewegungsapparat -
Codierung nach der ICD-10, in: Schweizerische Rundschau für Medizin PRAXIS
2002, S. 541 ff.). Solche Faktoren liegen in Form der von Prof. Dr. med.
R.________ erwähnten persönlichen und familiären Umstände vor. Ohne dass es
weiterer Abklärungen, einschliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten
multidisziplinären Gutachtens oder der von Prof. Dr. med. R.________
empfohlenen Leistungsprüfung bedürfte, muss es daher mit der Feststellung
sein Bewenden haben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer der
Gesundheitsschädigung angepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.

3.
3.1 In Nachachtung der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472) hat die Vorinstanz das für die
Invaliditätsbemessung nach Art. 18 Abs. 2 UVG massgebende Invalideneinkommen
abweichend vom Einspracheentscheid der SUVA anhand der Tabellenlöhne
ermittelt, wie sie der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Dabei ist sie
zu Recht vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, einschliesslich Anteil 13.
Monatslohn bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der
im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beschäftigten
Arbeitnehmer im privaten Sektor von Fr. 4'437.- ausgegangen (LSE 2000, S. 31
Tabelle TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im
Jahr 2001 von 41,7 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 201
Tabelle T3.2.3.5) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahr
2001 von durchschnittlich 2,5% (BFS, Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle
T1.1.93) ermittelte sie - jeweils abgerundet - einen Monatslohn von Fr.
4'740.- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 56'880.-. Davon hat sie - um dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass behinderte Personen in der Regel die für
gesunde und uneingeschränkt einsetzbare Arbeitnehmer geltenden Lohnansätze
nicht erreichen - einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen, was zu
einem Invalideneinkommen von Fr. 48'348.- führte. Diese Berechnungsweise hält
sich im Rahmen der Rechtsprechung (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen
und 483 f. Erw. 4.3.2) und ist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch
unbestritten geblieben. Zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt das
Valideneinkommen, welches von SUVA und Vorinstanz gestützt auf die Angaben
des früheren Arbeitgebers auf Fr. 60'580.- (13 x Fr. 4'660.-) festgesetzt
wurde. Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 48'348.- mit
dem Valideneinkommen von Fr. 60'580.- resultiert ein Invaliditätsgrad von
20,19 %. Es besteht daher kein Grund für eine Korrektur der von der SUVA mit
21 % bemessenen Invalidität. Zu bestätigen ist auch der von SUVA und
Vorinstanz auf den 1. Juni 2001 festgesetzte Rentenbeginn (Art. 19 Abs. 1
UVG).

3.2 Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 %
zugesprochen, was nach den von ihr in Ergänzung zu Anhang 3 der UVV
herausgegebenen tabellarischen Richtwerten dem unteren Wert einer mässigen
Pangonarthrose entspricht (Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen). Im
vorliegenden Fall liessen sich nur leichtgradige arthrotische Veränderungen
feststellen. Die zugesprochene Entschädigung trägt jedoch einer
voraussehbaren Verschlimmerung Rechnung (Art. 36 Abs. 4 UVV), wie in der
Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. S.________ vom 13. März
2002 festgehalten wird. Zu einer zusätzlichen Entschädigung wegen
unfallbedingter Beeinträchtigung der psychischen Integrität (vgl. BGE 124 V
29) besteht nach dem in Erw. 2.3 hievor Gesagten kein Grund.

4.
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
OG) kann entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der
eingereichten Unterlagen als bedürftig zu gelten hat, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten
war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Bei der Bemessung der
Entschädigung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers gleichzeitig im invalidenversicherungsrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine weit gehend identische
Rechtsschrift einreichen konnte.
Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäss Art.
152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später
dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Beat
Gsell, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 14. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: