Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 376/2004
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U 376/04

Urteil vom 28. Juni 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder

H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051
Basel, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 8. September 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1946 geborene H.________ war bei der Immobilien-Gesellschaft
X._________ im Rahmen eines Arbeitszeitpensums von 70% angestellt und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am 2. März 1995 stiess sie mit ihrem
Automobil gegen einen vorausfahrenden Lastwagen. Sie zog sich ein
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Nacken- und Schulterschmerzen
sowie bewegungsabhängige Beschwerden im Bereich der thorakalen Wirbelsäule
zu. Ab 24. April 1995 war sie wieder vollständig arbeitsfähig. Am 24. Oktober
1995 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall. Dr. med. A.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte ein doppelseitiges und linksbetontes
scapulo-costales Syndrom mit anschliessenden pseudoradikulären
Kettentendomyosen links fest und schloss angesichts der Zusatzsymptome
(Myalgie, Adynamie, allgemeine Müdigkeit, depressive Verstimmung) auf eine
Entwicklung in Richtung eines Fibromyalgie-Syndroms (Bericht vom 7. November
1995). Wegen psychosomatischer Beschwerden erfolgte eine stationäre
Behandlung in der Klinik S.________. Ab 4. Januar 1996 arbeitete H.________
wieder voll im Rahmen des bisherigen Pensums, worauf die SUVA den Fall
abschloss.

A.b Am 6. Dezember 1996 stürzte H.________ rückwärts von einem Tisch und
erlitt Kontusionen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie der linken
Schulter. Sie war vorübergehend arbeitsunfähig. Die letzte ärztliche
Konsultation fand am 13. August 1997 statt.

A.c Vom 1. November 1999 an war H.________ bei der Zweigniederlassung
Z.________ der Bank L.________ tätig und bei der
National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Juli 2000 stürzte sie
mit dem Fahrrad und zog sich dabei Knie- und Kopfverletzungen zu. Sie hielt
sich bis am 4. Juli 2000 im Spital X._______ auf, wo eine Kniekontusion
beidseits mit Zerrung des Ligamentum collaterale links und Verdacht auf eine
laterale Meniskushinterhorn-Läsion links sowie eine Schädelkontusion mit
multiplen Schürfwunden an Kinn, Nase und Stirn festgestellt wurden (Bericht
vom 15. August 2000). Nach zunächst vollständiger und anschliessend hälftiger
Arbeitsunfähigkeit nahm sie die Arbeit am 26. Oktober 2000 wieder zu 100%
auf. Wegen Schmerzen bei längerem Gehen und einer bisher nicht erkannten
Tibiaplateau-Impressionsfraktur links unterzog sie sich am 19. Januar 2001 im
Zentrum Y.________ einer Kniearthroskopie mit anterolateralem Débridement
(Bericht vom 19. Januar 2001). Ab 5. Februar 2001 war sie wieder vollständig
arbeitsfähig.

Mit Bericht vom 28. Januar 2002 meldete Frau Dr. med. M.________, Fachärztin
für Innere Medizin, der National, H.________ leide seit Oktober 2001 an einem
rezidivierenden Zervikal- und Lumbalsyndrom, welches mit physikalischen
Therapien, Medikamenten und einer chiropraktischen Behandlung angegangen
werde. Vom 19. Juni bis 17. Juli 2002 weilte die Versicherte zur stationären
Abklärung und Behandlung in der Klinik R.________, wo eine Contusio capitis
mit leichter traumatischer Hirnschädigung (Commotio cerebri), Verdacht auf
eine HWS-Distorsion mit persistierendem zervikozephalem Schmerzsyndrom,
leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen und Status nach
Anpassungsstörung vom ängstlich-depressiven Typ diagnostiziert wurden
(Bericht vom 3. Oktober 2002). Die National holte eine Stellungnahme ihres
Vertrauensarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 7. Oktober
2002 und ein Gutachten des Zentrums B.________ vom 8. Mai 2003 ein. Wegen
"Exazerbation des zervikozephalen Schmerzsyndroms bei psychosozialer
Belastungssituation" hielt sich die Versicherte vom 26. März bis 5. Mai 2003
erneut in der Klinik R.________ auf (Bericht vom 8. Juli 2003). Die Experten
des Zentrums B.________ gelangten zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht
lediglich geringe, die geltend gemachten Beschwerden nicht erklärende Befunde
sowie eine psychosomatische Entwicklung auf Grundlage einer deutlich
histrionischen Persönlichkeitsstruktur vorlägen. Die Arbeitsfähigkeit sei
aktuell um 50% eingeschränkt, wobei eine Steigerung auf 100% innerhalb eines
Jahres möglich sei. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 lehnte die National
die Ausrichtung von Leistungen für den Rückfall vom Oktober 2001 ab und
sprach der Versicherten für die Folgen der am 2. Juli 2000 erlittenen
Knieverletzung eine Integritätsentschädigung von 5% zu. Gegen diese Verfügung
erhoben H.________ und deren Krankenversicherer (CSS Versicherung)
Einsprachen, welche die National abwies (Einspracheentscheid vom 21. Januar
2004).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. September 2004).

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom
21. Januar 2004 sei die National zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten
Leistungen auszurichten.

Die National beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die zugehörige
Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der
Einspracheentscheid zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist,
darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003
eingetreten sind, ist - entsprechend dem von der Praxis entwickelten
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1
und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - der Beurteilung der streitigen
Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues
Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Bezüglich der hier
streitigen Unfallkausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das
ATSG zu keinen Änderungen geführt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 36 f. der
Vorbemerkungen).

1.2 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit
Hinweisen), insbesondere bei Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit
Hinweisen) sowie bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 ff.), zutreffend
dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen
zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE
125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist zunächst der medizinische Sachverhalt, namentlich die Frage, ob
die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. Juli 2000 ein Schleudertrauma
und/oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.

2.1 Die Beschwerdeführerin stürzte ihren Angaben zufolge wegen eines Steines
am Strassenrand über den Lenker des Fahrrades zu Boden und verletzte sich an
den Knien und am Kopf. Das Unfallgeschehen entspricht nicht demjenigen eines
Schleudertraumas (Peitschenhieb-Verletzung, Whiplash-injury) der HWS.
Fraglich ist, ob eine schleudertraumaähnliche Verletzung (Kopfanprall mit
Abknickung der HWS) vorliegt, welche praxisgemäss einem Schleudertrauma
gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S.
67). Voraussetzung hiefür ist, dass im Anschluss an den Unfall Beschwerden
aufgetreten sind, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas
oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS gehören (Erw. 2a des
in RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 teilweise publizierten Urteils C vom 1. Mai
1997, U 43/96). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach
dem Unfall wohl über Kopf-, nicht aber über Nackenschmerzen geklagt hat.
Erstmals erwähnt wird ein Zervikalsyndrom in einem Bericht der behandelnden
Ärztin Dr. med. M.________ vom 28. Januar 2002, wonach es seit Oktober 2001
immer wieder zu zervikalen und lumbalen Beschwerden gekommen sei. Dr. med.
D.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte gemäss Bericht vom 5.
März 2002 ein möglicherweise unfallbedingtes zerviko-enzephales und
zerviko-vertebrales Syndrom und hielt fest, die seit dem Unfall regredienten
Kopfschmerzen hätten sich seit ca. Oktober 2001 verstärkt. Sie begännen im
Nacken und strahlten bis in den Vertexbereich und die Schulterregion aus. Der
Orthopäde Dr. med. O.________ übernahm die anamnestischen Angaben von Dr.
med. D.________ praktisch wörtlich, stellte jedoch fest, die Patientin klage
seit dem Unfall über typische Beschwerden nach HWS-Distorsionen mit von
okzipital nach frontal ausstrahlenden Kopf- und Nackenschmerzen mit
Ausstrahlung in beide Schultern sowie neuropsychologischen Störungen
(Berichte vom 19. April, 14. und 27. Mai 2002). Er nahm ein Distorsionstrauma
der HWS an, zu welchem Schluss auch Dr. med. R.________, Facharzt für
Neurologie (Bericht vom 21. Mai 2002), und Dr. med. P.________, Allgemeine
Medizin FMH (Bericht vom 13. August 2003), gelangten. Es entspricht indessen
einem allgemein anerkannten medizinischen Erfahrungsgrundsatz, dass
Nackenbeschwerden innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall
auftreten müssen, um diesem zugerechnet werden zu können (RKUV 2000 Nr. U 359
S. 29). Laut den ursprünglichen Arztberichten waren Nackenschmerzen jedoch
erst nach einer längeren Latenzzeit aufgetreten. Dies wird auch von der
Beschwerdeführerin bestätigt, welche gegenüber der Klinik R.________ angab,
nach dem Unfall zunächst nur einen diffusen Kopfschmerz verspürt zu haben;
erst mehrere Wochen nach dem Unfall sei eine "neue Art von Kopfschmerz",
aufsteigend vom Nacken und Hinterkopf, aufgetreten (Bericht der Klinik
R.________ vom 13. August 2002). Ein sofortiges Auftreten von Nackenschmerzen
wäre im Übrigen umso eher zu erwarten gewesen, als die Beschwerdeführerin
bereits bei den Unfällen vom  2. März 1995 und 6. Dezember 1996 Verletzungen
im Bereich der HWS erlitten hatte und zudem degenerative Veränderungen
vorlagen (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 31). Eine schleudertraumaähnliche
Verletzung kann daher nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen gelten. Sie ist, wie im Gutachten des
Zentrums B.________ vom 8. Mai 2003 und im Bericht der Klinik R.________ vom
8. Juli 2003 festgehalten wird, höchstens als möglich zu erachten. Zu
weiteren Abklärungen, einschliesslich der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten Zeugeneinvernahmen, besteht kein
Anlass. Dass die Vorinstanz von weiteren Beweisvorkehren abgesehen hat,
stellt unter den gegebenen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b mit Hinweisen).

2.2 Laut Bericht des Spitals X.________ vom 15. August 2000 zog sich die
Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2. Juli 2000 nebst einer Kniekontusion
beidseits eine Schädelkontusion mit multiplen Schürfwunden an Kinn, Nase und
Stirn zu. Eine Bewusstlosigkeit bestand nicht; nach den Angaben der
Versicherten war es jedoch zu einer kurzen Amnesie gekommen. Während des
Spitalaufenthaltes wurde eine Commotio-Überwachung durchgeführt, welche
offenbar zu keinen besondern Massnahmen Anlass gab. Dr. med. M.________
diagnostizierte eine Commotio cerebri (Bericht vom 30. Oktober 2000), ebenso
Dr. med. R.________, welcher normale neurologische Befunde feststellte
(Bericht vom 21. Mai 2002). Dr. med. D.________ fand bei einer
konsiliarischen Untersuchung vom 1. März 2002 keine organisch-cerebrale
Ursache für die bestehenden Beschwerden, insbesondere keine Hinweise für ein
chronisches Subduralhämatom oder eine durchgemachte Contusio cerebri (Bericht
vom 5. März 2002). Der behandelnde Arzt Dr. med. P.________ schloss auf eine
Schädelkontusion mit Commotio cerebri (Bericht vom 13. August 2003), während
die Diagnose der Klinik R.________ auf "Contusio capitis und leichte
traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri)" lautete (Berichte vom 3.
Oktober 2002 und 8. Juli 2003). Die Gutachter des Zentrums B.________
schliesslich sprechen von einer Gesichtsschädelprellung mit möglicher
Commotio cerebri (Gutachten vom 8. Mai 2003). Aufgrund dieser ärztlichen
Angaben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2.
Juli 2000 zwar eine Schädel- (Contusio capitis), nicht aber eine
Hirnkontusion (Contusio cerebri) erlitten hat. Wahrscheinlich hatte der
Unfall eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri) zur Folge, welche allerdings
leichter Natur gewesen sein dürfte. Weder führte sie zu einem
Bewusstseinsverlust, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf Übelkeit,
Brechreiz oder Erbrechen im Anschluss an den Unfall. Die Beschwerdeführerin
klagte zunächst lediglich über diffuse Kopfschmerzen. Andere zum typischen
Beschwerdebild nach Schädel-Hirntraumen gehörende Symptome, wie rasche
Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, vorübergehende Sprech-, Seh- und
Schreibstörungen, depressive Entwicklung (vgl. BGE 117 V 382 Erw. 4b), traten
erst später auf, wobei es sich nach Meinung der Gutachter des Zentrums
B.________ um eine psychosomatische Entwicklung handelte, was umso
wahrscheinlicher erscheint, als es bereits im Anschluss an den Unfall vom 2.
März 1995 zu einer solchen Symptomatik gekommen war. Es ist daher fraglich,
ob die Beschwerdeführerin beim versicherten Unfall effektiv ein
Schädel-Hirntrauma erlitt. Weitere Abklärungen erübrigen sich indessen, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.

3.
Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die ab Oktober 2001 geltend  gemachten
Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Unfall vom 2. Juli 2000 stehen.

3.1 Die Beschwerdeführerin klagt als Folge des Unfalls über Kopf- und
Nackenschmerzen sowie belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken
Knies; ferner macht sie Schwindelanfälle, Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen sowie rasche Ermüdbarkeit und Schlafstörungen
geltend. Bezüglich der Unfallfolgen am linken Knie konnte bei der
Untersuchung im Zentrum B.________ lediglich eine leicht vermehrte laterale
Aufklappbarkeit festgestellt werden. Eindeutige Hinweise auf eine
posttraumatische Gonarthrose wurden nicht gefunden. Unbestritten ist, dass
die Restbeschwerden am linken Knie keine erhebliche Beeinträchtigung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Was die weiteren Symptome
anbelangt, liegen nur geringe organische Befunde vor. Eine in der Klinik
Y.________ durchgeführte MRI-Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine
posttraumatische Läsion oder Veränderung; dagegen zeigte sich eine leichte
Bandscheibendegeneration C4/5 und C5/6 (Bericht vom 11. Januar 2002). Laut
Gutachten des Zentrums B.________ können neurologisch keine Unfallfolgen
objektiviert werden. In somatischer Hinsicht sind lediglich ein leichter
Hartspann der Muskulatur und eine Druckdolenz im Bereich des Nackens und der
Schultern festzustellen, welche die vielfältigen und starken Beschwerden
nicht zu erklären vermögen. Nach Meinung der Gutachter besteht eine
psychosomatische Entwicklung mit den für eine solche Krankheit
charakteristischen multiplen Symptomen, auf Grundlage einer deutlich
histrionisch akzentuierten Persönlichkeitsstruktur. Als unfallfremde Befunde
erwähnen die Experten leichte degenerative Veränderungen der HWS in den
Segmenten C4/5 und C5/6 sowie eine Diskusprotrusion mit möglicher Irritation
der Wurzel C6. Den natürlichen Kausalzusammenhang der Diskusprotrusion mit
dem Unfall beurteilen sie als höchstens möglich und damit als nicht
überwiegend wahrscheinlich, was allgemeiner medizinischer Erfahrung
entspricht (vgl. RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 Erw. 2a) und wovon abzugehen kein
Anlass besteht. Sie bejahen die Unfallkausalität für das psychosomatische
Beschwerdebild, welches sie als somatoforme Störung (ICD-10 F45.0) und
dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) umschreiben. Anamnestisch nehmen sie des
Weiteren eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10
F43.21) an. Ihrer Auffassung nach wurde die psychosomatische Entwicklung
durch den Unfall vom 2. Juli 2000 induziert. Der Unfall bildet demnach
zumindest eine Teilursache für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 338
Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b).

3.2
3.2.1Der Adäquanzprüfung hat die Vorinstanz die für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfällen massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.)
zugrunde gelegt. Sie ist davon ausgegangen, dass kein für ein Schleudertrauma
oder Schädel-Hirntrauma typisches Beschwerdebild vorliegt oder die für ein
solches Trauma typischen Symptome zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich
zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund getreten sind,
weshalb die Adäquanzbeurteilung praxisgemäss nach den für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen hat (BGE 127 V
103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).

Die Beschwerdeführerin bestreitet die gutachterliche Auffassung, wonach keine
wesentlichen somatischen Befunde vorliegen, und macht geltend,
psychosomatische Leiden seien sowohl organischer als auch psychischer Natur,
weshalb es nicht angehe, die körperlichen Symptome ausser Acht zu lassen.
Gemäss Rechtsprechung sei nicht entscheidend, ob die im Anschluss an
Schädel-Hirntraumen und HWS-Verletzungen auftretenden Beschwerden eher
organischer oder psychischer Natur seien. Dieser Standpunkt trifft an sich
zu, ändert jedoch nichts daran, dass im Hinblick auf die Adäquanzprüfung eine
Gewichtung der organischen und psychischen Ursachen und bei eindeutiger
psychischer Dominanz der Beschwerden die Beurteilung nach den für psychische
Unfallfolgen massgebenden Kriterien zu erfolgen hat. Dies hat auch für
psychosomatische Beschwerdebilder zu gelten. Der Begriff "psychosomatisch"
bedeutet zudem nicht, dass das Beschwerdebild notwendigerweise auch
organische Ursachen hat; es können auch körperliche Symptome vorliegen, die
ausschliesslich psychisch bedingt sind (vgl. etwa MSD-Manual der Diagnostik
und Therapie, 5. Aufl. 1993, S. 2970). Im vorliegenden Fall wurden eindeutige
psychiatrische Befunde erhoben sowie entsprechende Diagnosen gestellt und es
ist aufgrund der medizinischen Akten jedenfalls für die Zeit ab Oktober 2001
auf eine klare Dominanz der psychischen Beschwerden zu schliessen. Ob die
Symptomatik bereits kurze Zeit nach dem Unfall psychisch überlagert war und
die physischen Beschwerden bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids
gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben (vgl. RKUV 2002
Nr. U 465 S. 437), erscheint hingegen als fraglich. Von weiteren Abklärungen
kann indessen abgesehen werden, weil die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
selbst dann zu verneinen ist, wenn die Beurteilung nach den für
Schleudertraumen der HWS und Schädel-Hirntraumen massgebenden Regeln erfolgt,
wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.2.2 Die Vorinstanz hat den Unfall vom 2. Juli 2000 als mittelschwer
qualifiziert, was sich im Rahmen der Rechtsprechung zu Sturzunfällen hält
(vgl. BGE 117 V 369 ff. sowie die Übersicht über die Rechtsprechung in RKUV
1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a; ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist praxisgemäss daher nur zu bejahen, wenn
mehrere der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien erfüllt sind oder
ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 117
V 367 Erw. 6b und 384 Erw. 4c). Dabei ist allein das Unfallereignis vom 2.
Juli 2000 in die Beurteilung einzubeziehen (Erw. 4.1 des in RKUV 2005 Nr. U
536 S. 57 f. teilweise publizierten Urteils P. vom 30. September 2004, U
126/04), zumal die heutigen Beschwerden laut Gutachten des Zentrums
B.________ allein auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Der Unfall vom 2.
Juli 2000 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw.
3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 314 Erw. 5) - von besonderer
Eindrücklichkeit. Ein Sturz vom Fahrrad mit Aufprall des Kopfes kann zwar
schwere Verletzungen oder gar den Tod zur Folge haben. Die Beschwerdeführerin
erlitt beim Unfall erhebliche Verletzungen. Sie waren jedoch weder von
besonderer Schwere, noch waren sie geeignet, eine psychische Fehlentwicklung
herbeizuführen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Nach dem Spitalaufenthalt vom 2. bis
4. Juli 2000 wurde zweimal in der Woche Physiotherapie durchgeführt. Die
Operation vom 19. Januar 2001 verlief komplikationslos und bereits Ende
Januar 2001 war keine ärztliche Betreuung mehr notwendig. Zu einer erneuten
Behandlung kam es nach dem im Oktober 2001 aufgetretenen Beschwerdeschub,
wobei physikalische, medikamentöse und chiropraktische Massnahmen zur
Durchführung gelangten. Anfangs 2002 erfolgten Akupunktur sowie eine
osteopathische Therapie. Vom 19. Juni bis 17. Juli 2002 hielt sich die
Beschwerdeführerin in der Klinik R.________ auf, wo Physiotherapie und
Ergotherapie sowie eine psychologische Betreuung stattfanden. Im
Abschlussbericht vom 3. Oktober 2002 wurden die ambulante Weiterführung der
Physiotherapie, je nach Verlauf allenfalls auch der Osteopathie, sowie eine
psychotherapeutische Weiterbetreuung empfohlen. Vom 26. März bis 5. Mai 2003
weilte die Beschwerdeführerin wegen akuter Schmerzexazerbation wiederum in
der Klinik R.________, wo sie an einem interdisziplinären Therapieprogramm
teilnahm und von wo aus sie zur stationären Begutachtung vom 7. bis 11. Mai
2003 ins Zentrum B.________ übertrat. Im Gutachten vom 8. Mai 2003 stellten
die Ärzte fest, aus somatischer Hinsicht könnten keine Behandlungsvorschläge
gemacht werden; wünschenswert wäre die Aufnahme einer adäquaten
Psychotherapie. Ob eine solche in der Folge durchgeführt wurde, lässt sich
den Akten nicht entnehmen, kann indessen dahingestellt bleiben. Zwar sind
während längerer Zeit immer wieder ambulante und stationäre Massnahmen
vorgenommen wurden. Insgesamt handelte es sich jedoch nicht um eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer. Nebst komplementärmedizinischen (Akupunktur) umfasste die Behandlung
auch alternativmedizinische Massnahmen (Osteopathie, Alexandertechnik), deren
Wirksamkeit umstritten ist. Soweit sie eine medikamentöse Schmerzbehandlung
und Physiotherapie zum Gegenstand hatte, überstieg sie nicht das, was bei
Schleudertraumen und Schädel-Hirntraumen bei vergleichbarem Beschwerdebild
üblich ist (Urteile M. vom 21. Oktober 2003, U 282/00, und H. vom 30. Mai
2003, U 353/02). Für die Annahme einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, genügt der Umstand, dass die
Tibiakopffraktur erst nachträglich festgestellt und behandelt wurde, nicht,
selbst wenn sich der Heilungsprozess dadurch verzögert haben sollte. Nach dem
chirurgischen Eingriff war die Versicherte weitgehend beschwerdefrei und
vollständig arbeitsfähig. Es spricht nichts dafür, dass sich die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert haben, weil die Operation nicht unmittelbar nach dem
Unfall durchgeführt worden ist. Sodann ist aus der blossen Dauer der
ärztlichen Behandlung und der geltend gemachten Beschwerden nicht schon auf
einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu
schliessen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe,  welche die Heilung
beeinträchtigt und verzögert haben (Urteile P. vom 15 November 2004, U
173/03, Z. vom 4. Mai 2004, U 89/03, F. vom 10. September 2003, U 343/02, und
B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe liegen nicht vor. Der Umstand
allein, dass nach dem Unfall psychische Beeinträchtigungen in Form von
Depressivität, erhöhter Ermüdbarkeit und Reizbarkeit aufgetreten sind, lässt
nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf schliessen, weil solche
Symptome zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumen und
Schädel-Hirntraumen gehören und sie ihre Grundlage zum Teil in unfallfremden
Faktoren (histrionische Persönlichkeit, psychosoziale Belastungen) haben
(vgl. Urteil M. vom 21. Oktober 2003, U 282/00). Bezüglich des Kriteriums von
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin ab 26. Oktober 2000 und - nach der am 19. Januar 2001
erfolgten Operation - erneut ab 5. Februar 2001 wieder vollständig
arbeitsfähig war. Vom 8. bis 23. August 2001 war sie aus nicht näher
bekannten psychischen Gründen hospitalisiert. Auch nach dem im Oktober 2001
aufgetretenen Beschwerdeschub war sie zunächst weiterhin arbeitsfähig. In der
Folge bestätigte Dr. med. P.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 30% vom 25.
Februar bis 15. März 2002 und von 50% ab 16. März bis voraussichtlich 30.
Juni 2002 (Zeugnis vom 18. März 2002 und Bericht vom 8. April 2002; vgl. auch
Bericht des Dr. med. O.________ vom 29. Juli 2002). Nach der stationären
Rehabilitation in R._________ vom 19. Juni bis 17. Juli 2002 schätzten die
Ärzte die Arbeitsfähigkeit auf 50% ein. Ein entsprechender Arbeitsversuch im
Oktober 2002 scheiterte wegen Kopfschmerzen. Im Anschluss an die wegen eines
erneuten Beschwerdeschubes erfolgte stationäre Behandlung vom 26. März bis 5.
Mai 2003 gab die Klinik R.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit "bis zur
Stabilisierung der Gesamtsituation nach Beginn mit ambulanten Therapien" an,
wobei eine Neubeurteilung durch den Hausarzt ca. vier Wochen nach dem
Klinikaustritt erfolgen sollte. Gemäss Gutachten des Zentrum B.________
schliesslich ist die Arbeitsfähigkeit zufolge der psychosomatischen
Entwicklung im Umfang von zur Zeit 50% herabgesetzt, wobei eine Steigerung
innerhalb eines Jahres auf 100% möglich sein sollte. Im somatischen Bereich
besteht keine wesentliche Behinderung im angestammten Beruf als Telefonistin
und Receptionistin. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Unfall während längerer Zeit wiederholt vollständig arbeitsfähig und die
Arbeitsunfähigkeit, abgesehen von kurzen Perioden während den stationären
Behandlungen, mehr als zwei Jahre lang nie über 50% betragen hat, kann das
Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten
(vgl. Kasuistik in RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Was schliesslich die
geltend gemachten Dauerschmerzen betrifft, ist in Anbetracht des Umstandes,
dass die Beschwerden rezidivierend und mit unterschiedlicher Intensität
aufgetreten sind, das Kriterium der Dauerschmerzen jedenfalls nicht in
besonders ausgeprägter Weise gegeben. Da somit weder eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind,
ist die Unfalladäquanz der bestehenden Beeinträchtigungen zu verneinen.

4.
4.1 Zu bestätigen ist schliesslich die für die Knieverletzung zugesprochene
Integritätsentschädigung von 5%. Abgegolten wird damit das nach der
Tibiaplateaufraktur des linken Knies erhöhte Arthroserisiko. Gemäss Tabelle 5
(Integritätsentschädigung bei Arthrosen) der von der SUVA in Ergänzung zur
bundesrätlichen Skala von Anhang 3 zur UVV aufgestellten Richtwerte, auf
welche praxisgemäss abgestellt werden kann (BGE 116 V 157 Erw. 3a mit
Hinweisen), ist der Integritätsschaden bei einer mässigen
Femorotibial-Arthrose mit 5 bis 10% und bei einer schweren Arthrose mit 15
bis 30% zu bemessen. Besteht neben der Arthrose eine Instabilität des
Gelenks, ist in der Regel der höhere Wert massgebend. Wenn SUVA und
Vorinstanz den Integritätsschaden im vorliegenden Fall mit 5% und damit im
unteren Bereich einer als mässig zu qualifizierenden Arthrose bemessen haben,
so lässt sich dies nicht beanstanden. Aus den medizinischen Akten ergeben
sich keine Hinweise auf eine erhebliche Funktionsstörung der linken unteren
Extremität, welche nach Tabelle 2 der SUVA-Richtlinien zusätzlich zu
berücksichtigen wäre. Im Weiteren ist zu beachten, dass mit der
zugesprochenen Entschädigung nicht eine bestehende, sondern eine
voraussehbare Arthrose abgegolten wird. Sollte sich nachträglich
herausstellen, dass der Integritätsschaden von erheblich grösserer Tragweite
ist, kann eine revisionsweise Neufestsetzung des Anspruchs erfolgen (Art. 36
Abs. 4 UVV).

4.2 Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie
geltend macht, bei der Bemessung des Integritätsschadens seien auch die
Folgen der traumatischen Hirnschädigung und der HWS-Verletzung,
einschliesslich der zervikozephalen Beschwerden und der neuropsychologischen
Funktionsstörungen, sowie der im Gutachten des Zentrum B.________ unabgeklärt
gebliebenen Schwindel, Ohrengeräusche und Sehstörungen zu berücksichtigen.
Nach dem Gesagten stehen die als Folge eines erlittenen HWS- oder
Schädel-Hirntraumas geltend gemachten Beschwerden nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall, weshalb daraus kein Anspruch
auf Integritätsentschädigung abgeleitet werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: