Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 399/2004
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U 399/04

Urteil vom 15. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Bollinger

Y.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas
Roulet, Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

Winterthur Versicherungen, Generaldirektion,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt
Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 22. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene Y.________ war seit 1. September 1994 bei der Organisation
Q.________ im Reinigungsdienst angestellt und bei den Winterthur
Versicherungen (im Folgenden: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 26. November 1999 kollidierte
er als Automobilist mit einem sein Vortrittsrecht missachtenden
Personenwagen, wobei er den Kopf am Dach seines Autos anschlug. In der Folge
nahm er seine Arbeit ohne Unterbruch wieder auf und begab sich erstmals am
10. Januar 2000 zu seinem Hausarzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin
FMH, in Behandlung. Dabei machte er seit dem Unfall bestehende Kopfschmerzen
und Müdigkeit geltend. Dr. med. B.________ diagnostizierte eine Distorsion
der Halswirbelsäule (HWS) und bescheinigte eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 14. Januar 2000 (Zeugnis vom 14. Februar
2000). In der Folge durchgeführte bildgebende Untersuchungen ergaben
deutliche degenerative Veränderungen des craniocervicalen Übergangs, der HWS
und der Brustwirbelsäule (BWS; Röntgenbefund vom 25. Januar 2000,
Magnetresonanzuntersuchung vom 23. Februar 2000). Wegen persistierender
Beschwerden wurde Y.________ am 16. und 28. Februar 2000 durch Dr. med.
M.________, Neurologie FMH, untersucht (Bericht vom 29. Februar 2000). Dieser
stellte ein zumindest mässiges, insbesondere oberes Cervicalsyndrom mit auch
cervicocephalen Beschwerden, Genick- und Kopfschmerzen sowie Schwindel fest
und wies auf einen auffälligen elektroencephalographischen (EEG) Befund
(leichte bis mässige Allgemeinveränderung mit seltenen, auf eine cerebrale
Überregbarkeit hinweisende, eine solche formale oder nicht beweisenden
Wellengruppen) hin. Überdies äusserte Dr. med. M.________ den Verdacht auf
eine Läsion des Ligamentum alarea rechts und wies auf eine Dezentrierung des
Dens nach links hin. Er bescheinigte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 16.
Februar 2000 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. Februar 2000 für
die Tätigkeit als Reinigungsangestellter. Vom 14. Juni bis 12. Juli 2000 war
Y.________ in der Rehaklinik X.________ hospitalisiert. Die dortigen Ärzte
diagnostizierten einen Status nach Verkehrsunfall bei/mit HWS-Distorsion,
Kopfkontusion, leichter traumatischer Hirnverletzung, degenerativen
HWS-Veränderungen, Verdacht auf Läsion des Ligamentum alarea rechts,
zervikozephalem Syndrom, zervikobrachialem Syndrom links, depressiver
Entwicklung; weiter ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach
wahrscheinlich Morbus Scheuermann und leichter Spondylose am thoracolumbalen
Übergang sowie einen Status nach Claviculafraktur links 1980,
osteosynthetisiert. Ein von der Winterthur veranlasstes Gutachten des Dr.
med. H.________, orthopädische Chirurgie FMH, erging am 5. Dezember 2000. Dr.
med. H.________ stellte ebenfalls degenerative Veränderungen der HWS fest.
Ausser einer leichten Bewegungseinschränkung der HWS mit aktivem
Gegeninnervieren konnte er keine pathologischen Befunde erheben und führte
aus, der Status quo ante bzw. der Status quo sine seien ein halbes Jahr nach
dem Unfallereignis erreicht worden. In einem Bericht vom 3. April 2001 führte
Dr. med. J.________, orthopädische Klinik am Spital Z.________, aus,
Y.________ leide an chronischen Zervikalgien, wobei im Heilungsverlauf keine
unfallfremden Faktoren mitspielten. Im psychiatrischen Gutachten vom 21.
April 2001 kam Dr. med. E.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
zum Schluss, es bestehe eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; die Arbeitsfähigkeit
betrage 60 %. Ein neurologisches Gutachten des Dr. med. D.________,
Neurologie FMH, erging am 4. Juli 2002. Am 29. August 2002 nahm der beratende
Arzt der Winterthur, Dr. med. S.________, orthopädische Chirurgie FMH, zu
diesem Gutachten Stellung. In der Folge veranlasste die Winterthur ein
Aktengutachten bei Dr. med. O.________, FMH für Chirurgie, vom 14. Oktober
2002, bat ihren beratenden Arzt Dr. med. R.________, Psychiatrie FMH, um eine
Stellungnahme vom 30. Oktober 2002 und legte den Fall ihrem beratenden Arzt
Dr. med. U.________, FMH für Chirurgie, vor. Auf dessen Anraten hin gab sie
eine weitere Magnetresonanz-Untersuchung (vom 14. Mai 2003) in Auftrag, holte
am 27. August 2003 eine neue Stellungnahme des Dr. med. U.________ und am 17.
September 2003 eine Beurteilung ihres beratenden Dr. med. C.________, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Am 13. Januar 2003 verfügte die
Winterthur die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Dezember 2000, da der
Status quo sine an jenem Datum erreicht worden und keine darüber
hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie am 26. September 2003 ab.

B.
Y.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, die das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. September 2004
abwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, die Weiterausrichtung von "Pflegeleistung und
Kostenvergütung" sowie Taggelder, eventualiter die Zusprechung einer Rente,
subeventualiter die Rückweisung zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
beantragen.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig ist, ob die Winterthur im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26.
November 1999 auch nach dem 31. Dezember 2000 die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen hat. Dabei ist in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob die
geklagten Beschwerden und die dadurch bewirkte Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit sowie Behandlungsbedürftigkeit über den genannten
Zeitpunkt hinaus natürlich und adäquat kausale Folgen jenes Vorfalles sind.
Die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Rechtsgrundlagen werden im
angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Zu erwähnen sind namentlich
die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzprüfung bei
psychischen Beeinträchtigungen (BGE 115 V 133) sowie bei einem
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle, einer dem Schleudertrauma der HWS ähnlichen Verletzung und
bei einem Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 359 und 369). Darauf wird
verwiesen.

1.2 In BGE 130 V 329 erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art.
82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung
- vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen
aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der
Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003
rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach
In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003
eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite
liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1.
Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu
Grunde zu legen.
Mit BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden,
dass es sich bei den in Art. 6-8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller
Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und
weitergeführt werden kann. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530
S. 576).

2.
Der Versicherte beanstandet, Vorinstanz und Unfallversicherung hätten
massgeblich auf die von der Winterthur eingeholten Aktengutachten abgestellt,
ohne zu begründen, weshalb von den zuvor eingeholten Gutachten des Dr. med.
D.________ und des Dr. med. E.________ abzuweichen sei.

2.1 Rechtsprechungsgemäss kann auch einem Aktengutachten voller Beweiswert
zukommen, wenn es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Diesfalls können sich
neue Untersuchungen unter Umständen (zu den hier nicht relevanten
Einschränkungen vgl. Urteil A. vom 17. September 2001, U 129/00, und RKUV
2001 Nr. U 438 S. 346 [mit Hinweis auf BGE 127 I 57 ff. Erw. 2e-g]) erübrigen
(Urteil M. vom 29. April 2002, U 277/01; vgl. auch BGE 127 I 58 Erw. 2f).
Der Versicherte wurde wiederholt umfassend untersucht. Es ging im Rahmen der
zusätzlichen medizinischen Einschätzungen vorab um eine kritische Würdigung
der bereits vorhandenen Gutachten bei einem im Wesentlichen feststehenden
Sachverhalt. Im Übrigen liegen keine Gründe vor, welche gegen eine
Berücksichtigung der Aktengutachten sprechen. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, auf die nachträglich eingeholten medizinischen Auskünfte sei
nicht abzustellen, da es sich um blosse Aktengutachten handle, sind seine
Einwände - wie bereits das kantonale Gericht zutreffend erwog - somit nicht
stichhaltig.

2.2 An sich zu Recht weist der Versicherte darauf hin, dass praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten abgewichen wird. Ein Grund
zum Abweichen kann aber vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich
ist, ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
andern Schlussfolgerungen gelangt oder wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE
125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).

2.2.1 Hausarzt Dr. med. B.________ bescheinigte mit Bericht vom 14. Februar
2000 eine (voraussichtlich) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 15. Januar
2000. Die am 23. Februar 2000 durchgeführten radiologischen Untersuchungen
zeigten vorbestehende degenerative Veränderungen des craniocervicalen
Übergangs, der HWS und der BWS sowie eine Rotationsfehlstellung des Dens. Im
Übrigen äusserte der Radiologe Dr. med. G.________ den Verdacht auf eine
Läsion des Ligamentum alarea rechts. Dr. med. S.________ kam am 4. April 2000
zum Schluss, der Status quo sine werde Ende August 2000 erreicht sein. Im
Gutachten vom 5. Dezember 2000 führte Dr. med. H.________ aus, die objektiven
Befunde (leichte Bewegungseinschränkung der HWS bei aktivem Gegenspannen)
stünden aus orthopädischer Sicht nur noch möglicherweise in Zusammenhang mit
dem Unfall. Der Status quo ante sei spätestens ein halbes Jahr nach dem
Unfall erreicht worden; die Restbeschwerden seien allenfalls auf deutliche
degenerative Veränderungen der HWS zurückzuführen. Demgegenüber erklärte der
Neurologe Dr. med. D.________ am 4. Juli 2002, die degenerativen
Veränderungen hätten nach den glaubhaften Angaben des Versicherten und des
Hausarztes vor dem Unfall nie zu Beschwerden geführt. Es sei davon
auszugehen, dass die auch klinisch feststellbare Dysfunktion im Bereich des
craniocervicalen Übergangs unfallverursacht und primär für die
persistierenden Beschwerden verantwortlich sei. Es müsse eine unfallbedingte,
richtunggebende Verschlimmerung eines klinisch stummen Vorzustandes
angenommen werden. Weder der Status quo sine noch der Status quo ante seien
erreicht worden und würden mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit
auch nicht mehr erreicht.

2.2.2 Da die Einschätzungen des Dr. med. D.________ massgeblich von den
früher eingeholten ärztlichen Auskünften insbesondere des Dr. med. H.________
(vom 5. Dezember 2000), aber auch des Dr. med. S.________ (vom 4. April 2000)
abwichen, ist nicht zu beanstanden, dass die Unfallversicherung am 22. August
2000 ihren beratenden Arzt um Klärung ersuchte. Nachdem sich Dr. med.
S.________ teilweise kritisch zu den Ausführungen des Dr. med. D.________
geäussert hatte und überdies bekannt wurde, dass bereits im Jahre 1990
Röntgenaufnahmen der HWS angefertigt worden waren, welche Dr. med. D.________
unbestrittenermassen nicht vorlagen, hat die Unfallversicherung zu Recht eine
weitere fachärztliche Meinung (Aktengutachten des Dr. med. O.________ vom 14.
Oktober 2002) eingeholt, um eine Klärung der medizinischen Aktenlage
herbeizuführen. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass Dr. med. D.________ die
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS nicht übersah. Indessen
ging er davon aus, diese hätten vor dem Unfall nie zu Beschwerden geführt,
was angesichts der zwischenzeitlich bekannt gewordenen früheren
Röntgenaufnahmen, die - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - darauf
schliessen lassen, dass schon lange vor dem Unfall (zeitweilige) Beschwerden
der HWS bestanden, in der Tat nicht überzeugt. Dass Vorinstanz und Winterthur
in der Folge von den Einschätzungen des Dr. med. D.________ abgewichen sind,
ist somit nicht zu beanstanden.

3.
In seinem Gutachten vom 21. April 2001 diagnostizierte der Psychiater Dr.
med. E.________ eine psychosomatische Störung im Sinne einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion. Weil es sich beim Versicherten um eine einfach
strukturierte Persönlichkeit handle, die nicht gewohnt sei, über das eigene
Innere zu reflektieren, spielten auch unfallfremde Faktoren eine Rolle. Die
geklagten Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall
ausgelöst worden. Auf entsprechende Frage der Winterthur präzisierte Dr. med.
E.________ am 23. Juli 2003, der Verkehrsunfall vom 26. November 1999 sei
Auslöser, nicht aber Ursache der psychosomatischen Entwicklung und der
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Ob der Unfall Ursache
der Beschwerden sei, beschlage die Frage der Adäquanz, zu welcher er sich
nicht zu äussern habe.
Wenn das kantonale Gericht namentlich die Beurteilung der Kausalität als zu
wenig schlüssig erachtete und zusätzlich die Meinung ihrer beratenden
Psychiater Dr. med. R.________ und Dr. med. C.________ einholte, kann dies
nicht beanstandet werden. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz
das Gutachten des Dr. med. E.________ als unzuverlässig bezeichnet und nicht
darauf abgestellt hat. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid ausführlich
auf dessen Ausführungen Bezug genommen und gestützt auf seine Einschätzung
sowie auf die Beurteilung des Dr. med. C.________ von einer psychischen
Überlagerung des Beschwerdebildes ausgegangen, weshalb das kantonale Gericht
- unter Offenlassen des natürlichen Kausalzusammenhangs - die Adäquanzprüfung
nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien vornahm.

4.
4.1 Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die
Frage, ob es sich bei den psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche
Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) beantwortet werden. Eine
Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt
sich aber; selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche
Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden
Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

4.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zu
Recht nach den Kriterien für die psychische Überlagerung vorgenommen hat.
Die ersten, aus der Zeit nach dem Unfall stammenden Berichte des Dr. med.
B.________ (vom 14. und 26. Februar 2000; vgl. auch die bildgebenden
Untersuchungen vom 25. Januar und 20. Februar 2000) und des Dr. med.
M.________ (Gutachten vom 29. Februar 2000) beschreiben ausschliesslich
physische Beschwerden. Bereits anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in
der Rehaklinik X.________ (vom 14. Juni bis 12. Juli 2000) konnte aber eine
depressive Entwicklung festgestellt werden. Dr. med. H.________ erklärte am
5. Dezember 2000, aus orthopädischer Sicht sei der Status quo ante spätestens
ein halbes Jahr nach dem Unfall erreicht worden, die Restbeschwerden seien
allenfalls auf deutliche degenerative Veränderungen zurückzuführen. Ein
psychisches Leiden wurde weiter von Dr. med. E.________ (Gutachten vom 21.
April 2001) diagnostiziert. Dr. med. O.________ erhob am 14. Oktober 2002
keine pathologischen neurologischen Befunde. Mit zunehmendem Zeitablauf
konnten die beteiligten Ärzte eine deutliche, von Dr. med. R.________ im
Aktengutachten vom 30. Oktober 2002 sogar als extrem bezeichnete
Symptomausweitung ausmachen. Die teilweise zum typischen Beschwerdebild eines
Schädelhirntraumas gehörenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind somit
im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik gesamthaft gänzlich in
den Hintergrund getreten und die ab 1. Januar 2001 noch bestehenden
somatischen Beschwerden gehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die
deutlichen degenerativen Veränderungen zurück. Unfallversicherung und
Vorinstanz haben die Adäquanzfrage somit zutreffend nach Massgabe von BGE 115
V 133 geprüft (vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen und RKUV 2002 Nr.
U 465 S. 437 und BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).

4.3 Mit kantonalem Gericht und Unfallversicherung ist der Verkehrsunfall vom
26. November 1999 aufgrund des massgeblichen augenfälligen Geschehensablaufs
(BGE 115 V 139 Erw. 6) und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer
dabei zugezogen hatte, zum mittleren Bereich, an der Grenze zu den leichten
Unfällen, zu zählen. Von den bei einem Unfall aus dem mittleren Bereich
beizuziehenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) ist
höchstens das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen gegeben. Eine lange
dauernde Arbeitsunfähigkeit aus unfallbedingten physischen Gründen liegt
nicht vor. Zum einen nahm der Versicherte im Anschluss an den Unfall die
Arbeit ohne Verzögerung wieder auf und blieb dieser erst vom 10. bis 14.
Januar 2000 fern. Ab 15. Januar 2000 bestand wiederum vollständige
Arbeitsfähigkeit. Zum andern bescheinigte Dr. med. M.________ in Anbetracht
des von ihm geäusserten Verdachts auf eine Ligamentläsion rechts zwar eine 50
% Arbeitsunfähigkeit ab 16. Februar 2000 und eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab 28. Februar 2000. Eine Läsion des Ligamentum alarea
rechts konnte jedoch in der Magnetresonanzuntersuchung vom 14. Mai 2003
ausgeschlossen werden, sodass die attestierte Arbeitsunfähigkeit im
Nachhinein allenfalls durch unfallfremde degenerative Veränderungen der HWS
erklärt werden muss oder aber auf psychischen Gründen beruht. Dies gilt umso
mehr, als der erhobene auffällige EEG-Befund nach den überzeugenden
Ausführungen des Dr. med. O.________ vom 14. Oktober 2002 vielfältige
Ursachen haben und somit nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall
zurückgeführt werden kann. Die in der Folge attestierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit beruht bereits auf der (spätestens) ab Sommer 2000
eingetretenen depressiven Entwicklung. In Bezug auf die körperlichen
Unfallfolgen kann schliesslich auch nicht von erheblichen Komplikationen oder
einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. Soweit Anzeichen eines
schwierigen Heilungsverlaufs bestehen, rührt dieser von der sich ab Sommer
2000 manifestierenden psychischen Überlagerung her, zumal aus orthopädischer
Sicht der Status quo ante spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall erreicht
war (Gutachten des Dr. med. H.________ vom 5. Dezember 2000), sich die
Einschätzungen des Dr. med. D.________ in der Folge als nicht stichhaltig
erwiesen (Erw. 2.2.2 hievor) und auch der vom Neurologen Dr. med. M.________
geäusserte Verdacht einer Ligamentläsion - wie erwähnt - im weiteren Verlauf
dahinfiel. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26.
November 2001 und den nach dem 31. Dezember 2000 fortdauernden Beschwerden
ist daher zu verneinen, weshalb die Winterthur den Fall zu Recht
abgeschlossen und ihre Leistungen per 1. Januar 2001 eingestellt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 15. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: