Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 402/2004
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U 402/04

Urteil vom 20. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin        Bollinger

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchstellerin,

gegen

T.________, 1954, Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Picassoplatz 8, 4010 Basel

(Urteil vom 1. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) T.________ ab 1. Dezember 2000 ausgehend
von einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 35'674.- eine 30 %ige
Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung zu. Mit
Einspracheentscheid vom 30. August 2002 erhöhte die SUVA den versicherten
Jahresverdienst auf Fr. 36'612.-; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ beantragte, die Rente sei
auf einem Verdienst von Fr. 69'550.- zu berechnen, eventuell sei die Sache
zur neuen Festlegung des Verdienstes zurückzuweisen, hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. März teilweise gut,
indem es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum Erlass eines neuen
Entscheides im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies. In Gutheissung
der von T.________ mit dem Begehren um Berücksichtigung einer Kinderzulage
von jährlich Fr. 1800.- erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde änderte das
Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid dahingehend
ab, als es T.________ eine Invalidenrente von 30 % auf der Grundlage eines
versicherten Verdienstes von Fr. 69'550.- ab 1. Januar 2000 zusprach (Urteil
vom 1. September 2004).

B.
Die SUVA ersucht mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 um Berichtigung des
letztinstanzlichen Urteils mit der Feststellung, dass die Rentenfestsetzung
im Widerspruch zu den Akten stehe, indem sie eine Rente ab dem 1. Dezember
2000 verfügt habe und der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht streitig und auch
nicht Gegenstand gerichtlicher Anfechtung gewesen sei.

T. ________ lässt mit Schreiben vom 17. November 2004 ausführen, er
widersetze sich einer Berichtigung nicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar,
unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander
oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions-
oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch
einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 145 Abs. 1 OG).
Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung
oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Die Erläuterung dient (für das Folgende siehe BGE 110 V 222) dazu, Abhilfe zu
schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig,
zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf
Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen
(Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 228; Grisel, Traité de
droit administratif, Bd. II S. 945-946), nicht dagegen auf die
Entscheidungsgründe als solche (BGE 101 Ib 223 Erw. 3; Saladin, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 216). Die Erwägungen unterliegen
der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel
(Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann
(BGE 104 V 53 Erw. 1 mit Hinweis; RSKV 1982 Nr. 479 S. 59 Erw. 1a). Die
Berichtigung ist dazu bestimmt, Redaktions- und Rechnungsfehler sowie
Kanzleiversehen zu beheben (BGE 110 V 222; vgl. auch Poudret, Commentaire de
la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, S. 76 ff.).

2.
2.1 Zwar kommt dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in
Leistungsstreitigkeiten volle Kognition zu, weshalb der Umstand, dass der
Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht streitig und auch nicht Gegenstand der
gerichtlichen Anfechtung war, einer diesbezüglichen Überprüfung nicht
entgegen steht (Art. 132 OG). Insofern sind die Ausführungen der SUVA im
Schreiben vom 20. Oktober 2004 unzutreffend.

2.2  Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass die SUVA die Ausrichtung einer
Rente ab 1. Dezember 2000 und nicht ab 1. Januar 2000 verfügt hat. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht setzt sich in seinem Urteil vom 1.
September 2004 denn auch lediglich mit der Höhe des versicherten Verdienstes
auseinander, ohne auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns einzugehen. Hätte das
Eidgenössische Versicherungsgericht den Rentenbeginn abweichend von
Vorinstanz und Verwaltung festsetzen wollen, wäre im Lichte der richterlichen
Begründungspflicht (BGE 117 Ib 492 Erw. 6b/bb) eine Auseinandersetzung mit
dieser Frage angezeigt gewesen. Bei dem im Sachverhalt sowie in Erw. 4.3 des
Urteils vom 1. September 2004 erwähnten Datum des 1. Januar 2000 (anstatt
richtigerweise 1. Dezember 2000), das in der Folge auch Eingang in Ziffer 2
des Dispositivs fand, handelt es sich um einen Redaktionsfehler in der
Benennung des Zeitpunkts des Rentenbeginns. Das Urteil vom 1. September 2004
ist somit in dem Sinne zu berichtigen, als der Rentenbeginn auf den 1.
Dezember 2000 festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs werden Sachverhalt, Erwägungen und
Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 1. September 2004 dahingehend berichtigt,
dass T.________ Anspruch auf eine Invalidenrente von 30 % auf der Grundlage
eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'550.- ab 1. Dezember 2000 hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 20. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: