Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 418/2004
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U 418/04

Urteil vom 10. August 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

B.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Angela
Dillier-Gamma, Spitalplatz 6, 6460 Altdorf UR,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Uri, Altdorf

(Entscheid vom 22. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1945, arbeitete seit dem 1. März 1995 als
Teilzeitangestellte bei der Firma T.________ und war in dieser Eigenschaft
bei der ELVIA Versicherungen (nachfolgend: ELVIA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Sie leidet seit 1970 an Lumbalgien, welche sich zu einem
Panvertebralsyndrom ausweiteten; anfangs 1995 traten zudem Schulter- und
Armschmerzen links auf (Berichte des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für
Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. Mai 1993 und 24. März 1995). Am 18.
November 1996 meldete die Arbeitgeberin der ELVIA, die Versicherte sei am 15.
Juni 1995 von einer Zecke gebissen worden, was zu einer "Blutvergiftung"
geführt habe. Dr. med. Satz, Facharzt FMH für Innere Medizin, Zürich, erhob
die Diagnose von Myalgien (Arthralgien) bei bekanntem Panvertebralsyndrom und
stellte die Differentialdiagnose eines Fibromyalgie-Syndroms bei
Lyme-Borreliose Stadium II, wobei er darauf hinwies, dass die Laborbefunde
mit einem kurzfristigen Erregerkontakt, nicht aber mit einer Borreliose
vereinbar seien (Bericht vom 13. Januar 1996). In einem weiteren Bericht vom
8. Februar 1997 gab Dr. med. Satz an, auf Grund einer stationären Therapie
mit Rocephin habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten wesentlich
gebessert und es sei retrospektiv eine Lyme-Borreliose Stadium II anzunehmen.
Des Weiteren diagnostizierte er ein Fibromyalgie-Syndrom und Tendomyosen als
Folge der Lyme-Borreliose. Die ELVIA erbrachte bis Ende 1997 die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).

Am 9. Oktober 2001 liess B.________ über ihren neuen Arbeitgeber, die Firma
L.________, eine weitere Unfallmeldung in Zusammenhang mit dem Zeckenstich
vom Juni 1995 einreichen. Die ELVIA holte eine Stellungnahme ihres beratenden
Arztes Dr. med. W.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. Dezember
2001 ein, welcher die Diagnose einer Lyme-Borreliose Stadium II in Frage
stellte und eine rheumatologische Begutachtung empfahl. Im Einvernehmen mit
der Versicherten beauftragte die Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend:
Allianz) als Rechtsnachfolgerin der ELVIA Dr. med. M.________, Facharzt FMH
für Rheumatologie und Innere Medizin, ein Gutachten zu erstellen. In der am
10. September 2002 erstatteten Expertise gelangte der Arzt zum Schluss, ein
Zusammenhang der bestehenden Fibromyalgie mit einer Borrelien-Infektion sei
wohl möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Mit Verfügung vom 7.
Oktober 2002 verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht, woran sie auf
Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit
Entscheid vom 22. Oktober 2004 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Allianz zu
verpflichten, ab Unfalldatum (15. Juni 1995) die gesetzlich und vertraglich
geschuldeten Leistungen zu erbringen. Der Eingabe liegt u.a. eine
Stellungnahme des Dr. med. Satz vom 19. November 2004 bei.

Die Allianz lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im Streite steht, ob die Beschwerdegegnerin auf Grund des Ereignisses vom
15. Juni 1995 (weitere) Leistungen gemäss UVG zu erbringen hat. Soweit mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde privatversicherungsrechtliche Leistungen
geltend gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten (Art. 128 OG).

1.2 Der Unfallversicherer hat seine Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem
gemeldeten Zeckenstich vom 15. Juni 1995 anerkannt und Leistungen bis Ende
1997 erbracht. Streitig und zu prüfen ist, ob die am 9. Oktober 2001
gemeldeten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem als Unfall anerkannten Ereignis vom Juni 1995
stehen. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich nach den für Rückfälle und
Spätfolgen geltenden Beweisregeln (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V
181 f. Erw. 3 mit Hinweisen), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen
(Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c), zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der anwendbaren Beweisgrundsätze (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V
360 Erw. 5b, je mit Hinweisen), der für den Beweiswert ärztlicher Berichte
und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c)
sowie der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung, wonach der Zeckenstich
sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG; aArt. 9 Abs. 1 UVV [in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]) erfüllt (BGE 122 V 230 ff.; vgl. auch
die in RKUV 2001 Nr. 432 S. 321 nicht veröffentlichte Erw. 1 des Urteils A.
vom 17. Mai 2001, U 245/99). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass sich durch das In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1.
Januar 2003 namentlich am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie an dessen Bedeutung als
eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat
(Urteil C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen). Ferner
behält auch die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den
einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen weiterhin ihre Gültigkeit
(RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576). Dem Umstand, dass sich der Leistungsanspruch -
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis
31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Juli 2003, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), nach
den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen beurteilt (BGE
130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweisen), kommt somit nur beschränkte
Tragweite zu.

3.
In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zieht die
Beschwerdegegnerin den Unfallnachweis in Zweifel und rügt, dass sich das
kantonale Gericht damit nicht näher auseinander gesetzt habe. Dieser Einwand
ist unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird auch diese Frage geprüft und
erwogen, dass kein Anlass bestehe, von der Annahme im Gutachten des Dr. med.
M.________ (vom 10. September 2002) abzugehen, wonach eine
Borrelien-Infektion stattgefunden habe. Davon ist auch der Unfallversicherer
ausgegangen, hat er doch seine Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem
gemeldeten Unfallereignis vom 15. Juni 1995 anerkannt und während längerer
Zeit Leistungen erbracht. Es sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich,
welche zu einer anderen Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Zu prüfen ist
daher lediglich, ob die nach Einstellung der Leistungen per Ende 1997 im
Oktober 2001 neu gemeldeten Beschwerden mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit Folge der Borrelien-Infektion sind.

4.
4.1 Unfallversicherer und Vorinstanz haben die Leistungspflicht gestützt auf
das Gutachten des Dr. med. M.________ vom 10. September 2002 verneint. Danach
leidet die Beschwerdeführerin an einem Fibromyalgie-Syndrom, an einem seit
ungefähr 1970 bestehenden chronischen, unspezifischen Panvertebralsyndrom mit
brachialer und cephaler Begleitsymptomatik sowie an Osteoporose; ferner wird
ein Status nach Refluxbeschwerden bei Hiatushernie erwähnt. Bezüglich des
Fibromyalgie-Syndroms wird die Differentialdiagnose einer Lyme-Borreliose
Stadium II bei Kontakt mit Borrelia burgdorferi und fraglichem Erythema
migrans am (linken) Unterschenkel distal gestellt. Zur Frage nach dem
Kausalzusammenhang zwischen der Borrelien-Infektion und der Fibromyalgie wird
ausgeführt, die Literatur hiezu sei nicht "konklusiv". Vor allem im
amerikanischen Schrifttum werde von einer Post-Lyme-Disease gesprochen, deren
Symptomatik einerseits einer Fibromyalgie und anderseits einem chronischen
Müdigkeitssyndrom entspreche, auf eine antibiotische Therapie nicht anspreche
und chronisch verlaufe. Gemäss einer neueren Studie von Seltzer et al. lägen
über den Langzeitverlauf nach Lyme-Erkrankungen nur wenige Daten vor und es
sei festgestellt worden, dass die Häufigkeit von Schmerzen und Müdigkeit bzw.
Schwierigkeiten bei der Erfüllung normaler Tagesaktivitäten ähnlich häufig
vorkämen wie bei Personen ohne Lyme-Erkrankung. Auch auf Grund der
serologischen Verlaufskontrollen seien keine sicheren Aussagen möglich
bezüglich des Zusammenhangs zwischen Fibromyalgie und Borrelien-Infektion. In
Beantwortung der Expertenfragen gelangt Dr. med. M.________ zum Schluss, der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 1995 und den
heutigen Beschwerden sei wohl möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich.

4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gestützt auf die
letztinstanzlich beigebrachte Stellungnahme des Dr. med. Satz vom 19.
November 2004 geltend gemacht, in der vom Gutachter genannten Studie von
Seltzer et al. aus dem Jahr 1999 würden an Lyme-Borreliose erkrankte Personen
mit solchen Personen verglichen, welche ähnliche Symptome (Chronic Fatigue
Syndrom oder Fibromyalgie) aufwiesen, die diagnostischen Kriterien der
Lyme-Borreliose aber nicht erfüllten. Bei beiden Gruppen sei der
Langzeitverlauf gleich oder ohne signifikante Unterschiede in der
Symptomatik. Die Autoren zeigten damit auf, dass derartige Beschwerden auch
als Folgezustand nach einer Lyme-Borreliose auftreten könnten und solchen von
Patienten ohne Lyme-Borreliose ähnlich seien. Der einzige Unterschied bestehe
darin, dass die eine Gruppe die diagnostischen Kriterien für eine
Lyme-Borreliose erfülle und die andere nicht. Die Beschwerdeführerin erfülle
die diagnostischen Kriterien für eine Lyme-Borreliose, weil sie u.a. ein
Erythema migrans durchgemacht habe. Die Resultate der Studie bildeten somit
ein Argument, welches eindeutig für den Kausalzusammenhang im vorliegenden
Fall spreche.

4.2.1 Die Ausführungen des Dr. med. M.________ zur Studie von Seltzer et al.
aus dem Jahre 1999 (Seltzer/Gerber/Carter et al., Long-term outcomes of
persons with Lyme disease, JAMA 2000, 283: 609-616) lassen sich klarerweise
nur in dem Sinne verstehen, dass der Anteil der an Fibromyalgie leidenden
Personen bei Patienten, die an Lyme-Borreliose erkrankt sind, nicht
signifikant höher ist als bei Personen mit anderen Krankheitsbefunden (vgl.
auch die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur
Neuroborreliose vom 13. Mai 2002, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 030/071, und
dort zitierte Literatur; www.uni-duesseldorf.de). Die Aussage bezieht sich
auf die generelle Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer durch Borreliose
induzierten Fibromyalgie und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Gutachter von dieser allgemeinen Feststellung in unzulässiger Weise auf den
Einzelfall geschlossen haben sollte. Dass es sich bei der Fibromyalgie nicht
um ein typisches oder gar spezifisches Symptom der Lyme-Borreliose handelt
und die von Dr. med. M.________ geäusserten grundsätzlichen Vorbehalte
bezüglich des Zusammenhangs zwischen Fibromyalgie und Borrelien-Infektion
begründet sind, wird im Übrigen auch von Dr. med. Satz bestätigt, welcher in
seinem Buch zur Lyme-Borreliose (Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl., Bern
2002) ausführt, Ätiologie und Pathogenese des Fibromyalgie-Syndroms seien
nicht geklärt. Heute werde angenommen, dass es sekundär infolge
verschiedenster Erkrankungen entstehen könne, vor allem nach viralen
Infekten, aber auch nach Enzephalitiden, auf Grund von Angst- und
Spannungszuständen oder nach chronischer körperlicher Überlastung (a.a.O., S.
153). Es werde meistens fälschlicherweise einer Lyme-Borreliose zugeordnet.
Auch in grösseren Patientenserien beschränke sich der Zusammenhang zwischen
einer Fibromyalgie und einer Lyme-Borreliose auf Einzelfälle (a.a.O., S.
154).

4.2.2 Dass im hier zu beurteilenden Fall ein Kausalzusammenhang anzunehmen
sei, wird von Dr. med. Satz in dessen Stellungnahme vom 19. November 2004
damit begründet, dass die Versicherte gesund und voll arbeitsfähig gewesen
sei, in der Folge an einem Erythema migrans erkrankt sei und die
gesundheitlichen Störungen in unmittelbarer zeitlicher Folge aufgetreten
seien. Hiezu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem
Zeckenstich an einem therapieresistenten Panvertebralsyndrom gelitten hat und
das Vorliegen eines Erythema migrans nicht gesichert ist (so auch Dr. med.
Satz im Bericht vom 13. Januar 1996). Des Weiteren fällt auf, dass Dr. med.
Satz gleichenorts das Bestehen eines Fibromyalgie-Syndroms zunächst lediglich
differentialdiagnostisch neben "Myalgien (Arthralgien) bei bekanntem
Panvertebralsyndrom" in Erwägung gezogen und darauf hingewiesen hat, dass die
Laborbefunde mit einem kurzfristigen Erregerkontakt, nicht aber mit einer
Borreliose vereinbar seien. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose Stadium II
wurde von ihm denn auch nicht auf Grund von Laborbefunden, sondern
retrospektiv gestellt (Bericht vom 8. Februar 1997). Dabei scheint der
Umstand ausschlaggebend gewesen zu sein, dass es im Anschluss an die
stationäre Rocephin-Therapie zu einer Besserung des Gesundheitszustandes
gekommen war. Dem daraus abgeleiteten Schluss, dass eine durch
Lyme-Borreliose hervorgerufene Fibromyalgie vorliegt, steht indessen
entgegen, dass Antibiotica bei Fibromyalgie in der Regel keine Besserung
bringen und auch sonst keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf haben (Satz,
a.a.O., S. 154). Schliesslich sind in Form eines vorbestandenen
unspezifischen Panvertebralsyndroms Krankheitsbefunde erhoben worden, welche
das Fibromyalgie-Syndrom ursächlich zu erklären vermögen. Überdies kann auf
die bereits erwähnten Leitlinien der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) hingewiesen werden.
Danach gilt eine Neuroborreliose als wahrscheinlich, wenn neben dem typischen
klinischen Bild Borrelien-spezifische IgG- und/oder IgM-Antikörper im Serum
und ein positiver Liquorbefund mit lymphozytärer Pleozytose,
Blut/Liquorschrankenstörung und/oder intrathekaler Immunglobulinsynthese
bestehen; zudem müssen andere Ursachen für die Symptomatik ausgeschlossen
werden können. Diese Kriterien sind hier offensichtlich nicht erfüllt.

4.2.3 Der Beschwerdeführerin kann auch insoweit nicht beigepflichtet werden,
als sie geltend macht, die Expertise des Dr. med. M.________ (vom 10.
September 2002) beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen. Die
Feststellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach kein zusätzliches
panvertebrales Schmerzsyndrom, sondern lediglich ein Lumbovertebralsyndrom
vorliege, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Vielmehr gehen die
mit dem Fall befassten Ärzte übereinstimmend davon aus, dass die Versicherte
schon vor der Borrelien-Infektion und auch nach diesem Ereignis an einem
Panvertebralsyndrom gelitten hat, welches laut Gutachten für die
diagnostizierte Fibromyalgie ursächlich sein kann, auch wenn ein eindeutiger
Zusammenhang ebenso wenig herzustellen ist wie mit der Borrelien-Infektion.
Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der bestehenden
Beschwerden mit einer Lyme-Borreliose lässt sich sodann ebenfalls nicht damit
begründen, dass gemäss Dr. med. Satz Allgemeinsymptome (Müdigkeit, Malaise)
und Konzentrationsstörungen vorhanden sind, welche weder mit einem
Panvertebralsyndrom noch mit einer Fibromyalgie erklärt werden könnten. Die
genannten Symptome hatten sich bereits Ende 1996/Anfang 1997 zurückgebildet
(vgl. Berichte des Dr. med. Satz vom 23. Dezember 1996 sowie 8. Februar 1997)
und es ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass in der Folge erneut solche Beschwerden aufgetreten wären. Zu einer
anderen Betrachtungsweise vermag schliesslich auch der Umstand nicht zu
führen, dass Dr. med. A.________ in einem Bericht vom 29. Oktober 1999
ausführt, bei der Beschwerdeführerin habe sich im Anschluss an eine
Borreliose eine Fibromyalgie entwickelt. Abgesehen davon, dass diese
Feststellung auch rein zeitlich aufgefasst werden kann, fehlt jegliche
Begründung für eine allfällige kausale Aussage, weshalb darauf nicht
entscheidend abgestellt werden kann.

5.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht der Einschätzung des
medizinischen Sachverhalts durch Dr. med. M.________ gefolgt. Dessen
Ausführungen vom 10. September 2002 erfüllen die für den Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a mit Hinweis) und vermögen in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die von
der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die
gutachterliche Beurteilung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, weshalb auch kein
Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen besteht. Es muss demnach bei der
Feststellung bleiben, dass die am 9. Oktober 2001 gemeldeten Beschwerden
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15.
Juni 1995 zurückzuführen sind, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.