Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 40/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 40/04

Urteil vom 10. Mai 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber
Jancar

E.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.
Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 15. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene E.________ arbeitete seit 10. Oktober 1994 als Rayonchefin
bei der Firma Q.________. Am 9. Oktober 1996 wurde sie an der rechten
Schulter operiert. Am 4. Oktober 1997 wurde sie als Autolenkerin tätlich
angegriffen. Bei diesem Vorfall zog sie sich eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) erbrachte für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggelder). Ab 3. Januar 1998 arbeitete die Versicherte
zunächst zu 50 %, ab 30. März 1998 versuchsweise wieder voll. Auf den 29.
April 1998 stellte die SUVA die Leistungen ein, da sie davon ausging, die
Behandlung sei abgeschlossen und es bestehe 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Am 8. Januar 2001 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen im November 2000
eingetretenen Rückfall zum Unfall vom 4. Oktober 1997. Am 28. Januar 2001
erstattete der Hausarzt Dr. med. M.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH,
das Arztzeugnis UVG für Rückfall. Vom 22. Februar bis 21. März 2001 war die
Versicherte in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ (nachfolgend
Klinik X.________) hospitalisiert. Gestützt auf diverse ärztliche Berichte
sowie eine Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 30. Juli
2001 verneinte die SUVA mit Verfügung vom 3. August 2001 einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfall
vom 4. Oktober 1997. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 22. April
2002 fest. Der mitbetroffene Krankenversicherer hatte eine vorsorglich
erhobene Einsprache zurückgezogen.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene
Beschwerde, mit der die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Kosten der
Heilbehandlung, Taggelder, gegebenenfalls Integritätsentschädigung) und die
Durchführung einer neutralen Begutachtung beantragt wurde, ab. Die
unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde für ihre Tätigkeit sowie ihre
Barauslagen ab September 2002 mit Fr. 2100.- (inkl. Mehrwertsteuer)
entschädigt (Entscheid vom 15. Dezember 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, es seien ihr in
Aufhebung des kantonalen Entscheides, eventuell nach Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen (unabhängiges Gutachten), die gesetzlichen
Versicherungsleistungen zuzusprechen. Für das vorinstanzliche Verfahren sei
der Rechtsvertreterin eine angemessene Verfahrensentschädigung zuzusprechen.
Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren. Sie legt unter anderem die vom Hausarzt Dr. med.
M.________ verfasste Krankengeschichte auf.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit ergänzender Eingabe vom 12. März 2004 legt die Versicherte folgende Akten
auf: Berichte der Frau Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9.
Februar 2004 und des Dr. med. I.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. März
2004, ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. September 2002 betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2002,
Rentenverfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. September 2002
sowie eine Honorarrechnung der Rechtsvertreterin zuhanden des kantonalen
Gerichts vom 12. März 2004.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur
beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine
Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.; SVR
2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 2.2 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]).
Die Eingabe der Versicherten vom 12. März 2004 und die ihr beigelegten
Berichte erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es ist in keiner Weise
ersichtlich, weshalb sie diese nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren oder
innert der Rechtsmittelfrist hätte anfordern und einreichen können. Die darin
enthaltenen Tatsachen oder Beweismittel können mithin nicht als "neu"
qualifiziert werden (vgl. BGE 127 V 358 Erw. 5b; Urteil B. vom 15. Juni 2005
Erw. 3.4, K 4/05).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE
129 V 4 Erw. 1.2).
Im Weiteren hat sie die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG), den für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), die
vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181
Erw. 3.2 mit Hinweis) sowie bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der
HWS (BGE 122 V 415, 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437
[Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01], 2001 Nr. U 412 S. 79 f. [Urteil B.
vom 12. Oktober 2000, U 96/00]; Urteil G. vom 16. Dezember 2005 Erw. 4.1.2, U
297/04) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
Erw. 2; vgl. auch BGE 117 V 369 ff.) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den
Begriffen des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 127 V 457 Erw.
4b, 118 V 296 f. Erw. 2c und d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 [Urteil E.
vom 20. März 2003, U 86/02]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2), zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V 68 Erw.
5.2.5 mit Hinweisen), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) und zum Beweiswert eines Arztberichts
(BGE 125 V 352 Erw. 3a sowie 3b/cc und ee; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw.
5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]). Darauf wird verwiesen.

2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht
ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss
das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls
genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob
ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht
beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze
gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994
Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen) und sind für sämtliche Leistungsarten
massgebend. Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde
Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat,
ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben,
also dahingefallen sind (Urteil M. vom 28. September 2005 Erw. 1.2, U 248/05,
mit Hinweisen).
Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres,
zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild,
erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer
erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potenziell
konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung
zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit
eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das
Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig.
Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen
des status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein
begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil L. vom 3. Januar 2006 Erw. 1, U
401/05, mit Hinweis).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 4. Oktober 1997 und
den seit November 2000 bestehenden Gesundheitsstörungen ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.1 Bezüglich des Unfalls vom 4. Oktober 1997 diagnostizierte die am 6.
Oktober 1997 konsultierte Frau Dr. med. S.________ eine HWS-Distorsion. Nach
dem Unfall habe die Versicherte an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den
Kopf und beide Oberarme sowie an Schulterschmerzen gelitten. Es habe sich
eine sehr stark verspannte und extrem druckdolente Muskulatur im Schulter-
und Nackenbereich gezeigt. Sämtliche Dornfortsätze seien druckdolent gewesen,
ebenso die Bizeps- und Supraspinatussehne rechts mehr als links. Die
Wirbelsäulenbeweglichkeit sei deutlich eingeschränkt gewesen. Verordnet
wurden ein Schanzkragen und Physiotherapie (Berichte vom 10., 14. und 21.
Oktober 1997). Der am 23. Oktober 1997 beigezogene Dr. med. R.________,
Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte im Bericht vom
8. Dezember 1997 Restbeschwerden mit Verspannungen im HWS-Bereich, Schwindel,
Dysästhesien D I-III an der rechten Hand bei Status nach Distension/
Rotationstrauma vom 4. Oktober 1997. Im Bericht vom 21. November 1997 ging
der Hausarzt Dr. med. M.________ ebenfalls von einer HWS-Distorsion aus. Der
Verlauf sei schlecht; es bestünden intensivste Schmerzen sowie eine massive
Druckdolenz im Nackenbereich trotz Ruhigstellung mit Halskragen. Die
physiotherapeutische Behandlung sei nur sehr vorsichtig möglich. Die
Sensibilitätsstörungen im Arm seien verschwunden, die Schulter sei wieder
beschwerdefrei.
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 1997
eine HWS-Distorsion erlitten hat (BGE 117 V 360 Erw. 4b; RKUV 2000 Nr. U 359
S. 29; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).

3.2
3.2.1 Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 28. Januar 2001 diagnostizierte Dr.
med. M.________ auf Grund der Behandlung vom 13. November 2000 ein
Zervikalsyndrom sowie einen Status nach HWS-Distorsionstrauma 1997. Die
Versicherte klage über Kopf- und Nackenschmerzen ohne neurologische Ausfälle
sowie Schwindel, teils unsystematisch, teils Drehschwindel. Die HWS sei in
der Beweglichkeit leicht eingeschränkt, vor allem in Seitneigung und
Reklination. Es handle sich wahrscheinlich um einen Unfallfolgezustand. Seit
5. November 2000 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen;
ab 27. November 2000 habe sie die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen. Er habe
eine antiphlogistische Therapie (NSAR) sowie Physiotherapie veranlasst.

3.2.2 Die Klinik X.________ stellte im Bericht vom 22. März 2001 folgende
Diagnosen: chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/ bei degenerativen
Wirbelsäulenveränderungen, kleiner Diskushernie Th2/3, Status nach
HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997, Kopfschmerzen und rezidivierendem
Drehschwindel sowie Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp. Die
testpsychologischen Befunde ergäben einzelne mässiggradig ausgeprägte
kognitive Minderleistungen vor allem im Bereich der mnestischen Prozesse. In
beiden Modalitäten seien kurz- und längerfristige Speicher- und Lernprobleme
objektiviert worden. Zusätzlich hätten sich tendenzielle
Umstellschwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der Aufmerksamkeit/Konzentration
bestünden nur verhältnismässig leicht ausgeprägte Probleme der
Interferenzfestigkeit sowie der Daueraufmerksamkeit. Der bisherige
Arbeitsplatz mit dem 100%igen Arbeitspensum und dem häufigen Heben von
Gewichten bis Augenhöhe erscheine unter Berücksichtigung der
HWS-Schmerzbeschwerden als ungünstig. Die Versicherte habe mit dem
Arbeitgeber vereinbart, dass sie die Leitung des Betriebs abgeben, selber die
Stellvertretung übernehmen, somit im Sinne eines Arbeitsversuches zu 50 %
arbeiten könnte, und gleichzeitig einen Teil der körperlich anstrengenderen
Arbeiten abdelegieren würde. Dieser Versuch werde befürwortet. Da die
Versicherte im Umgang mit ihren Beschwerden Mühe habe, deren Verarbeitung ihr
stimmungsmässig Schwierigkeiten mache, werde zur psychischen Stabilisierung
und Begleitung des Arbeitsversuchs eine befristete verhaltenstherapeutische
Massnahme empfohlen. Die ambulante intensive Weiterbehandlung im Sinne der
medizinischen Trainingstherapie werde zunächst noch in der Klinik
durchgeführt. Die Versicherte sollte langsam zu einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit herangeführt werden.
Im Bericht vom 17. April 2001 führte die Klinik X.________ aus, ab 9. Mai
2001 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bis 30 %, verteilt auf einen
halben Tag, sodass die Versicherte Ruhepausen einlegen könne. Die
Arbeitsfähigkeit sollte in kleinen Schritten (10 % bis 15 %) langsam
gesteigert werden. Natürlich sei eine volle Arbeitsfähigkeit anzustreben.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, gemäss Bericht der Neurologin Frau Dr.
med. H.________ vom 18. Oktober 1985 habe die Versicherte seit ungefähr 12
Jahren und in den letzten 6-7 Jahren vermehrt an Kopfdruck links und "Surren"
gelitten, seit ca. 1 Jahr fast wöchentlich bis zu 3-4 Tage anhaltend.
Gelegentlich habe Flimmern vor den Augen oder Erbrechen bestanden. Ausserdem
sei bereits damals auf ziehende Schmerzen vom Nacken in den Kopf sowie eine
radiologisch erhobene Osteochondrose und dorsale Spondylose sowie Uncarthrose
C6/7 hingewiesen worden. Gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 19.
November 1997 habe die Versicherte vor dem Unfall vom 4. Oktober 1997 seit
Jahren an einem chronisch rezidivierenden akuten Zervikalsyndrom mit
zervikalen Myogelosen und Kopfschmerzen gelitten. Laut Bericht des Neurologen
Dr. med. A.________ vom 23. Februar 1998 habe ihn die Versicherte bereits im
Dezember 1995 wegen Schulter-/Nackenschmerzen aufgesucht; zudem habe er
ausgeführt, das bei der neuerlichen Untersuchung am 17. Februar 1998 von ihm
festgestellte klinische Bild eines mässigen Zervikalsyndroms mit lokalen
Dolenzen, leichter Bewegungsbehinderung und Verspannungen habe das klinische
Bild bereits früher imponiert; man könne jedoch annehmen, dass es durch das
aktuelle Trauma wieder ausgelöst und verstärkt worden sei. Weiter hat die
Vorinstanz erwogen, auf Grund der Akten sei es mehr als zwei Jahre nach dem
Unfall vom 4. Oktober 1997 wieder zu behandlungsbedürftigen und die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Kopf- und Nackenschmerzen gekommen.
Brückensymptome seien mithin nicht nachgewiesen. Für die natürliche
Kausalität der seit November 2000 bestehenden, als Rückfall gemeldeten
Beschwerden zu diesem Unfall spreche einzig der Bericht der Frau Dr. med.
S.________ vom 24. Oktober 2002, wonach die Versicherte vor dem Ereignis an
keinen nennenswerten HWS-Problemen gelitten habe. Ob der Vorzustand die
aktuellen Beschwerden ausreichend erkläre, oder ob der Unfall vom 4. Oktober
1997 zumindest als Teilursache zu einer richtunggebenden Verschlimmerung
geführt habe, könne auf Grund der vorhandenen Akten nicht entschieden werden,
zumal Dr. med. A.________ im Bericht vom 23. Februar 1998 die Frage nach der
Bedeutung eines chronischen Analgetika-Missbrauchs mit Rebound-Mechanismus
bei der Entstehung von Kopfschmerzen aufwerfe, und Dr. med. O.________,
Leitender Arzt Neurologie, Spital Y.________, im Bericht vom 22. November
2000 ein Hyperventilations-Syndrom als Ursache des Schwindels in Betracht
ziehe. Auf diesbezügliche Abklärungen könne jedoch verzichtet werden, da die
adäquate Kausalität aus folgenden Gründen von vornherein verneint werden
müsse. Die Versicherte sei nur bis 6. April 1998 in der Arbeitsfähigkeit ganz
oder teilweise eingeschränkt gewesen. Zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit
und Behandlungsbedürftigkeit sei es erst im Rahmen des Rückfalls vom November
2000 gekommen. Brückensymptome seien nicht nachgewiesen. Der Unfall könne
nicht als besonders eindrücklich und die Begleitumstände nicht als besonders
dramatisch bezeichnet werden. Wohl seien die erlittenen HWS-Verletzungen
geeignet, besonders geartete Verletzungsfolgen auszulösen. Doch seien die
Dauer und Intensität der Behandlung bis zum Fallabschluss Ende April 1998 im
Vergleich zum normal Üblichen nicht ungewöhnlich lang gewesen. Eigentliche
Komplikationen im Heilungsverlauf seien bis zum Wiederaufbrechen der
Beschwerden im November 2000 nicht ersichtlich. Eine ärztliche Fehlbehandlung
sei ebenfalls nicht erstellt.

4.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Versicherte im Wesentlichen
geltend, nach dem Unfall sei sie bis 18. Januar 1998 zu 100 % und danach bis
4. Februar 1998 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 6. April 1998 habe sie bis
November 2000 voll gearbeitet. Von einem Fallabschluss im April 1998 könne
indessen nicht gesprochen werden, da aus der Krankengeschichte des Dr. med.
M.________ hervorgehe, dass die Beschwerden - Kopf- und Nackenschmerzen,
Schwindel u.Ä. - bis zur Rückfallmeldung angedauert hätten und behandelt
worden seien. Die Behandlung sei lediglich von Mai bis Ende September 1998,
also während rund 4 Monaten, unterbrochen gewesen, was aber nicht heisse,
dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Vielmehr habe sie noch
genug Medikamente gehabt und nicht wegen jedem Schmerz den Arzt aufgesucht;
zudem seien in diese Zeit die Sommerferien gefallen und sie habe deswegen
nicht so strenge Arbeit gehabt. Der Unfall vom 4. Oktober 1997 habe zumindest
als Teilursache zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes
geführt. Ebenso sei die adäquate Kausalität zu bejahen, da sämtliche
Kriterien (dramatische Begleitumstände des Unfalls, schwere Verletzungen,
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden,
Fehlbehandlung durch Dr. med. M.________, schwieriger Heilungsverlauf sowie
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) erfüllt seien.

5.
5.1 Anlässlich der Besprechung mit der SUVA vom 23. März 2001 gab die
Versicherte an, selbst als der Grundfall 1998 abgeschlossen worden sei, sei
sie nicht beschwerdefrei gewesen. Sie habe einfach wieder ein normales Leben
führen wollen, weshalb die Behandlung eingestellt worden sei. Leider habe
dies nicht funktioniert. Nur dank starker Medikamente sei es ihr möglich
gewesen, wenigstens teilweise zu arbeiten. Wenn sie nach der Arbeit nach
Hause gekommen sei, habe sie sich immer sofort hinlegen müssen. Anfallende
Hausarbeiten habe häufig ihr Lebenspartner verrichten müssen. Sie habe
wöchentliche Arbeitsausfälle gehabt, weswegen sie häufig Dr. med. M.________
aufgesucht habe. Dieser habe es aber immer als Krankheit, z.B. verschleppte
Grippe, deklariert und gesagt, es könne nicht auf den Unfall vom 4. Oktober
1997 zurückgeführt werden. Er habe ihr immer wieder Physiotherapie
verschrieben und habe die Behandlung mit der Krankenkasse abgerechnet.
Gesamthaft gesehen habe sie die Arbeitsfähigkeit nur dank der starken
Medikamente, der Physiotherapie und der Badekuren, die sie zweimal jährlich
in Ungarn mache, verwerten können. Sie sei immer der Meinung gewesen, ihre
Beschwerden seien unfallbedingt, habe aber Dr. med. M.________ vertraut.
Im vorinstanzlich aufgelegten Bericht vom 24. Oktober 2002 führte Frau Dr.
med. S.________ aus, nach dem Unfall vom 4. Oktober 1997 habe sich die
Versicherte relativ rasch entschlossen, wieder zu arbeiten. In der Folge sei
sie immer wieder in Physiotherapien gegangen und habe wegen starken
Nackenschmerzen auch wiederholt bei der Arbeit gefehlt. Sie habe jedoch nie
gewollt, sich länger krank schreiben zu lassen. Im November 2000 sei es dann
zu einer Verschlechterung der Symptomatik mit Kopfschmerzen und Drehschwindel
gekommen.
Gemäss der Krankengeschichte des Hausarztes Dr. med. M.________ wurde die
Versicherte auch nach dem Fallabschluss durch die SUVA am 29. April 1998 bis
November 2000 regelmässig unter anderem wegen Kopf- und Rückenschmerzen,
Druck im Kopf, ausstrahlenden Schmerzen, Druckdolenzen im Bereich der
Lendenwirbel, Müdigkeit  und Schwindel behandelt.

5.2
5.2.1 Nach dem Gesagten erfolgte die Behandlung zwischen April 1998 und
November 2000 unter anderem wegen Symptomen, die auch zum typischen
Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehören (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b; SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; Urteil A. vom 13. Februar 2006 Erw. 2.2.1, U
462/04). Auf Grund der Aktenlage kann der SUVA und der Vorinstanz mithin
nicht gefolgt werden, wenn sie bezüglich der Kopf- und Nackenschmerzen von
einer Behandlungspause und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von
April 1998 bis November 2000 ausgingen. Da die ununterbrochene
Weiterbehandlung der Beschwerden sowie der Grad und die Dauer der
Arbeits(un)fähigkeit auch für die adäquate Kausalität massgeblich sein
können, kann die Leistungspflicht der SUVA entgegen der Vorinstanz nicht
unter Offenlassung des natürlichen Kausalzusammenhangs mangels Adäquanz
verneint werden.

5.2.2 Dem die natürliche Kausalität verneinenden Bericht des Kreisarztes Dr.
med. C.________ vom 30. Juli 2001 kann für sich allein nicht gefolgt werden,
weil er die Versicherte nicht selber untersucht hat und die
Beweisanforderungen an einen Aktenbericht unter den gegebenen Umständen nicht
erfüllt sind (vgl. auch Urteil W. vom 1. März 2006 Erw. 6.2.5, U 153/05, mit
Hinweisen). Denn auch Dr. med. C.________ ging zu Unrecht davon aus, ab April
1998 bis November 2000 habe keine ärztliche Behandlung stattgefunden. Weiter
ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Soweit Dr. med. C.________
anführte, beim Unfall vom 4. Oktober 1997 habe kein so genanntes
Schleudertrauma und keine Commotio cerebri stattgefunden, kann die SUVA
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da eine HWS-Distorsion erstellt ist
(Erw. 3.1 hievor). Nicht stichhaltig ist auch das Argument des Dr. med.
C.________, in der Literatur werde allgemein angenommen, dass eine
vorübergehende Verschlimmerung nach einem Unfall mit fehlenden strukturellen
Schädigungen der Wirbelsäule nach spätestens einem Jahr als abgeschlossen zu
betrachten sei; Hinweise auf eine richtunggebende Verschlimmerung des
Vorzustandes lägen nicht vor (fehlende monosegmentale Höhenverminderung einer
Bandscheibe). Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einem HWS-Distorsionstrauma
auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall
funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten können (BGE 117 V 363
Erw. 5d/aa; Urteil A. vom 24. Oktober 2005 Erw. 6.2.1, U 292/04). Dabei
genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass der
Unfall lediglich eine Teilursache der gesundheitlichen Störung bildet (BGE
119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b; Urteil P. vom 1. Februar 2006 Erw. 2.5,
U 352/05).

5.2.3 Der Umstand, dass Dr. med. M.________ im Bericht vom 5. April 1998
einen guten, allgemein etwas besseren Verlauf festgestellt hatte, die
Beschwerden aber mit der versuchsweisen Erhöhung der Arbeitstätigkeit von 50
% auf 100 % ab 30. März 1998 weiter bestanden, kann für eine Unfallkausalität
sprechen, zumal Dr. med. M.________ im besagten Bericht einen protrahierten
Verlauf vorausgesehen hatte (vgl. auch unveröffentlichtes Urteil M. vom 24.
Juli 1998 Erw. 2c, U 53/98).
Im Zeugnis vom 28. Januar 2001 gab Dr. med. M.________ an, bei den seit
November 2000 bestehenden Beschwerden handle es sich wahrscheinlich um
Unfallfolgen. Auch Frau Dr. med. S.________ kam im Bericht vom 24. Oktober
2002 zum Schluss, die heutigen Beschwerden und die damit einhergehende
Arbeitsunfähigkeit seien Folge des Unfalls vom 4. Oktober 1997. Auf diese
Einschätzungen kann indessen für sich allein ebenfalls nicht abgestellt
werden. Denn Dr. med. M.________ hat seine Auffassung im Zeugnis vom 28.
Januar 2001 in keiner Weise begründet. Weiter hat die Vorinstanz richtig
erkannt, dass die Annahme der Frau Dr. med. S.________ im Bericht vom 24.
Oktober 2002, die Versicherte habe gemäss ihren glaubhaften Angaben vor dem
Unfall vom 4. Oktober 1997 an keinen nennenswerten HWS-Problemen gelitten,
nicht korrekt ist (vgl. Erw. 4.1 hievor). In diesem Zusammenhang ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; erwähntes Urteil
U 153/05 Erw. 6.2.4).
5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit
sie durch Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens die natürliche
Kausalität zwischen dem Unfall vom 4. Oktober 1997 und den geklagten
Beschwerden abkläre (vgl. BGE 122 V 162 f. Erw. 1d; Urteil S. vom 17. Mai
2005 Erw. 2.2, U 13/05). Im Vordergrund steht die Frage nach dem Erreichen
des status quo ante vel sine (Erw. 2.2 hievor). Weiter ist zu beachten, dass
der Neurologe Dr. med. O.________ am 22. November 2000 eine
Gesprächspsychotherapie und die Klinik X.________ am 22. März 2001 zur
psychischen Stabilisierung sowie Begleitung des Arbeitsversuchs eine
verhaltenstherapeutische Massnahme empfohlen hatten. Unter diesen Umständen
ist im Rahmen der Expertise auch zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem
Ausmass eine psychische Problematik vorliegt, zumal eine psychiatrische
Untersuchung bis anhin nicht erfolgt ist. Bei Bejahung der natürlichen
Kausalität ist zu untersuchen, ob und allenfalls in welchem Ausmass der
Gesundheitsschaden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie Integrität hat und
ob von einer Fortsetzung der Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung zu
erwarten ist.

5.3 Ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, ist -
falls der natürliche Kausalzusammenhang auf Grund der ergänzenden
medizinischen Abklärungen zu bejahen ist - erst nach Abschluss des allenfalls
unfallbedingt noch erforderlichen, normalen Heilungsprozesses zu prüfen (vgl.
Erw. 3.2 hievor; in HAVE 2004 S. 119 zusammengefasstes Urteil K. vom 11.
Februar 2004 Erw. 2.4, U 246/03). Ebenso lässt sich die Frage, ob allenfalls
eine psychische Problematik vorliegt mit der Folge, dass die
Adäquanzbeurteilung nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgestellten
Grundsätzen für Unfälle mit psychischen Folgeschäden vorzunehmen wäre (vgl.
dazu RKUV 2002 Nr. 465 S. 437, 2001 Nr. U 412 S. 79 und 2000 Nr. U 397 S. 327
[Urteil F. vom 8. Juni 2000, U 273/99]; erwähntes Urteil U 462/04 Erw. 1.2),
erst nach erfolgter medizinischer Abklärung beurteilen (erwähntes Urteil U
153/05 Erw. 6.4, mit Hinweisen).

6.
Soweit die Versicherte für das kantonale Verfahren im Rahmen der Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung die Zusprechung einer höheren
Entschädigung als Fr. 2100.- verlangt, ist festzuhalten, dass das kantonale
Gericht über eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren
entsprechend ihrem Obsiegen im letztinstanzlichen Prozess neu zu befinden
haben wird (vgl. auch Urteile F. vom 4. August 2005 Erw. 7, I 225/05, und H.
vom 7. September 2004 Erw. 4, I 75/04, Letzteres zitiert in HAVE 2004 S.
317).
Ergänzend ist anzufügen, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die
unentgeltliche Rechtsvertreterin legitimiert wäre, gegen die Festsetzung
ihres Honorars durch das kantonale Sozialversicherungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV
Nr. 3 S. 5 Erw. 1 [Urteil W. vom 11. Juni 2001 Erw. 1, C 130/99]; Urteil D.
vom 21. Dezember 2005 Erw. 1, I 529/05).

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
für das letztinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember
2003 und der Einspracheentscheid vom 22. April 2002 aufgehoben und es wird
die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 10. Mai 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: