Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 417/2004
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U 417/04

Urteil vom 22. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

S.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Mellingerstrasse 1, 5402 Baden,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Sibyl Matter,
Monbijoustrasse 26, 3011 Bern

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 13. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene S.________ arbeitete seit dem 8. Juni 1999 als
Programmierer in der Firma K.________ GmbH und war damit obligatorisch bei
der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend:
Mobiliar) versichert. Am 2. Januar 2000 zog er sich anlässlich eines Sturzes
beim Skifahren eine Beckenringfraktur zu. Nach der Erstversorgung im Spital
X.________ wurde er gleichentags ins Spital Z.________ in Y.________
überführt, wo die Ärzte eine instabile Beckenring-C-Fraktur und eine
extraperitoneale Harnblasenruptur diagnostizierten. Es wurde notfallmässig
eine Stabilisierung der Beckenringfraktur und Naht der Harnblase
durchgeführt. Ein weiterer Eingriff wurde am 5. Januar 2000 notwendig. Am 12.
Januar 2000 wurde der Versicherte zur Weiterbehandlung ins Spital B.________
verlegt (Bericht des Spitals Z.________ vom 14. Januar 2000). Vom 9. bis 30.
März 2000 weilte er alsdann in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
A.________. Wegen des eher schleppenden Heilungsverlaufs veranlasste die
behandelnde Hausärztin Dr. med. H.________ in der Folge eine Abklärung in der
Klinik C.________ (Bericht vom 30. Juni 2000). Am 22. August 2000 erfolgte
eine neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. D.________, welcher wegen
der geklagten Parästhesien und elektrischen Sensationen entlang des
Ischiadicus eine MR-Untersuchung empfahl. Aufgrund der bildgebenden
Untersuchung konnte eine Discushernie ausgeschlossen werden. Zudem zeigten
die Befunde, abgesehen von einer mässiggradigen Arthrose der
Intervertebralgelenke, im Lendenwirbelsäulenbereich reguläre Resultate. Im
Bereich des Beckens ergab sich keine Pathologie, welche den nervus
ischiadicus beeinträchtigen könnte. Da der Versicherte weiterhin über
ischialgieforme Schmerzen klagte, wurde nach weiteren Abklärungen auf dessen
Wunsch am 12. Dezember 2001 im Spital W.________ die Metallentfernung
durchgeführt. Dabei kam es zu einer iatrogenen Läsion der Blasenwand, welche
ebenfalls versorgt werden musste. Am 22. Januar 2002 wurde zudem eine
Meatusplastik vorgenommen. Da diese zu keinem befriedigenden Ergebnis führte,
erfolgte am 13. Juni 2002 eine Reoperation in der Klinik I.________.

Die Mobiliar anerkannte ihre Haftung für diesen Unfall, kam für die
Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Im Rahmen ihrer Abklärungen
holte sie mehrere medizinische Berichte und Atteste ein und ordnete eine
Begutachtung durch PD Dr. med. E.________, Spezialarzt für Chirurgie, an,
welche am 25. Februar 2003 erging. Mit Verfügung vom 2. April 2003 teilte sie
dem Versicherten mit, dass es ihm zumutbar sei, in einer vorwiegend
intellektuellen Tätigkeit in zum Teil sitzender und zum Teil stehender
Position im Rahmen eines Vollpensums ganztags erwerbstätig zu sein. Die
Taggeldzahlungen würden daher ab 31. März 2003 eingestellt. Die
Physiotherapie sei in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 sistiert worden, da
nicht mit einer weiteren Besserung des Heilergebnisses zu rechnen sei. Da
hausärztliche Kontrollen in drei bis viermonatlichen Abständen notwendig
seien, würden deren Kosten - sofern im Zusammenhang mit dem Unfall stehend -
weiterhin übernommen. Als S.________ damit nicht einverstanden war und
einspracheweise die Weiterausrichtung der Taggelder über den 1. April 2003
hinaus für die Dauer von zwei Jahren und anschliessender Neubeurteilung und
Prüfung der Frage der Integritätsentschädigung sowie die Fortsetzung und
fallspezifische und heilungsbezogene Intensivierung der medizinischen
Leistungen beantragen liess, hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober
2003 an ihrer Verfügung fest.  Da die Frage der Integritätsentschädigung
nicht Gegenstand der Verfügung gebildet habe, werde auf diesen Punkt nicht
eingetreten. Auf Nichteintreten schloss sie - mangels Begründung und Beschwer
- auch bezüglich des Begehrens um weitergehende Ausrichtung von
Heilungskosten.

B.
Beschwerdeweise liess S.________ das in der Einsprache gestellte
Rechtsbegehren erneuern. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es sei die
Sache zur ergänzenden Abklärung und Anordnung ergänzender medizinischer
Begutachtungen sowie neuer Verfügung über die Ausrichtung von weiteren
Taggeld- oder Rentenleistungen bzw. Übernahme weitergehender medizinischer
Massnahmen an die Mobiliar zurückzuweisen. Zudem legt er eine Liste der seit
November 2002 gekauften Medikamente und die Berichte der Klinik C.________
vom 27. Januar und 2. März 2004 ins Recht.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

D.
Am 18. März 2005 hat S.________ den Bericht der Klinik F.________ vom 1.
Februar 2005 nachgereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 1.
April 2003 und bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7.
Oktober 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis;
vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen),
weiterhin Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung hat. Bei der Prüfung eines
schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen
Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung sind die allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei
einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die
Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329 und 446 Erw. 1.2.1). Diesen
intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt jedoch insofern nur beschränkte
Tragweite zu, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere an der
Definition der Arbeitsunfähigkeit, auf welche sich die Unfallversicherung bei
den Taggeldern (Art. 16 UVG) bezieht, nichts geändert hat (RKUV 2004 Nr. U
529 S. 572).

1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen. Ist er infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16
Abs. 1 UVG in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen, ausser des Hinweises auf
das ATSG inhaltlich unverändert gebliebenen Fassung). Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen und
insbesondere auf das Gutachten von PD Dr. med. E.________ vom 25. Februar
2003, welchem sie vollen Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zuerkannt
hat, erwogen, dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, in einer vorwiegend
intellektuellen Tätigkeit in abwechslungsweise sitzender und stehender
Position im Rahmen eines Vollpensums ganztags tätig zu sein. Die bisher
ausgeübte Beschäftigung sei den Restbeschwerden in idealer Weise angepasst,
wobei ergonomische Verbesserungen wie Höhenverschieblichkeit für Bildschirm
und Tastatur sowie die Benützung eines Stehpultes zu prüfen seien.

2.2 Zur Begründung des Antrags auf ergänzende medizinische Abklärungen bringt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Exploration durch PD Dr. med.
E.________ sei zu wenig fundiert gewesen und habe daher zu unrichtigen
Schlussfolgerung geführt. Abgesehen vom Umstand, dass die Untersuchung
höchstens eine Stunde gedauert habe, würden die Ausführungen im Gutachten von
dem abweichen, was er dem Facharzt bezüglich der Schmerzen und der damit
verbundenen zeitlichen und funktionalen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
gesagt habe. Zur Intensität der Schmerzen und zur Dosierung und Wirkung der
eingenommenen Medikamente sei er gar nicht befragt worden. Auch habe sich der
Experte nicht zur Zumutbarkeit der Medikamenteneinnahme sowie deren Risiken
und Auswirkungen auf die intellektuelle Leistungsfähigkeit geäussert. Ebenso
wenig seien die Ursachen (Läsion des Ischiasnerves) und objektiven Befunde
(Reflexausfälle, Hypersensibilität) genau abgeklärt und beurteilt worden. Um
Schmerzblockaden aufzuheben, die Häufigkeit und Intensität der
Schmerzattacken zu mildern und die Arbeitsfähigkeit teilweise erhalten zu
können, benötige er zudem nach wie vor regelmässig Physiotherapie.

2.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf den Antrag auf Rückweisung der
Sache zur weiteren medizinischen Begutachtung sei nicht einzutreten, da damit
der Streitgegenstand ausgeweitet würde, nachdem der Versicherte die bei den
Akten liegenden medizinischen Unterlagen bisher nie als ungenügend gerügt
habe.

3.
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen).

Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei,
d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine
und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw.
3a).

3.2 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
Mangels Objektivierbarkeit des (chronischen) Schmerzes wohnen den ärztlichen
Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen des Mediziners zu
den einer bestimmten versicherten Person aus ärztlicher Sicht noch zumutbaren
Arbeitsleistungen von der Natur der Sache her letztlich in jedem einzelnen
Fall notwendigerweise Ermessenszüge inne (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich
für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in:
Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 68). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss
ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die
subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer
(teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen
der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Februar 2003 von PD. Dr. med. E.________
klinisch untersucht (Gutachten vom 25. Februar 2003). Dabei stellte der
Experte keine objektivierbaren Befunde fest, welche die subjektiven
Beschwerden erklären würden. Es handle sich um unspezifische,
uncharakteristische posttraumatische Beschwerden, in deren Zusammenhang eine
neurogene Beteiligung, allenfalls eine Läsion des Beinplexus links, habe
ausgeschlossen werden können. Die Reposition der Sakrumfraktur sei anatomisch
erfolgt, knöchern durchgebaut, und das Metall sei entfernt worden. Es
resultiere keine Asymmetrie des Beckens. Zu den Angaben des Versicherten hält
er fest, dieser klage vordergründig über brennende Beschwerden/Schmerzen im
Gesäss linksbetont, die nach längerem Sitzen (vier bis fünf Stunden)
aufzutreten pflegten. Zudem gebe er im Kreuzbereich nadelstichartige
Schmerzsensationen, vergleichbar einem Stromschlag an, die sich innerhalb von
fünf Minuten drei- bis viermal wiederholen könnten, mit zwischenzeitlich
stundenlangen, teilweise auch tagelangen schmerzfreien Intervallen. Die
Kreuzschmerzen würden über das linke Bein lateral bis in den Zehenbereich
ausstrahlen, oft verbunden mit Verkrampfung der Zehen oder mit Wadenkrämpfen
einhergehend, so dass er gelegentlich nachts wegen eines Wadenkrampfes
aufstehen müsse. Die Schmerzen strahlten nicht nur in das linke Bein, sondern
auch von der Kreuzregion in die paravertebrale Muskulatur bis auf mittlere
Höhe der Brustwirbelsäule aus. Zur medikamentösen Behandlung hält der
Gutachter fest, es sei eine Behandlung mit Rivotril (Antiepilepsiemittel)
aufgenommen worden. Daneben nehme der Versicherte bei Bedarf Ponstan 500 und
Brufen retard sowie Magnesiumpräparate gegen die Wadenkrämpfe. Stehen sei
laut dessen Angaben problemlos möglich, sofern sich nicht die vorerwähnten
Beschwerden einstellten, deretwegen er dann jeweils kaum mehr stehen, sitzen
oder liegen könne.

4.2 Im Bericht des Orthopäden Dr. med. M.________ von der Klinik C.________
vom 30. Juni 2000 wurden die vom Versicherten angegebenen brennenden
Schmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss und den proximalen Oberschenkel
verbunden mit Muskelkrämpfen als eher neuropathischer Natur beurteilt,
nachdem rein vom Becken und dem Achselskelett her die Verhältnisse als gut
bezeichnet werden konnten. Aus diesem Grund wurde eine neurologische
Beurteilung veranlasst. Prof. Dr. med. D.________ interpretierte das
Schmerzbild gemäss Bericht vom 22. August 2000 als neuropathisch anmutend, am
ehesten vom nervus ischiadicus ausgehend. Jedenfalls klage der Versicherte
über Parästhesien und elektrische Sensationen entlang dem Ischiadicus, welche
bei sitzender Tätigkeit, die den grössten Teil des Tages beanspruche,
deutlich exazerbieren würden. Bei der Untersuchung fand der Neurologe einen
fehlenden Achilessehnenreflex links, Sensibilität für Berührung, vorhandenen
Schmerz, Vibrationssinn und eine Druckdolenz am Austrittsort des Ischiadicus
aus dem kleinen Becken. Er empfahl eine bildgebende Untersuchung der
Lendenwirbelsäule und des kleinen Beckens. Das MRI der Lendenwirbelsäule
zeigte gemäss Bericht des Instituts G.________ vom 8. September 2000 eine
normale Weite des lumbalen Spinalkanals. Die Bandscheiben waren nicht
verschmälert und ohne dorsale Protrusionen. Die Foramina intervertebralia war
nicht eingeengt. Die Intervertebralgelenke vor allem L5/S1 waren mässiggradig
degenerativ verändert. Das Signalverhalten der Wirbelkörperspongiosa und
paravertebralen Weichteile lag im Normbereich. Das MRI des Beckens zeigte
keine Zeichen einer Raumforderung oder sonstiger Pathologie, welche den
nervus ischiadicus beeinträchtigen könnte. Auch die Kontrolluntersuchung vom
29. Mai 2001 ergab abgesehen von lokalen Metallartefakten unauffällige
Verhältnisse der Organe im kleinen Becken und der Hüftgelenke. Ersichtlich
war eine degenerative Dehydratation, eine leichte Verschmälerung der
Bandscheibe L2/3 und eine mässige Intervertebralarthrose der abgebildeten
Segmente. Dr. med. R.P. L.________ vom Spital B.________ untersuchte den
Versicherten am 11. Juli 2001 im Hinblick auf die von diesem gewünschte
Metallentfernung. Er stellte einen Neurostatus mit fraglich vorhandenem
Patellarsehnen- und Achillessehnenreflex rechts und sicher vorhandenen
Reflexen links fest. Eine Hyposensibilität lag nicht vor. Der Versicherte
gebe an, nach fünf bis sechs Stunden stehender Arbeit starke brennende
Sensationen im Sacrumbereich zu verspüren. Der Arzt ging von einer neurogen
induzierten Schmerzproblematik aus, veranlasste jedoch noch eine
neurologische Abklärung durch Dr. med. L.________, welcher eine
Elektromyographie durchführte. Gemäss Bericht vom 28. Juli 2001 stellte
dieser keine neurologischen Ausfälle an den unteren Extremitäten und einen
intakten nervus ischiadicus links fest. Der Achillessehnenreflex sei
beidseits vorhanden und der Lasägue negativ. Die Schmerzen im linken Fuss
hätten aufgehört, nachdem Wade und Oberschenkel massiert worden seien.
Intermittierend sei der Versicherte jedoch blockiert mit Schmerzen ohne
Ausstrahlung, wobei Sitzen und Stehen nach vier bis fünf Stunden regelmässig
zu brennenden Missempfindungen paralumbal führe. Nach Beurteilung des Dr.
med. L.________ ist das Schmerzbild auf myofasciale oder auf ligamentäre
Faktoren zurückzuführen; die neuropathischen Störungen seien verschwunden.
Laut Bericht vom 27. Januar 2004 geht Prof. Dr. med. D.________ mit Bezug auf
die linksseitigen Beinschmerzen nach wie vor von einem neuropathischen
Zustand nach Läsion des nervus ischiadicus aus, wobei er die
Behandlungsmöglichkeiten als sehr eingeschränkt bezeichnet und eine
Symptombekämpfung mittels Schmerzmitteln empfiehlt. Der Befund zeige einen
fehlenden Achillessehnenreflex links und Hyposensibilität am Fussrücken. Der
Versicherte gebe an, nicht länger als zwei bis drei Stunden sitzen zu können.
Ferner beschreibe er ins linke Bein ausstrahlende Schmerzen von wechselnder
Intensität und brennendem Charakter. Dr. med. M.________, welcher den
Versicherten ebenfalls nochmals untersuchte, stellte seitens des Beckens eine
gute Konsolidation ohne Instabilitätszeichen fest. Gemäss Bericht vom 2. März
2004 gab der Versicherte Schmerzen beim Sitzen an, wobei es nach rund zwei
Stunden nicht eigentlich zu Schmerzen, sondern zu einem Brennen und damit
einhergehend zu Verspannungen im Bereich des Gesässes und der paravertebralen
Muskulatur komme. Zudem erwähne der Versicherte ein Einschlafgefühl der Beine
und ausstrahlende Schmerzen, wie sie auch Prof. Dr. med. D.________
beschrieben habe. Dr. med. M.________ nimmt einen Status nach Läsion des
nervus ischiadicus mit neuropatischen Restbeschwerden an.

4.3 Dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen leidet, wird ärztlicherseits
nicht bezweifelt. Eine objektivierbare Erklärung für die Schmerzproblematik
liess sich jedoch trotz eingehender klinischer und bildgebender Abklärungen
nicht finden. Insbesondere konnte keine Pathologie im kleinen Becken
ausgemacht werden, die den nervus ischiadicus links beeinträchtigen könnte
und auch eine Diskushernie wurde ausgeschlossen. Während die Ärzte der Klinik
C.________ (Dres. med. D.________ und M.________) sowie Dr. med. R.P.
L.________ vom Spital B.________ von einem neuropathischen Schmerz ausgehen,
spricht Dr. med. L.________ von myofaszialen oder ligamentären Faktoren. PD
Dr. med. E.________, welcher sich mit dieser Problematik im Gutachten vom 25.
Februar 2003 auseinandergesetzt hat, geht von Schmerzen unspezifischer und
uncharakteristischer Art aus. Damit setzt er sich angesichts der
Schwierigkeit einer medizinischen Zuordnung nicht in Widerspruch zur
Beurteilung der anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte. Laut PD Dr.
med. E.________ sind die Patellarsehenenreflexe beidseits wenig lebhaft,
während die Achillessehnenreflexe beidseits knapp auslösbar sind. Dies mag
erklären, weshalb die Reflexe von den Ärzten zeitweise gar nicht mehr
festgestellt werden konnten. Nachdem der Beschwerdeführer in neurologischer
und orthopädischer Hinsicht bereits umfassend abgeklärt worden ist, sind von
einer ergänzenden medizinischen Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Der nach Abschluss des Schriftenwechsels ins Recht gelegte Bericht
der Klinik F.________ vom 1. Februar 2005 hat im Übrigen unberücksichtigt zu
bleiben (BGE 127 V 353).

4.4 Die residuellen Beschwerden sind nach Auffassung von PD Dr. med.
E.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Unfalles vom
2. Januar 2000, wobei gewisse, vom Patienten aktuell noch beklagte
Beschwerden Teil des vorbestandenen Lumbovertebralsyndroms und des Hartspanns
der Waden beidseits darstellten. Gegenüber den Ärzten beteuerte der
Versicherte immer wieder, nicht längere Zeit sitzen oder stehen zu können,
ohne dass Schmerzen auftreten würden. Diesem Umstand hat der Gutachter
insofern Rechnung getragen, als er von einer Tätigkeit in abwechselnd
sitzender und stehender Position ausgeht. Er empfiehlt zudem eine Aufteilung
in einen Drittel sitzende, einen Drittel stehende und wieder einen Drittel
sitzende Tätigkeit. Die bisher ausgeübte vorwiegend intellektuelle
Erwerbstätigkeit ist gemäss Gutachter den Restbeschwerden in idealer Weise
angepasst, sofern der Arbeitsplatz ergonomisch so eingerichtet wird, dass
zwischen sitzender und stehender Arbeit am PC abgewechselt werden kann. Eine
solche Beschäftigung ist dem Versicherten nach Auffassung des Experten zu 100
% zumutbar.

4.5 Das Gutachten erging in Kenntnis der Vorakten, mit denen sich PD Dr. med.
E.________ auseinandergesetzt hat und beruht auf eigenen klinischen
Untersuchungen, welche detailliert aufgeführt sind und sich als für die zu
beurteilenden Belange umfassend erweisen. Die Expertise ist schlüssig und in
den Schlussfolgerungen überzeugend. Dass der Experte die Beschwerden nur
ungenügend erfasst und falsch verstanden hätte, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, ist nicht erstellt. Der
Versicherte wurde von verschiedenen Ärzten zur Art und Intensität der
Beschwerden befragt, wobei die jeweiligen Angaben mit den vom Gutachter
festgehaltenen im Wesentlichen übereinstimmen. Unterschiedlich hat sich der
Versicherte jeweils nur zur Dauer geäussert, während der er länger sitzen
oder stehen kann, wobei seine Aussagen gemäss den einzelnen Berichten
erheblich voneinander abweichen. Offenbar hängt dies mit der Art und
Intensität der jeweils auftretenden Schmerzen zusammen. Der Beschwerdeführer
ist aber auch immer wieder auf Schmerzmittel angewiesen, was er dem Experten
ebenfalls mitgeteilt hat und was von keiner Seite bestritten wird. Eine
medikamentöse Bekämpfung der Schmerzen wurde auch von Prof. Dr. med.
D.________ empfohlen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass
die versicherte Person sich unter dem Aspekt der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht im Rahmen des Zumutbaren medizinischen und sonstigen
Massnahmen zu unterziehen hat, die geeignet sind, die gesundheitliche
Beeinträchtigung oder deren nachteilige Folgen zu mildern oder zu beheben.
Dazu gehört auch die Medikamenteneinnahme (Hardy Landolt, Die
Rechtsvorstellung der zumutbaren Willensanstrengung im
Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 200). Gerade bei anhaltenden
Schmerzen erscheint der Einsatz von Schmerzmitteln beim Fehlen anderer
Behandlungsmöglichkeiten als unabdingbar (vgl. Sibylle Wehner-v. Segesser,
Gefangen in ständiger Pein, in NZZ vom 6. April 2005). Es ist davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine massvolle Bekämpfung der
Schmerzen, wie sie nach längerem Verbleiben in sitzender oder stehender
Position unbestreitbar auftreten, zumutbar ist, ohne dass dadurch seine
intellektuellen Fähigkeiten in erheblichem Mass beeinträchtigt werden.

5.
Zur Begründung seines Antrags auf Weiterführung der Heilbehandlung bringt der
Beschwerdeführer vor, die durch die Schmerzen regelmässig auftretenden
Blockierungen müssten regelmässig durch physiotherapeutische Behandlungen
angegangen werden. Dem widersprechen jedoch die Angaben der mit dem
Versicherten befassten Ärzte, welche einzig noch eine medikamentöse
Behandlung als sinnvoll erachten, und insbesondere das Gutachten des PD Dr.
med. E.________, welches festhält, dass mit einer weiteren Besserung des
Heilergebnisses kaum zu rechnen sei. Entsprechend seien die
physiotherapeutischen Massnahmen in der zweiten Hälfte des Jahres 2002
eingestellt worden. Ausser den von der Mobiliar ausdrücklich zugestandenen
Leistungen ist die Notwendigkeit weiterer Heilbehandlungen - insbesondere in
Form von Physiotherapie - nicht ausgewiesen.

6.
6.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eventualiter die Zusprechung
einer Invalidenrente beantragt. Nicht mehr erneuert wird dagegen das bei der
Vorinstanz gestellte Begehren, es sei nach Wegfall des Taggeldanspruchs über
die Frage der Integritätsentschädigung zu entscheiden.

6.2 Die Verfügung der Mobiliar vom 2. April 2003 und der diese bestätigende
Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003 hatten nicht die Verweigerung von
sämtlichen Versicherungsleistungen nach dem 31. März 2003 zum Gegenstand.
Vielmehr bezogen sie sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf
Taggeldleistungen und die Behandlungskosten. Das hat die Vorinstanz in
Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids ebenfalls festgehalten. Nach Art. 24
Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente
festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der
ärztlichen Behandlung gewährt.

6.3 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beantragt, ist darauf
nach dem Gesagten nicht einzutreten, da es hier an einem beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Nachdem auch über die
Integritätsentschädigung noch nicht befunden worden ist, gehen die Akten zur
Prüfung eines allfälligen über den Verfügungs- und Einsprachegegenstand
hinausgehenden Leistungsanspruchs an die Mobiliar.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Akten werden an die Mobiliar überwiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 22. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: