Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 398/2004
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U 398/04

Urteil vom 10. April 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiber Lanz

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

B.________, 1979, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 29. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1979 geborene B.________ war ab Oktober 1999 nebst dem Mathematikstudium
in einem Teilpensum in der Pflegeabteilung des Pflegeheims Q.________ tätig
und dadurch bei der "Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft"
(nachfolgend: "Mobiliar") obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. Januar 2000 kollidierte sie als
Fahrradlenkerin mit einem Personenwagen, welcher, ihr Vortrittsrecht
missachtend, für ein Wendemanöver über ihre Fahrbahn hinweg auf einen
Vorplatz abbog. B.________ fiel auf die Motorhaube des Wagens und danach auf
die Fahrbahn. Sie wurde in die Notfallstation des Spitals X.________
überführt, wo eine Rissquetschwunde frontal sowie ein Hämatom und
Kontusionsmarken an der rechten Hand festgestellt und nach weiteren, auch
bildgebenden Untersuchungen eine commotio cerebri und eine Handkontusion
diagnostiziert wurden. Eine cerebrale Blutung oder Raumforderung konnte
gestützt auf ein Schädel-CT ausgeschlossen werden. B.________ blieb zur
Überwachung bis am folgenden Tag hospitalisiert. Am 14. Januar 2000 wurde der
Unfall der "Mobiliar" gemeldet. Im Mai 2000 suchte B.________, welche
zwischenzeitlich keine ärztliche Behandlung mehr beansprucht hatte, den
Hausarzt auf. Dieser überwies die Versicherte auf ihren Wunsch an Prof. Dr.
med. E.________, Rehaklinik Y.________, welcher sie am 11. August 2000 und
18. Dezember 2002 untersuchte. Die "Mobiliar" holte die polizeilichen
Unfallakten sowie Berichte des Spitals X.________ und des Hausarztes sowie
eine aktengestützte medizinische Beurteilung des Dr. med. M.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 28. Oktober 2002 ein. Ein Bericht des
Prof. Dr. med. E.________ war trotz wiederholten Einmahnens nicht erhältlich
zu machen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 eröffnete die "Mobiliar" der
Versicherten, dass sie die anbegehrten Shiatsu-Massagen und
Osteopathie-Behandlungen nicht gewähre, da es sich hiebei um wissenschaftlich
nicht anerkannte Therapieformen handle. Weitere Leistungen über die bereits
gewährte Heilbehandlung und die noch offenen Untersuchungskosten der
Rehaklinik Y.________ würden nicht erbracht, da die noch bestehenden
Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 6. Januar 2000 zurückzuführen
seien. Daran hielt der Unfallversicherer auf Einsprache der Versicherten und
unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingegangenen Berichtes des Prof.
Dr. med. E.________ vom 28. März 2003 hin fest (Einspracheentscheid vom 22.
September 2003).

B.
Beschwerdeweise beantragte B.________ hauptsächlich, die "Mobiliar" sei zur
Gewährung der gesetzlichen Leistungen, namentlich auch von weiterhin
erforderlicher Heilbehandlung, unter anderem in Form von Shiatsu- und
Osteopathie-Therapien, zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut. Es hob
den Einspracheentscheid vom 22. September 2003, soweit nicht die Osteopathie-
und Shiatsu-Behandlungen betreffend, auf und wies die Sache zur neuen
Verfügung über die gesetzlichen Ansprüche an den Unfallversicherer zurück. In
Bezug auf die Osteopathie- und Shiatsu-Therapien wies das Gericht die
Beschwerde ab. Weiter verpflichtete es die "Mobiliar" zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Versicherte (Entscheid vom 29. September 2004).

C.
Die "Mobiliar" lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei, soweit auf teilweise Gutheissung
der Beschwerde und auf Zusprechung einer Parteientschädigung lautend,
aufzuheben.

B. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Ihr obligatorischer Krankenversicherer und das Bundesamt für Gesundheit
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht
richtigerweise einen Anspruch auf weitere Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Unfall vom 6. Januar 2000 bejaht hat. Zu Recht
nicht mehr umstritten ist die Anspruchsverneinung in Bezug auf Osteopathie-
und Shiatsu-Behandlungen.

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze über den
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit; Invalidität; Tod) mit den sich stellenden Beweisfragen (BGE 129 V
181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen), sowie zur weiter erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs
im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch
(hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) und bei
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) im Besonderen zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat diese Rechtslage nicht
modifiziert (Urteil G. vom 27. Dezember 2005, U 280/05, Erw. 1 mit
Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz hat eine weitere Leistungspflicht der "Mobiliar" mit der
Begründung bejaht, der Unfall vom 6. Januar 2000 sei für die noch bestehenden
Beschwerden natürlich und adäquat kausal.

3.1 Es fragt sich zunächst, ob eine organisch nachweisbare
Gesundheitsschädigung vorliegt, welche für die persistierende Symptomatik
verantwortlich gemacht werden kann. Davon scheint die Vorinstanz gestützt auf
die Diagnose einer commotio cerebri und auf die im Bericht des Prof. Dr. med.
E.________ vom 28. März 2003 erwähnten mässiggradig ausgeprägten myofaszialen
Befunde im Bereich von Hals-, Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
auszugehen.
Dass sich die Versicherte beim Unfall vom 6. Januar 2000 eine commotio
cerebri zugezogen hat, ist unbestritten. Diese Diagnose beruht auf den
Angaben der Verunfallten, den Kopf angeschlagen zu haben, der aufgetretenen
Erinnerungslücke betreffend das Unfallgeschehen und der aufgetretenen, in
erster Linie in Kopfschmerzen bestehenden Symptomatik. Damit ist aber
lediglich ein mildes Trauma in Form einer Hirnerschütterung dargetan, welches
üblicherweise nicht als geeignet anzusehen ist, länger dauernde Beschwerden
zu bewirken. Dass die Versicherte eine gewichtigere Verletzung erlitten hat,
ist nicht erstellt. Es ergaben sich namentlich auch bei den mit bildgebenden
Verfahren vorgenommenen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine
Schädel-Hirnverletzung oder eine Schädigung im HWS-Bereich. Eine organische
Gesundheitsschädigung, welche länger dauernde Beschwerden erklären könnte,
ist damit nicht nachweislich dargetan. Nichts anderes gilt in Bezug auf die
mässiggradigen myofaszialen Befunde, welche erst über drei Jahre nach dem
Unfall erhoben wurden und keine unfallbedingte körperliche Schädigung,
insbesondere auch keine HWS-Distorsion, voraussetzen.

3.2 Lässt sich nach dem Gesagten eine weitere Leistungspflicht des
Versicherers nicht mit organisch nachweisbaren Unfallfolgen begründen, fragt
sich, ob die persistierenden, namentlich in Kopfschmerzen bestehenden
Beschwerden mit einem natürlich und adäquat kausal auf den Unfall
zurückzuführenden funktionellen Leiden erklärt werden können. Dabei muss das
Vorliegen der natürlichen Kausalität nicht abschliessend beurteilt werden,
wenn es ohnehin am für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kumulativ
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang fehlt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68
Erw. 3c). Alleine der Umstand, dass Heilbehandlung gewährt und allenfalls
Taggeld ausgerichtet wurde, schliesst im Übrigen die Einstellung der
Leistungen wegen fehlender Adäquanz nicht aus (vgl. BGE 130 V 384 Erw.
2.3.1).

4.
4.1 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103
Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw.
2.2) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die
versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE
117 V 359), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr.
23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) erlitten hat.
Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen
Folgeschäden bei Unfall (BGE 115 V 133) zur Anwendung. Letzteres gilt
ebenfalls, wenn die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen
erlitten hat und die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99
Erw. 2a; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U
164/01] und 2001 Nr. U 412 S. 79 [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]).
Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als nach der so genannten
Schleudertraumapraxis, anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung
nach Unfall, bei der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als
organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw.
6a und 382 f. Erw. 4b).

4.2 Das kantonale Gericht prüfte - und bejahte - die Adäquanz nach den bei
Schleudertraumen der HWS und äquivalenten Unfallmechanismen sowie
Schädel-Hirntraumen geltenden Grundsätzen. Zur Begründung wird im
angefochtenen Entscheid angeführt, die Versicherte habe beim Unfall vom 6.
Januar 2000 ein mildes Schädel-Hirntrauma und eine schleudertraumaähnliche
Verletzung in Form einer HWS-Distorsion mit Kopfanprall erlitten.

4.2.1 Dass sich die Versicherte beim Unfall eine dem Schleudertrauma ähnliche
Schädigung der HWS zugezogen hat, ist indessen nicht überwiegend
wahrscheinlich. Die Vorinstanz stützt sich hiebei namentlich auf den Bericht
des Prof. Dr. med. E.________ vom 28. März 2003, worin eine leichtgradige
HWS-Distorsion bestätigt wird. Prof. Dr. med. E.________ ging dabei aber
seinerseits ausdrücklich von der anamnestischen Angabe (der Versicherten)
aus, wonach bereits initial im ersten Verlauf nach dem Unfall Nackenschmerzen
bestanden hätten und die HWS-Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei. Dies
steht aber in Widerspruch zu den weiteren medizinischen Akten: Gemäss
Untersuchungsergebnis am erstbehandelnden Spital X.________ war nämlich die
ganze Wirbelsäule frei beweglich und indolent (Bericht vom 24. Januar 2000).
Auch der im Mai 2000 aufgesuchte Hausarzt stellte eine im Wesentlichen frei
bewegliche HWS, lediglich mit Endphasenschmerz bei Rotation links und rechts
und einer leichten Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur, fest, was ihn
von einer nur möglichen HWS-Distorsion sprechen liess (Bericht vom 31. August
2001). Was im Besonderen die Schmerzen im Nackenbereich betrifft ist zu
beachten, dass die Versicherte gemäss Bericht des Hausarztes vom 31. August
2001 im Mai 2000 angegeben hatte, (erst) seit Anfang Februar (2000) und
mithin mehrere Wochen nach dem Unfall an attackenweise auftretenden
Nackenschmerzen von verschiedener Dauer und Stärke zu leiden. Demgegenüber
äusserte sie sich in der Folge gegenüber Prof. Dr. med. E.________ laut
dessen Bericht vom 28. März 2003 dahingehend, dass nebst einer Einschränkung
der Beweglichkeit auch Schmerzen im Nackenbereich schon früh nach dem Unfall
aufgetreten seien. Sie berief sich dabei insbesondere auch auf eine Auskunft
ihrer Mutter. Durch diese von Prof. Dr. med. E.________ wiedergegebenen
Aussagen der Versicherten wird die - gegebenenfalls für eine beim Unfall
erlittene HWS-Distorsion sprechende - Annahme eines raschen Eintrittes der
Nackenbeschwerden indessen ebenfalls nicht zuverlässig gestützt, zumal in der
letztinstanzlich aufgelegten, undatierten Bestätigung der Mutter lediglich
von - mit Shiatsu behandelten - Beschwerden in Gestalt von Kopfweh und
Nackenverspannungen ab dem Unfall die Rede ist. Festzuhalten bleibt, dass der
Hausarzt in seinem späteren Bericht vom 20. Oktober 2003 nunmehr vorbehaltlos
von einer  aufgetretenen HWS-Distorsion ausging. Er stützte sich dabei aber
auf die zwischenzeitlich vorgelegene Stellungnahme des Prof. Dr. med.
E.________ vom 28. März 2003, welche ihrerseits wie erwähnt keine Grundlage
für den gesicherten Schluss auf ein solches Verletzungsmuster bietet.

4.2.2 Entgegen dem offenbaren Verständnis der Vorinstanz genügt sodann das
Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas, wie es hier in milder Form als commotio
cerebri unbestritten ist, alleine nicht, um die Adäquanzprüfung bei
funktionellen Beschwerden nach BGE 117 V 359 resp. 369 vorzunehmen. Nur wenn
und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines
Schleudertraumas der HWS vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die
Schleudertraumapraxis sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b). Dies
gilt für schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS nicht anders.
Von dem bekannten bunten Beschwerdebild (BGE 117 V 360 Erw. 4b, 382 Erw. 4b)
sind hier initial einzig Kopfschmerzen und allenfalls Nackenverspannungen
ausgewiesen. Nackenschmerzen traten wie erwähnt erst nach einiger Zeit
auffällig in Erscheinung. Sodann gab die Versicherte gegenüber dem im Mai
2000 erstmals aufgesuchten Hausarzt lediglich leichte Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen sowie gelegentliche Sehstörungen an (Bericht vom 31.
August 2001). Prof. Dr. med. E.________ sprach zunächst am 11. August 2000
von einer durch die Kopfschmerzstörung eingeschränkten und stark ermüdbaren,
aber voll arbeitsfähigen Studentin, während er neuropsychologische
Einschränkungen verneinte. Im ausführlichen Bericht vom 28. März 2003 ging
Prof. Dr. med. E.________ dann gestützt auf die Angaben der Versicherten von
einer Einschränkung der mental-intellektuellen resp. neuropsychologischen
Leistungsfähigkeit aus, wofür er indessen namentlich den Schmerzzustand und
nicht eine gegebenenfalls unfallbedingte Verletzung im Schädel-Hirnbereich
verantwortlich machte.

4.2.3 Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich die Annahme eines
Verletzungsmusters, welches die Anwendung der Praxis bei Schleudertrauma und
ähnlichen Schädigungen der HWS sowie bei Schädel-Hirntraumen zur Beantwortung
der Adäquanzfrage rechtfertigen könnte, als nicht begründet.

5.
5.1 Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit nach der Rechtsprechung zu den
psychischen Unfallfolgen zu prüfen. Hiefür ist an das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 139 Erw. 6 Ingress). Das Ereignis vom
6. Januar 2000 ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der
erlittenen Verletzungen bei den mittelschweren Unfällen und dort höchstens im
mittleren Bereich einzureihen. Ein Grenzfall zu den schweren Unfällen, wie er
von der Versicherten zur Diskussion gestellt wird, liegt nicht vor.

5.2 Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115
V 140 Erw. 6c/aa), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115
V 140 Erw. 6c/bb).

5.2.1 Ausser Betracht fällt unbestrittenermassen das Kriterium der ärztlichen
Fehlbehandlung. Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls sind entgegen der von der Beschwerdegegnerin
vertretenen Auffassung ebenfalls nicht gegeben: Massgebend hiefür ist nicht
das subjektive Erleben, sondern die objektive Eignung des Unfalls bei den
Betroffenen psychische Beeinträchtigungen auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S.
209 Erw. 3b/cc; Urteil A. vom 5. Oktober 2005, U 424/04, Erw. 6.2). Die
Versicherte hat einen Schrecken erlitten, wie er üblicherweise bei einem
Unfall auftritt. Sodann waren die beim Ereignis vom 6. Januar 2000 erlittenen
Verletzungen weder schwer noch besonderer Art. Dies ergibt sich sowohl
aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall erhobenen recht geringfügigen
somatischen Befunde als auch mit Blick auf die im einzelnen wie gesamthaft
nicht ungewöhnlichen Folgebeschwerden, soweit diese überhaupt mit einer
unfallbedingten körperlichen Gesundheitsschädigung zu erklären sind.
Schliesslich war auch eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit selbst unter
Berücksichtigung der von der Versicherten geltend gemachten
gesundheitsbedingten Erschwernisse beim Studium nicht zu verzeichnen, konnte
sie dieses doch ohne wesentliche Unterbrüche weiterführen.

5.2.2 Erfüllt, wenn auch nicht in auffallender oder besonders ausgeprägter
Weise, ist aufgrund der geklagten Kopf- und Nackenschmerzen das Kriterium der
körperlichen Dauerbeschwerden. Fraglich sind hingegen die von der Vorinstanz
ebenfalls anerkannten Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufes und der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Ob diese gegeben sind,
muss aber nicht abschliessend beantwortet werden. Denn auch bejahendenfalls
liegen insgesamt bloss drei Kriterien vor. Dies reicht entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichtes nicht ohne weiteres zur Annahme des
adäquaten Kausalzusammenhanges. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass bei einem
mittleren Unfall, wie er hier gegeben ist, je nach Mass der erfüllten
Kriterien ausnahmsweise nur drei für die Bejahung der Adäquanz genügen können
(Urteil H. vom 21. Oktober 2003, U 45/03, Erw. 3.2; vgl. auch die
Praxisübersicht bei Urs Müller, Die Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang beim sog.
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in: SZS 2001 S. 413 ff., 447). Die hier
höchstens gegebenen drei Kriterien sind aber weder einzeln noch gesamthaft
betrachtet mit der dafür erforderlichen Intensität gegeben.

6.
Zusammenfassend hat die "Mobiliar" zu Recht ihre Leistungspflicht für die
noch vorhandenen Beschwerden mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum
Unfall vom 6. Januar 2000 verneint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
somit diesbezüglich begründet. Gleiches gilt, soweit sich das Rechtsmittel
gegen die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin richtet, da diese aufgrund des vorliegenden Urteils als im
kantonalen Verfahren vollumfänglich unterlegen zu betrachten ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffer 1 und 3 des
Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. September 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und der
Concordia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung zugestellt.
Luzern, 10. April 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: