Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 419/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 419/04

Urteil vom 18. Juli 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela
Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 21. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1956, arbeitete ab 1980 als Betriebsmechaniker für die
Firma Q._______ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unfallversichert. Am 25. November 1997 schlug er sich den Kopf an
einem sich von oben her schliessenden Rolltor an und stürzte. Der am nächsten
Tag aufgesuchte Hausarzt Dr. med. S.________ diagnostizierte ein axiales
Stauchungstrauma der Wirbelsäule, besonders der Hals- und Brustwirbelsäule
(HWS, BWS). Die SUVA nahm diverse Abklärungen vor und veranlasste vom 18.
März bis 29. April 1998 einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik
X.________ sowie vom 28. Juli bis zum 11. August 1998 eine Hospitalisation in
der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________.
Am 15. August 1998 fuhr eine Autolenkerin von hinten in den stehenden Wagen
des B.________; das gleichentags konsultierte Spital A.________
diagnostizierte ein akutes HWS-Distorsionstrauma. Die SUVA zog umfangreiche
medizinische Akten bei; weiter fanden zwei Hospitalisationen in der
Rehabilitationsklinik X.________ statt (vom 12. Mai bis zum 16. Juni 1999
sowie vom 11. August bis zum 24. September 1999) und es wurde der
Abklärungsbericht der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 15. Dezember
2000 zu den Akten genommen (Abklärung vom 30. Oktober bis zum 24. November
2000). Schliesslich zog die SUVA die von B.________ in Auftrag gegebenen
Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 29. Juni 2001
sowie des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie,
Hals- und Gesichtschirurgie, vom 26. November 2002 bei. Mit Verfügung vom 29.
Januar 2003 stellte die SUVA ihre Leistungen per Ende Februar 2003 ein, da
keine organischen Unfallfolgen vorlägen und allfällige psychische Beschwerden
nicht adäquat kausale Unfallfolgen seien. Dies wurde mit Einspracheentscheid
vom 31. März 2004 bestätigt.
Mit Verfügung vom 21. März 2003 sprach die IV-Stelle Bern B.________ mit
Wirkung ab dem 1. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

B.
Die - unter Beilage mehrerer Arztberichte (insbesondere desjenigen des Dr.
med. M.________ vom 21. Juni 2004) - gegen den Einspracheentscheid der SUVA
von März 2004 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 21. Oktober 2004 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihm über den 28. Februar 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen, es sei ihm Einsicht in alle Akten zu gewähren, es seien die
Auslagen für die Untersuchung durch Dr. med. M.________ zu ersetzen und es
sei auf den nachzuzahlenden Geldleistungen ein Verzugszins von 5 %
zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem
die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). Soweit
der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht
vollständige Akteneinsicht geltend machen möchte, mangelt es der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einer Begründung. Insoweit kann deshalb auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE
123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a)
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und
der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

3.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass die geklagten Beschwerden
(Kopfschmerzen sowie von der Wirbelsäule ausgehende Schmerzen) somatisch
nicht erklärbar und später geklagte Schmerzen (Tinnitus, Schwindel) nicht
überwiegend wahrscheinlich Unfallfolgen seien. Da es sich bei den beiden
erlittenen Unfällen höchstens um solche aus dem mittleren Bereich handle und
die nach der Rechtsprechung notwendigen Kriterien nicht erfüllt seien, müsse
die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden zu den Unfällen verneint
werden.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber im Wesentlichen der Auffassung, es
lägen somatisch erklärbare Schmerzen vor; weiter bestehe ein Schleudertrauma
der HWS sowie das für diese Verletzung typische Beschwerdebild. Die adäquate
Kausalität sei in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 zu
bejahen, da die entsprechenden Kriterien vorlägen.

3.2 Die Gutachter der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ gehen in
der Expertise vom 29. Juni 2001 davon aus, dass für "die Gesamtbeurteilung
der Problematik ... weniger die (weitgehend fehlenden) klinischen Befunde im
Vordergrund [stehen], sondern die Schmerzsymptomatik mit den daraus
resultierenden funktionellen Einschränkungen". Weiter wird ausgeführt, dass
die "faktisch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % ... somit grösstenteils
aus einer schmerzbedingt massiv reduzierten psycho-physischen
Leistungsfähigkeit bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung" resultiere.
Medizinisch ergebe sich bei fehlenden Befunden aus neurologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, während aus rheumatologischer Sicht
aufgrund objektivierbarer Befunde (verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule)
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % anzunehmen sei. Diese verminderte
Belastbarkeit der Wirbelsäule ist jedoch keine Unfallfolge, denn im Gutachten
der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ wird weiter angegeben, dass
keine gravierende strukturelle Pathologie gefunden worden sei, "die als Folge
des damaligen Ereignisses angesehen werden" könne. Dass keine
objektivierbaren somatischen Beschwerden vorliegen, ergibt sich auch aus den
weiteren in den Akten liegenden Berichten: So hält z.B. der von der
Invalidenversicherung veranlasste (und unter ärztlicher Beteiligung
erstellte) Bericht der BEFAS vom 15. Dezember 2000 über die vom 30. Oktober
bis 24. November 2000 dauernde Abklärung fest, dass die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit "überwiegend aus psychischen Gründen" bestehe. Im Bericht
der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals L.________ vom 25. Februar 1999
wird festgehalten, dass sich keine die Beschwerden erklärenden Befunde
ergeben hätten, während der Oberarzt der Rheumatologischen Klinik und
Poliklinik des Spitals Y.________ bereits am 29. Oktober 1998 ausgeführt
hatte, dass für die Schmerzen des Versicherten keine Ursache gefunden werden
konnte. Alle diese Ärzte hatten im Übrigen keine Kenntnis der internen Notiz
der SUVA, wonach kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und
den geklagten Beschwerden bestehe. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erwähnte "unzulässige Beeinflussung der Ärzte" ist deshalb schon aus diesem
Grund zu verneinen, abgesehen davon, dass die Adäquanz als Rechtsfrage klar
von der natürlichen Kausalität als Tatfrage zu unterscheiden ist und der
Mediziner nur Letztere zu beurteilen hat.
Im Hinblick auf die Objektivierung der geklagten Schmerzen kann der
Beschwerdeführer aus den Berichten des Dr. med. M.________ von 26. November
2002 und 21. Juni 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten: Einerseits bejaht
dieser Arzt das Bestehen eines Kausalzusammenhangs vor allem, weil der
Versicherte vorher nicht an diesen Beschwerden gelitten habe, was letztlich
eine unzulässige Begründung "post hoc ergo propter hoc" darstellt.
Andererseits - und dies fällt vor allem ins Gewicht - geht Dr. med.
M.________ davon aus, dass unmittelbar nach dem ersten Unfall von November
1997 eine "starke Benommenheit mit Sinnestrübung und räumlicher
Desorientierung mit sofortigen Kopf-, Nacken- und lumbalen Schmerzen"
eingetreten sei, und nach "sehr kurzem 'delay'-Intervall ... diffuse
Schwindelgefühle mit Unsicherheit beim Laufen" aufgetreten seien, was "von
visueller Symptomatik und leichtem Unwohlsein begleitet worden" sei. Weiter
seien sofort nach dem ersten Unfall "kognitiv-mnestische Störungen in Form
von Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche sowie schneller Ermüdbarkeit mit
reduzierter Belastbarkeit" und in den ersten Tagen ein leises Rauschen im
Kopf sowie eine subjektiv leichtere Verschlechterung des Gehörs aufgetreten.
Da sich alle diese Symptome bis zum zweiten Unfall "nur geringgradig
gebessert" hätten, sei von einer Brückensymptomatik auszugehen. Diese
Annahmen finden in den initialen Akten jedoch keine Stütze: Der Hausarzt Dr.
med. S.________ berichtete am 19. Dezember 1997 nur von einer eingeschränkten
Beweglichkeit der HWS sowie von Druckdolenzen, während er am 17. Januar 1998
über vom Occiput Richtung Auge ziehenden Schmerzen, Dauerschmerzen im Nacken,
stechenden Schmerzen in der Region des Trochanter major mit Ausstrahlungen
rapportierte. Diese Schmerzangaben werden durch die Berichte des SUVA-Arztes
Dr. med. W.________ vom 29. Januar 1998 sowie des Dr. med. E.________, Innere
Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. Februar und 19. März 1998
bestätigt. Über Schmerzen in Halswirbelsäule und Hinterkopf, wieder
aktivierte Lumboischialgie, beständige Schmerzen sowie kurze Schmerzattacken
links temporal und das Spüren von Schlägen im Rücken berichtet Dr. med.
F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 22. März 1998. Das
nach dem zweiten Unfall von August 1998 aufgesuchte Spital A.________ führt
im Bericht vom 22. September 1998 zwar aus, dass der Beschwerdeführer (nebst
Schmerzen im Bereich der HWS) über Schwindel geklagt habe, jedoch findet sich
im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 25.
September 1998 über die ambulante Untersuchung in der Schmerzsprechstunde
kein Hinweis mehr auf allenfalls geklagten Schwindel. Über
Konzentrationsprobleme wird erstmals im Bericht der BEFAS vom 2. Februar 2000
berichtet (was der Angabe des Versicherten gegenüber dem Inspektor der SUVA
von Anfang Februar 2000 entspricht), während der Hausarzt Dr. med. S.________
erst in seinem Bericht vom 16. Mai 2001 "neuerdings auch Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen" diagnostiziert. Da die von Dr. med. M.________
angenommenen Beschwerden somit überhaupt nicht oder - was den Schwindel
betrifft - nicht im angenommenen Ausmass bestanden haben, fehlt seinen
Ausführungen die korrekte aktenmässig belegbare Basis, sodass darauf nicht
abgestellt werden kann.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schmerzen des Versicherten nicht
objektiviert werden können und damit keine somatische Grundlage aufweisen.
Weitere Abklärungen sind nicht nötig.

3.3 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist
zunächst abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht
der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur
Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine
der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die
zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b
festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen die zum
typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas resp. eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen nicht vor:
Diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b, vgl. BGE 119 V 338
Erw. 2) werden in den umfangreichen medizinischen Akten überhaupt nicht oder
erstmals Jahre nach den beiden Unfällen von 1997 und 1998 erwähnt (vgl. Erw.
3.2 hievor). Auf die Diagnose des Spitals A.________ vom 22. September 1998
kann nicht abgestellt werden, da im entsprechenden Bericht die massgeblichen
Symptome - mit Ausnahme des Schwindels - gerade nicht erwähnt werden. Fehlt
es somit an einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen
Verletzung, findet die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 keine Anwendung.
Allfällig vorliegende psychische Gesundheitsschäden (vgl. etwa den Bericht
der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom 25.
August 1998, welcher von einer Schmerzverarbeitungsstörung berichtet, und mit
Bericht vom 29. Oktober 1998 - in Kenntnis des Auffahrunfalls von August 1998
- in der Sache bestätigt worden ist) sind deshalb nach der Rechtsprechung zu
den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

3.4 Die beiden Unfälle (Zusammenstoss mit Rolltor, Auffahrunfall) sind
höchstens mittelschwer. Der sieben Jahre nach dem Unfall eingereichte
Zeugenbericht vom 10. November 2004 über den Unfall von November 1997 vermag
daran nichts zu ändern, denn einem solchen Bericht kommt kaum Beweiskraft zu
und er vermag die echtzeitlichen Akten (insbesondere die Angaben des
Versicherten gegenüber den initial behandelnden Ärzten) nicht in Zweifel zu
ziehen. Bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind
gemäss Rechtsprechung weitere Kriterien notwendig, um den adäquaten
Kausalzusammenhang bejahen zu können (BGE 115 V 140 Erw. 6c), wobei jedoch
zwischen physischen und psychischen Komponenten zu unterscheiden ist (BGE 117
V 367 Erw. 6a in fine e contrario), was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gerade nicht gemacht wird. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Kriterien
zu Recht klar verneint. Damit besteht kein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen den beiden Unfällen von November 1997 sowie August 1998 und
allfälligen psychischen Beschwerden, unabhängig davon, ob die Unfälle jeweils
einzeln oder in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. In der Folge besteht kein
Anspruch mehr auf Leistungen der Unfallversicherung.

3.5 Nicht massgebend ist im Übrigen, dass die Invalidenversicherung seit dem
1. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente
ausrichtet. Denn für diese Sozialversicherung sind - wegen ihrer
Ausgestaltung als finaler Versicherung (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit
Hinweisen) - die Ursachen der Invalidität nicht massgebend, solange sie Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sind (Art. 4 Abs. 1 IVG).

4.
Der Sachverhalt ist von der SUVA umfassend abgeklärt worden; das
Privatgutachten des Dr. med. M.________ war deshalb nicht mehr notwendig
(vgl. Erw. 3.2 hievor). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf
entsprechenden Kostenersatz (vgl. zum Ganzen RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 18. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: