Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 400/2004
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U 400/04

Urteil vom 31. August 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Schmutz

A.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans
Rudolf Grendelmeier, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. September 2004)

Sachverhalt:

A.
A. ________, geboren 1967, war arbeitslos und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, als er am 12. Oktober 2002 früh am Morgen in
der Stadt Zürich in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Noch am gleichen
Tag begab er sich zur ambulanten Behandlung ins Spital X.________. Dort wurde
eine Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Man
attestierte ihm ab 12. Oktober 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 14.
Oktober 2002 und empfahl eine Nachkontrolle und die Festlegung der weiteren
Arbeitsunfähigkeit nach drei Tagen durch den Hausarzt (Austrittsbericht
Notfallstation X.________ vom 12. Oktober 2002). Am 21. Oktober 2002 suchte
der Versicherte Dr. med. S.__________, Spezialarzt FMH für orthopädische
Chirurgie, auf. Dieser gab später einen Status nach Wirbelsäulendistorsion,
eventuell Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) an (Arztberichte
vom 11. und 23. April 2003). Wegen diffuser Schmerzen konsultierte A.________
am 17. Februar 2003 den Notfall-Dienstarzt Dr. med. D.________ (Ärztliches
Zeugnis vom 18. Februar 2003 und Aktennotiz SUVA vom 28. März 2003) und am
darauf folgenden Tag begab er sich erneut zur ambulanten Behandlung ins
Spital X.________, wo ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom und ein
unklarer Abhorchbefund diagnostiziert wurden (Austrittsbericht Notfallstation
X.________ vom 18. Februar 2003).
Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 verneinte die SUVA gestützt auf eine
Stellungnahme vom 14. Mai 2003 ihres Kreisarztes Dr. med. O.________,
Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, ab 17. Februar 2003 - dem Tag
der Konsultation bei Dr. med. D.________ - den Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Oktober
2002. A.________ erhob dagegen Einsprache. Am 27. Mai und 2. Juni 2003 wurde
er durch Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie,
Computer-Tomografie,  untersucht. Dieser gab in der Beurteilung einen Status
mit Panvertebralsyndrom und neurovegetativer Symptomatik, mit eingeschränkter
Beweglichkeit der HWS und persistierender rezidivierender myofaszialer
Symptomatik sowie eine ferner bestehende reaktive Depression an
(Untersuchungsbericht vom 11. Juni 2003). In einer gestützt auf die
vollständigen medizinischen Akten verfassten Beurteilung kam der
SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten Mitte Februar 2003 sei nicht unfallbedingt, sondern auf eine
schwierige psychosoziale Situation und eine depressive Verstimmung
zurückzuführen gewesen. Jene Elemente seien als unfallfremd zu werten und
klärten das Beschwerdebild vollauf (Kreisärztliche Beurteilung vom 8. Juli
2003). Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 hielt die SUVA an der
Verneinung ihrer Leistungspflicht ab 17. Februar 2003 fest.

B.
Der Beschwerdeführer erhob beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde. Am 21. Januar 2004 verletzte er sich bei einem Unfall auf der
Autobahn. Die Ärzte des Spitals Y.________ diagnostizierten Pneumothorax
rechts bei Weichteil-Emphysem, Verdacht auf Fraktur der 1.-3. Rippe rechts
mit Abrissfraktur des Os transversale HWK 7 und schwerer Lungenkontusion
rechts, eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie absolute Arrhythmie
(Überweisungsbericht Chirurgische Klinik vom 23. Januar 2004). Mit Entscheid
vom 29. September 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei für die
Zeit ab 17. Februar 2003 die Leistungspflicht der SUVA festzustellen,
eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige
Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zwar nach dem 31. Dezember 2002
erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor
dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis
entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher
Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 446 f.
Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis
zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG samt
Nebenerlassen) zu Grunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Diesen
intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte
Tragweite zu, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs sowie dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG ohnehin nichts geändert hat (Urteil C. vom 5.
November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren
Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der
in der Folge eintretenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hauptsächlich auf formale Aspekte des Verfahrens.

3.1 So rügt er wie bereits vor der kantonalen Instanz als Verletzung des
rechtlichen Gehörs, dass ihm die Verwaltung vor Erlass der Verfügung vom 20.
Mai 2003 die darin erwähnte Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. O.________
und vor Erlass des Einspracheentscheides vom 19. November 2003 dessen zum
integrierenden Bestandteil des Entscheides erklärte Beurteilung vom 8. Juli
2003 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, ist die Rüge berechtigt. Auch die Beschwerdegegnerin räumt
in der Vernehmlassung ein, dass korrekterweise eine Stellungnahme des
damaligen Einsprechers zur Beurteilung durch den Kreisarzt hätte eingeholt
werden sollen.

3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V
437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Während für
die Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung
der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sind, stellt sich der
Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht dagegen.

3.2.1 So wendet er ein, der Kreisarzt Dr. med. O.________ sei ein
parteiinterner Gutachter und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ein
Gutachten eines neutralen Arztes einzuholen. Dazu hat die Vorinstanz unter
Hinweis auf die Rechtsprechung richtig angeführt, dass die allgemeinen
Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 4 aBV, Art. 6 Abs. 1 EMRK)
keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer
Gutachten umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der
freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und
Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne
Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit
solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V
165 Erw. I/2 u. I/3).

3.2.1.1 Was die Unparteilichkeit des Kreisarztes anbetrifft, erhebt der
Beschwerdeführer nach wie vor den Vorwurf, dieser sei bei der
Berichterstattung voreingenommen gewesen. Was er hiezu anführt, stützt dies
nicht. Bei objektiver Beurteilung der Ausführungen von Dr. med. O.________
ist daraus keinesfalls abzuleiten, er habe den Beschwerdeführer als
arbeitsscheuen Ausländer darstellen wollen, dem schliesslich fristlos
gekündigt worden sei und der nun auf Leistungen der Versicherung vertraue.
Weder ist ihm vom Kreisarzt mangelnder Arbeitseinsatz aus Bequemlichkeit
unterstellt worden, noch dem Notarzt Dr. med. D.________ Willfährigkeit. Der
Beschwerdeführer tut nichts dar, was auf eine Voreingenommenheit von Dr. med.
O.________ schliessen liesse bzw. zumindest den Anschein einer solchen
erwecken könnte.

3.2.1.2 Was die Zuverlässigkeit der Entscheidungsgrundlage anbetrifft, so hat
die Vorinstanz sich in den Erwägungen 5.4 - 5.6 des angefochtenen Entscheides
bereits ausführlich mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 8. Juli 2003
auseinandergesetzt und unter Einbezug der Aussagen sämtlicher involvierter
Ärzte korrekt aufgezeigt, dass und warum darauf abgestellt werden kann. So
hat sie insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer als unfallkausale
Beschwerden geschilderten Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS zu
Recht angeführt, dass solche Beschränkungen effektiv erst anfangs Juni 2003
und damit rund acht Monate nach dem Autounfall vom 12. Oktober 2002 bestanden
(Bericht Dr. med. H.________ vom 11. Juni 2003). Bei einer derart langen
Latenzzeit ist eine Kausalität offensichtlich nicht gegeben. Wenn in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, Dr. med. S.__________ habe
das in seinem Bericht vom 11. April 2003 erwähnte HWS-Beschleunigungstrauma
bereits früher festgestellt, aber keinen Anlass gehabt, darüber zu berichten,
so ist dagegen zu halten, dass Dr. med. S.__________ keine Anhaltspunkte für
seine bloss als Eventualität erörterte These eines HWS-Beschleunigungstraumas
nannte. Er erwähnte lediglich, der Beschwerdeführer habe bei der letzten
Konsultation am 30. Januar 2003 über Schmerzen im Bereich der Schulterblätter
respektive auf der Höhe der Brustwirbelsäule sowie über Kopfschmerzen
geklagt. Damit ist kein Bezug zu einem HWS-Beschleunigungstrauma dargetan.

3.3 Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung mit Recht vorbringt, ist
davon auszugehen, dass sie auch bei rechtzeitigen Einwendungen seitens des
Versicherten gegen die Beurteilung von Dr. med. O.________ keine externe
Begutachtung durchgeführt hätte, denn die kreisärztliche Analyse fasste die
massgebenden Entscheidungsgrundlagen zutreffend zusammen, und nach den
gründlichen Untersuchungen durch Dr. med. H.________ im Mai/Juni 2003 war
nicht zu erwarten, dass ein neuer Experte bisher unbekannte substanzielle
Befunde hätte eruieren können.

3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach dem Gesagten nicht als
besonders schwerwiegend bezeichnet werden und hat als geheilt zu gelten, weil
der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor zwei
Beschwerdeinstanzen zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen können.

3.5 Wenn die Heilung eines allfälligen Mangels nach der Rechtsprechung die
Ausnahme sein soll, so ist eine solche vorliegend dadurch gerechtfertigt,
dass eine weitere ärztliche Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem
ersten Unfall und den Unfallfolgen vor dem zweiten Unfall vom 21. Januar 2004
heute nur mit geringer Aussicht auf Klärung möglich ist, weil sich die Folgen
des ungleich schwereren zweiten Unfalles mit denjenigen des bei der
Beschwerdegegnerin versicherten Ereignisses überlagern. Eine Ausnahme
rechtfertigt sich auch dadurch, dass der kreisärztliche Bericht für den
Einspracheentscheid nicht allein massgebend war, da er von Dr. med.
O.________ ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers anhand der
vollständigen medizinischen Akten verfasst worden war, und dieser die
massgebenden Ausführungen der sich direkt mit dem Beschwerdeführer
beschäftigenden Ärzte lediglich zusammenführte. Der Beschwerdeführer bringt
gegen die für den Bericht des Kreisarztes massgebenden Grundlagen nichts vor.

4.
Es ist nicht mit dem zur Anerkennung einer Fortdauer der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin über den 17. Februar 2003 hinaus notwendigen Beweisgrad
der überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Beschwerdeführer vier
Monate nach dem Verkehrsunfall vom 12. Oktober 2002 noch an unfallbedingten
Rückenbeschwerden litt, als er sich am 17. Februar 2003 zum Notfallarzt Dr.
med. D.________ und am darauf folgenden Tag ins Spital X.________ in
ambulante Behandlung begab. Ebenso ist kein Wiederaufflackern vermeintlich
geheilter Unfallfolgen mit dem Erfordernis ärztlicher Behandlung und
möglicher Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, was als Rückfall einen
Leistungsanspruch auslösen würde (Art. 11 UVV). Wie in der Beschwerantwort
zutreffend ausgeführt wird, sprechen für eine solche Beurteilung das initial
geringfügige Beschwerdebild, das Fehlen von knöchernen Verletzungen oder
neurologischen Ausfällen, die klinischen Befunde während der Heilbehandlung
und die vom Kreisarzt in seinem Bericht angeführte unfallmedizinische
Erkenntnis, dass einfache Distorsionen und Prellungen ohne Vorliegen
besonderer Umstände innerhalb von Wochen oder wenigen Monaten vollständig
auszuheilen pflegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt, fehlt der
Beschreibung der geklagten Beschwerden gerade in der Beurteilung durch Dr.
med. S.__________ vom 11. April 2003 jedes organisch objektivierbare
Substrat; diese stützt sich bloss auf subjektive Angaben des
Beschwerdeführers und enthält unklare deskriptive Befunde und Diagnosen. Wenn
Dr. med. H.________ in seiner Beurteilung vom 11. Juni 2003 anführt, er finde
keine Elemente, welche im damaligen Zeitpunkt gegen eine Unfallkausalität der
vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sprechen würden, so ist dem
entgegen zu halten, dass sein Bericht auch keine Anhaltspunkte für eine
Unfallkausalität aus seiner Sicht als Facharzt für Neurologie und
Computer-Tomografie enthält. Wie das kantonale Gericht zutreffend begründet
hat, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12.
Oktober 2002 und der von Dr. med. H.________ erwähnten, jedoch nirgends näher
erörterten, reaktiven Depression zu verneinen (vgl. Erwägung 6 des
vorinstanzlichen Entscheides). Was die von Dr. med. H.________ angeführte
eingeschränkte Beweglichkeit der HWS betrifft, ist bereits angeführt worden,
dass solche Beschränkungen erstmals rund acht Monate nach dem Autounfall
bestanden und bei einer derart langen Latenzzeit eine Kausalität zum Unfall
vom 12. Oktober 2002 offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. oben Erw.
3.2.1.2).

5.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Begutachtung durch einen "neutralen
Arzt" im vorliegenden Verfahren oder nach Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz ist nicht zu entsprechen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz
320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c
mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V
94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Wie der Beschwerdeführer selber
einräumt, wäre eine weitere ärztliche Beurteilung dieser Frage zudem heute
nur mit geringer Aussicht auf Klärung möglich, da die Folgen des zweiten
Unfalles allfällige Folgen des ersten Unfalles ohnehin überlagern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.