Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 381/2004
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U 381/04

Urteil vom 2. Februar 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold

P.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. August 2004)

Sachverhalt:

A.
P. ________, geboren 1961, war seit März 1989 als Gärtner bei der Firma
S.________, Pflanzencenter/Gartenbau, angestellt und bei der Elvia,
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Elvia) obligatorisch
für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 10. September 1997 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er mit
seinem Personenwagen in einer Kolonne anhalten musste und ein nachfolgendes
Fahrzeug hinten rechts in seinen Wagen stiess. Wegen Nacken- und
Kopfschmerzen suchte er am 12. September 1997 Dr. med. H.________ auf,
welcher ein indirektes Trauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und
das Tragen eines Halskragens verordnete. Im weiteren Verlauf klagte der
Versicherte auch über Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Mit
Bericht vom 6. November 1997 bestätigte der behandelnde Arzt eine volle
Arbeitsfähigkeit ab 26. September 1997 mit der Feststellung, der Patient sei
zur vorgesehenen Abschlusskontrolle vom 6. November 1997 nicht erschienen. Ab
24. Oktober 1997 stand der Versicherte bei Dr. med. C.________, Allgemeine
Medizin FMH, in Behandlung, welcher eine traumatisierte zervikale
Spondylarthrose sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen
Veränderungen diagnostizierte, volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und eine
physikalische Therapie anordnete. Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, welcher den Versicherten ab 3.
Dezember 1997 behandelte, schloss nach weitgehend erfolglosen Behandlungen
auf eine Aggravationstendenz und eine wahrscheinliche Verarbeitungsstörung
aus psychischen Gründen. Eine neuropsychologische Untersuchung im Spital
X.________ vom 11. Mai 1998 ergab eine leichte Konzentrationsstörung sowie
ein vermindertes konzeptuelles Denken, was als ätiologisch vereinbar mit
einem HWS-Trauma bezeichnet wurde. Eine von der Elvia veranlasste
konsiliarische Untersuchung durch Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, vom 6. Mai 1998 führte zur Feststellung leichter bis
mässiger degenerativer Veränderungen der HWS und LWS ohne Anhaltspunkte für
eine ossäre oder diskoligamentäre Läsion. Nach einem akuten Beschwerdeschub
im Juni 1998 ordnete Dr. med. T.________ eine stationäre Behandlung in der
Klinik F.________, vom 2. bis 23. Juli 1998 an, wo als strukturelle Diagnosen
eine Schmerzerkrankung mit Generalisierungstendenz nach Beschleunigungstrauma
mit anschliessender tendomyotischer Erkrankung der HWS, eine
Somatisierungstendenz sowie eine Instabilität C2 - C6 und als funktionelle
Diagnosen eine schmerzbedingte Funktionseinschränkung, eine muskuläre
Dysbalance sowie eine fehlende Selbsthilfemöglichkeit erhoben wurden. Die
Neuropsychologin und Psychologin B.________, gelangte in einer
"Standortbestimmung" vom 9. September 1998 zum Schluss, das im Spital
X.________ festgestellte Defizit im konzeptuellen Denken sei mit grösster
Wahrscheinlichkeit auf den geringen Bildungsgrad des Versicherten
zurückzuführen. Des Weiteren bestehe sicher eine Aggravation, während das
psychische und geistige Funktionieren als adäquat erscheine. Der beratende
Arzt der Elvia Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, schloss
auf eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung und vertrat die
Auffassung, der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung
unfallfremder Faktoren in Form vorbestandener degenerativer Veränderungen der
HWS und LWS geführt, wobei der Status quo sine Ende 1998 erreicht worden sei
(Berichte vom 23. September und 10. Dezember 1998). Die Elvia holte bei Prof.
Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Gutachten vom 22.
Januar 1999 ein, worin der Experte zum Schluss gelangte, es handle sich um
einen Status nach höchstens mittelschwerer, wahrscheinlich aber geringfügiger
Distorsionsverletzung der HWS bei fehlendem Hinweis auf eine traumatische
Verletzung der LWS und ohne Verdachtsmomente für eine traumatische
Hirnschädigung oder ein posttraumatisches neuropsychologisches Defizit.
Objektiv lasse sich lediglich eine Einschränkung der Beweglichkeit aufgrund
von geltend gemachten Schmerzen im Bereich des Nackens und der LWS
feststellen. Bei grosszügiger Betrachtungsweise könne eine volle
Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
während weiteren sechs Monaten und eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für
nochmals sechs Monate angenommen werden. Nach Ablauf dieser Zeit (1. April
1999) hätten mit Wahrscheinlichkeit keine behindernden Unfallfolgen mehr
bestanden. Ab Juni 1999 stand der Versicherte bei Dr. med. N.________,
Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und A.________,
Psychotherapeutin, in Behandlung, wobei die Ärztin eine volle
Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 1999 bestätigte und die Psychotherapeutin eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierte. In der
Zwischenzeit hatte sich der Versicherte auch bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, welche die MEDAS mit
einer polydisziplinären Begutachtung beauftragte. In dem mit einem
rheumatologischen Konsilium vom 12. April 2000 (Dr. med. L.________, Facharzt
FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen) und einem
psychiatrischen Konsilium vom 18. April 2000 (Dr. med. R.________,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie) ergänzten Bericht vom 18. Mai 2000 gelangten
die Gutachter zu den Hauptdiagnosen eines chronischen
zerviko-zephalo-lumbalbetonten panvertebralen Schmerzsyndroms mit
Hemisymptomatik links (ICD-10 M54.8) und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, sowohl
in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten körperlich leichten
bis mittelschweren Tätigkeit sei der Versicherte noch zu 50 % arbeitsfähig,
wobei sich in der bisherigen Tätigkeit sowohl die rheumatologischen als auch
die psychopathologischen Befunde auswirkten, während bei einer angepassten
anderen Tätigkeit allein die psychiatrischen Befunde limitierend seien. Der
Beginn der Arbeitsfähigkeit von 50 % sei auf den 1. Januar 1999 festzulegen.
Ab 5. September 2000 wurde der Versicherte von Dr. med. K.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie behandelt, welcher der Elvia am 22.
November 2000 berichtete, der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23) und sei aufgrund seiner
posttraumatischen Beschwerden im Sinne eines "late-whiplash-injury-Syndroms"
seit dem Unfall voll arbeitsunfähig. Die Elvia beauftragte hierauf Dr. med.
U.________, Institut für Medizinische Begutachtung (IMB) mit einem
psychiatrischen Gutachten, welches am 30. Oktober 2001 erstattet wurde und
worin das Vorliegen unfallkausaler psychischer Störungen verneint wurde. Mit
Verfügung vom 12. Dezember 2001 eröffnete die Elvia dem Versicherten, die
bestehenden Beschwerden stünden seit anfangs 1999 nicht mehr in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 10. September 1997, weshalb
ab dem 1. Januar 1999 keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten. Mit
Einspracheentscheid vom 7. November 2002 hielt die Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) als Rechtsnachfolgerin der
Elvia an der Ablehnung der Leistungspflicht fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ die Aufhebung des
Einspracheentscheids und die Zusprechung weiterer Versicherungsleistungen,
eventuell die Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zu ergänzender
Abklärung und neuem Entscheid beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. August 2004).

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Allianz zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; ferner wird um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die Allianz beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im
Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) und insbesondere bei
Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS (BGE 117 V
359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 395 [U 160/98] S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 [U
183/93] S. 67) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Das
Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit
des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, welches
bezüglich der hier streitigen Fragen zu keinen Änderungen geführt hat (BGE
130 V 343 ff. Erw. 2 u. 3; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 36 f. der
Vorbemerkungen). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Im Einspracheentscheid vom 7. November 2002 wird davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 10. September 1997 kein Schleudertrauma
mit dem für diese Verletzung typischen Beschwerdebild, sondern höchstens eine
schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS ohne organisch nachweisbare
Befunde erlitten. Während für die LWS-Beschwerden ein Kausalzusammenhang mit
dem Unfall verneint und das Vorliegen einer unfallkausalen psychischen
Störung gestützt auf das Aktengutachten des Dr. med. U.________
ausgeschlossen wird, anerkannte der Unfallversicherer bezüglich der
HWS-Beschwerden eine Unfallkausalität für die Verschlimmerung des
Vorzustandes (degenerative Veränderungen), erachtete den Status quo sine
anfangs 1999 aber als erreicht. Für den Fall, dass noch ein natürlicher
Kausalzusammenhang anzunehmen wäre, verneinte er eine Leistungspflicht mit
der Begründung, dass die für die Adäquanzprüfung bei Schleudertraumen und
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS geltenden Kriterien nicht
erfüllt seien.

2.2 Das kantonale Gericht erachtet ein Schleudertrauma der HWS als gegeben,
hält die LWS-Beschwerden für nicht mehr unfallkausal und stellt fest, soweit
seitens der Nackenschmerzen und neuropsychologischen Störungen noch
Unfallfolgen vorgelegen hätten, seien diese objektiv jedenfalls wenig
bedeutsam gewesen. Die Nackenschmerzen seien schon im Sommer 1998 in den
Hintergrund getreten und es habe klar das psychische Beschwerdebild im
Vordergrund gestanden. Die Frage der natürlichen Kausalität der in den
Arztberichten unterschiedlich beurteilten psychischen Beeinträchtigungen
bedürfe keiner weiteren Abklärung, weil jedenfalls die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien
zu verneinen sei.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, nach
den Arztberichten lägen objektive Befunde vor und der Unfallzusammenhang sei
sowohl für die somatischen als auch die psychischen Beeinträchtigungen zu
bejahen. Im Übrigen wird bestritten, dass die psychischen Störungen schon
kurz nach dem Unfall eindeutig im Vordergrund gestanden haben, weshalb eine
allfällige Adäquanzprüfung nach den für Schleudertraumen und
schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS geltenden Regeln zu erfolgen
habe, was dazu führe, dass die Adäquanz ohne weiteres zu bejahen sei.

3.
3.1 Beim Unfall vom 10. September 1997 hat der Beschwerdeführer ein
Distorsionstrauma der HWS erlitten. Aufgrund des Unfallhergangs und der
erlittenen Verletzungen ist anzunehmen, dass es sich um ein sog.
Schleudertrauma (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash-injury) gehandelt hat.
Jedenfalls liegt eine schleudertraumaähnliche Verletzung vor, welche
praxisgemäss einem Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395
[U 160/98] S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 [U 183/93] S. 67). Im Anschluss
an den Unfall sind denn auch Beschwerden aufgetreten, welche zum typischen
Beschwerdebild solcher Verletzungen gehören (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Nach den
Akten sind unmittelbar nach dem Unfall und noch innerhalb der für die
Unfallkausalität geltenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden (RKUV
2000 Nr. U 359 [U 264/97] S. 29) Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten. Der
Beschwerdeführer suchte deshalb zwei Tage nach dem Unfall Dr. med. H.________
auf, welcher eine massiv verspannte Nackenmuskulatur sowie eine
Bewegungseinschränkung der HWS feststellte. Im weiteren Verlauf klagte der
Beschwerdeführer auch über lumbale Schmerzen. Seinen Angaben gegenüber Prof.
Dr. med. M.________ vom 13. Januar 1999 zufolge war es etwa drei bis vier
Wochen nach dem Unfall zudem zu Sehstörungen gekommen. Gegenüber dem
Aussendienst-Mitarbeiter des Unfallversicherers erwähnte der Beschwerdeführer
am 16. Dezember 1999 erstmals auch Schwindelbeschwerden, welche laut Anamnese
des Spital X.________ vom 11. Mai 1998 rund zwei Monate nach dem Unfall
aufgetreten sind und während des Aufenthaltes in der Klinik F.________ im
Juli 1998 noch angedauert haben. Dort erfolgte nebst physikalischen
Massnahmen eine medikamentöse Therapie wegen einer depressiven Entwicklung.
Auch wenn bezüglich der HWS-Beschwerden und insbesondere des erst
nachträglich aufgetretenen Lumbovertebralsyndroms unfallfremde Faktoren in
Form degenerativer Veränderungen bestanden haben und seitens der beteiligten
Ärzte wiederholt auf eine Tendenz zur Schmerzausweitung und Aggravation
hingewiesen wurde, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und dem Gesundheitsschaden zumindest im Sinne einer Teilkausalität zu
bejahen, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Streitig und zu
prüfen ist, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität der ab 1. Januar
1999 weiter bestehenden Beschwerden verhält. Weil es sich dabei um eine
leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim
Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 [U 355/98] S. 45, RKUV 1994 Nr. U 206
[U 180/93] S. 328). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für
unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten
Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben
(Urteile P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03, F. vom 10. September 2003, U
343/02, und E. vom 12. Dezember 2002, U 247/02).

3.2 In der für die Beurteilung massgebenden Zeit von der Leistungsaufhebung
(1. Januar 1999) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 7. November 2002
(BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) klagte der Beschwerdeführer über
weiter bestehende Kopf- und Nackenschmerzen, die praktisch jeden Tag
vorhanden seien, wenn auch in unterschiedlicher Intensität. Im Laufe der Zeit
seien zu den anfänglich im Vordergrund gestandenen Nackenschmerzen zunehmend
lumbale Schmerzen hinzugekommen. Zudem seien nach wie vor Sehstörungen
vorhanden. Schwindelbeschwerden habe er keine mehr; das Gedächtnis sei gut
(Gutachten Prof. Dr. med. M.________ vom 22. Januar 1999). Nach Auffassung
des Gutachters rechtfertigen weder die Natur und Schwere des erlittenen
Traumas noch die von verschiedenen Untersuchern erhobenen klinischen oder
bildgebenden Befunde die Annahme erheblicher unfallabhängiger
Beeinträchtigungen. Gewisse Restbeschwerden im Bereich der HWS, nicht aber im
Bereich der LWS, welche von einer sog. Schleuderverletzung kaum betroffen
werde, seien denkbar; insgesamt stünden die heutigen Beschwerden aber nicht
(mehr) in nennenswertem Masse in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10.
September 1997. Bezüglich der Unfallschwere geht der Gutachter unter Hinweis
darauf, dass die Beteiligten die Angelegenheit unter sich regelten und auf
den Beizug der Polizei verzichteten, von einem offensichtlich geringfügigen
Fahrzeugschaden und einem vermutlich banalen Charakter des Unfalls aus. Aus
den Akten geht allerdings hervor, dass der Schaden an den am Unfall
beteiligten Fahrzeugen (- wirtschaftlicher - Totalschaden am Personenwagen
des Beschwerdeführers bei einem Restwert von Fr. 4'350.- und Reparaturkosten
am Personenwagen des Unfallverursachers von Fr. 11'442.70) nicht als
geringfügig bezeichnet werden kann. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht dennoch kein Grund, den Beweiswert des
Gutachtens in Frage zu stellen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen werden
nicht nur vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ im
Bericht vom 17. Februar 1999, sondern im Ergebnis auch von den Ärzten der
MEDAS im Gutachten vom 18. Mai 2000 geteilt. Danach leidet der
Beschwerdeführer an einem panvertebralen Syndrom, welches weit über die
organischen Befunde hinaus geht und den Eindruck einer schweren Aggravation
und funktionellen Überlagerung erweckt. Aus somatischer Sicht ist der
Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit seit 1. Januar 1999 voll
arbeitsfähig. Soweit ab 1. Januar 1999 noch Rückenbeschwerden bestanden
haben, welche nicht auf die vorbestandenen degenerativen Veränderungen
zurückzuführen sind, waren sie jedenfalls nicht derart schwer, dass sich
daraus eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätte.
Eine solche resultiert auch aus den geltend gemachten Sehstörungen nicht,
welche Ende 1998 Anlass zu einer augenärztlichen Untersuchung und zur
Versorgung mit einer Brille gegeben haben. Die Schwindelbeschwerden haben
nach den anamnestischen Angaben im Gutachten von Prof. Dr. med. M.________
anfangs 1999 nicht mehr bestanden; ebenso wenig Gedächtnisstörungen. Die
neuropsychologischen Defizite (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen)
bildeten wiederholt Gegenstand von Untersuchungen, deren Ergebnisse sich
dahin zusammenfassen lassen, dass die Beeinträchtigungen, soweit überhaupt
feststellbar, höchstens möglicherweise und zudem nur teilweise in einem
Kausalzusammenhang mit dem Unfall standen und jedenfalls ohne wesentlichen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben sind. Was schliesslich die
psychischen Beeinträchtigungen betrifft, enthalten die medizinischen Akten
unterschiedliche Beurteilungen. Während die Psychotherapeutin A.________ am
20. Oktober 1999 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
diagnostizierte, stellten die Ärzte der MEDAS eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0) fest. Der Psychiater Dr. med. K.________ erhob zunächst die Diagnose
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23,
recte: F43.21), erwähnte in der nachträglichen Stellungnahme vom 23. April
2001 aber auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit der
Einschränkung, dass es sich nicht um ein typisches Krankheitsbild mit
überwiegend psychogenen Faktoren handle. Im psychiatrischen Gutachten des IMB
schliesslich verneint Dr. med. U.________ das Vorliegen sowohl einer
posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer Anpassungsstörung und
erachtet einen Unfallzusammenhang der psychischen Beschwerden als nicht
gegeben. Zu den unterschiedlichen Beurteilungen ist festzustellen, dass die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie von der
Psychotherapeutin A.________ erhoben wird, gemäss ICD-10 voraussetzt, dass
die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis
von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Dilling/ Mombour/Schmidt [Hrsg.],
Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V, 4. Aufl., S. 170). Von einem solchen Ereignis
kann hier nicht gesprochen werden. Wie es sich in diagnostischer Hinsicht
verhält und inwieweit die bestehenden psychischen Beeinträchtigungen in einem
natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 10. September 1997 stehen,
bedarf indessen keiner weiteren Abklärung, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.3 Nach der Rechtsprechung deckt sich bei organisch nachweisbaren Befunden
die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen
Kausalität, weshalb sich eine spezifische Adäquanzprüfung in der Regel
erübrigt (BGE 117 V 365). Für die Bejahung der Adäquanz genügt es indessen
nicht, dass organische Befunde erhoben werden; vielmehr müssen diese
objektivierbar sein. An solchen objektiv nachweisbaren organischen Befunden
fehlt es im vorliegenden Fall. Im Anschluss an den Unfall konnten weder
ossäre noch ligamentäre Läsionen festgestellt werden. Eine von der Klinik
F.________ angegebene Instabilität C2-C6 konnte in den CT-Funktions-Aufnahmen
lediglich insoweit objektiviert werden, als eine Funktionsstörung vereinbar
mit einer Instabilität C2/3 festgestellt wurde. Die Verdachtsdiagnose einer
Impressionsfraktur Th10/11 konnte in den bildgebenden Untersuchungen
ebenfalls nicht bestätigt werden. Ausgeschlossen wurde auch eine
möglicherweise unfallbedingte Diskushernie. Was schliesslich die von Dr. med.
I.________ im Bericht vom 2. Juni 2003 erwähnten audio-neurootologischen
Befunde betrifft, ist festzustellen, dass diese wohl die geklagten Schwindel-
und Gleichgewichtsbeschwerden zu erklären vermögen. Es fehlt jedoch auch in
diesem Punkt an objektiv nachweisbaren organischen Befunden. Dr. med.
I.________ geht denn auch selbst davon aus, dass keine
pathologisch-morphologischen Befunde zu erheben seien. Es muss daher bei der
Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer eine schleudertraumaähnliche
Verletzung ohne objektiv nachweisbare Funktionsausfälle erlitten hat, weshalb
eine spezifische Adäquanzprüfung nach den für Schleudertraumen und
schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.) oder nach
den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 133 ff.) zu
erfolgen hat.

3.4 Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für
psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.) geprüft mit
der Begründung, die psychische Problematik sei schon kurz nach dem Unfall
dominant gewesen und habe die Restfolgen des Distorsionstraumas in den
Hintergrund gedrängt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Auszugehen ist
davon, dass der erstbehandelnde Arzt Dr. med. H.________ die Behandlung
bereits am 6. November 1997 als abgeschlossen erachtet und eine volle
Arbeitsfähigkeit ab 26. September 1997, d.h. zwei Wochen nach dem Unfall,
bestätigt hatte. Der vom Versicherten am 24. Oktober 1997 aufgesuchte Dr.
med. C.________ bescheinigte in der Folge zwar erneut eine Arbeitsunfähigkeit
und erachtete eine weitere physiotherapeutische Behandlung als erforderlich.
Der beigezogene Dr. med. T.________ schloss nach weitgehend erfolglosen
Behandlungen im April/Mai 1998 indessen auf eine Aggravationstendenz und eine
wahrscheinliche Verarbeitungsstörung aus psychischen Gründen. Bereits zuvor
hatte der Arbeitgeber, bei welchem der Beschwerdeführer am 24. November 1997
einen Arbeitsversuch unternahm, festgestellt, dass es "seinem Mitarbeiter
psychisch sehr schlecht gehe" (Aktennotiz vom 19. März 1998). Beim Eintritt
in die Klinik F.________ stand ein depressiver Zustand im Vordergrund,
welcher mit einer medikamentösen Therapie angegangen wurde. In der
Krankengeschichte wurde eine Somatisierungstendenz vermerkt. Die späteren
fachärztlichen Untersuchungen bestätigten diese Feststellung, wobei auf eine
Chronifizierung des Schmerzsyndroms unter Beteiligung psychogener und
psychosozialer Faktoren geschlossen wurde. Auch wenn bezüglich der Diagnose
unterschiedliche Auffassungen bestehen, stimmen die Arztberichte darin
überein, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung mit
Krankheitswert leidet, deren erste Symptome bereits kurz nach dem Unfall
aufgetreten sind und rasch zugenommen haben. Die physischen Beschwerden sind
im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt
ganz in den Hintergrund getreten, wovon umso mehr auszugehen ist, als nach
ärztlicher Auffassung eine Aggravationstendenz bestanden hat. Die
Adäquanzbeurteilung hat daher rechtsprechungsgemäss nicht nach den für
Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS, sondern
nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 123 V
98 ff.; RKUV 2002 Nr. U 465 [U 164/01] S. 437 ff.).

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als
mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV
2005 Nr. U 549 [U 380/04] S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen). Ob dies - wie die
Vorinstanz annimmt - auch im vorliegenden Fall zu gelten hat, kann
dahingestellt bleiben. Der Unfall ist jedenfalls höchstens dem mittleren
Bereich im engeren Sinn und nicht dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen
zuzuordnen (vgl. SZS 45/2001 [U 187/95] S. 431 ff., insbesondere S. 437 mit
Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 ff.). Damit die Adäquanz bejaht werden
könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten
mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw.
6c/bb).

4.2 Der Unfall vom 10. September 1997 hat sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet
(RKUV 1999 Nr. U 335 [U 287/97] S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U
394 [U 248/98] S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine
schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es bedarf
hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (Urteile C. vom 28. April 2005, U 386/04, D. vom 4. September 2003, U
371/02, T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, und D. vom 16. August 2001, U
21/01). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen
besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen
(RKUV 1998 Nr. U 297 [U 16/97] S. 245). Solche Umstände sind hier nicht
gegeben. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma
typischen Beschwerden vor. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die primäre
Unfallbehandlung konnte bereits am 6. November 1997 abgeschlossen werden. In
der Folge wurden zwar erneut physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt,
welche indessen zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes
führten. Eine zusätzlich vorgesehene medizinische Kräftigungstherapie musste
sistiert werden. Lokale Infiltrationen sowie eine manuelle Therapie brachten
nur einen kurzfristigen Erfolg. Auch wenn später weitere medikamentöse und
physikalische Therapien durchgeführt wurden, handelt es sich insgesamt nicht
um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die
Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von
ungewöhnlich langer Dauer (Urteile N. vom 14. März 2005, U 82/04, P. vom 24.
September 2003, U 361/02, und S. vom 8. April 2002, U 357/01). Die
Notwendigkeit einer weiteren Behandlung war zunehmend durch die psychische
Problematik bedingt, was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu
bleiben hat. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von
einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Aus der
blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf
nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es
bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben
(Urteile Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03, F. vom 25. Oktober 2002, U 343/02, und
B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
Vielmehr war es die psychische Symptomatik, welche zu einem protrahierten
Heilungsverlauf geführt hat. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium von Grad
und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442
[U 56/00] S. 544 ff.). Nach Auffassung des erstbehandelnden Arztes hat ab 26.
September 1997 wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Soweit in der Folge
wiederum eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, war sie zunehmend psychisch
bedingt. Laut Gutachten der MEDAS ist der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit als Gärtner noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei sich die
Beeinträchtigung zu gleichen Teilen aus den rheumatologischen und den
psychopathologischen Befunden ergibt; in einer angepassten Tätigkeit besteht
dagegen keine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Unter den gegebenen Umständen kann schliesslich auch das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen nicht als erfüllt gelten, zumal nach den
Arztberichten eine Aggravationstendenz festzustellen ist. Jedenfalls ist das
Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben.

Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere der zu
berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der geltend
gemachten Beschwerden zu verneinen. Die verfügte Einstellung der Leistungen
besteht folglich zu Recht. Nicht zu beanstanden ist auch der gestützt auf das
MEDAS-Gutachten verfügte Zeitpunkt der Leistungseinstellung.

5.
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2
OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit nach den eingereichten
Unterlagen (13 u. 14) ausgewiesen ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass er
gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn er später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Guy
Reich für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 2. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: