Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 409/2004
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U 409/04

Urteil vom 30. August 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1969, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Haldenbachstrasse 2, 8006 Zürich

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 16. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene P.________ war seit 1. März 1995 in der Firma G.________,
einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten
Betrieb, als Betriebsarbeiter tätig. Am 3. November 1995 erlitt er bei einem
Treppensturz eine Verletzung am linken Knie. Bei der Untersuchung im
Kantonsspital L.________ wurde eine traumatische Arthropathie des medialen
Kompartiments des linken Kniegelenks diagnostiziert (Berichte vom 20. Februar
und 8. Mai 1996). Die SUVA anerkannte die gesetzliche Leistungspflicht und
kam bis zum 12. August 1996 für die Heilbehandlung auf und richtete ein
Taggeld aus.

Nachdem die frühere Stelle von der Arbeitgeberin auf Ende Februar 1996 aus
wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen gekündigt worden war, trat der
Versicherte am 7. April 1997 eine Tätigkeit in der Firma M.________ an.
Dieser Betrieb meldete der SUVA am 14. August 1997 einen Rückfall der
Kniebeschwerden, ohne dass dafür in der Folge Leistungen erbracht wurden.

Die Firma R.________, bei der P.________ seit 1. September 1998 als
Betriebsmitarbeiter tätig war, reichte der SUVA am 19. Mai 1999 eine
Rückfallmeldung ein wegen persistierender Schmerzen des medialen
Kniegelenkkompartiments. Dr. med. T.________ nahm am 24. Mai 2000 im
Regionalspital H.________ eine arthroskopische Innenmeniskusteilresektion und
eine vordere Kreuzbandplastik vor. Wegen des protrahierenden Verlaufs
erfolgten vom 10. Januar bis 14. Februar 2001 in der Rehaklinik B.________
weitergehende Abklärungen und Behandlungen. Da der Versicherte die Arbeit
anschliessend aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufnahm, kündigte die
Arbeitgeberin die Stelle auf Ende April 2001. Gestützt auf den Bericht über
die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. S.________ vom 6. April 2001
teilte die SUVA am 27. April 2001 die Einstellung der Taggeldleistungen und
der Heilungskosten für den Rückfall per 30. April 2001 mit. Mit Verfügung vom
30. April 2001 sprach sie bei einer Integritätseinbusse von 10% eine
Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.- zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 28. September 2001 fest.
Am 14. Mai 2001 trat P.________ eine Stelle als Chauffeur bei der Firma
O.________ an. Nach Beizug von Berichten des Dr. med. T.________ und
Abklärungen der erwerblichen Verhältnisse eröffnete ihm die SUVA mit
Verfügung vom 22. April 2002, dass er trotz der Unfallfolgen in der Lage sei,
ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auf Einsprache des
Versicherten hin verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, er
erwirtschafte derzeit ein rentenausschliessendes Einkommen. Falls nach den
bevorstehenden Abklärungsmassnahmen der IV eine Eingliederung in einem
anderen Beruf stattfinde, sei zum gegebenen Zeitpunkt allenfalls die Frage
des Zuspruchs einer Invalidenrente neu zu prüfen (Einspracheentscheid vom 31.
Juli 2003).

B.
Die von P.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Juni 2004 gut, indem es den
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 aufhob und die SUVA verpflichtete, ihm
eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31% auszurichten.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; eventuell sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen.

Wegen ungebührlicher Äusserungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die Eingabe im Sinne von Art. 30 Abs. 3 OG an die SUVA zur Umänderung innert
angesetzter Frist zurückgewiesen. Die SUVA hat fristgerecht eine verbesserte
Rechtsschrift eingereicht.

P. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Zudem wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Letzt- wie bereits vorinstanzlich zu prüfen ist der Anspruch auf
Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die hiefür massgebende gesetzliche
Bestimmung (Art. 18 UVG) und die entsprechenden Grundsätze, einschliesslich
die Regeln zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3), zutreffend dargelegt, worauf verwiesen
wird. Übergangsrechtlich ist hinsichtlich des Rentenpunktes zu
berücksichtigen, dass ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich teils vor
und teilweise nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1) am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, die zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang
ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem
In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage
verbunden war. Denn gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 ff. entsprechen die im
ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie
die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der Unfallversicherung.

2.
2.1 Das kantonale Gericht kam in Würdigung der medizinischen Unterlagen,
insbesondere der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med.
S.________ vom 6. April 2001, des Berichts des Dr. med. T.________ vom 18.
September 2001 sowie des Austrittsberichts der Rehaklinik B.________ vom 14.
März 2001 zum Schluss, dass der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit zu 25%
eingeschränkt sei. Laut Angaben des Kreisarztes seien ihm aufgrund der
vorliegenden Unfallfolgen vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit kürzeren
stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen zumutbar. Nicht mehr möglich
sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in
Zwangshaltung wie Kauerstellung oder auf den Knien. Erschwert sind das
Herumgehen in unebenem Gelände sowie repetitives Treppensteigen.

2.2 Die SUVA macht demgegenüber geltend, Kreisarzt Dr. med. S.________ habe
zwar in einer Kurzantwort vom 24. April 2001 auf die Frage, in welchem Umfang
der Beschwerdegegner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei,
geantwortet "mind. 75%". Daraus könne indes nicht geschlossen werden, der
Versicherte sei für das gesamte ihm offen stehende Spektrum von einfachen und
repetitiven Tätigkeiten um 25% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es
sei nicht Aufgabe des Arztes, die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt festzulegen. Dieser habe vielmehr ein Zumutbarkeitsprofil zu
erstellen, welches es Verwaltung und Gericht erlaube, die Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Auch
Dr. med. T.________ habe sich nicht klar zur Arbeitsfähigkeit geäussert.
Ebenfalls nicht aussagekräftig seien die Ausführungen der Ärzte der
Rehaklinik B.________, welche nicht zwischen organischen und psychischen
Beeinträchtigungen unterscheiden würden. Des Weitern weist die
Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Rheumatologe Dr. med. N.________ laut
Bericht vom 9. September 2004 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ausgeht. Die gleiche Meinung werde auch von
Kreisarzt Dr. med. W.________ im Bericht vom 28. Mai 2004 vertreten. Nach
Ansicht der SUVA dürften die von der Invalidenversicherung in der
Zwischenzeit veranlassten MEDAS-Abklärungen diese medizinische Beurteilung
bestätigen. Aufgrund der massiven Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden
und den Schmerzangaben des Versicherten habe die Anstalt zudem eine
psychiatrische Untersuchung in die Wege geleitet.

3.
3.1 Die Abklärungen unter Einbezug verschiedener medizinischer Fachrichtungen
in der Rehaklinik B.________ ergaben gemäss Austrittsbericht vom 14. März
2001 eine erhebliche Druckschmerzhaftigkeit der Patella mit diskretem
Temperaturunterschied im Vergleich zur Gegenseite, eine mässiggradige
schmerzhafte Flexionseinschränkung, Quadricepsinsuffizienz links, und
Atrophie der Unterschenkelmuskulatur links. Die Schmerzhaftigkeit ventral im
Bereich der Patella ist nach Ansicht der Ärzte möglicherweise auf die
Transplantat-Entnahme in diesem Bereich oder auf den im MRI festgestellten
retropatellären Knorpelschaden zurückzuführen. Kernspintomographisch war das
rekonstruierte Transplantat intakt. Zudem wiesen die Mediziner auf eine
rezidivierend depressive Episode hin, welche einer psychopharmakologischen
Behandlung bedürfe. Zur Leistungsfähigkeit halten sie fest, längeres Stehen
oder Gehen speziell auf unebenem Boden sowie repetitives Treppenlaufen sei
erschwert und beschwerlich. Das Ausführen von knienden, hockenden oder
kauernden Tätigkeiten wird als nur vereinzelt, das Besteigen von Leitern oder
Gerüsten als aktuell überhaupt nicht zumutbar betrachtet. Die
Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten setzten die Ärzte bezogen auf den
Zeitpunkt des Klinikaustritts auf 50% fest, wobei die bisher ausgeübte
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Nahrungsmittelbranche halbtags
wieder aufgenommen werden könne. Bis zur vollen Wiederaufnahme der Arbeit
wurden eine physikalische Therapie und eine psychologische Weiterbetreuung
vorgeschlagen.

3.2 Aufgrund des Hinweises auf das aktuelle Arbeitsverhältnis ist zu
schliessen, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte der
Rehaklinik sehr stark an der zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma R.________
inne gehabten Stelle orientiert. Gemäss Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin
hat der Versicherte den Arbeitsplatz nach dem Klinikaufenthalt am 19. Februar
2001 indessen nach 2 ½ Stunden wieder verlassen, ohne die Arbeit
anschliessend nochmals aufzunehmen, was zur Kündigung per Ende April 2001
führte. Die attestierte Arbeitsfähigkeit konnte somit in der Praxis nicht
umgesetzt werden. Wie sich der Verfügung der SUVA vom 22. April 2002
entnehmen lässt, handelte es sich um stehende Arbeit am Förderband, wobei
gemäss den im SUVA-Bericht vom 18. April 2001 protokollierten Angaben der
Arbeitgeberin offenbar eine Stehhilfe benutzt werden konnte.

3.2.1 Kreisarzt Dr. med. S.________ nahm im Bericht über die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung vom 6. April 2001 zum Gesundheitsschaden und ganz
allgemein zur Frage Stellung, bezüglich welcher Tätigkeiten der
Beschwerdegegner in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Danach ist diesem
aufgrund der Unfallrestfolgen eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kürzeren
stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen zumutbar. Er sollte jedoch
keine Leitern und Gerüste besteigen und Arbeiten in Zwangshaltung wie Kauer-
oder kniender Stellung ausüben. Herumgehen in unebenem Gelände und
wiederholtes Treppensteigen sind erschwert. In Frage kämen Kontroll- und
Überwachungsfunktionen sowie leichte industrielle Produktions- oder
Montagetätigkeiten, welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten,
ebenso leichte handwerkliche Tätigkeiten in einer Werkstätte, Portierdienste
oder administrative Tätigkeiten. Diesbezüglich sei ein ganztägiger
Arbeitseinsatz zumutbar.

3.2.2 Unter Hinweis auf den Bericht über die Besprechung mit der damaligen
Arbeitgeberin, der Firma R.________, vom 18. April 2001, gemäss welchem diese
gegenüber der SUVA verlauten liess, der Versicherte habe bereits kurz nach
der Arbeitsaufnahme über starke Schmerzen geklagt, obwohl er während des
kurzen Einsatzes mit leichten Arbeiten betraut worden sei und ihm eine
Stehhilfe zur Verfügung gestanden habe, ersuchte die SUVA Kreisarzt Dr. med.
S.________ um Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt. Dieser antwortete mit "mind. 75%".

3.2.3 Angesichts der kreisärztlichen Stellungnahmen bleibt unklar, ob mit
Bezug auf eine leidensangepasste, knieschonende Tätigkeit, wie sie im Bericht
vom 6. April 2001 umschrieben wird, uneingeschränkt eine volle
Arbeitsfähigkeit besteht oder ob bei ganztägigem Einsatz von einer
Leistungseinbusse von 25% auszugehen ist. Abgesehen davon, dass die 75%ige
Arbeitsfähigkeit vom Arzt mit keinem Wort begründet wird, erweist sich auch
die Fragestellung als unpräzis, zumal unter Hinweis auf ein konkretes
Arbeitsverhältnis nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt gefragt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob sich den weiteren, bei
den Akten liegenden medizinischen Unterlagen aussagekräftigere Angaben
entnehmen lassen.

3.3
3.3.1Dr. med. T.________ führte auf Anfrage der SUVA am 18. Oktober 2001 aus,
der Patient habe versucht, eine neue Arbeitstätigkeit anzufangen, was
aufgrund der Schmerzen indessen nicht durchführbar sei. Zudem äussere er den
Wunsch nach Umschulung. Daraus schliesst die SUVA, der Arzt sei
offensichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen, indem der Beschwerdegegner
die Anstellung bei der Firma O.________ wahrheitswidrig verschwiegen habe und
geklagt habe, er finde wegen der Schmerzen keine neue Stelle. Die vom Arzt
wiedergegebene Aussage kann jedoch ebenso in dem Sinne verstanden werden,
dass der Versicherte zwar eine neue Stelle gefunden hat, die dort zu
verrichtende Arbeit wegen der Schmerzen indessen nicht durchführbar ist. Zum
Leistungsvermögen vermerkt der Orthopäde einzig, er habe die vom Kreisarzt
festgelegte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 75% nicht
geändert.

3.3.2 Am 13. Februar 2002 hält derselbe Arzt gegenüber der SUVA fest, der
Versicherte weise eine schwierige Problematik mit ausgesprochener
Schmerzsymptomatik des gesamten linken Beines nach vorderer Kreuzbandruptur
im November 1995 auf, welche durch die Kreuzbandplastik und eine intensive
stationäre Rehabilitation nicht habe beeinflusst werden können. Aktuell
arbeite er als Chauffeur für die Postverteilung, doch sei die Belastung zu
gross, was sich in entsprechend verstärkten Schmerzen und dadurch bedingt
grösseren Dosen an Analgetika ausdrücke. Vermutlich werde er diese Arbeit
nicht über längere Zeit verrichten können. Die ihm zugesicherte Hilfe bei der
Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle sei bis anhin nicht durchgeführt
worden.

In einer Aktennotiz vom 18. März 2002 verneinte auch Kreisarzt Dr. med.
S.________ die Zumutbarkeit der in der Firma O.________ ausgeübten Tätigkeit,
weil die Belastung dort höher sei als in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung
festgehalten. Lediglich rund 40% der Verrichtungen seien sitzend (fahrend),
der Rest bestehe aus stehend und gehend auszuführenden Arbeiten, welche zudem
mit Gewichtsbelastungen verbunden seien.

3.3.3 In einem Schreiben vom 22. Mai 2002 teilte Dr. med. T.________ der SUVA
mit, er habe die Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2002 auf 50% reduzieren müssen.
Daraufhin teilte der Betrieb der SUVA gemäss einer Aktennotiz vom 14. Juni
2002 telefonisch mit, der Versicherte arbeite wegen der Beschwerden im linken
Knie nur noch zu 50%.

Die von der Invalidenversicherung vorgesehene BEFAS-Abklärung sagte der
Beschwerdegegner gemäss Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Juli
2003 ab mit der Begründung, er habe eine 50%-Stelle gefunden.

3.3.4 Die Ausführungen von Dr. med. T.________ vermögen bezüglich der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit ebenfalls keine Klarheit zu verschaffen.
Insbesondere begründet dieser nicht, weshalb ab Mai 2002 - und somit nach
Erlass der leistungsablehnenden Verfügung der SUVA vom 22. April 2002 -
nunmehr lediglich noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

4.
4.1 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), wobei
seit dem In-Kraft-Treten des ATSG der Einspracheentscheid an die Stelle der
Verfügung tritt (vgl. Art. 52 ATSG). Tatsachen, die sich erst später
verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102
mit Hinweisen).

4.2 Dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. W.________
vom 28. Mai 2004 lässt sich entnehmen, dass die somatischen Residuen
sämtlicher Traumen bis Ende Juni 2004 zu terminieren seien und keine
erheblichen Restfolgen vorlägen. Ab Juli 2004 sei der Versicherte für eine
leichte bis mittelschwere Arbeit unter möglichst wechselbelastenden
Bedingungen und bei einem Traglimit von sporadisch 20 kg oder repetitiv 10 kg
ganztägig einsatzfähig. Die Arbeitsfähigkeit liege im Rahmen des Zumutbaren.

Dazu gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdegegner am 3. Oktober 2003 auf
das Gesäss stürzte und anschliessend Rückenbeschwerden geltend machte, wobei
dieses Ereignis nicht die SUVA betrifft. Am 30. April 2004 erlitt er zudem
eine Auffahrkollision mit anschliessenden Beschwerden im linken Knie, im
Kreuz und im Nacken, welcher Unfall, obwohl bei der SUVA versichert, nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

4.3 Der Rheumatologe Dr. med. N.________ gibt im Bericht vom 9. September
2004 an, der Versicherte sehe sich nicht in der Lage, die Arbeit wieder
aufzunehmen, obwohl er vom Kreisarzt der SUVA und von ihm selber sei dem 1.
Juli 2004 als 100% arbeitsfähig für die bisherige, relativ leichte Tätigkeit
als Chauffeur mit Lieferwagen eingestuft worden sei. Aufgrund der
divergierenden Beurteilungen empfahl er die Begutachtung durch eine neutrale
Stelle.

5.
Zusammenfassend erlauben die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen
keine zuverlässige und abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdegegners. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur ergänzenden
Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die SUVA
zurückzuweisen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann dem Beschwerdegegner gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135
OG), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2004 und der
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 aufgehoben und es wird die Sache an die
SUVA zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen
im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine
Invalidenrente neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Frank
Goecke für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über eine Neuverlegung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 30. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.