Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 380/2004
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U 380/04

Urteil vom 15. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

C.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter
Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 11. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene C.________ war seit 1. Januar 2000 bei der Firma A.________
als Mitarbeiter der User Services angestellt, als er am 22. August 2000 um
7.00 Uhr morgens, in seinem Personenwagen hinter einem Fahrzeug stehend, das
nach links abbiegen wollte, von hinten angefahren und in das sich vor ihm
befindende Auto gestossen wurde. Die Ärzte der Notfallstation der Klinik
S.________ welche C.________ noch am gleichen Nachmittag zufolge zunehmender
Schmerzen im linken Schulter- sowie Nackenbereich aufgesucht hatte,
diagnostizierten ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Der
zuständige Unfallversicherer, die Elvia Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (seit 1. Januar 2002: Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz), erbrachte die
erforderlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeld), nachdem die
Beschwerden diverse konservative Behandlungsmassnahmen notwendig gemacht und
zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hatten. Am 7. Mai 2003 kündigte die Allianz
an, mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der
über den 30. November 2002 hinaus anhaltenden Gesundheitsstörung ihre
bisherigen Leistungen auf diesen Zeitpunkt einzustellen. Daran hielt sie
sowohl mit Verfügung vom 4. Juni 2003 wie auch im Rahmen ihres
Einspracheentscheides vom 11. September 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
ab (Entscheid vom 11. September 2004).

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen beantragen.

Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6 Abs. 1 UVG
angelegten Anspruchsvoraussetzung der Kausalität, ob der (allenfalls zu
Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse etc. führende)
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 30. November 2002 in einem
rechtserheblichem Kausalzusammenhang zum versicherten Auffahrunfall vom 22.
August 2000 steht. Das kantonale Gericht hat die dabei rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Grundsätze, namentlich die Adäquanzprüfung bei den Folgen
eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im
Unfallversicherungsbereich geändert worden sind. In zeitlicher Hinsicht
kommen jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V
447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen); dies ist vorliegend vor dem 1. Januar 2003
geschehen, da einzig zu beurteilen ist, ob die UVG-Leistungen - bezogen auf
das Unfallereignis vom 22. August 2000 - zu Recht auf Ende November 2002
eingestellt worden sind. Der Umstand, dass der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin erst am 11. September 2003 ergangen ist, lässt keinen
anderen Schluss zu. Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt jedoch
insofern nur beschränkte Tragweite zu, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG
am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG ohnehin nichts geändert hat (Urteil C. vom 5.
November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen).

2.
Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht
im Rahmen der Adäquanzbeurteilung nur ungenügend nachgekommen. Obgleich den
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid eine gewisse Knappheit
angesichts der doch recht komplexen Verhältnisse nicht abgesprochen werden
kann, ist dem Versicherten entgegenzuhalten, dass die aus dem
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Garantie der
rechtsgenüglichen Begründung nicht die Pflicht des kantonalen Gerichts
beinhaltet, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen zu müssen. Vielmehr kann es sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181
Erw. 1a mit Hinweisen). Ferner ist - und diesem Punkt ist
entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen - nicht einsehbar, inwiefern es
dem Beschwerdeführer nicht möglich war, das vorinstanzliche Erkenntnis
sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 124 V 181 Erw. 1a, je mit
Hinweisen). Daran ändert das In-Kraft-Treten des ATSG, dessen
verfahrensrechtliche Bestimmungen - im Unterschied zu den
materiellrechtlichen Normen - seit dem 1. Januar 2003 zur Anwendung gelangen
(SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.2 mit Hinweisen), insbesondere dessen Art.
61 lit. h, wonach Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte u.a. mit
einer Begründung zu versehen sind, nichts (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 107 zu Art.
61).

3.
Auf Grund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Versicherte
anlässlich des Auffahrunfalles vom 22. August 2000 ein Schleudertrauma der
HWS erlitten hat. Zudem ist hinreichend dokumentiert und unbestritten, dass
in der Folge eine Reihe der zum typischen Beschwerdebild eines solchen
gehörenden Symptome (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) aufgetreten ist, die in
einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht.

4.
4.1 Streitig ist demgegenüber die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfallereignis vom 22. August 2000 und den vom Versicherten über den 30.
November 2002 hinaus geklagten Beschwerden sowie im Rahmen dieser Prüfung die
Qualifikation des Unfallereignisses.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang zunächst ein, die
Adäquanzprüfung sei verfrüht vorgenommen worden. Diesbezüglich gilt, worauf
auch der Versicherte zu Recht hinweist, dass sich bei Schleudertraumen oder
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen die
dafür massgebenden Kriterien grundsätzlich nach Abschluss des normalen,
unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses beurteilen lassen (Urteil P.
vom 15. Oktober 2003, U 154/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dieser Zeitpunkt war
vorliegend, auch in Anbetracht des Umstands, dass von einem eher leichten
HWS-Distorsionstrauma auszugehen ist, welches weder zu ossären noch
ligamentären Läsionen oder neurologischen Ausfallserscheinungen geführt und
unmittelbar nach dem Unfall eine lediglich 10-tägige Arbeitsunfähigkeit
bewirkt hat, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erreicht.
Insbesondere stellte Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie FMH, bereits
in seinem Bericht vom 26. Mai 2002 prognostisch fest, dass zwei Jahre nach
dem Unfall nicht mehr mit einer wesentlichen Verbesserung des Zustandes zu
rechnen sei und auch Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH,
hielt am 24. Februar 2003 dafür, dass aktuell, über zwei Jahre nach dem
Unfall, mit anhaltenden Restbeschwerden gerechnet werden müsse. Beide Ärzte
konnten demnach - mit Ausnahme der von Dr. med. F.________ empfohlenen
Thermokoagulation der Gelenksnerven, über deren langfristige Wirksamkeit
indessen keine Erfahrungswerte existieren - nur noch einen Endzustand
konstatieren. Frau Dr. med. R.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,
hielt in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2003 zwar die Ausschöpfung sämtlicher
therapeutischer Möglichkeiten für angezeigt, wies aber zugleich darauf hin,
dass ein langfristiges Konzept erarbeitet werden müsse, welches es dem
Beschwerdeführer ermögliche, mit seinen Schmerzen besser umzugehen und die
Alltagsbelastungen wieder zu steigern. Auch sie hält den eigentlichen
Heilungsprozess somit prinzipiell für abgeschlossen und stellt künftige
Massnahmen, die dem Versicherten primär den möglichst optimalen Umgang mit
seinen Beschwerden gewährleisten sollen, in den Vordergrund. Zur im
Wesentlichen gleichen Schlussfolgerung war überdies Dr. med. Z.________,
Neurologie FMH, in seinen Berichten vom 31. März und 8. Mai 2003 gelangt,
indem er von hartnäckigen chronifizierten Beschwerden nach Schleudertrauma
sprach und einen mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt nicht nur im Hinblick
auf intensivierte Therapiemöglichkeiten, sondern auch mit dem Ziel der
Abklärung einer beruflichen Umorientierung sowie des Erlernens einer besseren
Strategie zur Schmerzbewältigung empfahl.

Unter diesen Umständen ist die Adäquanzbeurteilung bezogen auf den
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. September 2003 - und
einer somit mehr als dreijährigen Periode zwischen Unfallereignis und
Prüfungszeitpunkt - nicht als verfrüht zu betrachten.

5.
5.1 Während Vorinstanz und Unfallversicherer den Vorfall vom 22. August 2000
im Rahmen der Einteilung, wie sie rechtsprechungsgemäss für die Belange der
hier vorzunehmenden Adäquanzprüfung massgeblich ist (BGE 117 V 366 f. Erw.
6a), als mittelschweres Geschehnis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
ansiedelte, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass von einem
mittelschweren Unfall auszugehen sei.

5.1.1 Die Akten enthalten zwar, zumal auch keine Polizei beigezogen worden
ist, keine näheren Einzelheiten zum Unfallhergang. Ohne dass es weiterer
Abklärungen bedürfte, ist auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers
gegenüber dem Unfallversicherer ("Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" vom
14. Dezember 2000) und den involvierten Ärzten (so u.a. der Bericht des Dr.
med. M.________ vom 26. Mai 2002) mit dem kantonalen Gericht davon
auszugehen, dass der Versicherte am 22. August 2000 einen Auffahrunfall
erlitt, indem er vor einem Fahrzeug, das nach links abbiegen wollte, anhielt,
ein nachfolgender Personenwagen in ihn hineinfuhr und er dadurch in den vor
ihm stehenden Wagen gestossen wurde. Das Fahrzeug des Versicherten wurde
dabei an der Stossstange sowie am Heck beschädigt, was Reparaturkosten in
Höhe von rund Fr. 2255.- nach sich zog.

5.1.2 Für die Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer  oder
leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw.
6a). Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug werden dabei regelmässig
in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen eingereiht (vgl. die in SZS 2001 S. 432 ff. erwähnten
Urteile A. vom 29. Dezember 1998, U 100/97, und V. vom 30. Juni 1997, U
231/96; ferner Urteile M. vom 12. Juli 2002, U 34/02, Erw. 4a sowie T. vom 6.
Februar 2002, U 61/00, Erw. 3a, je mit diversen Hinweisen). Hiervon
abzuweichen besteht vorliegend, wie im angefochtenen Entscheid und durch die
Beschwerdegegnerin (vgl. auch deren letztinstanzliche Vernehmlassung vom 2.
Dezember 2004, S. 4 f.) einlässlich dargelegt wurde, keine Veranlassung.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass der Personenwagen des
Beschwerdeführers durch den Aufprall in das vor ihm stehende Fahrzeug
geschoben wurde, bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung
der gesamten Verhältnisse keine andere Beurteilung. Das vom Versicherten
zitierte Urteil H. vom 19. Mai 2004, U 330/03, dem ebenfalls eine
Doppelkollision zu Grunde lag, unterscheidet sich insofern erheblich vom hier
vorliegenden Sachverhalt, als sich der Unfall auf der Autobahn und nicht im
Stadtverkehr und damit - auch der Schilderung des Unfallherganges nach zu
schliessen - bei relativ hoher Fahrgeschwindigkeit ereignete.

5.2 Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist folglich zu bejahen, falls ein
einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der
Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu
berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b mit Hinweis).

5.2.1 Der Unfall vom 22. August 2000 trug sich unbestrittenermassen weder
unter besonders dramatischen Begleitumständen zu, noch war er von besonderer
Eindrücklichkeit.

5.2.2 Es bestehen sodann keinerlei Anzeichen für eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte.

5.2.3 Ferner vermag die Diagnose eines Schleudertraumas sowie einer
HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der
erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen (u.a. Urteile M. vom
7. August 2003, U 346/02, Erw. 5.2 und B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw.
4c, je mit Hinweis). Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers
sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die als in diesem Sinne aggravierende
Faktoren zu betrachten wären. Namentlich verfügte er - im Gegensatz zu der
dem von ihm erwähnten Urteil M. vom 20. März 2003, U 125/01, zu Grunde
liegenden Konstellation - über eine Kopfstütze und war im Moment des
Aufpralls angegurtet ("Angaben zum Unfallhergang" vom 4. Juli 2001). Überdies
führen weder der Umstand der Doppelkollision - und der damit verbundene so
genannte Resonanzeffekt -, wie bereits das Urteil H. vom 19. Mai 2004, U
330/03, Erw. 2.3.1 belegt, noch die Körpergrösse des Beschwerdeführers (184
cm) ohne zusätzliche, sich erschwerend auf das Verletzungsbild auswirkende
Kräfte zur Bejahung des fraglichen Kriteriums. Solche können insbesondere
nicht im Blick in den Rückspiegel - und dem dabei leicht seitlich abgedrehten
Kopf (vgl. die Angaben im "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" vom 14.
Dezember 2000 und im Bericht des Dr. med. M.________ vom 26. Mai 2002) -
gesehen werden, zumal der Versicherte nachträglich eine aufrechte, gerade
Kopfhaltung und einen unerwartet erfolgten Zusammenstoss behauptet ("Angaben
zum Unfallhergang" vom 4. Juli 2001; Berichte des Dr. med. F.________ vom 24.
Februar 2003 und des Dr. med. Z.________ vom 31. März 2003).

5.2.4 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer nach der Unfallerstversorgung am 22. August 2000 zwar
wiederholt, jedoch zum Teil mit erheblichen zeitlichen Unterbrüchen,
verschiedene Fachärzte und -ärztinnen zur Abklärungsdiagnostik aufgesucht
hat. So sind, wie den aktenkundigen Behandlungsabrechnungen entnommen werden
kann, im Unfalljahr insgesamt - neben regelmässiger ambulanter Physiotherapie
- vier ärztliche Untersuchungen in der Klinik S.________ durchgeführt worden.
Im Jahre 2001 konsultierte der Versicherte die Spezialisten der Klinik
S.________ im März vier- sowie im Mai zweimal. Von Januar bis Ende Juli 2001
unterzog er sich ferner teilweise mehrmals monatlich physiotherapeutischen
Vorkehren. Am 10. Juli, 17. und 27. August, 4. und 11. September, 20.
November sowie 11. und 18. Dezember 2001 begab er sich alsdann in Behandlung
bei Dr. med. R.________, FMH für Physikalische Medizin. Während des Zeitraums
vom 8. Januar bis 2. April 2002 liess der Beschwerdeführer sich gesamthaft
18-mal beim Zentrum C.________ beraten und therapieren (Elektro-, Wärme- und
Phytotherapie, Akupunktur, Schröpfen, Tuina-Massagen) und wurde am 19.
Februar, 25. März und 24. Juni 2002 durch Dr. med. K.________, Allgemeine
Medizin FMH, Homöopathie SVHA, sowie am 10., 16. Mai und 22. Mai 2002 in der
Praxis des Dr. med. U.________ behandelt. Vom 8. April bis 25. Juni 2002
sowie vom 9. Dezember 2002 bis 1. März 2003 suchte der Versicherte mehrfach
den Chiropraktor Dr. A.________ auf und nahm am 22. Mai, 27. Juni sowie 1.
Juli 2002 weitere physiotherapeutische Massnahmen in Anspruch. Seit anfangs
2003 bei Frau Dr. med. H.________ in Behandlung stehend erfolgten zusätzliche
neurologische Untersuchungen am 24. Februar 2003 durch Dr. med. F.________
sowie am 28. März und 1. Mai 2003 durch Dr. med. Z.________. Ferner fand der
Versicherte sich am 1. April 2003 zur ambulanten Sprechstunde in der Station
für Schmerztherapie des Spitals B.________ ein und liess - nach Lage der
Akten jedenfalls im April und Mai 2003 - chinesische Akupunkturbehandlungen
in der Praxis I.________ durchführen. In der zweiten Hälfte des Jahres 2003
konsultierte er schliesslich Frau Dr. med. R.________ sowie Frau Dr. med.
J.________, Innere Medizin FMH.
Daraus wird ersichtlich, dass sich die ärztliche Behandlung im Unfalljahr auf
etwa eine Konsultation im Monat beschränkte und im ersten Halbjahr 2001
lediglich während der Monate März und Mai stattfand. Ab Juli 2001
intensivierte sich die Behandlungsfrequenz für ca. ein Jahr, um ab Juli bis
anfangs Dezember 2002 wiederum zu stagnieren. Für 2003 ist abermals ein
Anstieg der ärztlichen und therapeutischen Vorkehren zu verzeichnen.
Gesamthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer spezifischen,
zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer
gesprochen werden, erschöpften sich die unregelmässig durchgeführten
Konsultationen doch weitgehend in Verlaufskontrollen sowie in der Verordnung
manualtherapeutischer Massnahmen (u.a. Urteile S. vom 8. April 2002, U
357/01, Erw. 3c/bb und B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4c). Überdies ist
eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und
Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der
HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild
durchaus üblich (Urteile H. vom 19. Mai 2004, U 330/03, Erw. 2.3.2 und H. vom
30. Mai 2003, U 353/02, Erw. 3.3).
5.2.5 Der Versicherte nahm die Arbeit nach dem Unfall (vom 22. August 2000)
ab 25. August 2000 zu 50 % sowie ab 5. September 2000 wiederum zu 100 % auf
(Berichte der Klinik S.________ vom 11. Oktober und 14. Dezember 2000 sowie
9. Januar und 21. Mai 2001). Nachdem er anfangs März 2001 einen erneuten
Beschwerdeschub erlitten hatte, wurde für den 6. und 8. März 2001 eine volle,
vom 10. bis 16. März 2001 eine 50 %ige, vom 23. bis 27. März 2001 eine volle,
am 30. März 2001 eine 50 %ige und vom 4. bis 6. April 2001 eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht des Dr. med. M.________ vom 26. Mai
2002). Abermals ein 100 %iges Leistungsunvermögen bestand sodann vom 21.
Januar bis 1. Februar 2002 (Berichte der Frau Dr. med. K.________, Zentrum
C.________, vom 7. Februar und 10. April 2002 sowie des Dr. med. M.________
vom 26. Mai 2002). Vom 8. bis 20. April 2002 wurde der Beschwerdeführer
alsdann zu 100 %, vom 21. April bis 11. Mai 2002 zu 50 % sowie vom 11. bis
14. Dezember 2002 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Berichte des
Dr. A.________ vom 25. Juni und 14. Dezember 2002). Frau Dr. med. H.________
bescheinigte dem Versicherten ferner für die Zeit vom 13. bis 17. Januar 2003
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 20. bis 24. Januar 2003 von 50 %, vom
3. bis 7. März 2003 sowie vom 10. bis 14. März 2003 von 100 % und vom 17. bis
28. März 2003 von 50 % (Bericht vom 27. Februar 2003, Zeugnisse vom 16. und
23. Januar sowie 4. und 13. März 2003). Mit Bericht vom 31. März 2003 empfahl
Dr. med. Z.________ dem Versicherten, den Arbeitgeber um eine vorübergehende
krankheitsbedingte Reduktion des Pensums auf 70 bis 80 % zu ersuchen. Am 1.
Mai 2003 erachtete derselbe Arzt den Beschwerdeführer sodann als "vorläufig"
zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 8. Mai 2003). Frau Dr. med. J.________
bestätigte in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % bis 31. Juli 2003, von 30 % ab 1. August 2003 sowie von 25 bis 50 % ab
16. Oktober 2003. Am 3. November 2003 bescheinigte Frau Dr. med. R.________
dem Versicherten alsdann eine Arbeitsunfähigkeit als Informatiker von ca. 50
%.

Diese Angaben zeigen, dass es beim Beschwerdeführer auf Grund von Rezidiven
zwar immer wieder zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, er aber auch
über längere Perioden hinweg - so von anfangs September 2000 bis März 2001,
von Mitte April 2001 bis Ende Januar 2002, von anfangs Februar bis anfangs
April 2002, von Mitte Mai bis anfangs Dezember 2002, von Mitte Dezember 2002
bis Mitte Januar 2003 sowie von Ende Januar bis anfangs März 2003 - als
uneingeschränkt leistungsfähig betrachtet wurde. Entgegen den Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestanden folglich nicht nur die vom
Versicherten einzig auf gutes Ressourcenmanagement zurückgeführten beiden
beschwerdefreien Intervalle nach dem Unfall ("Vorunfallzustand") sowie von
Ende Mai bis Ende September 2002 (Ferienrekonvaleszenz). Die während des
Beurteilungszeitraums geltend gemachten weiteren leidensbedingten
Einschränkungen (reduzierte Arbeitseinsätze, Bezug von Ferien- statt
Krankheitstagen etc.) mögen, soweit ausgewiesen, zwar zutreffen, ändern aber
nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer - anders als beispielsweise in den
in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff. Erw. 3d/aa exemplarisch aufgezählten Fällen
oder in dem von ihm zitierten Urteil H. vom 21. Oktober 2003, U 45/03, Erw.
3.2.1 - doch über weite Strecken möglich war, einer regelmässigen beruflichen
Tätigkeit nachzugehen. Ungeachtet des Verlaufs des Leistungsvermögens seit
März 2003 kommt dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf
die Adäquanzbeurteilung vor diesem Hintergrund keine erhebliche Bedeutung zu
(vgl. auch SZS 2001 S. 439 f.).
5.2.6 Was das Kriterium der Dauerbeschwerden anbelangt, ergibt sich aus den
Akten, dass sich der Gesundheitszustand zeitweise besserte und die ärztliche
Behandlung in ihrer Frequenz verringert oder gar eingestellt werden konnte.
Bereits im Januar 2001, d.h. sechs Monate nach dem Unfall, stellten die Ärzte
der Klinik S.________ einen Beschwerderückgang bei zwar noch starken, aber
nurmehr zwischendurch auftretenden Kopf- und Nackenschmerzen fest (Bericht
vom 9. Januar 2001). Nach einem Beschwerdeschub im Frühjahr 2001, welcher
sich jedoch rasch wieder zurückbildete, vermerkte Dr. med. R.________ für die
zweite Jahreshälfte eine symptomarme Phase trotz grossem beruflichem Stress
(Zwischenbericht vom 1. November 2001). Weitere Rezidive ereigneten sich im
November/Dezember 2001 sowie anfangs April 2002, die indes ebenfalls wieder
abheilten, sodass Dr. A.________ im Juni 2002 abermals eine deutliche
Besserung der Beschwerden vermelden konnte (Bericht vom 25. Juni 2002). Bis
Dezember 2002 waren sodann weder ärztliche noch chiropraktische
Untersuchungen erforderlich (vgl. u.a. Bestätigung des Dr. A.________ vom 14.
Dezember 2002). Anschliessend verschlechterte sich die gesundheitliche
Situation erneut.

Nach der Aktenlage haben die Beschwerden somit nicht durchgehend bestanden.
Ferner wirkten sich Schmerzen auch während der Perioden, in welchen sie
rezidivierten, stets nur belastungsabhängig auf den Gesundheitszustand aus.
Unter diesen Umständen kann - mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - nicht
von über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden ausgegangen werden,
zumal der Versicherte seine berufliche Tätigkeit, wie bereits dargelegt,
nachweislich nur zeitweilig gesundheitsbedingt unterbrechen musste.

5.2.7 Ob allenfalls das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs mit
erheblichen Komplikationen erfüllt ist, muss nicht weiter geprüft werden, da
es jedenfalls nicht in der ausgeprägten Form vorliegt, die
rechtsprechungsgemäss erforderlich wäre, damit dem Unfall vom 22. August 2000
eine rechtlich massgebende Bedeutung für die Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit ab Dezember 2002 zukäme.

Der vorinstanzlichen Entscheid erweist sich damit als rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 15. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.