Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 421/2004
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U 421/04

Urteil vom 8. Juli 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grünvogel

K.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco
Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 2. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene K.________ arbeitete in der Firma H.________ AG als
Verkäuferin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheit
versichert. Am 1. Juni 2000 erlitt K.________ als Beifahrerin in einem
Personenwagen auf einer schmalen Zufahrtstrasse einen Unfall, indem ein auf
der rechten Fahrbahnseite parkiertes Auto sich in den Verkehr einzugliedern
versuchte und dabei mit ihrem Fahrzeug seitlich rechts kollidierte. Am
nächsten Tag traten vermehrt Kopf- und Nackenschmerzen auf, weswegen sich
K.________ am 5. Juni 2000 zum Allgemeinpraktiker Dr. med. M.________ in
Behandlung begab. Dieser verordnete Physiotherapie. Die Arbeit wurde am 15.
Juni 2000 zunächst zu 50 % des bisherigen 80 %-Pensums, ab dem 24. Juni 2000
wieder zu 100 % aufgenommen. Die Physiotherapie wurde indessen mit
Antiphlogistika (entzündungshemmendes Mittel) in Reserve zunächst fortgeführt
und am 27. Januar 2001 abgeschlossen. Am 14. September 2001 liess K.________
durch den Hausarzt einen Rückfall mit der Begründung melden, die stark
wetter- und belastungsabhängigen Schulter- und Nackenschmerzen sowie in der
Folge auch Cephalea (Kopfschmerzen) seien nie ganz abgeklungen, sondern
weiterhin persistent, was eine Wiederaufnahme von Physiotherapie unterstützt
mit nicht steroidalen Antiphlogistika notwendig mache. Es folgte eine Reihe
von Abklärungen, darunter auch bildgebende bei der Firma I.________ vom 14.
und 20. September 2001 sowie dem Institut für Radiologie des Zentrums
P.________ vom 21. Februar 2002, eine neurologische bei Dr. med. C.________
vom 13. Februar 2002, und eine neuropsychologische bei Dr. phil. W.________
vom 16. Mai 2002. Auch wurden Berichte der Rheumatologin Dr. med. A.________
vom 2. Januar 1999, 8. Januar und 11. Juli 2000 wie auch ein Aktengutachten
des Dr. med. B.________, Abteilung  Versicherungsmedizin, SUVA, vom 18. März
2003 eingeholt. Gestützt darauf verweigerte der Unfallversicherer mit
Verfügung vom 9. April 2003 Leistungen für die ab September 2001
aufgetretenen Beschwerden, da sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
mit dem Unfall in Verbindung zu bringen seien. Mit Einsprache-Entscheid vom
27. Oktober 2003 hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern im Kenntnis der ins Recht gelegten Mitarbeiterqualifikation der Firma
H.________ AG vom 16. Februar 2004, des für die Invalidenversicherung
erstellten Berichts des Medizinischen Zentrums R.________ vom 11. Februar
2004, sowie Stellungnahmen des neuen Hausarztes Dr. med. S.________ vom 25.
Juni 2002, vom 4. Dezember 2003 und vom 15. März 2004 mit Entscheid vom 2.
November 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung von
Versicherungsleistungen für die ab September 2001 aufgetretenen Beschwerden
beantragen. Dabei beruft sie sich neu auf die Änderungskündigung der Firma
H.________ AG vom 29. Oktober 2003, worin ihr auf den 1. Februar 2004 hin
wegen abgefallener Leistungsfähigkeit eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20
% einer Vollzeitstelle angeboten wird, sowie auf ein neues Arztzeugnis von
Dr. med. S.________ vom 16. November 2004.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V
467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen
(BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 121 V
329 Erw. 2a) und adäquaten (allgemein: BGE 125 V 461 Erw. 5 mit Hinweisen,
vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2; sowie hinsichtlich des
Gesundheitsschadens im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS oder eine
äquivalente Verletzung: BGE 117 V 359; ebenso BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V
99 Erw. 2a) Kausalzusammenhang, insbesondere auch bei Rückfällen und
Spätfolgen (Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2 und 3b; siehe auch
BGE 118 V 296 Erw. 2c) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.

2.
Die Vorinstanz hat es abgelehnt, abschliessend zu prüfen, ob zwischen den ab
September 2001 geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1.
Juni 2000 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe und hat statt dessen die
fehlende Leistungspflicht der SUVA mit der fehlenden Adäquanz zwischen
Ereignis und Gesundheitszustand begründet. Diese Vorgehensweise bemängelt die
Beschwerdeführerin.

2.1 Tatsächlich kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang
unbeantwortet bleiben, wenn jene nach der Adäquanz ohnehin zu verneinen ist
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Zu beachten ist dabei allerdings, dass
bei in einem natürlichen Zusammenhang zum Unfall stehenden organischen
Beschwerden der Adäquanzfrage praktisch keine selbstständige Bedeutung
zukommt. Vielmehr ist sie diesfalls ohne weiteres zu bejahen (BGE 118 V 291
Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw.
2.1; vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang
vorliegt, ist somit sinnvollerweise nur dann offen zu lassen, wenn das
Beschwerdebild kein mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringendes organisches
Korrelat aufweist. Bei einem vorbestehenden Krankheitsbild ist daher selbst
dann, wenn dieses bisher nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, zu
prüfen, inwieweit der Unfall zu einer klinisch klar fassbaren
objektivierbaren Veränderung geführt hat und falls ja, ob diese noch
vorliegt. Lässt sich diesbezüglich nichts feststellen, kommt der
Adäquanzprüfung eine eigenständige Bedeutung zu und kann dergestalt
vorgezogen werden.

2.2 Wenn das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, die Einschätzung des Dr.
med. B.________ vom 18. März 2003, wonach die vorbestehenden Nacken- und
Schulterbeschwerden durch den Unfall zeitlich nur vorübergehend während ca. 6
Wochen verschlimmert worden seien, überzeuge nicht, weil einerseits gemäss
Dr. med. C.________ (Bericht vom 25. März 2002) durch Forschungsergebnisse
bekräftigte Anhaltspunkte vorlägen, dass bei vorbestehenden degenerativen
Veränderungen der HWS die Heilung der Beschwerden nach einem erlittenen
Distorsionstrauma der HWS signifikant verzögert werden könne, und weil
andererseits die Beschwerden nach dem Unfall tatsächlich nie mehr völlig
abgeklungen seien, so bezieht sich dies auf die Beschwerden im Nacken- und
Schulterbereich ganz allgemein. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob der
Unfall zu einer organisch nachweisbaren Veränderung des vorbestehenden
Gesundheitszustands geführt hat und falls ja, ob diese noch vorliegt.
In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine vom Unfall
herrührende HWS-Veränderung. Keiner der die Versicherte untersuchenden Ärzte
konnte eine durch den Unfall verursachte Veränderung der bereits
vorgeschädigten Wirbelsäule objektivieren. Auch neurologisch konnten keine
Auffälligkeiten festgestellt werden, womit auf das Fehlen eines mit dem
Unfall in Verbindung zu bringenden organischen Substrats für die geltend
gemachten Leiden zu schliessen ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin
vertretenen Auffassung lag übrigens auch der polydisziplinären Expertise des
Medizinischen Zentrums R.________ vom 11. Februar 2004 ein neurologisches
Teilgutachten der Frau Dr. med. V.________ vom 31. Dezember 2003 zu Grunde,
welches indessen ebenso wenig etwas zu Tage brachte, was auf eine organische
Unfallschädigung hindeuten würde.

2.3 Zusammengefasst ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Adäquanzfrage
zu beantworten, ehe sie weitere Abklärungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang befürwortete, nicht zu beanstanden.

3.
Fehlt es an einem klaren organischen Substrat, so beurteilt sich der adäquate
Kausalzusammenhang mangels psychischer Problematik nach der zu
Schleudertraumen ohne nachweisbare organische Befunde begründeten
Rechtsprechung (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 119 V 335, 117 V 359).

3.1 Zunächst ist der Unfall ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf
einer der Kategorien leichtes, mittleres oder schweres Ereignis zuzuordnen
(BGE 117 V 366 Erw. 6a).
Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung des Autos der Versicherten
wurde in einer biomechanischen Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 10. Januar 2001 mit klar unter 10 km/h liegend angegeben.
Diese ist, genauso wie die Fahrzeugbeschädigung, als eher gering einzustufen.
Auch traten die Kopf- und Nackenschmerzen nicht unmittelbar nach dem Unfall
auf, sondern zeitlich verzögert, sodass die Versicherte den Arzt erst fünf
Tage nach dem Ereignis erstmals aufsuchen musste, wenngleich nicht
unberücksichtigt bleiben darf, dass dazwischen der arbeitsfreie Sonntag lag.
Die Beschwerdeführerin konnte alsdann bereits zehn Tage später wieder ihr
bisheriges Teilzeitpensum von 80 % aufnehmen, zunächst hälftig und ab dem 24.
Juni 2000 uneingeschränkt. Angesichts dieser Umstände bewegt sich die Schwere
des Unfallereignisses an der Grenze von leicht oder mittelschwer. Die Annahme
der Vorinstanz, es läge noch ein mittelschweres, im Grenzbereich zu den
leichten liegenden Ereignis vor, ist im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132
OG; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden (vgl. etwa auch
Urteil M. vom 26. März 2003, U 125/01, Erw. 4.1; siehe weiter Urteil H. vom
30. Mai 2003, Erw. 3.1 f., U 353+354/02; anderseits etwa Urteile S. vom 29.
Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1, oder B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a
und b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten somit die
massgebenden unfallbezogenen Kriterien in auffallender oder gehäufter Weise
gegeben sein, was von der Vorinstanz verneint worden ist.

3.2 Richtigerweise behauptet die Versicherte keine besondere Art der
erlittenen Verletzung. Im Anschluss an den Unfall sind weder die für das
HWS-Schleudertrauma charakteristischen Beschwerden in gehäufter Form
aufgetreten noch haben sie sich besonders schwerwiegend ausgewirkt (vgl. BGE
117 V 369 Erw. 7b; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3, 1998 Nr. U 297 S. 245
Erw. 3c, 1995 Nr. U 221 S. 114).

3.3 Ebenfalls zu Recht einig sind sich Parteien und Vorinstanz  über das
Fehlen einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles oder besonders
dramatischer Begleitumstände, handelt es sich doch um eine Autokollision ohne
aussergewöhnliche Umstände, wie bereits die Vorinstanz erwogen hat. Auch ist
keine ärztliche Fehlbehandlung auszumachen.

3.4 Mit Vorinstanz und Parteien kann sodann von Dauerbeschwerden ausgegangen
werden. Da die Versicherte indessen an wetter- und belastungsabhängigen Kopf-
und Nackenschmerzen sowie Cephalea unterschiedlicher Intensität leidet, die
es ihr etwa erlaubten, bereits innert weniger Wochen nach dem Unfall für
immerhin rund 1 ½ Jahre bis am 1. Dezember 2001 im ursprünglichen Pensum
erwerbstätig zu sein (Arztzeugnis Dr. med. S.________ vom 25. Juni 2002), ist
dieses Kriterium zusammen mit dem kantonalen Gericht als nicht in besonders
ausgeprägter Weise ausgewiesen zu betrachten.

3.5 Der Beschwerdeführerin macht einen schwierigen Heilungsverlauf mit
erheblichen Komplikationen geltend. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass
sich die Behandlung - wie von der Vorinstanz zutreffend dargetan - schon bald
einmal im Wesentlichen auf Physiotherapie mit zeitweiliger Abgabe von
Medikamenten beschränkte. Erhebliche Komplikationen, welche den
Heilungsverlauf massgeblich beeinträchtigt haben, traten dabei keine auf.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht  den von der Versicherten angerufenen
Arztberichten entnehmen, womit dem Heilungsverlauf für die
Adäquanzbeurteilung gesamthaft gesehen kein besonderes Gewicht beizumessen
ist. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnte
Behandlungsdauer ist übrigens im Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu berücksichtigen (Urteil B. vom 25.
Februar 2005, U 144/03, Erw. 4.2.4 mit Hinweis auf Urteil B. vom 7. August
2002, U 313/01, Erw. 2.3), worauf bereits das kantonale Gericht verwiesen
hat.

3.6 Soweit die Versicherte die ärztliche Behandlungsdauer als ungewöhnlich
lange bezeichnet, ist ihr insoweit beizupflichten, als dass nach dem geltend
gemachten Rückfall im September 2001 offenbar über einen längeren Zeitraum
hinweg wieder Physiotherapie wie auch alternative Therapien (u.a.
Kinesiologie) aufgenommen wurden, ehe sie wegen fehlender Kostenübernahme
durch Dritte eingestellt wurden, wie sich der Anamnese des Medizinischen
Zentrums R.________ vom 11. Februar 2004 entnehmen lässt. Der genaue
Zeitpunkt des Behandlungsendes ist indessen aus den Akten nicht ersichtlich.
Erstellt ist dagegen wiederum, dass sich der Hausarzt im Anschluss daran
darauf beschränkte, regelmässig den Status aufzunehmen. Darin liegt keine
Kriterien relevante Behandlung, sowenig wie im (gemäss Bericht von Dr. med.
S.________ vom 16. November 2004) selbstständigen Einnehmen von
Schmerzmitteln und/oder Antidepressiva bei verstärkt aufgetretenen
Beschwerden. Wann genau die ärztliche Behandlung ihr Ende fand, ist letztlich
nicht entscheidend, bleibt doch auf alle Fälle das behandlungsfreie Intervall
von rund neun Monaten bestehen. In Anbetracht dieser Periode mit im
Wesentlichen uneingeschränkter Leistungsfähigkeit kann der Dauer der
ärztlichen Behandlung ungeachtet des Verlaufs seit September 2001 gesamthaft
gesehen nur noch eine geringe Relevanz zugesprochen werden. Das Kriterium der
ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung ist dergestalt jedenfalls nicht in
ausgeprägter Weise erfüllt (in ähnlichem Sinn Urteil B. vom 25. Februar 2005,
U 144/03, Erw. 4.2.5).
3.7 Aus demselben Grund ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit - falls überhaupt - höchstens als knapp erfüllt zu
betrachten. Denn die Versicherte war im Anschluss an den Unfall lediglich für
zwei Wochen vollständig arbeitsunfähig, ehe sie ihre bisherige Tätigkeit
zunächst zu 50 % und weitere zwei Wochen später für immerhin 1 ½ Jahre bis am
1. Dezember 2001 uneingeschränkt wahrnehmen konnte, ehe sich die
Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich abbaute.

3.8 Zusammengefasst sind höchstens drei der sieben möglichen Kriterien
gegeben. Keines ist in besonders ausgeprägter Weise ausgewiesen, zwei gar nur
knapp erfüllt, sodass sie angesichts der Qualifikation des Unfalls als leicht
im mittleren Bereich in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen, um die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs zu begründen. Das kantonale Gericht hat deshalb die
Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für die Folgen des Verkehrsunfalls
vom 1. Juni 2000 hinsichtlich des Zeitraums nach September 2001 zu Recht
verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: