Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 379/2004
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U 379/04

Urteil vom 1. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler,
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse
40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W.
Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 7. September 2004)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1942, seit 1976 verheiratet mit H.________, welcher
nebst einer Einzelfirma im fleischverarbeitenden Gewerbe in B.________ unter
anderem auch Imbiss-Restaurants betreibt, arbeitete seit den 70-er Jahren für
die Unternehmung ihres Ehemannes, seit 1994 als angestellte Gerantin, und war
in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen Unfälle versichert.

Am 23. März 1995 (um ca. 15.30 Uhr) fuhr ein Ford Escort auf das Heck des von
der Versicherten gesteuerten Audi Quattro auf. Der Audi stand mit angezogener
Handbremse als drittes Auto in einer Kolonne vor einem geschlossenen
Bahnübergang, als die Lenkerin des nachfolgenden Ford nicht mehr rechtzeitig
hinter der stehenden Kolonne anhalten konnte. Auf dem von den
Unfallbeteiligten am 23. März 1995 ausgefüllten und unterzeichneten
Unfallprotokoll wurde bei der entsprechenden Frage angekreuzt, dass der
Unfall keine Personenverletzungen zur Folge gehabt habe. Die "Art der
Schädigung" beschrieben die Versicherte und ihr Ehemann auf dem von ihnen am
9. August 1995 unterzeichneten Formular "Unfallmeldung UVG" wie folgt:
"leichte Hirnerschütterung, Schleudertrauma, 3 Wirbel verschoben". Am fünften
Tag nach dem Unfall (am 28. März 1995) begab sich K.________ zur
medizinischen Erstbehandlung zu ihrem Hausarzt Dr. med. M.________. Er
stellte massive Myalgien und Myogelosen C1-C6 beidseits sowie im Bereich der
oberen Brustwirbelsäule (BWS) fest, fand eine stark verminderte Beweglichkeit
vor allem im Bereich der oberen Halswirbelsäule (HWS), diagnostizierte ein
Schleudertrauma der HWS und verordnete Ruhigstellung mit Halskragen sowie
Physiotherapie (Arztzeugnis UVG vom 15. August 1995). Der Röntgenbefund
zeigte unter anderem "mässige degenerative Veränderungen im Sinne von
Osteochondrosen, Spondyloarthrosen der unteren HWS". Weiter wies Dr. med.
M.________ am 17. August 1995 darauf hin, dass es beim Unfall nicht zu einem
Kopfanprall gekommen sei und er als Begleitdiagnose zur HWS-Distorsion eine
"Depression als Reaktion" erhoben habe. Einem Bericht der Neurologischen
Klinik des Universitätsspitals X.________ (nachfolgend: Neurologische Klinik)
zu einer ambulanten Konsultation der Versicherten vom 5. September 1995 ist
zu entnehmen, dass gut fünf Monate nach dem Unfall bei weitgehend freier
Beweglichkeit der HWS neben einem leichten Cervikalsyndrom und gelegentlichen
Kopfschmerzen vor allem neuropsychologische und neurovegetative Störungen im
Vordergrund standen, wobei die Arbeitsfähigkeit ("einerseits als
Gerantin/Verkäuferin einer Snack Bar, andererseits für allgemeine
Büroarbeiten wie Bestellungen machen, Rechnungen visieren, etc.") auf 50%,
anfänglich eventuell für zwei bis vier Wochen auf 25%, geschätzt wurde.
In einem Bericht vom 22. April 1996 hielt Dr. med. M.________ fest, seit der
Abklärung in der Neurologischen Klinik habe die Versicherte kaum Fortschritte
gemacht, subjektiv seien die Konzentrationsstörungen nicht besser geworden,
mehrere Arbeitsversuche seien daran gescheitert, dass sie sich nicht habe
konzentrieren können. "Vor allem der Ehemann und Arbeitgeber meint, seine
Frau sei so im Arbeitsprozess absolut unbrauchbar." Nach weiteren
Abklärungen, insbesondere der Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens
vom 7. Juni 1996, einer neurologischen Begutachtung durch Dr. med. R.________
sowie einer neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung an der Neurologischen
Klinik vom 28. Oktober 1996, teilte die Winterthur der Versicherten am 5.
März 1997 mit, gestützt auf das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 13.
Januar 1997 schliesse sie den Schadenfall auf diesen Zeitpunkt hin ohne
weitere Leistungen ab. Am 9. März 1998 bestätigte die Winterthur
verfügungsweise die Einstellung sämtlicher in der Folge des Unfalles vom 23.
März 1995 erbrachter Leistungen per 13. Januar 1997. Mit Einspracheentscheid
vom 22. September 1998 anerkannte die Winterthur ihre Leistungspflicht in
Bezug auf das Taggeld bis zum 10. März 1997 und hielt im Übrigen an der
Verfügung fest.

Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 22. September 1998 auf und wies
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Obergutachtens betreffend
Klärung der Diagnosen der Gesundheitsschädigungen, Auseinandersetzung mit den
divergierenden Kausalitätsbeurteilungen sowie Prüfung der Frage, ob noch
Unfallfolgen vorliegen, an die Winterthur zurück (Entscheid vom 13. Dezember
2000). Das entsprechende interdisziplinäre Obergutachten der Klinik
V.________ datiert vom 27. Juni 2002 (nachfolgend: Obergutachten). Mit
Verfügung vom 22. November 2002, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15.
April 2003, hielt die Winterthur an der Leistungseinstellung hinsichtlich
Heilbehandlung zum 13. Januar 1997 und betreffend Taggeld zum 10. März 1997
fest. Zur Begründung wurde angeführt, es lägen keine unfallbedingten
somatisch erklärbaren Befunde vor. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und den psychischen Beschwerden werde anerkannt, doch stünden
diese nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum angeblich ursächlichen
Ereignis.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. September
2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids beantragen, ihr
seien "weiterhin sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu
erbringen, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% mit Wirkung ab 23.
März 1995".

Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Art. 97, 98
Buchstaben b-h und 98 a OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128
OG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügung Anordnungen der Behörden
im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Die
Versicherer sind im Bereich der UVG-Zusatzleistungen nicht befugt, mittels
Verfügung über Leistungsansprüche zu entscheiden (RKUV 1990 Nr. U 103 S.
265), was die Winterthur zu Recht auch nicht getan hat. Soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Ausrichtung "vertraglicher Leistungen" aus
der nicht obligatorischen UVG-Zusatzversicherung beantragt, kann auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG zunächst vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), die
gleichermassen in Fällen mit Schleuderverletzungen der HWS gilt (BGE 119 V
340 Erw. 2b/aa), zutreffend wiedergegeben. Richtig sind sodann die
Darlegungen zu der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit
Hinweisen) sowie zu ihrer Bedeutung in verschiedenen Fallkonstellationen (BGE
127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Gleiches gilt in Bezug auf die
Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte
und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352
ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft trat, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im
Unfallversicherungsbereich geändert wurden. In zeitlicher Hinsicht kommen
jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V
4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen); der massgebende
Sachverhalt hat sich vor Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003)
verwirklicht, da sowohl der Unfall (vom 23. März 1995) wie auch der von der
Winterthur vorgenommene und von der Beschwerdeführerin bestrittene
Fallabschluss vor diesem Datum erfolgten. Zu prüfen ist daher einzig, ob die
Winterthur nach dem Unfall vom 23. März 1995 zu Recht die Taggeldleistungen
per 10. März 1997 und die übrigen Leistungen per 13. Januar 1997 eingestellt
hat. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der Winterthur - der
an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) -
erst am 15. April 2003 erging.

3.
Unbestritten ist, dass die Versicherte anlässlich des Unfalles vom 23. März
1995 ein Schleudertrauma der HWS erlitt und die über den Zeitpunkt der
Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen.

4.
Streitig ist der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss gemäss
Einspracheentscheid der Winterthur vom 15. April 2003. Während Verwaltung und
Vorinstanz davon ausgingen, bei den geklagten psychischen Beschwerden handle
es sich nicht um blosse Symptome des am 23. März 1995 erlittenen
Schleudertraumas der HWS, sondern um eine selbstständige (sekundäre)
Gesundheitsschädigung (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 Erw. b), welche unter den in
BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa umschriebenen Voraussetzungen nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden, machte die
Beschwerdeführerin geltend, die Adäquanz sei nach BGE 117 V 366 Erw. 6a zu
beurteilen und folglich zu bejahen.

5.
5.1 Vorweg zu untersuchen ist, ob es sich bei diesen gesundheitlichen
Einschränkungen um somatische oder psychische Beschwerden handelt und ob die
zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden
Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den
Hintergrund treten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Winterthur und das
kantonale Gericht zu Recht auf das Obergutachten vom 27. Juni 2002 des Prof.
Dr. med. K.________, Chefarzt der neurologischen Abteilung der Klinik
V.________, abgestellt haben.

5.1.1 Dieses Obergutachten stützt sich auf einen neuropsychologischen
Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2001 sowie auf ein psychiatrisches
Gutachten vom 6. Februar 2002 des Dr. med. E.________, Leitender Arzt des
psychosomatischen Dienstes der Klinik V.________. Das Obergutachten wurde
nach Massgabe des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides vom 13. Dezember
2000 und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs erstellt. Insbesondere liess
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2001 geltend machen,
"unabdingbare Voraussetzung" für einen Begutachtungsauftrag an die Klinik
V.________ sei, dass "die Begutachtung ad personam Prof. K.________ erteilt"
werde. Prof. Dr. med. K.________ hielt einleitend im Obergutachten fest:
"Frau K wurde am 5. Dezember 2001 an unserer Klinik zunächst
neuropsychologisch untersucht, daraufhin durch unseren Psychiater ausführlich
befragt, wobei der Ehemann während der ganzen Zeit anwesend war. Frau K
selbst hat darum gebeten, von einer klinisch-neurologischen Untersuchung
abzusehen - ein Wunsch, dem ich entsprechen musste."
Seine Anamnese schloss Prof. Dr. med. K.________ mit dem Hinweis:
"Wie eingangs erwähnt, hat mich Frau K gebeten, sie nicht neurologisch zu
untersuchen. Diesem Wunsch konnte ich deshalb nachkommen, weil schon aus der
Anamnese ersichtlich war, dass die Hauptproblematik im psychologischen und
psychiatrischen Bereich liegen würde."
5.1.2Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Obergutachten sei nicht
vollständig, weil nicht von sämtlichen, bis zuletzt behandelnden Ärzten und
Therapeuten aktuelle Berichte eingeholt worden seien, legt sie nicht dar,
inwiefern dadurch "wesentliche Aspekte der unfallbedingten Beschwerden [...]
ausgeblendet und [...] nicht berücksichtigt worden" seien. Dementsprechend
macht sie nicht geltend, neue medizinische Anhaltspunkte stünden im
Widerspruch zu den Erkenntnissen des Obergutachtens. In Bezug auf die Angabe
des Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 19. März 1998 zuhanden der
IV-Stelle Zürich, wonach eine "rotatorische Fehlstellung der Wirbel C1 bis
C3" vorliege, ist festzuhalten, dass er zu Recht nicht behauptete, dies sei
eine Folge des Unfalles vom 23. März 1995. Trotz umfassender
röntgenologischer Untersuchungen der HWS in der Folge des Unfalles fehlen
denn auch nicht nur in den früheren Berichten des Dr. med. A.________,
sondern auch in den übrigen medizinischen Unterlagen Hinweise auf eine
entsprechende Fehlstellung, abgesehen von der Bemerkung der Versicherten auf
der Unfallmeldung UVG vom 9. August 1995, wonach "3 Wirbel verschob." seien,
welcher Äusserung keinerlei Beweiswert hinsichtlich der Frage nach der
Unfallkausalität zukommen kann. Weiter vermag sie auch nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten aus den in einer Tageszeitung publizierten, allgemein
gehaltenen und nicht fallbezogenen Äusserungen des Dr. med. N.________.

5.1.3 Sodann ist nicht zu beanstanden, dass das Obergutachten die Frage nach
der Prävalenz der psychischen Beschwerden oder der Gesundheitsstörungen, wie
sie im Zusammenhang mit dem typischen Beschwerdebild nach
HWS-Distorsionstrauma auftreten, nicht explizit beantwortete. Denn ob die
psychische Problematik gegenüber den zum typischen Beschwerdebild nach einem
Schleudertrauma der HWS gehörenden Beeinträchtigungen ganz in den Hintergrund
tritt (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen), ist eine Frage der
Beweiswürdigung und im Rahmen der Adäquanzbeurteilung eine nicht von der
medizinischen Fachperson zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 382
Erw. 4a mit Hinweis).

5.1.4 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz auf
das umfassende, als schlüssig erscheinende, nachvollziehbar begründete und in
sich widerspruchsfreie Obergutachten abgestellt haben.

5.2 Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen bestätigte das
Obergutachten, dass die Hauptproblematik im psychologischen und
psychiatrischen Bereich liegt (Erw. 5.1.1 hievor). Neurologische
Einschränkungen waren nicht feststellbar. Dementsprechend sind dem
Obergutachten keinerlei Hinweise auf somatisch erklärbare Beschwerden zu
entnehmen. Prof. Dr. med. K.________ erwähnte im Wesentlichen - abgesehen vom
durchgemachten HWS-Distorsionstrauma - einzig die Diagnose einer
posttraumatischen Anpassungsstörung. Dr. med. E.________ beschrieb in seiner
diagnostischen Beurteilung:
"K.________ ist in ihrem Befinden durch Nacken- und Kopfschmerzen, qualvolle
Müdigkeit, Anspannung und das Unvermögen beeinträchtigt, ausreichend
erholsamen Schlaf zu finden. Sie denke angestrengt, rastlos, der Ertrag ihrer
Überlegungen sei aber gering. - Syndromal besteht damit das Beschwerdebild
einer Neurasthenie (F48.0 [nach ICD-10])."
Die Einschätzung des Dr. med. E.________ deckt sich weitgehend mit der
Beurteilung gemäss neurologischem Gutachten vom 13. Januar 1997, wonach auch
Dr. med. R.________ nebst der Diagnose eines Zustandes nach Schleudertrauma
der HWS auf ein posttraumatisches neurasthenisches Syndrom schloss. Er hielt
zudem fest, dass das in der Folge des Unfalles aufgetretene
cerviko-vertebrale Syndrom praktisch abgeklungen sei. Dies war bereits in der
klinischen Untersuchung anlässlich der ambulanten Konsultation vom 5.
September 1995 in der Neurologischen Klinik festgestellt worden, wo gut fünf
Monate nach dem Unfall bei weitgehend freier Beweglichkeit der HWS neben
einem leichten Cervikalsyndrom und gelegentlichen Kopfschmerzen vor allem
neuropsychologische und neurovegetative Störungen im Vordergrund standen.
Weniger als ein halbes Jahr nach dem Unfall waren somit kaum mehr organisch
nachweisbare Beeinträchtigungen der Gesundheit vorhanden.

5.3 Nach eingehender Würdigung der umfassenden medizinischen Unterlagen
gelangte das kantonale Gericht zutreffend zur Überzeugung, bei der
Neurasthenie und dem unangepassten Krankheitsverhalten handle es sich nicht
um blosse Symptome des beim Unfall vom 23. März 1995 erlittenen
Schleudertraumas der HWS, sondern um eine selbständige (sekundäre)
Gesundheitsschädigung, weshalb die Adäquanzbeurteilung nach der Praxis gemäss
BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu erfolgen habe.

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges sei vielmehr nach BGE 117 V 366 Erw. 6a zu prüfen, und
sich dabei auf das Urteil S. vom 13. Mai 2004, U 346/03, beruft, kann ihr
nicht gefolgt werden. Der dem zuletzt genannten Urteil zu Grunde liegende
Sachverhalt ist nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall zu vergleichen. Zum
einen waren dort chronische Cervicocephalgien, Cervicobrachialgien und
Lumbalgien diagnostiziert worden und zum anderen waren die geklagten
Beschwerden nicht einer psychischen Störung zuzuordnen, sondern im Rahmen
eines chronischen Schmerzsyndroms zu interpretieren, weshalb im Urteil S. die
zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion gehörenden
Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik - anders als im
hier zu beurteilenden Fall - nicht ganz in den Hintergrund traten.

5.5 Demnach steht fest, dass es sich bei den in der Folge des Unfalles vom
23. März 1995 aufgetretenen psychischen Störungen nicht um blosse Symptome
des erlittenen HWS-Distorsionstraumas, sondern um eine selbständige sekundäre
Gesundheitsschädigung (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 Erw. b) handelt, weshalb für
die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgestellten
Grundsätze massgebend sind.

6.
6.1 Was die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der massgeblichen Kriterien
gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa auf den vorliegenden Fall und deren
Gesamtwürdigung durch das kantonale Gericht vorbringt, vermag nicht
durchzudringen. Der Unfall ist höchstens dem mittleren Bereich zuzuordnen,
ohne dass ein Grenzfall zu den schweren Unfällen anzunehmen wäre. Keines der
unfallbezogenen Kriterien ist in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Auch
sind die nach der Rechtsprechung entscheidenden Kriterien weder in gehäufter
noch in auffallender Weise gegeben. Dem Unfallereignis vom 23. März 1995
kommt somit für die Entstehung der ab September 1995 vorwiegend psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit keine rechtlich massgebende Bedeutung zu.

6.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung
vorbringt, ist unbegründet. Das im Obergutachten erwähnte, in der Folge des
Unfalles anfänglich aufgetretene zerviko-zephale Syndrom war gemäss Bericht
der Neurologischen Klinik zur ambulanten Konsultation vom 5. September 1995
nur noch in einer leichten Form vorhanden, während schon damals die
neurovegetativen und neuropsychologischen Störungen im Vordergrund standen.
Dr. med. M.________ berichtete am 22. April 1996, dass "objektiv [...] kaum
mehr Verspannungen im Bereich der HWS zu bemerken" seien. Von körperlichen
Dauerschmerzen kann demzufolge nicht die Rede sein.  Sowohl Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit als auch die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung der Beschwerdeführerin ist hier bereits knapp ein halbes Jahr nach
dem Unfall vorwiegend auf psychogene Beschwerden zurückzuführen, weshalb auch
diesen Kriterien kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt.

6.3 Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der über den 10. März 1997 hinaus
anhaltenden, psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie den
über den 13. Januar 1997 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht verneint,
weshalb die Leistungseinstellung gemäss Einspracheentscheid der Winterthur
vom 15. April 2003 (11/136) nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 1. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: