Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 414/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 414/04

Urteil vom 12. Dezember 2005
III. Kammer

Bundesrichter Lustenberger, Seiler und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Hofer

N.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.
Cristina Schiavi, Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH,

gegen

Winterthur Versicherung, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 18. Oktober 2004)

Sachverhalt:

A.
N. ________, geboren 1957, war seit 1. August 1999 bei der Firma T.________
als EDV-Supporter tätig und bei der Winterthur Versicherungs-Gesellschaft
(nachstehend: Winterthur) gemäss UVG gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. Februar 2000
stürzte er beim Skifahren auf die linke Schulter. Am 21. Februar 2000 suchte
er Dr. med. D.________ auf, welcher ein zervikovertebrales bis
zervikozephales posttraumatisches Syndrom bei Status nach Schulterkontusion
sowie Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und eine
physiotherapeutische Behandlung anordnete. Wegen weiter bestehender Schulter-
und Nackenschmerzen begab er sich am 1. März 2000 zu Dr. med. Z.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und ab 18. April 2000 zu Frau Dr. med.
M.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumatologie, in Behandlung, welche die geltend gemachten starken
Beschwerden nicht zu objektivieren vermochte und eine stationäre Abklärung in
der Klinik U.________ veranlasste. Im Bericht dieser Klinik vom 11. Oktober
2000 wurden ein zervikospondylogenes Syndrom links bei Status nach Sturz beim
Skifahren und diskreter Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 sowie Spondylarthrose
C6/7 und C7/Th1, eine Psoriasis vulgaris mit gelegentlichen Arthritiden an
den Händen und chronische oesophageale Reflux-Beschwerden diagnostiziert. Ein
psychiatrisches Konsilium ergab keine psychiatrische Diagnose im engeren
Sinne, jedoch den Verdacht auf eine dysfunktionale Schmerzbewältigung. Wegen
Konzentrationsstörungen und einer ausgeprägten depressiven Entwicklung mit
Suizidalität erfolgten weitere medizinische Massnahmen, einschliesslich eines
Aufenthaltes in der Klinik S.________ für Psychosomatik vom 11. Dezember 2000
bis 5. Februar 2001. Die Winterthur holte bei der Klinik R.________ ein
Gutachten ein, welches am 30. Juli 2001 erstattet wurde und worin die
Unfallkausalität des zervikalen spondylogenen Syndroms C4/C5 bejaht, ein
Zusammenhang der neuropsychologischen Beeinträchtigungen sowie der
psychischen Beschwerden mit dem Unfall vom 15. Februar 2000 dagegen als bloss
möglich beurteilt wurde. Des Weiteren wurde eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 100% sowohl aus somatischer als auch aus psychischer
Sicht als möglich erachtet. Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 stellte die
Winterthur die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 1. März 2001 ein und
lehnte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2003 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Oktober 2004 ab.

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % sowie eine
angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventuell sei ein
interdisziplinäres medizinisches Gutachten zur Unfallkausalität einzuholen.
In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel
anzuordnen.

Die Winterthur lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 110 Abs. 4 OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts gemäss Art. 132 OG) findet ein zweiter Schriftenwechsel
nur ausnahmsweise statt. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör gebietet einen
weiteren Schriftenwechsel, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder
der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren
Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung
von wesentlicher Bedeutung sind. Was allfällige neue rechtliche Argumente
betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Eidgenössische
Versicherungsgericht das richtige Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Der
blosse Umstand, dass in einer Vernehmlassung zusätzlich zu den im
angefochtenen Entscheid angeführten Gründen weitere diesen stützende
Argumente vorgebracht werden, rechtfertigt daher noch keine Gewährung des
Replikrechts. Anders verhält es sich, wenn das Gericht der Auffassung ist,
der angefochtene Entscheid lasse sich mit der ursprünglichen Begründung zwar
nicht halten, wohl aber mit einer andern, erstmals in einer Vernehmlassung
dargelegten (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
bestehen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gründe für die
ausnahmsweise Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, weshalb dem Begehren
nicht entsprochen werden kann.

2.
2.1 Hinsichtlich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen), der
anwendbaren Beweisgrundsätze (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V 360 Erw. 5b, je
mit Hinweisen) sowie der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) kann auf die
zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie im
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2003 verwiesen werden.

2.2 Zu ergänzen ist, dass auf den 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und
die damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen in Kraft getreten sind.
Weil der Einspracheentscheid zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden
ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar
2003 eingetreten sind, ist - entsprechend dem von der Praxis entwickelten
Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in
Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen) - der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember
2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE
130 V 445 ff.). Bezüglich der hier streitigen Unfallkausalität der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das ATSG indessen zu keinen
Änderungen geführt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 36 f. der
Vorbemerkungen). Zudem entsprechen die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit,
Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6-8 ATSG) sowie die Bestimmung zur
Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) den bisherigen, von der Rechtsprechung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen sowie aArt. 18 Abs. 2 UVG (vgl. BGE
130 V 343 ff. Erw. 2 und 3).

3.
3.1 Laut Unfallmeldung vom 3. März 2000 ist der Beschwerdeführer am 15.
Februar 2000 in den Ferien beim Skifahren auf die linke Schulter gestürzt.
Anlässlich einer Besprechung mit einem Mitarbeiter des Unfallversicherers vom
15. August 2000 gab er ergänzend an, er sei früh am Morgen, als es noch
dunkel gewesen sei, mit seinem Sohn, welcher sich in Zürich für eine
Schnupperlehre habe vorstellen müssen, die Piste hinunter gefahren. Nach etwa
drei Kurven habe er gestoppt. Da sich wohl die Skikante am Schluss noch im
Eis eingehackt habe, sei er praktisch aus dem Stand auf die linke Körperseite
gefallen. Er könne nicht sagen, ob er dabei den Kopf oder die linke Schulter
angeschlagen habe; es bestehe diesbezüglich eine Erinnerungslücke. Das
Ereignis könne als Bagatell-Sturz angesehen werden, da keine grosse Dynamik
damit verbunden gewesen sei. Im Fragebogen bei HWS-Verletzungen berichtete
Dr. med. D.________ am 5. April 2000 über Nacken- und Schulterschmerzen nach
einem Sturz mit Kopfanprall (Abknickmechanismus). Anamnestisch erwähnte er
anfängliche Schwindel, verneinte dagegen eine Bewusstlosigkeit, Übelkeit oder
Erbrechen in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall sowie bei der
Erstkonsultation am 21. Februar 2000. Dr. med. Z.________, welcher ein
zervikovertebrales bis zervikozephales posttraumatisches Syndrom nach
Schulterkontusion und HWS-Distorsion diagnostizierte, gab an, der Versicherte
sei am 15. Februar 2000 praktisch aus dem Stand auf die linke Schulter
gestürzt. Frau Dr. med. M.________ hielt in Berichten vom 19. Juni und 8.
September 2000 fest, der Versicherte sei beim Skifahren auf die linke
Schulter und den Okziput links gefallen und leide seither an Schmerzen an der
HWS, ausstrahlend in die linke Schulter und den linken Arm. In weitern
Berichten dieser Ärztin vom 15. November 2000, 5. April 2001 und 2. August
2001 wird dagegen lediglich von einem Sturz auf die linke Schulter
gesprochen. Gegenüber dem Gutachter der Klinik R.________ gab der Versicherte
an, er habe sich beim Unfall wahrscheinlich überschlagen, da er nach dem
Sturz nach oben geschaut habe. Er sei direkt auf die linke Schulter und "zum
Teil" auf den Hinterkopf links gefallen. Er könne den Sturz nicht genau
beschreiben, glaube aber nicht, bewusstlos gewesen zu sein; eine Amnesie habe
nicht bestanden. Er sei sofort wieder aufgestanden und mit dem Sohn weiter
gefahren. Selbst wenn es beim Unfall zu einem Kopfanprall gekommen ist,
fehlen nach Meinung des Gutachters Hinweise auf eine Commotio oder Contusio
cerebri, was damit begründet wird, dass der Unfall weder eine
Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie zur Folge hatte und kernspintomographisch
keine traumatische Läsion nachgewiesen werden konnte. Dass der
Beschwerdeführer, wie nachträglich geltend gemacht, unmittelbar nach dem
Unfall unter Übelkeit und Brechreiz litt, wird von Dr. med. D.________ im
Fragebogen bei HWS-Verletzungen aufgrund der damaligen Angaben des
Versicherten ausdrücklich verneint. Nachdem die Diagnose einer Commotio oder
Contusio cerebri von keinem der mit dem Fall befassten Ärzte auch nur in
Betracht gezogen wird, besteht kein Anlass zur Vornahme ergänzender
Abklärungen, einschliesslich des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragten biomechanischen Gutachtens, von welchem unter den gegebenen
Umständen ohnehin kaum wesentliche neue Erkenntnisse zum Unfallgeschehen zu
erwarten wären.

3.2 Ausser an Nacken- und Schulterbeschwerden hat der Beschwerdeführer über
Konzentrationsstörungen geklagt. Sie werden erstmals im Bericht von Frau Dr.
med. M.________ vom 8. September 2000 erwähnt, worin ausgeführt wird, der
Versicherte könne zufolge der Dauerschmerzen im Nacken und an der Schulter
nur noch zu 20% als Informatiktechniker arbeiten. Nach zehn Minuten Arbeit am
Computer verstärkten sich die Beschwerden und es träten
Konzentrationsstörungen auf, sodass er die Arbeit unterbrechen müsse.
Anlässlich der Begutachtung in der Klinik R.________ gab der Beschwerdeführer
an, die Konzentrationsstörungen seien ihm zwei bis drei Wochen nach dem
Unfall aufgefallen. Er sei vergesslich geworden und dadurch immer wieder in
peinliche Situationen geraten, was der Hauptgrund dafür gewesen sei, dass es
zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei. Die von der Klinik
vorgenommene neuropsychologische Untersuchung zeigte leichte Störungen im
Bereich der Konzentrationsfähigkeit/Aufmerksamkeit im Sinne von
Konzentrationsschwankungen und einer verlangsamten Verarbeitung insbesondere
von komplexeren Informationen sowie Einschränkungen in der kognitiven
Flexibilität und in der Planung/Strukturierung des Vorgehens bei
schwierigeren Aufgaben. Die Befunde entsprachen einer leichten
neuropsychologischen Funktionsstörung. Nach Meinung des Gutachters stehen die
neuropsychologischen Beschwerden nur möglicherweise in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. Februar 2000. Sie sind zum Teil auf
das bestehende leichtgradige depressive Syndrom, zum Teil auf die Schmerzen
und zum Teil auf eine fehlende kognitive Kondition (bei einem bisher
anamnestisch äusserst aktiven und leistungsorientierten Software-Fachmann)
zurückzuführen, wobei die fehlende kognitive Kondition nicht oder nur
möglicherweise in Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Mit der Vorinstanz
besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen, woran auch die
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen.
Nach dem Gesagten lassen sich die neuropsychologischen Defizite nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine traumatische
Hirnschädigung zurückführen. Ob und gegebenenfalls inwieweit sie Folge der
depressiven Entwicklung waren, kann offen bleiben, weil auch die depressive
Entwicklung nicht als unfallkausal zu gelten hat, wie sich aus dem Folgenden
ergibt. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass sich die
neuropsychologischen Beschwerden gebessert haben und die
Konzentrationsstörungen anfangs 2002 verschwunden waren.

3.3 Im Bericht vom 8. September 2000 gab Frau Dr. med. M.________ erstmals
an, der Versicherte beklage sich auch über psychische Beeinträchtigungen als
Folge der ständigen Beschwerden. Im Bericht der Klinik U.________ vom 11.
Oktober 2000 wurde im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums der Verdacht
auf eine dysfunktionale Schmerzstörung geäussert, ohne dass eine
psychiatrische Diagnose im engeren Sinn erhoben wurde. Der Psychiater Dr.
med. K.________ diagnostizierte eine suizidale Verstimmung bei reaktiver
Depression und Status nach Skiunfall mit chronischem Schmerzsyndrom und
erwähnte als unfallfremde Faktoren eine belastete Vergangenheit sowie eine
Selbstwertproblematik (Bericht vom 29. Januar 2001). Im November 2000 war es
zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik mit akuter Suizidalität
gekommen, was zu einer stationären Behandlung im Spital A.________ und der
Klinik S.________ für Psychosomatik, Anlass gab. Im Austrittsbericht dieser
Klinik vom 5. März 2001 wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
bei zervikospondylogenem Syndrom (infolge Skiunfall 02/2000) und
psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert. Wegen erneuter akuter
Suizidalität hielt sich der Beschwerdeführer vom 15. bis 21. März 2001 in der
Psychiatrischen Klinik K.________ auf, wo die Diagnosen einer mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10 F32.1), von Problemen in Beziehung zum Ehepartner
(ICD-10 Z63.0) und von Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und
Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) erhoben wurden. Im Austrittsbericht vom 21.
März 2001 wurde ausgeführt, beim Versicherten bestehe seit etwa einem Jahr
eine depressive Episode, welche sich nach stationärer Behandlung weitgehend
zurückgebildet habe und nun nach Verlust des Arbeitsplatzes exazerbiert sei.
Hintergrund bildeten anhaltende chronische Schmerzen und die dadurch
verursachte Arbeitsunfähigkeit sowie Spannungen innerhalb der Familie. Im
Gutachten der Klinik R.________ vom 30. Juli 2001 wird ausgeführt, der
Versicherte leide noch immer an einer allmählich regredienten Depression, die
mit einer gewissen zeitlichen Latenz nach dem Unfall aufgetreten sei. Es
bestünden keine Hinweise für eine vorbestehende psychische Problematik,
hingegen erschwere die stark leistungsorientierte Persönlichkeit des
Versicherten die Verarbeitung der Unfallfolgen. Zur Unfallkausalität der
psychischen Beeinträchtigung wird festgestellt, die depressive Episode stehe
nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
15. Februar 2000. Gegen einen Zusammenhang spreche insbesondere der Umstand,
dass das depressive Syndrom erst Ende 2000, d.h. sieben bis acht Monate nach
dem Unfall in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer erachtet diese
Argumentation nicht als schlüssig und macht geltend, beim Versuch, die Arbeit
nach dem Unfall wieder aufzunehmen, habe er die bestehenden kognitiven
Defizite mehr und mehr erkannt, zunehmend mit Schmerzen und
Lärmempfindlichkeit zu kämpfen gehabt, was in der Familie zu unerträglichen
Situationen und in Verbindung mit der Problematik am Arbeitsplatz zu einer
Depression geführt habe. Diese Einwendungen erscheinen nicht als unbegründet.
Auch wenn erhebliche unfallfremde Faktoren vorhanden sind, lassen die
medizinischen Akten darauf schliessen, dass ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen der depressiven Entwicklung mit dem Unfall vom
15. Februar 2000 zumindest im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist. Wie es
sich diesbezüglich verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, weil
jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich
aus dem Folgenden ergibt.

4.
4.1 Das Unfallgeschehen entspricht nicht demjenigen eines sogenannten
Schleudertraumas der HWS. Fraglich kann lediglich sein, ob eine
schleudertraumaähnliche Verletzung vorliegt, welche praxisgemäss einem
Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67). Voraussetzung hiefür ist, dass im Anschluss an den
Unfall Beschwerden aufgetreten sind, die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS
gehören (Erw. 2a des in RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 auszugsweise publizierten
Urteils C. vom 1. Mai 1997, U 43/96; Urteil H. vom 28. Juni 2005, U 376/04).
Im vorliegenden Fall bestehen zwar einzelne Beschwerden, wie sie auch im
Anschluss an Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der
HWS auftreten. Es liegt jedoch kein für solche Verletzungen typisches
Beschwerdebild vor (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Adäquanzbeurteilung hat
daher nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen (BGE
115 V 133 ff.).
4.2 Der Unfall vom 15. Februar 2000, bei welchem der Beschwerdeführer
praktisch aus dem Stand gestürzt ist, muss als leicht qualifiziert werden,
wovon zunächst auch der Betroffene ausgegangen ist. Sollte er, wie
nachträglich geltend gemacht, einen Abhang hinunter gestürzt sein, wäre das
Ereignis höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zu bewerten (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung zu Sturzunfällen in
RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a; ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn
ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter und auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Dies ist indessen nicht der Fall. Der Unfall hat sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet
(RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313)
- von besonderer Eindrücklichkeit. Der Versicherte hat auch keine schweren
Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art und insbesondere keine
Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen herbeizuführen. Die ärztliche Behandlung war sodann nicht
von ungewöhnlich langer Dauer. Die im Anschluss an den Unfall durchgeführten
medizinischen Massnahmen beschränkten sich im Wesentlichen auf
Physiotherapie, Ergotherapie und eine medikamentöse Behandlung mit
Analgetika. Im Bericht vom 2. August 2001 hielt Frau Dr. med. M.________
fest, dass zurzeit keine Therapien vorgenommen würden und mit Ausnahme eines
neuropsychologischen Trainings zur Verbesserung der Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen auch nicht geplant seien. Ab Ende 2000 wurden zwar
gelegentlich noch physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt. Es handelte
sich aber nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit
auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung
von ungewöhnlich langer Dauer. Im Vordergrund stand die Behandlung der
psychischen Beeinträchtigungen, welche bei der Adäquanzbeurteilung
unberücksichtigt zu bleiben hat. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat oder einem schwierigen
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden.
Dass sich der Heilungsverlauf verzögert hat, ist vorab auf die psychischen
Beeinträchtigungen zurückzuführen, welche bereits Ende 2000 in den
Vordergrund getreten sind und zu wiederholten stationären Abklärungen und
Behandlungen Anlass gaben. Überwiegend psychisch bedingt war ab diesem
Zeitpunkt auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Laut Gutachten der
Klinik R.________ vom 30. Juli 2001 bestand aus orthopädischer Sicht
lediglich eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Tätigkeiten,
die eine anhaltende protrahierte Kopfhaltung ohne Pausen erfordern. Unter
Einbezug der neuropsychologischen Defizite wurde die Arbeitsfähigkeit mit 60%
angegeben, wobei mit einer Steigerung innerhalb von sechs Monaten auf 100%
gerechnet werden könne. Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit kann unter diesen Umständen nicht als erfüllt
gelten (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Was schliesslich das Kriterium
der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, ist dieses jedenfalls nicht in
besonders ausgeprägter Weise gegeben. Da somit weder eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind,
ist die Unfalladäquanz der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen.

5.
Hinsichtlich der unfallbedingten HWS- und Schulterbeschwerden ist mit
Unfallversicherer und Vorinstanz anzunehmen, dass der Status quo sine
spätestens im Februar 2001 erreicht war. Vom 11. Dezember 2000 bis 5. Februar
2001 hatte sich der Beschwerdeführer in der Klinik S.________ aufgehalten,
welche am 5. März 2001 berichtete, nach Abklingen der Depression sei es
zunächst zu einer Exazerbation der Schmerzen im Rahmen des
zerviko-spondylogenen Syndroms gekommen. Die durchgeführte Physiotherapie und
medikamentöse Behandlung habe eine für den Versicherten befriedigende
Schmerzfreiheit gebracht. Dafür, dass in der Folge wieder eine wesentliche
Verschlechterung eingetreten ist, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Laut
Gutachten der Klinik R.________ besteht im bisherigen Tätigkeitsbereich aus
orthopädischer Sicht lediglich eine leichte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bei Tätigkeiten, die eine anhaltende protrahierte
Kopfhaltung ohne Pause erfordern. In leidensangepassten Tätigkeiten äussert
der Gutachter einen Vorbehalt nur insofern, als von einer anhaltenden
vorgeneigten Sitzhaltung von über einer Stunde abzuraten sei. Der Versicherte
könne ohne Einschränkung heben und tragen, sich beugen und fortbewegen sowie
Treppen steigen. Der Orthopäde Dr. med. Z.________, welcher den
Beschwerdeführer schon kurz nach dem Unfall untersucht hatte, diagnostizierte
am 29. April 2002 nebst einem chronischen zervikovertebralen Syndrom eine
posttraumatische subakromiale Impingement-Symptomatik und hielt fest, der
Versicherte sei voll arbeitsfähig. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass
Ende Februar 2001 noch eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
orthopädischer Sicht bestanden hat, so schliesst dies die Annahme des Status
quo sine nicht aus. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht
darauf hin, dass bereits im initialen Röntgenbefund degenerative
Veränderungen festgestellt worden waren und auch die späteren Untersuchungen
Diagnosen ergaben, die auf degenerative Veränderungen in Zusammenhang mit dem
zerviko-spondylogenen Syndrom hinwiesen. Festgestellt wurden auch
Diskusschädigungen C5/6 und C6/7, welche schon vor dem Unfall bestanden haben
und nicht als unfallkausal zu betrachten sind (vgl. RKUV 2000 Nr. U 379 S.
192 Erw. 2a). Dass der Vorzustand bis zum Unfall zu keiner Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit geführt hatte, steht der Annahme nicht entgegen, dass
allenfalls noch vorhandene Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich mit den
vorbestandenen degenerativen Veränderungen zu erklären sind und per Ende
Februar 2001 ein Zustand erreicht war, wie er auch ohne Unfall eingetreten
wäre. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die
vorinstanzliche Feststellung, wonach der Status quo sine spätestens im
Februar 2001 erreicht gewesen sei, stütze sich allein auf die Beurteilung von
Dr. med. H.________, Spezialarzt für Chirurgie, welcher bezüglich der
psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht Fachmann sei.
Zum einen stellt sich die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine nach
dem Gesagten lediglich bezüglich der unfallkausalen Nacken- und
Schulterbeschwerden. Zum andern hat sich auch der beratende Arzt Dr. med.
C.________ in der Stellungnahme vom 14. März 2002 dafür ausgesprochen, dass
der Status quo sine spätestens Ende Februar 2001 erreicht war. Im Übrigen
trifft zu, dass die Beweislast für das Erreichen des Status quo sine beim
Unfallversicherer liegt, da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Weil es dabei um
einen hypothetischen Sachverhalt geht, welcher Mutmassungen darüber
voraussetzt, wie sich der Gesundheitszustand ohne den Unfall entwickelt
hätte, dürfen jedoch nicht allzu strenge Beweisanforderungen gestellt werden.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Unfallbehandlung abgeschlossen ist
und die Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit, soweit
unfallbedingt, behoben ist. Dies war mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit spätestens Ende Februar 2001 der Fall, woran nichts
ändert, dass im Gutachten der Klinik R.________ vom 30. Juli 2001 als weitere
Behandlung der Schulterschmerzen eine Botulintoxin-Injektion des Musculus
levator scapulae in Erwägung gezogen wurde. Wie dem Gutachten zu entnehmen
ist, handelte es sich um einen Versuch mit einer für diese Indikation nicht
offiziell anerkannten Behandlungsmethode, nachdem physiotherapeutische
Massnahmen und lokale Infiltrationen zu keiner dauerhaften Besserung geführt
hatten.

6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Ablehnung der Leistungspflicht für die
Zeit ab 1. März 2001 zu Recht besteht, was zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Nicht entsprochen werden kann auch dem
Eventualantrag auf Einholung eines interdisziplinären medizinischen
Gutachtens. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten der
Klinik R.________ beruht auf umfassenden stationären, insbesondere
neurologischen, neuropsychologischen sowie psychologischen Untersuchungen und
erfolgte nach ergotherapeutischen und physiotherapeutischen Abklärungen und
Behandlungen. Es erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw.
3, 122 V 160 Erw. 1c) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Zu
ergänzenden Abklärungen besteht kein Anlass. Dass die Vorinstanz von weiteren
Beweisvorkehren abgesehen hat, stellt unter den gegebenen Umständen keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b mit
Hinweisen).

7.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht das Begehren um
unentgeltliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Dabei
ermittelte es ein Familieneinkommen von Fr. 9'110.70 und Ausgaben von Fr.
7'501.10 im Monat und stellte fest, unter Berücksichtigung des bei einem
Ehepaar mit zwei Kindern praxisgemäss über den betreibungsrechtlichen
Notbedarf hinaus zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu gewährenden Betrags
von Fr. 1'200.- monatlich, verbleibe ein Betrag von rund Fr. 400.- zur
Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung, was zur zumutbaren
Prozessführung auf eigene Kosten genüge, zumal die entsprechenden Kosten
während eines befristeten Zeitraumes anfielen und der Beschwerdeführer gemäss
Verfügung der Invalidenversicherung vom 18. November 2003 eine
Rentennachzahlung im Betrag von rund Fr. 60'000.- erhalten habe. Der
Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, ein Überschuss von Fr. 400.- im Monat
sei für die Kosten der Rechtsvertretung nicht ausreichend; zudem habe er die
Rentennachzahlung zur Bezahlung von Schulden verwendet, welche er zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes habe eingehen müssen. Entsprechende Belege
legt er indessen nicht vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer über kein
Vermögen verfügen sollte, ist es nicht willkürlich noch verstösst es sonst
wie gegen Bundesrecht (Art. 61 lit. g ATSG), wenn die Vorinstanz die für die
unentgeltliche Verbeiständung vorausgesetzte Bedürftigkeit bei einem
monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 400.- verneint hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: