Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 395/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


Prozess {T 7}
U 395/04

Urteil vom 12. September 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

S.________, 1955, Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich,
Steinenschanze 6, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 14. Mai 2002)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geb. 1955, war seit 1. Mai 1998 beim Werkstätten- und
Wohnzentrum Q.________ als Betriebsassistentin tätig und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 16. Oktober 1998 ausrutschte und auf Kopf und
Rücken stürzte. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine commotio
cerebri sowie den Verdacht auf eine commotio spinalis mit Hypästhesie des
rechten Beins ohne obere Dermatombegrenzung (Bericht der Neurochirurgischen
Klinik, Spital X.________, vom 30. Oktober 1998). S.________ nahm am
25. Januar 1999 ihre Arbeit zu 50 % und ab 22. Februar 1999 zu 75 % wieder
auf. Mit Verfügung vom 17. Januar 2000, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
16. Juni 2000, stellte die SUVA ihre Leistungen ab 1. Januar 2000 ein.
Die von S.________ sowie von ihrem Krankenversicherer, der Krankenkasse
P.________, dagegen eingereichten Beschwerden wies das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. Juni 2001 ab.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit
Urteil vom 14. Mai 2002, U 256/01, wobei das Gericht in Erw. 4 u.a. erwog:
"... Nachdem jedoch in all den verschiedenen Untersuchungen keinerlei Hinweis
auf ein somatisches Substrat festgestellt werden konnte und bereits kurze
Zeit nach dem Unfall die Beschwerden psychisch überlagert waren (vgl. Bericht
der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 29. Dezember 1998), sind
Vorinstanz und Verwaltung zu Recht von einem fehlenden somatischen Leiden
ausgegangen und haben von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen. ..."

B.
Mit Revisionsgesuch vom 1. November 2004 lässt S.________ beantragen, das
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Mai 2002 sei
aufzuheben, und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen
über den 31. Dezember 1999 hinaus zu erbringen. Zur Begründung bringt sie
vor, eine am 5. August 2004 erfolgte Konsultation im Spital Y.________,
Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, habe auf Grund röntgenologischer
Untersuchungen (Beckenübersicht) einen Verdacht auf Labrum-Läsion im Bereich
der rechten Hüfte bei Abduktionstrauma von 1998 ergeben. Das daraufhin
durchgeführte Arthro-MRI der rechten Hüfte vom 17. August 2004 habe das
Vorliegen einer Labrum-Läsion der rechten Hüfte bestätigt, welche laut Dr.
med. C.________, Chefarzt des Spitals Y.________, auf das Abduktionstrauma
von 1998 zurückzuführen sei.
Die SUVA beantragt unter Beilage eines Berichts des Dr. med. M.________,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom
29. November 2004, die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des
Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 lässt S.________ ihren Standpunkt
bekräftigen.

C.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht holte bei Prof. Dr. med. G.________,
Konsiliararzt Hüfte, Klinik Z.________ (vormals Direktor Orthopädische Klinik
B.________) ein Gutachten ein, welches am 1. Februar 2006 erstattet und auf
Aufforderung des Gerichts hin am 23. Mai 2006 ergänzt wurde. Die Parteien
erhielten Gelegenheit, sich zu den ergänzenden Beweisvorkehren zu äusseren
(Eingaben der Versicherten vom 4. Juli 2005, 16. März und 9. Juni 2006;
Eingaben der SUVA vom 20. Juni 2005, vom 27. März und 19. Juni 2006).

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der
Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner
erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben
sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen
werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein
Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt
daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die
Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der
Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen
nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein
Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat.
Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den
Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben
(BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1;
vgl. auch BGE 118 II 205).

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Arthro-MRI vom
17. August 2004 den Verdacht einer Labrum-Läsion (labrum, lat. für Lippe,
Lefze, Rand) der rechten Hüfte bestätigte (Bericht des Dr. med. C.________
vom 20. August 2004). Nachdem die SUVA eine erhebliche Tatsache im Sinne von
Art. 137 lit. b OG in Abrede gestellt hatte, weil es mangels passender
klinischer Symptomatik unmittelbar im Anschluss an das versicherte Ereignis
am Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Labrumläsion mangle (Vernehmlassung
vom 7. Dezember 2004), liess die Gesuchstellerin, unter Einreichung
echtzeitlicher Dokumente (Auszüge aus der Krankengeschichte, Verordnung für
Physiotherapie u.a.m.), einwenden, sie habe durchaus initial nach dem Unfall
an spezifischen Hüftbeschwerden gelitten (Eingabe vom 24. Februar 2006).

2.2 Laut dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht daraufhin eingeholten
Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ (vom 1. Februar und 23. Mai 2006)
leidet die Gesuchstellerin unter einem Pincer-Impingement beidseits bei Coxa
profunda, verstärkt durch weitgehend zirkum-ferenzielle Knochenapposition des
Pfannenrandes beidseits; rechts chronisch symptomatisch, links beginnend
symptomatisch (Gutachten vom 1. Februar 2006, S. 8 und 10). Die diskutierte
Läsion des Labrum acetabulare rechts wird vom Gutachter als Unterflächenriss
bezeichnet, welcher in unveränderter Form in den MRI-Untersuchungen vom
18. August 2004 und vom 12. Dezember 2005 zu erkennen sei; die aus dem Jahre
1999 stammenden MRI-Untersuchungen seien hinsichtlich Schnittführung und
Qualität nicht geeignet, den Einriss zu zeigen. Die Labrumruptur sei weder
als isolierte Läsion noch als Abriss zu sehen; sie sei "gewissermassen die
Spitze des Eisberges eines chronischen Pincer-Impingement" und erkläre sich
als Ermüdungsriss des Labrumgewebes durch den repetitiven Anschlag des
Schenkelhalses (Gutachten vom 1. Februar 2006, S. 10). Die Labrumläsion sei
eines von mehreren Erscheinungsbildern eines komplexen pathomechanischen
Prozesses, der durch das Unfallereignis manifest geworden sei. Die kurz
danach angefertigten Beckenröntgenaufnahmen wiesen auf die Problematik in
Form der Knochenapposition der Pfannenränder hin. Ob nun die
Unterflächenruptur des Labrum durch das Ereignis vom 16. Oktober 1998 selbst
ausgelöst worden sei oder bereits vorbestanden habe, sei nicht zu eruieren.
Vergleiche man die MRI-Aufnahmen von 2004 und 2005 mit einem umschriebenen
und unverändert gebliebenen Unterflächenriss, sei sehr wohl möglich, dass die
Ruptur erst nach 1998 entstanden sei. Die eigentliche Bedeutung dieser Ruptur
sei hinweisend und an sich sehr gering; die Ruptur sei im Zusammenhang mit
der Diskussion des Falles überhöht worden. Durch die nahezu zirkumferenzielle
Knochenapposition sei bewiesen, dass bereits im Zeitpunkt des Unfalles ein
chronisches Pincer-Impingement bestanden habe. Das Ereignis vom 16. Oktober
1998 habe somit die Symptome veranlasst, die wohl zu einem späteren Zeitpunkt
auch ohne Unfallereignis aufgetreten wären; dem Unfall komme für die Dauer
von einem bis zwei Jahren richtunggebender Charakter zu. Bei - geringfügiger
- vorbestehender Coxa profunda habe das chronische Anschlagen, verbunden mit
einer gewissen Neigung zur Knochenapposition, die Gelenkpfanne noch tiefer
werden lassen. Das Unfallereignis habe dann das Fass gewissermassen zum
Überlaufen gebracht. Das Beschwerdebild der Explorandin habe von Anfang an
und über weite Strecken hinweg geradezu charakteristische Züge des
Pincer-Impingements mit teilweise bizarren Beschwerden, Nachtschmerzen,
schlechter Ansprechbarkeit auf Medikamente und wiederkehrenden Ansätzen hin
zu psychischer Interpretation aufgewiesen. Dabei hätte eine einfache
intraartikuläre Lokalanästhesie erfahrungsgemäss zur Beschwerdefreiheit für
die Dauer der Wirkung des Mittels geführt (Gutachten vom 1. Februar 2006,
S. 11 ff. und 13). Die Frage, warum die linke Seite mit nahezu ähnlichen
Veränderungen nicht oder erst viel später symptomatisch geworden sei, lasse
sich wenig gut damit erklären, dass kein Unfall dieser Seite stattgefunden
habe. Einen wesentlichen Einfluss auf den Symptombeginn bei gleichen
morphologischen Veränderungen habe die Nutzung der Hüften, welche wie bei den
oberen Extremitäten unterschiedlich sei. Bei der Explorandin sei das rechte
Bein dominant und werde damit aggressiver beansprucht (Gutachten vom
1. Februar 2006, S. 8 f.).
2.3
2.3.1 Das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ erschüttert die im Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Mai 2002 gemachte
Feststellung, wonach in all den verschiedenen Untersuchungen keinerlei
Hinweis auf ein somatisches Substrat habe festgestellt werden können und
bereits kurze Zeit nach dem Unfall die Beschwerden psychisch überlagert
worden seien (Sachverhalt Ziff. A hievor). Die vom Gerichtsgutachter gestützt
auf einlässliche Abklärungen sorgfältig und überzeugend diagnostizierte
Hüftgelenksschädigung - Pincer-Impingement beidseits bei Coxa profunda,
verstärkt durch weitgehend zirkumferenzielle Knochenapposition des
Pfannenrandes beidseits; rechts chronisch symptomatisch, links beginnend
symptomatisch - stellt mit Blick auf den ersten Prozess vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine neue, bisher unverschuldet
verborgen gebliebene physische Tatsache dar. Es bleibt deren
Rechtserheblichkeit zu prüfen.

2.3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181
Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder
überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers
erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht
ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit
Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen
des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch
den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (AJP 2006 S. 236 [U 424/04] Erw. 4 mit Hinweisen).

2.3.3 Die diagnostizierte Hüftgelenksschädigung ist als komplexer
pathomechanischer Prozess zu verstehen, für welchen laut Gerichtsgutachten
verschiedene Faktoren ursächlich sind (Coxa profunda, chronisches Anschlagen,
verbunden mit einer gewissen Neigung zur Knochenapposition der
Pfannenränder). Die beteiligten Orthopäden - nebst dem Gerichtsgutachter Dr.
med. M.________ von der SUVA, der sich in den Berichten vom 29. November 2004
und 20. März 2006 äusserte - stimmen darin überein, dass das chronische
Pincer-Impingement unter Berücksichtigung der nahezu zirkumferenziellen
Knochenapposition bereits im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses vom
16. Oktober (mit Sturz auf Kopf und Rücken; vgl. die Unfallmeldung UVG vom
26. Oktober 1998 sowie den Bericht der Neurochirurgischen Klinik, Spital
X.________, vom 30. Oktober 1998) bestanden hat. Dem Unfall kommt gestützt
auf die einlässlichen und überzeugenden Darlegungen des Gerichtsgutachters
die Bedeutung zu, dass er den pathologischen Prozess hat symptomatisch werden
lassen. Dessen Einschätzung, wonach der Unfall gleichsam "das Fass zum
Überlaufen brachte", wird dadurch belegt, dass unmittelbar im Anschluss an
das Unfallgeschehen für die diagnostizierte Hüftgelenksschädigung
charakteristische, behandlungsbedürftige Beschwerden aufgetreten sind. Die
gutachterliche Beurteilung, wonach die Symptome zu einem späteren Zeitpunkt
auch ohne das Unfallereignis aufgetreten wären und dem Unfall für die Dauer
von einem bis zwei Jahren richtunggebender Charakter zukomme, ist dahingehend
zu würdigen, dass bei schicksalsmässigem Verlauf auch ohne das versicherte
Ereignis innert der genannten Zeitspanne von ein bis zwei Jahren ein
entsprechender Zustand (Status quo sine) eingetreten wäre. "Richtunggebend"
kann hier, im gesamten Kontext der gutachterlichen Darlegungen gewürdigt,
entgegen sämtlichen Vorbringen der Gesuchstellerin klarerweise nicht
bedeuten, dass der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen versichertem Unfall
und Hüftgelenksschädigung zeitlich unbegrenzt bestand. In Anbetracht des
durch Prof. G.________ einleuchtend dargelegten Umstandes, dass der
"Labrumriss", d.h., die Unterflächenruptur des Labrums, deren Auslösung durch
den Unfall vom 16. Oktober 1998 nicht zu eruieren ist (Gutachten S. 11), nur
einen Teilaspekt einer weitergehenden Hüftgelenksproblematik darstellt - die
ihrerseits eindeutig vorbestehend und krankhafter Genese ist -, lässt sich
eine zeitlich unbeschränkte (bleibende) richtunggebende Verschlimmerung im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil H. vom 18. September 2002,
U 60/02) nicht vertreten. In Betracht fällt nach Lage der Akten lediglich
eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Gerichtsgutachter räumt ein, dass
eine präzise Aussage darüber nicht möglich sei, ob der Status quo sine -
gesundheitlicher Zustand, wie er sich ohne Unfall dargestellt hätte - nach
einem oder zwei Jahren erreicht gewesen wäre. Indem der Unfall laut
gutachterlicher Beurteilung für ein bis maximal zwei Jahre (teil-)kausal für
die Hüftgelenksschädigung war, hält der auf Ende 1999, d.h. nach etwas mehr
als 14 Monaten nach dem Unfallereignis, verfügte und im ersten Prozess durch
das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte Fallabschluss aus
somatischer Sicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten stand.

2.3.4 Gestützt auf die Vorbringen der Gesuchstellerin, welche eine initiale
psychische Fehlentwicklung selber mit Grund in Abrede stellt, und in
Anbetracht der medizinischen Akten mangelt es an Anhaltspunkten dafür, dass
in der Zeit bis Ende 1999 ein krankheitswertiges psychisches Leiden eintrat,
welches über das Datum des nach wie vor rechtsbeständigen Fallabschlusses
hinweg andauerte. Sofern auf der Grundlage der über Ende 1999 hinaus
fortdauernden (Schmerz-)Symptomatik (an deren Unfallkausalität es nach dem
Gesagten fehlt) des bis Sommer 2004 zumindest im Kern nicht richtig erkannten
Hüftleidens eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgetreten
sein sollte, fiele eine Leistungspflicht des Unfallversicherers mangels
natürlicher Kausalität des Ereignisses vom 16. Oktober 1998 dafür ausser
Betracht. Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich des Vorliegens einer
psychischen Gesundheitsschädigung, welche von der Gesuchstellerin als
"Arbeitshypothese" angeführt wird, Beweisvorkehren zu treffen.
Insgesamt fehlt es an der Erheblichkeit der neuen Tatsachen im Sinne von
Art. 137 lit. b OG.

3.
Die SUVA hat insofern mit Anlass zum Revisionsverfahren gegeben, als sie die
Hüftgelenksschädigung nicht durch eine umfassende Abklärung im Rahmen des
Administrativverfahrens erkannt hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten hälftig zu verteilen und die Parteikosten
wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135
OG), wobei ein Anspruch der SUVA auf Parteientschädigung von vornherein
ausser Betracht fällt (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 126
V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7333.20 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt, hinsichtlich des auf die Gesuchstellerin entfallenden Anteils
Fr. 3666.60 unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 3000.-.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 12. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: