Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 423/2004
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U 423/04

Urteil vom 20. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 13. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) B.________, geboren 1953, für die Folgen
eines am 26. Mai 2000 erlittenen Unfalls, bei welchem er sich u.a. eine
Distorsion/axiale Stauchung des linken Kniegelenks zugezogen hatte, eine
Invalidenrente von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Auf
Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom
15. Januar 2004).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte eine höhere
Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung beantragen liess, hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau insofern teilweise gut, als es dem
Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zusprach (Entscheid vom
13. Oktober 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________, unter Beilage der
Lohnausweise für die Steuererklärung 1999/2000 und 2001 (vom 18. Dezember
2000 und vom 15. Februar 2002), die Ausrichtung einer höheren Invalidenrente,
mindestens auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 28 %, beantragen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren allein die Bemessung des
Invaliditätsgrades mit Blick auf die Höhe des Valideneinkommens. Unbestritten
und nicht zu beanstanden ist das Invalideneinkommen.

2.
2.1 Nachdem sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid der SUVA
erst nach dem 1. Januar 2003 ergangen sind, hat das kantonale Gericht
bezüglich des streitigen Rentenanspruchs zu Recht die Bestimmungen des auf
dieses Datum in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) als anwendbar
betrachtet, zumal unbestrittenermassen auch der Beginn des Rentenanspruchs
ins Jahr 2003 fällt.

2.2 Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der
Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) sowie
über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), einschliesslich der dazu zwar
noch unter der Herrschaft der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 28
Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG ergangenen, nach dem In-Kraft-Treten
des ATSG indessen weiterhin massgeblichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 348
f. Erw. 3.4 mit Hinweisen, BGE 114 V 313 Erw. 3a), zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt mit Bezug auf den für den Einkommensvergleich relevanten
Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 223 Erw. 4.1, 128 V 174). Darauf wird
verwiesen.

Zu betonen bleibt, dass für die Ermittlung des Einkommens, welches der
Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend
ist, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend am 1.
Mai 2003) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein  (BGE 129
V 224 4.3.1 mit Hinweisen).

2.3 Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz gestützt auf die bei der
ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Firma W.________,
eingeholte Beweisauskunft vom 10. August 2004 in Bestätigung der Verwaltung
von einem Valideneinkommen von Fr. 64'480.- (13 x 4'960.-) ausgegangen. Dies
ist nicht zu beanstanden. In dieser Beweisauskunft bestätigte die
Arbeitgeberin ausdrücklich, dass die gemäss Jahres-Semester-Lohnkonti
1999-2001 ausbezahlten Pauschalspesen von monatlich Fr. 424.95 (bzw. jährlich
Fr. 5'099.40) tatsächlich Auslagenersatz und nicht verdeckte
Lohnausschüttungen, wie beschwerdeweise behauptet, darstellten. Sie hielt
fest, dass der 13. Monatslohn denn auch keinerlei Pauschalspesen beinhalte.
Mit der Vorinstanz besteht kein Grund, nicht darauf abzustellen.

Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen
vorträgt, ist nicht geeignet, den Beweiswert der Auskunft in Frage zu
stellen. Insbesondere ist in der Beweisauskunft vom 10. August 2004 kein
Widerspruch zu den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin in den im
vorliegenden Verfahren eingereichten Lohnausweisen für die Steuererklärung
betreffend die Jahre 1999/2000 und 2001 zu erkennen. Aus den darin gegenüber
den Steuerbehörden ausgewiesenen Bruttoeinkommen betreffend die Jahre 1999
(von Fr. 71'051.-), 2000 (von Fr. 71'445.-) und 2001 (von Fr. 70'613.-) lässt
sich nichts Gegenteiliges ableiten. Zwar hat die Arbeitgeberin unter der
Rubrik "4. Spesenvergütungen" ein Kreuz angebracht. Daraus kann hingegen
nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass keine Spesen ausbezahlt wurden,
sind doch gemäss dem Formular Spesenvergütungen zusätzlich lediglich
anzugeben, wenn sie "nicht im Bruttolohn enthalten" sind. Überdies vermag der
Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Wenn er geltend macht, er habe die Spesen als Lohn
entgegengenommen und steuerrechtlich deklariert, womit er in seinem guten
Glauben, dass die Spesen Lohnbestandteil darstellten, zu schützen sei, ändert
dies nichts. Beim Valideneinkommen handelt es sich nämlich (vgl. Erw. 2.2
hievor) um ein hypothetisches Einkommen, das besagt, was die versicherte
Person ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Beginns des
unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs verdient hätte (BGE 128 V 174
mit Hinweisen) und nicht, wovon sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls
ausgehen konnte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 20. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: