Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 386/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 386/04

Urteil vom 28. April 2005
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Arnold

"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

gegen

P.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay
Ileri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. September 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a P.________ arbeitete seit Herbst 1990 zu 50 % als Bezirksanwältin bei der
Bezirksanwaltschaft und war bei der "Winterthur" Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Februar 1991 erlitt sie
als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Auffahrunfall, bei dem sie sich
laut Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ vom 26. Februar 1991
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine leichte
Hirnerschütterung zuzog. In der Folge klagte sie über Kopf-, Nacken- und
Schulterschmerzen, Konzentrationsschwäche sowie Schwindelgefühle. Die
"Winterthur" kam für die Heilbehandlungskosten auf und richtete der
Versicherten ein Taggeld aus. Nach zahlreichen medizinischen Behandlungen und
Untersuchungen beauftragte die Unfallversicherung Dr. med. J.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen
Expertise und PD Dr. med. K.________, Chefarzt Neurologie an der Klinik
X.________, mit einer gutachtlichen Beurteilung. In dem am 8. Mai 1995
erstatteten Gutachten gelangte dieser Arzt im Wesentlichen zum Schluss, dass
am bestehenden Zustand unfallfremde Faktoren mitwirkten und der Versicherten
eine Tätigkeit als Bezirksanwältin von 50 % möglich wäre. Mit Verfügung vom
7. Juli 1995 stellte die "Winterthur" die Heilungskosten- und
Taggeldleistungen auf den 31. Mai 1995 ein und lehnte die Ausrichtung einer
Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung mit der Begründung ab, es
bestehe keine unfallkausale Beeinträchtigung. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 10. Januar 1996 fest.

A.b P.________ liess gegen diesen Entscheid beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheids seien ihr, eventuell nach Anordnung eines
psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Gutachtens, die
gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen; des Weiteren sei
festzustellen, dass die "Winterthur" die aufschiebende Wirkung der Einsprache
missachtet habe. Mit Entscheid vom 25. Juni 1999 trat das kantonale Gericht
auf die Beschwerde nicht ein, soweit damit eine Missachtung der
aufschiebenden Wirkung der Einsprache gerügt wurde. Materiell hiess es die
Beschwerde in dem Sinne gut, dass der natürliche und adäquate
Kausalzusammenhang der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit
dem Unfall vom 10. Februar 1991 bejaht und die Sache an die "Winterthur"
zurückgewiesen wurde, damit sie aufgrund einer polydisziplinären Begutachtung
den Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ermittle und über den
Leistungsanspruch neu befinde.

A.c P.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit die Sache
an den Unfallversicherer zurückgewiesen werde, und es sei insbesondere
bezüglich des Invaliditätsgrades abschliessend zu urteilen; eventuell sei das
kantonale Gericht zu verpflichten, abschliessend zu entscheiden. Die
"Winterthur" erhob ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sinngemäss mit
den Anträgen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und
hierauf über den Kausalzusammenhang neu entscheide sowie gegebenenfalls über
den Anspruch auf Versicherungsleistungen befinde; subeventuell sei der
Unfallversicherer anzuweisen, nach ergänzenden Abklärungen zum
Kausalzusammenhang über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der P.________ ab. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der "Winterthur" hiess es in dem Sinne
teilweise gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zurückwies, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über die
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 1996 neu entscheide
(Urteil vom 13. Juni 2000, U 281+283/99).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte bei PD Dr. med.
E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital Y.________,
ein Gutachten ein, welches am 31. März 2003 erstattet wurde und worin die
Diagnosen eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma, einer
posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit Depression
sowie von Spannungskopfschmerzen mit teilweise Migräneanfällen erhoben wurden
und mit Ausnahme des letztgenannten Befundes die Unfallkausalität der
bestehenden Beschwerden bejaht wurde. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
als Bezirksanwältin wurde mit 25 - 30 %, bestenfalls 40 % eingeschätzt. Mit
Entscheid vom 24. September 2004 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde
in dem Sinne teilweise gut, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 1996
aufgehoben und die Sache an die "Winterthur" zurückgewiesen wurde, damit sie
aufgrund gegebener natürlicher und adäquater Kausalität und gestützt auf eine
Arbeitsfähigkeit von 40 % sowie nach erfolgter weiterer Abklärung bezüglich
der erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der
unfallbedingten Beeinträchtigung der Integrität über den Leistungsanspruch
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung) neu verfüge.

C.
Die "Winterthur" führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügten Verfahrens- und Entscheidsmängel
behebe und in Abweisung der von der Versicherten erhobenen Beschwerde den
Einspracheentscheid vom 10. Januar 1996 bestätige.

P. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit dem Urteil vom 13. Juni 2000 (U 281+283/99) in dieser Sache hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 10.
Januar 1996 geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 10. Februar 1991
zumindest im Sinne einer Teilkausalität zu bejahen ist. Bezüglich der Frage
nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs hat es die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit diese insbesondere zu den bestehenden psychischen
Beeinträchtigungen ergänzende Abklärungen vornehme und gestützt hierauf
darüber befinde, ob die für Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 ff.) oder
die für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.) zur
Anwendung gelangten (BGE 123 V 98 ff.) und alsdann über die Unfallkausalität
der Beschwerden neu entscheide. Für den Fall, dass die Kausalität zu bejahen
wäre, erachtete das Gericht ergänzende Abklärungen auch hinsichtlich der von
der Vorinstanz in die Beurteilung einbezogenen Arbeitsfähigkeit als
erforderlich. Diese Erwägungen waren für das kantonale Gericht verbindlich
(BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 2a). An den Rückweisungsentscheid ist
auch das Eidgenössische Versicherungsgericht gebunden (RKUV 1999 Nr. U 331 S.
127 Erw. 2). Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den
bestehenden Beschwerden und dem Unfall bildet daher grundsätzlich nicht mehr
Gegenstand des Verfahrens.

2.
2.1 In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst
geltend, sie sei im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, weil
die Vorinstanz auf neue (d.h. nach dem Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2000 eingegangene) Akten insbesondere aus
dem IV-Verfahren verweise, zu denen sie - im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin
- nicht habe Stellung nehmen können. Es sei damit auch der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Parteien verletzt worden, weshalb der Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Behebung des Verfahrensmangels an die Vorinstanz
zurückzuweisen sei. Hiezu ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht die im
Gutachten von PD Dr. med. E.________ zusätzlich erwähnten medizinischen
Berichte und sonstigen Unterlagen eingefordert und den Parteien zur
Stellungnahme unterbreitet hat. Bei den im kantonalen Entscheid genannten
Akten aus dem IV-Verfahren handelt es sich teilweise um Berichte, welche auch
in den Unfallakten figurieren und der Beschwerdeführerin bekannt waren (so
insbesondere der Bericht des Dr. med. F.________ vom 17. Januar 1996). Soweit
dies nicht der Fall ist, kommt ihnen jedenfalls nicht entscheidwesentliche
Bedeutung zu. Es besteht daher kein Anlass zu einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des
Gebotes der Gleichbehandlung der Parteien, wie es aus Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird (BGE 129 I 88 Erw. 4.1, 127 I 80 Erw. 3
f., 122 V 163 Erw. 2 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, der Gutachter habe dem
Gericht in einem wesentlichen Punkt (Bericht des Neurologen Dr. med.
O.________ vom 11. April 1990) Informationen vorenthalten, wodurch seine
Objektivität und Unparteilichkeit ernsthaft in Frage gestellt werde. Es liege
damit ein Ablehnungsgrund im Sinne des kantonalen Prozessrechts (§ 12 des
Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in
Verbindung mit § 96 Ziff. 4 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes
[GVG] und § 173 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozessordnung [ZPO]) vor. Der
genannte Bericht wird im Gutachten indessen ausdrücklich erwähnt (S. 21) und
es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem kantonalen Gericht bestimmte
Angaben vorenthalten werden sollten. Der Umstand, dass die Feststellung von
Dr. med. O.________, wonach die Versicherte in ihrem Verhalten als "doch
eindeutig chronisch depressiv und moros verstimmt" erscheine und die
Kopfschmerzen als psychogen und die Nackenbeschwerden eher als sekundär zu
betrachten seien, im Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt wird, lässt nicht
schon auf eine mangelnde Objektivität oder Neutralität des Gutachters
schliessen. Andere objektive Umstände, die eine Parteilichkeit des Gutachters
zu begründen vermöchten (vgl. hiezu auch Markus Zünd, Kommentar zum Gesetz
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993,
Diss. Zürich 1998, § 12 Ziff. 4 S. 63 ff.), nennt die Beschwerdeführerin
nicht. Es kann daher offen bleiben, ob ein allfälliger Anspruch auf Ablehnung
des Gutachters nicht - wie die Beschwerdegegnerin annimmt - verwirkt wäre,
weil der Befangenheitsgrund nicht schon im kantonalen Verfahren (insbesondere
in der Stellungnahme vom 29. April 2004 zum Gutachten), sondern erst im
letztinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde.

2.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin
nach dem Rückweisungsurteil vom 13. Juni 2000 ein privates Gutachten mit
mehreren Teilgutachten in Auftrag gegeben hat, welches von der Vorinstanz zu
den Akten genommen und dem Gutachter zugestellt worden ist. Sie macht
geltend, die zeitlich abgestimmte Einholung von Privatgutachten zwecks
Einwirkung auf die bereits angeordnete gerichtliche Begutachtung habe das
Beweisverfahren unterlaufen und es sei damit das Gebot der Gleichbehandlung
der Parteien verletzt worden. Zu diesen Vorbringen ist festzustellen, dass es
zwar als unbefriedigend erscheinen mag, dass die Beschwerdegegnerin im
Anschluss an das Rückweisungsurteil, mit welchem die Vorinstanz zur Einholung
eines Gerichtsgutachtens angehalten wurde, über den behandelnden Arzt PD Dr.
med. F.________ weitere medizinische Berichte (Neurologische Beurteilung
durch Dr. med. R.________ vom 10. Dezember 2000, Neuropsychologische
Beurteilung durch Frau Dr. phil. H.________ vom 24. Januar 2001,
Augenärztliche Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom 12. März 2001,
Audio-Neurootologische Untersuchung durch Dr. med. M.________ vom 31. Mai
2001 und Rheumatologische Beurteilung durch PD Dr. med. F.________ vom 8.
August 2001) in Auftrag gegeben und ins Verfahren eingereicht hat. Abgesehen
davon, dass die Beurteilungen nicht die im Gerichtsgutachten zu beurteilenden
psychischen Störungen, sondern die somatischen Befunde zum Gegenstand haben,
kann es der Beschwerdegegnerin indessen nicht verwehrt werden, weitere
Beweismittel einzureichen. Sie waren von Gutachter und Vorinstanz, soweit
erforderlich, in die Beurteilung einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin hatte
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und ihrerseits neue Beweismittel
einzureichen, wovon sie nach Einsicht in das Gutachten denn auch Gebrauch
gemacht hat (Stellungnahme Dr. med. N.________ vom 27. August 2003,
Biomechanisches Gutachten Prof. Dr. med. A.________ vom 9. Dezember 2002
sowie unfallanalytische Kurzgutachten vom 11. Juli und 14. November 2002).
Eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Parteien liegt auch in
diesem Punkt nicht vor.

3.
3.1 In dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten vom 31. März 2003 gelangt
PD Dr. med. E.________ zu den Diagnosen eines organischen Psychosyndroms nach
Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2), einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1), einer Anpassungsstörung mit Depression (ICD-10 F43.22) sowie
von Spannungskopfschmerzen mit teilweise Migräneanfällen. Nach Auffassung des
Gutachters bilden das organische Psychosyndrom (auch als postkontusionelles
Syndrom oder milde traumatische Hirnschädigung bezeichnet), die
posttraumatische Belastungsstörung und die Anpassungsstörung mit Depression
Unfallfolgen. Bei den Spannungskopfschmerzen mit Migräneanfällen handelt es
sich nach gutachterlicher Meinung um eine vorbestehende Störung, welche durch
die höchstwahrscheinlich hirnorganisch bedingten Beeinträchtigungen der
Konzentration und Aufmerksamkeit erheblich verschlimmert wurde. In
Beantwortung der von den Parteien ergänzten Expertenfragen gelangt der
Gutachter zum Schluss, die Versicherte habe vor dem Unfall vom 10. Februar
1991 an keinen psychischen Beschwerden im engeren Sinn gelitten und es
bestehe zwischen den schon vor dem Unfall vorhanden gewesenen
Spannungskopfschmerzen und den insbesondere im Mai 1995 und Januar 1996
aufgetretenen psychischen Störungen keine Identität. Konkrete, nicht mit dem
typischen, organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleudertraumen der HWS
verbundene Faktoren lägen nicht vor. Es bestünden auch keine Hinweise für
eine selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung. Das heutige
Beschwerdebild, wie auch dasjenige von Mai 1995/Januar 1996, entspreche
demjenigen nach Schleudertrauma-Verletzungen und es fehlten Anhaltspunkte für
andere Einwirkungen. Als unfallfremder Faktor sei allenfalls die
vorbestehende Grundpersönlichkeit einer sehr leistungsorientierten,
perfektionistischen, engagierten und viel beschäftigten Person zu erwähnen.
Ohne das Unfallereignis hätte die besondere Persönlichkeitsstruktur aber mit
grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit geführt. In den abschliessenden Bemerkungen wird
ausgeführt, die Mehrheit der geklagten Beschwerden und die dadurch
verursachte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Was die nähere
Begründung dieser Schlussfolgerungen betrifft, kann auf die eingehenden
Darlegungen im Entscheid der Vorinstanz (Erw. 3.5) verwiesen werden. Darauf
ist, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.

3.2 Wie schon im kantonalen Verfahren stellt sich die Beschwerdeführerin
gestützt auf eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. N.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,  vom 27. August 2003, auf den
Standpunkt, die vom Gutachter erhobenen Diagnosen seien nicht gesichert. Zur
Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma wird
vorgebracht, diese dürfe nach allgemein anerkannten Richtlinien nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden, wenn in den frühen
medizinischen Berichten keine Bewusslosigkeit und kein Kopfanprall mit
äusseren Zeichen dokumentiert sei. Im vorliegenden Fall stütze sich die
Diagnose in erster Linie auf die festgestellten neurokognitiven Defizite.
Neuropsychologische Untersuchungsergebnisse vermöchten für sich allein eine
solche Diagnose aber nicht zu begründen. Objektive medizinische Befunde, die
für eine entsprechende Diagnose unerlässlich seien, fehlten. Auch hielten die
vom Gutachter und der Vorinstanz angeführten Hilfsindizien einer Überprüfung
nicht stand. Bei der Annahme, es habe eine heftige Kollision mit vermutlichem
Kopfanprall an der Nackenstütze oder massiver Scherbewegung stattgefunden,
handle es sich um blosse Vermutungen. Bezüglich der von Gutachter und
Vorinstanz angenommenen Amnesie sei festzustellen, dass hievon erstmals im
Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ an die Eidgenössische
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1996 - somit fünf Jahre nach dem Unfall
- die Rede sei. Verwirrtheit und Benommenheit sowie nach kurzer Zeit
einsetzende Konzentrationsschwäche und Schwindelgefühle seien nicht erwiesen.
Es sei damit kein objektiver Faktor gegeben, welcher die Diagnose eines
organischen Psychosyndroms zu stützen vermöchte. Hinsichtlich der
diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sei zu beanstanden, dass
die Diagnose erstmals zwölf Jahre nach dem Unfall gestellt worden sei, früher
nie eine entsprechende Symptomatik geschildert worden sei und der eher banale
Unfall als Auslöser nicht genüge. Schliesslich dürfe die Diagnose einer
Anpassungsstörung mit Depression gemäss ICD-10 höchstens während zwei Jahren
nach einem entsprechenden Ereignis gestellt werden. Bezüglich des
Vorzustandes wird geltend gemacht, dieser sei im Rahmen des Gutachtens nicht
hinreichend abgeklärt worden. Die Versicherte habe vor dem Unfall während
Jahren an Kopfschmerzen gelitten und sei auch wegen Nackenbeschwerden
behandelt worden. Der Neurologe Dr. med. O.________ habe eine depressive
Verstimmung festgestellt, die Kopfschmerzen als psychogen erachtet und die
Nackenbeschwerden als eher sekundär beurteilt. An der Aussage des Gutachters,
wonach vor dem Unfall in psychischer Hinsicht nur banale, in der Bevölkerung
weit verbreitete Spannungskopfschmerzen bestanden hätten, bestünden somit
berechtigte Zweifel. Als ungenügend abgeklärt sei auch die persönliche und
berufliche Situation zu betrachten. Die Versicherte sei am 17. Juni 1987
Mutter geworden und habe ihre Stelle als Gerichtssekretärin am Bezirksgericht
Ende 1988 aufgegeben. Hernach sei sie in einem nicht näher bekannten Ausmass
als Ersatzrichterin am Arbeitsgericht tätig gewesen, welche Beschäftigung im
September 1989 geendet habe. Nach einer einjährigen Pause habe sie die 50
%ige Tätigkeit als Bezirksanwältin aufgenommen. Der Unfall habe sich ereignet
unmittelbar bevor sie die gleiche Tätigkeit in L.________ hätte beginnen
müssen. Somit habe sie die Tätigkeit als Bezirksanwältin noch nicht einmal
vier Monate wirklich ausgeübt, nachdem sie ab Februar 1988 im juristischen
Beruf reduziert und spätestens ab Oktober 1989 pausiert habe. Es könne
deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie der
Mehrfachbelastung durch die Tätigkeit als Bezirksanwältin, den Aufbau von
Tanzinstituten und die Teilnahme an Tanzturnieren sowie der Haushaltführung
und den Aufgaben als Mutter einer dreijährigen Tochter gewachsen gewesen sei.
Eine zunehmende psychische Überforderungssituation nach der Wiederaufnahme
der Berufstätigkeit sei nahe liegend, vom Experten aber nicht ernstlich
geprüft worden.

4.
4.1 Zu den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vorab
festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 13.
Juni 2000 (Erw. 2a/bb) den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den
bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 10. Februar 1991 zumindest im
Sinne einer Teilkausalität bejaht hat (Erw. 1 hievor). Davon wäre nur
abzugehen, wenn wesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche
zu einer andern Beurteilung zu führen vermöchten. So verhält es sich jedoch
nicht. Vielmehr bestätigt das von der Vorinstanz im Hinblick auf die
Adäquanzbeurteilung eingeholte Gutachten, dass der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids weiter bestehenden Beschwerden und der dadurch bewirkten
Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu bejahen ist. Daran
vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu
ändern, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.2 Was die bereits im kantonalen Verfahren genannten Vorbehalte zur Diagnose
betrifft, hat die Vorinstanz dazu eingehend Stellung genommen und bezüglich
des vom Gutachter angenommenen organischen Psychosyndroms darauf hingewiesen,
dass bereits im Arztzeugnis UVG des Dr. med. B.________ vom 26. Februar 1991
und den Unfallmeldungen des Arbeitgebers vom 14. März und 14. Mai 1991 eine
leichte Hirnerschütterung angegeben worden sei. Zwar gehe aus dem Arztzeugnis
UVG nicht unmittelbar hervor, worauf sich die Diagnose stütze. Immerhin habe
Dr. med. B.________ ein von der Versicherten angegebenes Zurückschleudern des
Kopfes erwähnt und dies in der Folge in dem Sinne präzisiert, dass der Kopf
heftig gegen die Nackenstütze geprallt sei. Was die vom Gutachter alternativ
zu einem Kopfanprall diskutierte heftige Scherbewegung angehe, habe die
Versicherte den Unfallhergang am 8. Januar 1992 gegenüber dem Sachbearbeiter
des Unfallversicherers dahin gehend geschildert, dass die Nackenstützen im
Fahrzeug nicht auf Kopf-, sondern auf Nackenhöhe eingestellt gewesen seien,
weshalb der Kopf beim völlig unerwarteten Aufprall des von hinten
auffahrenden Personenwagens über die Nackenstütze nach hinten geschleudert
worden sei. Diese Darstellung decke sich im Kern mit den Angaben der
Versicherten gegenüber den Ärzten der Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation des Spitals Z.________ im April/Mai 1991. Für das Erleiden
einer milden traumatischen Hirnschädigung sprächen auch die
neuropsychologischen Befunde, obschon diese für sich allein keine
abschliessende Beurteilung der Genese erlaubten. Die Diagnose eines
organischen Psychosyndroms erscheine daher "trotz aller Unwägbarkeiten" noch
als nachvollziehbar. Dieser Beurteilung ist aufgrund der Akten
beizupflichten. Wohl hat die Beschwerdegegnerin beim Unfall keine äusseren
Kopfverletzungen erlitten und ist ein Bewusstseinsverlust nicht ausgewiesen.
Ein solcher bildet nach herrschender fachärztlicher Meinung indessen keine
notwendige Voraussetzung für die Annahme eines leichten Schädel-Hirntraumas
(BGE 117 V 378 f. Erw. 3d). Zur Diagnose einer milden traumatischen
Hirnschädigung ist auch Dr. med. D.________, Spezialarzt für Neurologie, im
Bericht vom 11. November 1996 gelangt. Zwar beruht dessen Beurteilung
weitgehend auf neuropsychologischen Untersuchungen. Deren Ergebnisse sind bei
der Kausalitätsbeurteilung jedoch mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 V 380
f. Erw. 3f.). Im hier zu beurteilenden Fall kommt dazu, dass sich die
festgestellten neuropsychologischen Defizite (kognitive Störungen) nach
Auffassung des Gutachters weder durch das depressive Syndrom noch durch die
chronischen Kopfschmerzen erklären lassen, weshalb ihnen vermehrte Bedeutung
beizumessen ist. Gegen die Diagnose einer leichten Hirnschädigung hat sich
einzig Prof. Dr. med. A.________ im biomechanischen Gutachten vom 9. Dezember
2002 ausgesprochen. Unfalltechnische und biomechanische Analysen bilden
jedoch keine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung in der
obligatorischen Unfallversicherung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 Erw. 3.2), was
hier umso mehr zu gelten hat, als mangels entsprechender Unterlagen keine
konkrete Unfallanalyse durchgeführt werden konnte. Was sodann die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anbelangt, ist davon
auszugehen, dass eine solche Störung nach den diagnostischen Leitlinien der
ICD-10 nur diagnostiziert werden soll, wenn sie innerhalb von sechs Monaten
nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere
aufgetreten ist. Eine "wahrscheinliche" Diagnose kann allerdings auch dann
gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der
Störung mehr als sechs Monate beträgt, sofern die klinischen Merkmale typisch
sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive
Episode) gestellt werden kann. Im Lichte dieser Richtlinien ist fraglich, ob
die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu Recht besteht. Ob -
wie die Vorinstanz annimmt - den Angaben des Gutachters zu folgen ist, wonach
im konkreten Fall gewichtige prämorbide Persönlichkeitsfaktoren die Schwelle
zur Entwicklung dieses Syndroms so stark gesenkt und seinen Verlauf so sehr
verstärkt haben, dass das Auftreten der Störung auch in Anbetracht der
verhältnismässig geringen Schwere des Ereignisses erklärbar wird, kann
indessen dahin gestellt bleiben. Ebenso die Frage, ob die auch von Dr. med.
D.________ erhobene Diagnose einer (posttraumatischen) Anpassungsstörung mit
Depression (ICD-10 F43.22) als gesichert gelten kann. Selbst wenn die
diagnostischen Leitlinien der ICD-10 bezüglich dieser Krankheitsbilder nicht
eingehalten sein sollten, liegen jedenfalls psychische Störungen vor, die
zumindest im Sinne einer Teilkausalität auf den Unfall zurückzuführen sind.

4.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend
macht, der Vorzustand und die persönlichen sowie beruflichen Verhältnisse
seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Hinsichtlich des Vorzustandes hat
der Gutachter ergänzende Abklärungen getroffen, welche allerdings nur in
beschränktem Umfang neue Erkenntnisse brachten, und ist zum Schluss gelangt,
dass die Versicherte vor dem Unfall an keinen psychischen Beschwerden im
engeren Sinn gelitten hat. Bei den als psychogen beurteilten
Spannungskopfschmerzen mit teilweise Migränecharakter habe es sich um
geringfügige Beschwerden gehandelt, die keine intensive Behandlung
erforderlich gemacht und insbesondere zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Die Versicherte habe bereits vor dem
Unfall die Tendenz gehabt, sich zu überfordern oder zumindest sich stark zu
belasten, und darauf mit stressbedingten körperlichen Symptomen wie
Kopfschmerzen reagiert. Die unfallbedingte Einschränkung der kognitiven
Leistungsfähigkeit habe diese Tendenz massiv verstärkt. Zu den persönlichen
und beruflichen Verhältnissen wird ausgeführt, die Versicherte habe sich
schon vor dem Unfall in einer Überlastungssituation befunden, indem sie
einerseits als Hausfrau und Mutter und anderseits zu rund 100% erwerblich (50
% als Bezirksanwältin, zudem Leitung eines Tanzinstitutes, Erteilung von
Tanzunterricht und Teilnahme an Tanzturnieren) tätig gewesen sei. Dies habe
zuweilen zu Spannungskopfschmerzen geführt, welche sie in der
Leistungsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt hätten. Ohne das
Unfallereignis mit seinen schwerwiegenden Folgen wäre die Versicherte mit
aller Wahrscheinlichkeit nicht derart stark in der Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt worden und hätte auf allenfalls zunehmende Beschwerden in
adäquater Weise reagieren können, wie sie dies schon früher getan habe. So
habe sie schon vor dem Unfall medizinische Hilfe in Anspruch genommen, um die
Spannungskopfschmerzen erfolgreich zu bekämpfen, was nach dem Unfall aufgrund
der hirnorganischen Beeinträchtigung nicht mehr zum gewünschten Erfolg
geführt habe. Zur Frage nach dem Vorliegen unfallfremder Faktoren für das
psychische Beschwerdebild stellt der Gutachter fest, als solcher sei
allenfalls die vorbestehende Grundpersönlichkeit einer stark
leistungsorientierten, perfektionistischen, engagierten und viel
beschäftigten Person zu erwähnen. Ohne das Unfallereignis hätte die
Grundpersönlichkeit aber mit grösster Wahrscheinlichkeit nie zu der heute
bestehenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und der damit verbundenen
depressiven Reaktion geführt. Diese Beurteilung vermag im Lichte der gesamten
Akten ohne weiteres zu überzeugen und es erübrigen sich weitere Abklärungen,
von welchen schon wegen des Zeitablaufs kaum neue Erkenntnisse zu erwarten
wären.

4.4 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist insgesamt somit nicht geeignet,
die Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Dabei ist zu beachten, dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. E.________
um ein von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten handelt. Bei
Gerichtsgutachten weicht der Richter nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa
mit Hinweisen). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Es besteht auch kein
Anlass zur Vornahme ergänzender Abklärungen in Form eines Obergutachtens oder
zur Anordnung weiterer Beweisvorkehren in dem von der Beschwerdeführerin
beantragten Sinn.

5.
5.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das bestehende Beschwerdebild
zumindest teilweise Folge der beim Unfall vom 10. Februar 1991 erlittenen
HWS-Distorsion und einer milden traumatischen Hirnschädigung bildet. Aufgrund
des von der Vorinstanz eingeholten Gutachtens ist des Weiteren anzunehmen,
dass kein selbstständiges, sondern ein mit dem Schleudertrauma bzw. dem
Schädel-Hirntrauma eng verbundenes psychisches Krankheitsbild vorliegt (vgl.
BGE 117 V 360 Erw. 4b und 382 Erw. 4b). Schliesslich kann nicht gesagt
werden, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas bzw.
Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber bereits
unmittelbar nach dem Unfall oder im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom
Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt ganz in den Hintergrund getreten sind.
Zwar stellte der Psychiater Dr. med. S.________ schon kurz nach dem Unfall
eine neurotische Entwicklung fest. Der psychiatrische Befund begründete für
sich allein jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Bericht vom
21. November 1991) und trat erst später zunehmend in den Vordergrund (vgl.
auch den Bericht von Dr. med. J.________ vom 25. Juni 1992, wonach die
psychogene Störung im Januar 1992 abgeklungen war). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs ist daher nicht nach den für psychische Unfallfolgen (BGE
115 V 133 ff.), sondern nach den für Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359
ff.) bzw. Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 ff.) geltenden Regeln zu
beurteilen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465
S. 437).

5.2 Das Unfallereignis vom 10. Februar 1991 ist mit der Vorinstanz als
mittelschwer einzustufen, wobei es sich aufgrund des Geschehnisablaufs und
der erlittenen Verletzungen allerdings um einen Grenzfall zu den leichten
Unfällen handelt (vgl. die in SZS 45/2001 S. 431 ff. erwähnte
Rechtsprechung). Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden
kann, muss somit ein einzelnes der für die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssen die
weiteren Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117
V 367 Erw. 6b). Zu den massgebenden Beurteilungskriterien ist festzustellen,
dass der Unfall weder sich unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet hat, noch besonders eindrücklich war. Auch hat die
Beschwerdegegnerin keine schweren oder besonderen Verletzungen erlitten,
insbesondere keine Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet sind,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Es bedarf hiezu einer besonderen
Schwere der für das Schleudertrauma (oder Schädel-Hirntrauma) typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (Urteile D. vom 4. September 2003, U 371/02, T. vom 6. Februar 2002, U
61/00, und D. vom 16. August 2001, U 21/01; vgl. auch SZS 45/2001 S. 448).
Daran fehlt es im hier zu beurteilenden Fall. Anhaltspunkte für eine
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hat, bestehen nicht. Dagegen kann der Heilungsverlauf als schwierig
bezeichnet werden, weil - wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat
- eine Vielfalt von Beschwerden vorliegt, die sich teilweise wechselseitig
beeinflussen und auch aus diesem Grund einem therapeutischen Zugriff nur
schwer zugänglich sind. Nach den medizinischen Akten wurde die
Beschwerdegegnerin nach dem Unfall während Jahren ambulant
physiotherapeutisch behandelt. Dazu kamen stationäre Behandlungen im Spital
Z.________ vom 30. April bis 1. Juni 1991, in der Klinik K.________ vom 9.
Januar bis 1. Februar 1992, 1. Juni bis 12. Juni 1993 und 31. Dezember 1993
bis 8. Januar 1994 sowie in der Klinik X.________ vom 4. Januar bis 1.
Februar 1995. Zudem unterzog sie sich vorübergehend einer ambulanten und
während des Aufenthaltes einer stationären Psychotherapie. Gemäss der in den
Akten enthaltenen Übersicht befand sie sich in der Zeit nach dem Unfall bis
zur verfügten Einstellung der Leistungen per 31. Mai 1995 praktisch
ununterbrochen in ambulanter und teilweise auch stationärer Behandlung. Das
Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist damit
in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Als erfüllt haben unter den
gegebenen Umständen auch die Kriterien der Dauerschmerzen und von Grad und
Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu gelten, wobei hinsichtlich des zuletzt
genannten Kriteriums auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird (vgl.
auch RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen den nach dem 31. Mai 1995 weiter bestehenden Beschwerden und dem
Unfall vom 10. Dezember 1991 ist deshalb zu bejahen.

6.
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich auch gegen die von der
Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. In
verfahrensmässiger Hinsicht wird bemängelt, dass das kantonale Gericht über
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Bezirksanwältin und in
vergleichbaren Tätigkeiten entschieden, die Sache aber zur Abklärung der
Erwerbsmöglichkeiten durch Verweisungstätigkeiten an den Unfallversicherer
zurückgewiesen habe. Darin ist jedoch kein Widerspruch zu erblicken. Vielmehr
ist es richtig, dass das kantonale Gericht die Sache zur Prüfung der für die
Invaliditätsbemessung wesentlichen Frage nach der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden allgemeinen
(ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (aArt. 18 Abs. 2 UVG, Art. 16 ATSG) an den
Unfallversicherer zurückgewiesen hat. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass
die Vorinstanz einen Teilentscheid zur Arbeitsfähigkeit getroffen hat, zumal
die Beschwerdeführerin einen diesbezüglichen Entscheid bereits im ersten
kantonalen Beschwerdeverfahren beantragt hatte.

6.2 Das kantonale Gericht hat die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als
Bezirksanwältin oder in einer vergleichbaren, selbständigen und
qualifizierten juristischen Tätigkeit mit 40 % eingeschätzt. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Beurteilung sei nicht
hinreichend begründet und beruhe auf mangelhaften Abklärungen. Auch diesem
Einwand kann nicht beigepflichtet werden. Zwar hat die Vorinstanz zu diesem
Punkt keine näheren Abklärungen getroffen und dem Gerichtsgutachter keine
entsprechenden Fragen unterbreitet. Im Gutachten vom 31. März 2003 hat PD Dr.
med. E.________ indessen auch zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit Stellung
genommen und ausgeführt, die Versicherte sei vor dem zweiten Unfall "real
noch etwa 20 - 30, bestenfalls 40 %" als Bezirksanwältin arbeitsfähig
gewesen, wobei sie bei der Haushaltarbeit in einem erheblichen Mass
(mindestens 50%) habe entlastet werden müssen. Die Vorinstanz hat diese
Beurteilung nicht unbesehen übernommen, sondern unter Berücksichtigung der in
den Akten enthaltenen weiteren ärztlichen Einschätzungen eingehend gewürdigt.
Dabei erwog sie, dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 % im Einklang
steht mit der Beurteilung durch Dr. med. D.________ im Gutachten vom 11.
November 1996 sowie früherer Zumutbarkeitsbeurteilungen, wie derjenigen im
Bericht des Dr. med. F.________ vom 17. Januar 1996. Ferner wies sie darauf
hin, dass der von der Versicherten aufgesuchte Dr. med. I.________ im Bericht
vom 10. Dezember 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % als zu hoch betrachtet
und sie zurzeit auf höchstens 25 % geschätzt habe, und die ebenfalls von der
Versicherten konsultierte Neuropsychologin Dr. H.________ die Auffassung
vertreten habe, zufolge der bestehenden kognitiven Beeinträchtigungen dürfte
die Versicherte kaum in der Lage sein, ein Arbeitspensum von 40 % als
Bezirksanwältin zu bewältigen. Weshalb das kantonale Gericht dennoch zur
Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 % als Bezirksanwältin und in
vergleichbaren Tätigkeiten kam, wird im angefochtenen Entscheid näher
begründet. Davon abzugehen besteht kein Anlass. Anderseits sind auch keine
stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche die Annahme einer Arbeitsfähigkeit
von mehr als 40 % zu rechtfertigen vermöchten. Hiefür hat sich konkret einzig
PD Dr. med. K.________ im Gutachten der Klinik X.________ vom 8. Mai 1995
ausgesprochen. Darauf kann indessen nicht entscheidend abgestellt werden,
weil darin zwar auch auf die psychischen Beeinträchtigungen Bezug genommen
wird, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch ohne eine fachärztliche
psychiatrische Beurteilung erfolgte. Ohne dass es weiterer Abklärungen
bedürfte, ist der vorinstanzliche Entscheid daher auch hinsichtlich der mit
40 % eingeschätzten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin als
Bezirksanwältin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit zu bestätigen. Es wird
im Sinne des kantonalen Entscheids Sache der Beschwerdeführerin sein, den
Invaliditätsgrad sowie die unfallbedingte Beeinträchtigung der Integrität
festzusetzen und hierauf über den Leistungsanspruch neu zu befinden.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Prozesses hat die Beschwerdeführerin der durch einen Rechtsanwalt vertretenen
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft hat der
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der CSS Versicherung AG, Luzern, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 28. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: