Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 424/2004
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U 424/04

Urteil vom 5. Oktober 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Schmutz

A.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex
Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 27. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene A.________, verheiratet und Mutter zweier 1990 und 1992
geborener Kinder, war seit 1999 als Zimmermädchen im Hotel X.________
angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert. Am 30. März 2001 stiess sie als Beifahrerin mit
dem von ihrem Ehemann gelenkten Personenwagen gegen das Fahrzeug einer die
Vortrittsregelung missachtenden Lenkerin. A.________ erlitt eine
Thoraxkontusion linksseitig, eine Kontusion des Oberbauches links sowie eine
Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) und wurde in das Spital Y.________
überführt. Von dort wurde sie am 1. April 2001 in gutem Allgemeinzustand und
unter Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis 2. April 2001
entlassen (Austrittsbericht Spital Y.________ vom 23. April 2001;
Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 31. Mai 2001). Die Hausärztin Frau
Dr. med. V.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, attestierte der
Versicherten ab dem Zeitpunkt des Unfalles bis auf weiteres in der bisherigen
Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (erstes ärztliches Zeugnis vom 27.
Juni 2001, ärztliches Folgezeugnis vom 12. September 2001). Die Zürich
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 29. August 2001 kündigte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2001.

Nach Abklärungen, unter anderem durch Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH
für Neurologie, (Bericht vom 28. August 2001), und ergänzend zur ambulanten
Behandlung durch Frau Dr. med. V.________ und den Sozialpsychiatrischen
Dienst (Versicherungs-Bericht vom 12. Dezember 2001), war A.________ vom 4.
April bis 2. Mai 2002 zur stationären Rehabilitation in der
Rehabilitationsklinik Z.________ hospitalisiert, wo ein Status nach
Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion sowie konsekutiv eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine vegetative Dysregulation, eine reaktive depressive
Verstimmung sowie chronische Spannungskopfschmerzen diagnostiziert wurden
(Bericht Klinik Z.________ vom 22. Mai 2002). Auf Zuweisung von Frau Dr. med.
V.________ wurde A.________ am 15. Mai 2003 in der Schmerzsprechstunde der
Klinik Q.________ durch Prof. Dr. med. R.________ konsiliarisch untersucht.
Dieser schloss sich in der Beurteilung weitgehend der Klinik Z.________ an.
Er konnte keine posttraumatische Belastungsstörung mehr feststellen, sondern
diagnostizierte eine Travel Anxiety sowie eine chronisch verlaufende
Anpassungsstörung mit gemischten Emotionen im Sinne von DSM IV 309.28
(Bericht vom 15. Mai 2003).

Bereits zuvor hatte die IV-Stelle Schwyz am 28. November 2002 bei der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) eine polydisziplinäre Abklärung und
Begutachtung in Auftrag gegeben. Der Rechtsvertreter von A.________ und die
Zürich hatten die Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen. In Rahmen eines
psychiatrischen und eines rheumatologischen Konsiliums wurde die Versicherte
durch Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. J.________, Chefarzt MEDAS, Facharzt für
physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen,
untersucht (Berichte vom 17. September und 15. Oktober 2003). In dem am 27.
November 2003 erstatteten MEDAS-Gutachten wurden unter Berücksichtigung der
gesamten medizinischen Akten und der konsiliarischen Teilgutachten als
Diagnosen - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit -
ein myotendinotisches Zervikalsyndrom und ein zervikozephales Schmerzsyndrom
(sowohl vor als auch nach der HWS-Distorsion am 30. März 2001) und - ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert -
eine Dysthymie (depressive Verstimmung) mit Tendenz zu Regression und
leichter Verdeutlichungstendenz sowie Spannungskopfschmerz erhoben. Die
Arbeitsfähigkeit wurde in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen ab 10.
November 2003 auf 50 % geschätzt, wobei die Einschränkung auf die
rheumatologischen Befunde zurückgeführt wurde. Für eine körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken, ohne Heben und Tragen
von über 10 Kilogramm Gewicht und ohne längeres Arbeiten auf Kopf- oder
Schulterhöhe, wurde die Arbeitsfähigkeit auf 100 % festgelegt.

Zu den Zusatzfragen nach der Unfallkausalität führten die Gutachter aus, es
sei möglich, aber eher unwahrscheinlich, dass die zurzeit noch vorhandenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Unfall - als alleinige oder als
Teilursache - zurückzuführen seien. Als unfallfremde Ursachen wurden ein
Zervikozephalsyndrom vor dem Unfall, der invalide Vater als nächste
Bezugsperson und Identifikationsfigur sowie Folgen des Bosnienkriegs
(unspezifische Angst, Dysthymie, Entwurzelung) genannt. Es sei überwiegend
wahrscheinlich, dass ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nur noch
unfallfremde Ursachen wirkten. Rein bezüglich der Unfallfolgen liege keine
dauernde Beeinträchtigung vor.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 stellte die Zürich ihre Leistungen per 31.
Dezember 2003 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 30. März 2004
ab, da das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall
vom 30. März 2001 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen spätestens ab
der MEDAS-Begutachtung zu verneinen sei.

B.
Aus Anlass der Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
sah sich die Versicherte veranlasst, bei der Unabhängigen medizinischen
Gutachtenstelle U.________ (nachfolgend: UMEG) eine Expertise in Auftrag zu
geben. Sie beantragte die Sistierung des kantonalen Verfahrens bis zum
Eingang des erwähnten Gutachtens bzw. zumindest die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels nach dessen Eingang. Ohne diesen Anträgen zu folgen
wies das Verwaltungsgericht die von A.________ gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 ab.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den folgenden
Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die Zürich habe
die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 30. März 2001
auszurichten; die Sache sei mit der Auflage an die Vorinstanz zurückzuweisen,
das Gutachten der UMEG bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen;
eventualiter habe die Zürich über den 30. Dezember 2003 hinaus Taggelder bei
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten; eventualiter habe sie die
Heilkosten über den 30. Dezember 2003 hinaus zu übernehmen; eventualiter habe
sie die Rentenfrage zu prüfen und die Integritätseinbusse festzulegen; dem
Rechtsvertreter sei das Recht einzuräumen, das Gutachten der UMEG nach dessen
Eingang dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit einer Stellungnahme zu
unterbreiten; die Kosten des Gutachtens der UMEG seien zu Lasten der Zürich
zu verlegen.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 reichte der Rechtsvertreter von A.________
das Gutachten der UMEG vom 29. November 2004 ein. Er präzisierte das
letztgestellte Rechtbegehren in dem Sinne, dass die Kosten des
UMEG-Gutachtens von Fr. 11'247.- auf die Zürich zu verlegen seien. Im
Schriftenwechsel hatten Vorinstanz und Zürich die Gelegenheit, sich zum
nachgereichten Gutachten und dem präzisierten Antrag auf Kostenverlegung zu
äussern.
Vorinstanz und Zürich beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I
56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V
181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführerin, die das MEDAS-Gutachten vom 27. November 2003 als
rudimentär und nicht schlüssig qualifiziert, sah sich veranlasst, mit der
Beschwerdeerhebung vor der kantonalen Instanz bei der UMEG direkt eine
zusätzliche Expertise in Auftrag zu geben. Sie beantragte die Sistierung des
Verfahrens bis zum Eingang des erwähnten Gutachtens bzw. einen zweiten
Schriftenwechsel nach dessen Eingang. Die Vorinstanz wartete die Expertise
nicht ab, weil das MEDAS-Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung daran
gestellte Anforderungen erfülle und die gegenteiligen Vorbringen der
Versicherten einer näheren Prüfung nicht Stand halten würden. Ein Abwarten
oder ein Beizug des von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen
Privatgutachtens erübrige sich deshalb ebenso wie die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels.

1.3 Das Recht auf Einreichung von Beweismitteln ist ein Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs. Nachdem das UMEG-Gutachten innerhalb der in Aussicht
gestellten Frist nicht eingereicht wurde, kann offen bleiben, ob die
Vorinstanz das Verfahren bis zum Eingang des Gutachtens hätte sistieren
müssen. Nach dem Stand der Akten und auf Grund der Ausführungen in der
vorinstanzlichen Beschwerdeschrift durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
sich der medizinische Sachverhalt in der Zeit zwischen der Begutachtung durch
die MEDAS im Herbst 2003 und dem Erlass des Einspracheentscheides im Frühjahr
2004 - dem entscheidrelevanten Zeitpunkt für das gesamte Beschwerdeverfahren
- nicht rechtserheblich verändert hatte. Wenn - wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht - das Eidgenössische Versicherungsgericht
in BGE 130 V 64 ff. festgehalten hat, dass die Invalidenversicherung bei
einer mit dem Hinweis verbundenen Neuanmeldung, ein ausführlicher Arztbericht
werde folgen, nicht vor Eingang dieses Berichtes verfügen dürfe, so ist
dieser Grundsatz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Anders als dort
lagen zur Beurteilung des Sachverhaltes bereits umfassende medizinische Akten
vor, die in ärztlichen Berichten und einem MEDAS-Gutachten umfassend
gewürdigt worden waren.

2.
Das nach Ablauf der letztinstanzlichen Rechtsmittelfrist eingereichte
UMEG-Gutachten kann nicht berücksichtigt werden, da nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine
neuen Akten mehr eingebracht werden können. Vorzubehalten ist der Fall, dass
solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des
Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 355f. Erw. 2-4b). Ein
solcher ist hier nicht gegeben.

3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren
Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw.
5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
und bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma
oder einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch
(hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369).
Zu ergänzen ist, dass die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu erfolgen hat, wenn die zum
typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer
ausgeprägten psychischen Problematik aber - bezogen auf den gesamten Zeitraum
zwischen Unfall und Beurteilungszeitpunkt - ganz in den Hintergrund treten
(BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).
Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht regelmässig massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR
2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1), zum Untersuchungsgrundsatz und den Beweisregeln
im Sozialversicherungsprozess (BGE 117 V 264 Erw. 3b), zu den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a)
sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.

4.
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder
überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers
erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht
ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit
Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen
des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch
den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Urteil L. vom 25. Oktober 2002, U 143/02, Erw. 3.2).

5.
Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin verletzte die Beschwerdegegnerin
die Offizialmaxime nicht, als sie von der einspracheweise beantragten
Einholung eines neurologischen/neuropsychologischen Gutachtens absah, denn
zusätzliche medizinische Abklärungen drängten sich zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids nicht auf, nachdem den Akten keine Anhaltspunkte für ein
neurologisches Defizit oder neuropsychologische Funktionsstörungen von
erheblichem Gewicht zu entnehmen waren. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt,
war die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2001 vom Neurologen Dr. med.
S.________ neurologisch untersucht worden, welcher "kein signifikantes
Zervikalsyndrom" eruieren konnte und eine primäre Entstehung der
Kopfschmerzen im Rahmen eines zervikozephalen Syndroms nach erlittenem
HWS-Distorsionstrauma bei ansonsten unauffälligem Neurostatus nur als
"möglich" bezeichnete (Bericht vom 28. August 2001). Auch im Bericht der
Rehabilitationsklinik Z.________ vom 22. Mai 2002 wurden Ausführungen zum
Neurostatus gemacht. In diesem Zusammenhang ist zudem die konsiliarische
Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 durch Prof. Dr. med.
R.________ in der Schmerzsprechstunde der Klinik Q.________zu nennen. Nachdem
durch diese Spezialisten keine relevanten neurologischen Befunde erhoben
wurden, ist vorliegend zu Recht von einer neurologischen Begutachtung
abgesehen worden.

6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im Anschluss an das
Unfallereignis vom 30. März 2001 zunächst anerkannt und nach dem Vorliegen
des MEDAS-Gutachtens einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und den über den 31. Dezember 2003 hinaus bestehenden Beschwerden verneint.
Die Frage des Bestehens des natürlichen Kausalzusammenhangs kann jedoch offen
gelassen werden, denn selbst wenn ein solcher zu bejahen wäre, fehlt es - wie
die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs. Ob deren Beurteilung vorliegend unter dem Gesichtspunkt
einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu erfolgen hat (vgl. BGE 127 V
103 Erw. 5b/bb mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437) oder wie sonst bei
Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS, Schädel-Hirntrauma oder
einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch (hinreichend)
nachweisbare Funktionsausfällen (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369), kann
ebenfalls offen bleiben, da beides zum gleichen Ergebnis führt.

6.2 Auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und des fotografisch
dokumentierten Schadensbildes ist die Vorinstanz zu Recht von einem
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen.
Es ist ihr auch darin beizupflichten, dass keine besonders dramatischen
Begleitumstände und keine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu bejahen
sind. Bei der Adäquanzbeurteilung ist zwar auf eine weit gefasste Bandbreite
von Versicherten abzustellen, wozu auch Personen gehören, welche im Hinblick
auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit
erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen
Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Die Frage, ob sich
das Unfallereignis und eine psychische Beeinträchtigung im Sinne eines
adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter
anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der
rechtsgleichen Behandlung der Versicherten indessen auf Grund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen (BGE 115 V 139 Erw. 6 mit
Hinweisen, RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff.). Dies gilt auch hinsichtlich des
Adäquanzkriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, wo nicht auf das subjektive Erleben,
sondern auf die objektive Eignung der Umstände, bei den Betroffenen
psychische Beeinträchtigungen auszulösen, abzustellen ist (RKUV 1999 Nr. U
335 S. 209 Erw. 3b/cc). Dementsprechend hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht das Adäquanzkriterium der besondern Eindrücklichkeit des
Unfalls etwa bejaht bei einem Zusammenstoss mehrerer Personenwagen in einem
Tunnel, bei dem der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs getötet und
derjenige des entgegenkommenden Fahrzeugs schwer verletzt wurde und ein
Fahrzeug an der Tunnelwand hochgetrieben wurde und hierauf in den von der
Versicherten gesteuerten Personenwagen stiess (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207
ff.); ferner bei einer Auffahrkollision und anschliessendem Zusammenstoss mit
zwei Fussgängern, wovon einer auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs gehoben und
anschliessend auf die Strasse geschleudert wurde (Urteil H. vom 26. Mai 2000,
U 86/98), bei einem Unfall wegen eines geplatzten Reifens auf der Autobahn,
wobei das Fahrzeug ins Schleudern geriet, in eine Fahrbahnabschrankung
geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil
G. vom 25. März 1998, U 137/96) und bei der Kollision eines Lieferwagens mit
einem mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Motorradfahrer,
welcher am Tag nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen erlag (Urteil M.
vom 18. Februar 1997, U 137/96). Im vorliegenden Fall fehlt es an
vergleichbaren Umständen, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin
nach der Kollision während 20 Minuten wegen einer blockierten Türe im
Fahrzeug eingeschlossen gewesen sein soll. Wenn dem Unfall auch deshalb eine
gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, ist - objektiv betrachtet -
das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt. Ebenso erlitt die
Beschwerdeführerin keine schweren oder besonderen Verletzungen. Was sie unter
diesem Kriterium als schwere oder besondere Art der Verletzung bezeichnet
("jahrelange Häufung der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden") ist
zu wenig substanziiert und in ihrem Falle unter dem Kriterium der
Dauerbeschwerden zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zutreffend angeführt,
dass dieses Kriterium allenfalls als erfüllt betrachtet werden kann. Das
Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist unter
den vorliegenden Umständen hingegen nicht erfüllt. Auch fehlen jegliche
Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
verschlimmert hat, oder für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen. Als erfüllt erachtet werden kann hingegen das Kriterium des
Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Keineswegs kann aber wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch in Unkenntnis des UMEG-Gutachtens davon
die Rede sein, dass bei der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestehe.

6.3 Es können damit lediglich zwei der bei der Prüfung der Adäquanz
massgebenden Kriterien als erfüllt gelten, und beide nicht in besonders
ausgeprägter Weise. Die Adäquanz zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden ist darum zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

7.
Die Beschwerdeführerin stellt Antrag auf Überwälzung der Kosten für das von
ihr bei der UMEG in Auftrag gegebene Privatgutachten vom 29. November 2004
(Honorarrechnung vom 10. Dezember 2004 über den Betrag von Fr. 11'247.-).
7.1 Nach der Rechtsprechung können die Kosten eines Privatgutachtens, auf das
sich der Entscheid einer Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der
Parteientschädigung zurückerstattet werden (BGE 115 V 62). Anspruch auf
Parteientschädigung hat gemäss Art. 159 Abs. 1 OG grundsätzlich nur die
obsiegende Beschwerde führende Person. Das in dieser Bestimmung und in der
Verwaltungsrechtspflege allgemein zum Tragen kommende Unterliegerprinzip wird
gelegentlich vom Verursacherprinzip durchbrochen. So entspricht es einem
allgemeinen, auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbaren
Prozessrechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie in
schuldhafter Weise selbst verursacht hat (vgl. Art. 159 Abs. 5 in Verbindung
mit Art. 156 Abs. 6 OG; BGE 125 V 373; SVR 2003 Arbeitslosenversicherung Nr.
2 S. 5 Erw. 1d; ZAK 1989 S. 283 Erw. 2b, 1988 S. 400; Urteile G. vom 22.
April 2003 [U 307/01] Erw. 9.3, N. vom 24. Juni 2002 [U 262/01] Erw. 5;
Bernet, Die Parteientschädigung in der Schweizerischen
Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 137;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 13 ff.
zu Art. 108 VRPG). Im Lichte dieses Grundsatzes ist unter Umständen die
Verwaltung zum Ersatz jener Kosten verpflichtet, die einer Partei daraus
entstanden sind, dass der Verwaltungsträger bzw. das kantonale
Versicherungsgericht ihrer ihnen auf Grund des Untersuchungsprinzips
obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts (vgl.
BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a) nicht hinreichend nachgekommen sind
und dadurch den nicht zur Abklärung verpflichteten Instanzen bzw. Personen
unnötige Kosten verursacht haben (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 96 zu Art. 61 ATSG). In diesem Sinn hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Kosten einer vom
Versicherten privat veranlassten Untersuchung vom Unfallversicherer zu
übernehmen sind, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des
beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt (RKUV 1994
Nr. U 182 S. 47 f. Erw. 3).

7.2 Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin verletzte die Vorinstanz,
indem sie davon absah, das beschwerdeweise angekündigte UMEG-Gutachten
abzuwarten, den Untersuchungsgrundsatz nicht (vgl. oben Erw. 1.3).
Zusätzliche medizinische Abklärungen drängten sich nicht auf. Denn den Akten
waren keine Anhaltspunkte für ein neurologisches Defizit oder
neuropsychologische Funktionsstörungen von erheblichem Gewicht zu entnehmen.
Vielmehr durfte von einer objektiv hinreichenden Beweisgrundlage für eine
abschliessende Sachverhaltswürdigung und rechtliche Beurteilung ausgegangen
werden. Dies auch angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall die
Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einer HWS-Distorsion
und den geklagten Beschwerden keiner abschliessenden Beurteilung bedarf, weil
das Ergebnis der Adäquanzprüfung sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung
der psychischen Leiden zu Ungunsten der Versicherten ausfällt. Letztendlich
hat es sich die Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben, dass sie in
Fehleinschätzung ihrer Leiden von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Tätigkeiten ausging und ein aufwändiges Gutachten in Auftrag gab
(das im Übrigen in den Ergebnissen nur unerheblich vom MEDAS-Gutachten
abweicht). Es kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe der
Beschwerdeführerin zufolge mangelhafter Sachverhaltsabklärung unnötig Kosten
verursacht. Die unterliegende Beschwerdeführerin kann deshalb die Kosten des
selber in Auftrag gegebenen Privatgutachtens nicht überwälzen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.