Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 413/2004
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U 413/04

Urteil vom 29. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

S.________, 1951, Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 30. September 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1951 geborene S.________ rutschte am 1. Februar 2001 vor ihrem
Hauseingang auf Glatteis aus, machte mit der rechten Hand, in welcher sie
eine schwere Tasche trug, eine Abwehrbewegung und verletzte sich dabei an der
rechten Schulter. Tags darauf suchte sie ihren Hausarzt Dr. med. B.________,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH, auf, der eine posttraumatische Periarthritis
humeroscapularis (PHS) sowie eine mögliche Rotatorenmanschettenruptur
diagnostizierte, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte und Analgetika
sowie Physiotherapie verordnete (Arztzeugnis UVG vom 6. Februar 2001). Die am
8. März 2001 durchgeführte radiologische Untersuchung ergab neben einer
Ruptur der Rotatorenmanschette im Supraspinatuskompartiment eine Omarthrose
sowie eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose (Befundbericht des Spitals
A.________ vom 9. März 2001). Am 11. Mai 2001 wurde die Rotatorenmanschette
revidiert, die Supraspinatussehne refixiert, der Längsriss genäht und im
AC-Gelenk eine subacromiale Defilee-Erweiterung mit Resektion durchgeführt
(Operationsbericht des Dr. med. E.________, Leitender Arzt
Orthopädie/Traumatologie des Spitals A.________, vom 11. Mai 2001).
S.________ war bis 17. Mai 2001 im Spital A.________ hospitalisiert und
weilte im Anschluss daran bis 2. Juni 2001 in der Klinik X.________, Zentrum
für Rehabilitation und Nachbehandlung. Ab 3. September 2001 konnte sie ihre
Tätigkeit als Pflegehelferin im Betagtenzentrum Y.________ wieder zu 25 %, ab
1. Oktober 2001 zu 50 % und ab 1. Januar 2002 zu 75 % aufnehmen. Das
Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende 2002 aufgelöst.

A.b Über ihr Anstellungsverhältnis bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (vormals: Berner Versicherungen; nachfolgend:
Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert,
erhielt S.________ Leistungen in Form von Heilbehandlung sowie Taggeldern.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 eröffnete der Unfallversicherer ihr,
insbesondere gestützt auf den Bericht des Dr. med. G.________, Orthopädische
Chirurgie FMH, vom 18. Dezember 2002, dass zufolge Erreichens des Status quo
sine der natürliche Kausalzusammenhang für die nach dem 1. Januar 2003
geltend gemachten Beschwerden nicht mehr gegeben sei und die Leistungen per
31. Dezember 2002 eingestellt würden. Daran hielt die Allianz auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher u.a. ein Bericht des Dr. med.
E.________ vom 8. Juni 2004 aufgelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug ab (Entscheid vom 30. September 2004).

C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung
einer Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 35 %.

Während das kantonale Gericht und die Allianz auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6 Abs. 1 UVG
angelegten Anspruchsvoraussetzung der Kausalität, ob der (allenfalls zu
Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse etc. führende)
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem 31. Dezember 2002 in einem
rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 1. Februar
2001 steht. Die Vorinstanz hat namentlich die dabei von der Rechtsprechung zu
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 338 Erw. mit
Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie die zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125
V 352 Erw. 3a mit Hinweis) entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im
Unfallversicherungsbereich geändert worden sind. In zeitlicher Hinsicht
kommen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V
447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen
kommt jedoch insofern nur beschränkte Tragweite zu, als durch das
In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere am unfallversicherungsrechtlichen
Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine
Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG ohnehin nichts geändert hat
(Urteil C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher, in allen Teilen zutreffender
Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass die über den
31. Dezember 2002 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Februar 2001 stehen. Es stützte sich
dabei im Wesentlichen auf den - relevante unfallkausale Residuen ab anfangs
Juni 2002 verneinenden - Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. Dezember
2002 ab, dem im Lichte der diesbezüglich massgebenden Kriterien (BGE 125 V
352 Erw. 3a mit Hinweis) voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Zum gleichen
Schluss waren überdies auch die behandelnden Ärzte der Klinik C.________, die
Dres. med. H.________, Oberarzt/Orthopädie, und W.________, Leitender
Arzt/Orthopädie, in ihrem Bericht vom 19. Februar 2003 gelangt, wonach es
schwer falle, die knapp 1 ¾ Jahre nach der Reinsertion bestehenden
Restbeschwerden allein auf die anlässlich einer im Frühjahr 2002
durchgeführten MRI-Untersuchung festgestellte minime Reruptur zurückzuführen,
zumal mittels aktuellem Ultraschall keine Reruptur erkennbar sei. Die Angaben
des Dr. med. E.________ in dessen Bericht vom 8. Juni 2004, auf welche die
Beschwerdeführerin sich zur Untermauerung ihres Standpunktes zur Hauptsache
beruft, erschöpfen sich weitgehend in der Aussage, dass bis zum
Unfallzeitpunkt keine Beschwerden im rechten Schulterbereich bestanden
hätten, weshalb die noch vorhandenen Beeinträchtigungen als unfallkausal zu
betrachten seien. Wie indessen bereits das kantonale Gericht und der
Unfallversicherer erkannt haben, kann aus dem Umstand, dass sich vor dem
Ereignis vom 1. Februar 2001 keine entsprechenden Funktionseinschränkungen
manifestiert hatten, nicht einfach in Anwendung der - im
unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel "post hoc ergo
propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl.
BGE 119 V 341 f.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen
werden. Dr. med. E.________ unterliess es denn auch, sich näher mit den
bereits am 8. März 2001 festgestellten arthrotischen Veränderungen zu
befassen. Selbst wenn somit über den 31. Dezember 2002 hinaus eine aus
gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestünde - wie von
den Dres. med. B.________ (vgl. den Unfallschein UVG vom November 2002) sowie
E.________ im Ausmass von bis zu 25 % angedeutet -, was Dr. med. G.________
indessen ausdrücklich verneint, käme dieser Verminderung des
Leistungsvermögens nicht unfallkausaler Charakter zu. Ausgehend von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wäre
eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit im Übrigen auch für den Fall zu
verneinen, dass zwischen dem Unfallereignis und den nach dem 31. Dezember
2002 noch vorhandenen Beschwerden ein Kausalzusammenhang bestünde. Auf die
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, namentlich den darin
vorgenommenen Einkommensvergleich, kann vollumfänglich verwiesen werden.

2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ändert an
diesem Ergebnis nichts. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin mit dem
Argument, die IV-Stelle Zug habe am 28. September 2004 verfügungsweise einen
Invaliditätsgrad von 32 % angenommen, nichts zugunsten ihrer
Betrachtungsweise abzuleiten. Die Invalidenversicherung als final konzipierte
Versicherung unterscheidet nicht zwischen krankheits- und unfallbedingter
Invalidität und lässt demnach die Ursachen des invalidisierenden
Gesundheitsschadens - im Gegensatz zur Unfallversicherung - ausser Acht (BGE
124 V 178 Erw. 3b; AHI 1999 S. 79).

Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 29. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: