Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 373/2004
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U 373/04

Urteil vom 9. März 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

N.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 13. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene N.________, seit 6. März 1990 als Maler bei der Firma
E.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfall versichert, stürzte am 18. Oktober 1996 während der Arbeit
von einem Gerüst. Die Ärzte des Kantonalen Spitals X.________, in welchem er
vom 18. Oktober bis 2. November 1996 hospitalisiert war, stellten eine
Claviculafraktur links, eine Scapula-Querfraktur links, Kontusionen im
Becken-, Thorax-, HWS- und BWS-Bereich, ein grosses Hämatom über der neunten
Rippe vordere Axillarlinie links, ein ausgeprägtes posttraumatisches
Stresssyndrom sowie das Rezidiv eines Handgelenkganglions radial rechts
dorsal fest. Nach konservativen Behandlungsmassnahmen nahm er seine Tätigkeit
per 15. April 1997 wieder zu 50 % auf und erhöhte sein Pensum stufenweise,
bis er ab 15. Juli 1997 wiederum zu 100 % arbeitete. Am 14. Dezember 1998
erlitt N.________ einen Fahrradunfall, bei welchem er sich erneut an der
linken Schulter verletzte. Die SUVA stellte am 8. September 2000 ihre bis zu
diesem Zeitpunkt erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung,
Taggelder) mit der Begründung ein, es lägen zwar noch gewisse Restfolgen des
Unfalles vom 14. Dezember 1998 vor, doch bedürften diese keiner ärztlichen
Behandlung mehr. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab Ende
2000 verschlechtert und die SUVA weitere Angaben zu den gesundheitlichen
sowie beruflich-erwerblichen Verhältnissen eingeholt hatte, sprach sie ihm
mit Verfügung vom 9. August 2002 rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine
Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % sowie eine
Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %,
zu. Die IV-Stelle Luzern richtete N.________ in der Folge ab 1. November 2001
eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % aus
(Mitteilung Beschluss vom 4. Februar 2003), woraufhin die SUVA ihre bisherige
Rente ab gleichem Datum durch eine Komplementärrente zur Rente der
Invalidenversicherung auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % und eines
versicherten Jahresverdienstes von Fr. 58'545.- ersetzte (Verfügung vom 19.
März 2003). Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2003 wies der
Unfallversicherer die gegen die Verfügungen vom 9. August 2002 und 19. März
2003 erhobenen Einsprachen ab.

B.
Beschwerdeweise liess N.________ die Zusprechung einer Invalidenrente
gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % sowie einer
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50 %
beantragen. Mit Entscheid vom 13. September 2004 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern die Beschwerde ab.

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein
vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Das vorsorglich gestellte Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Schreiben vom 22. November 2004
zurückgezogen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den am 18. Oktober 1996 und 14. Dezember 1998 erlittenen Stürzen höhere als
die ihm zugesprochenen Rentenleistungen zustehen. Diese Frage beurteilt sich
rechtsprechungsgemäss auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
des Einspracheentscheides vom 28. Mai 2003, welcher die zeitliche Grenze der
gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
darstellen.

1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen,
über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31.
Dezember 2002 die bisherigen Rechtsnormen und ab diesem Zeitpunkt, soweit
massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2
mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von
untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine
substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004
Nr. U 259 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung
des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den
bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Begriffen und Grundsätzen.

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der SUVA vom 28.
Mai 2003 werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente
der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der bis Ende 2002 geltenden
Fassung] sowie Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG [je in der
seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung]) und die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2
Satz 2 UVG [in der bis Ende 2002 geltenden Fassung] und Art. 1 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG [je in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung])
sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf
Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV [in den bis 31.
Dezember 2002 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geltenden
Fassungen]), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV)
und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten
weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl.
dazu BGE 124 V 32 f. Erw. 1c) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die
Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181
Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) und
bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen, namentlich den dabei zu
beachtenden Kriterien (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), zu dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie zur
richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V
352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
im Administrativ- und Einspracheverfahren eingeholten, in den
vorinstanzlichen Entscheiderwägungen detailliert wiedergegebenen
medizinischen Unterlagen zutreffend erkannt, dass einzig die Beschwerden im
linken Schulterbereich, nicht aber die vom Versicherten geltend gemachten
Nacken- und Rückenprobleme mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom
18. Oktober 1996 und 14. Dezember 1998 zurückzuführen sind.

3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind
nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die daraus
abgeleiteten Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften.

3.2.1 Soweit ausgeführt wird, der Sturz am 18. Oktober 1996 habe sich von
einem 8 ½ Meter hohen Gerüst herab auf den harten Boden ereignet, erweist
sich diese Behauptung als klar aktenwidrig. Insbesondere dem
SUVA-Inspektorenbericht bezüglich einer mit den Arbeitgebern des
Beschwerdeführers, "den Herren E.________ jun. und sen.", geführten
Besprechung kann entnommen werden, dass der Versicherte aus einer Höhe von
rund 3-4 Metern auf den Rasen gefallen ist, wobei dieser Sachverhaltshergang
durch eine sich ebenfalls in den Unterlagen befindliche Fotografie des
Unfallgebäudes belegt wird.

3.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, erst seit den besagten Vorfällen an
Nacken- und Rückenproblemen zu leiden, welche zufolge seines noch
jugendlichen Alters nicht degenerativen Ursprungs sein könnten, sticht sodann
ebenfalls nicht. Nach den medizinischen Akten erlitt der Versicherte
anlässlich seines Sturzes vom 18. Oktober 1996 im HWS- und BWS-Bereich
lediglich Kontusionen, die gegenüber den behandelnden Ärzten in der Folge
denn auch nicht mehr erwähnt wurden. Im Rahmen eines mit dem SUVA-Inspektor
am 8. August 2001 geführten Gesprächs beschrieb der Versicherte
Rückenbeschwerden, welche erstmals bei der Arbeit im November 1997
aufgetreten seien, die sich nach Verabreichung von Medikamenten sowie einer
Reihe von Therapien indessen wieder gebessert und keine weitere Behandlung
mehr erforderlich gemacht hätten. Im August 2000 sei es zu einer erneuten,
nun anhaltenden Verschlimmerung der Rückenproblematik gekommen, die
schliesslich zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab
November 2000 geführt habe. Namentlich der SUVA-Kreisarzt Dr. med.
B.________, FMH Chirurgie, legte in seinen Berichten vom 25. März 2002 (zur
ärztlichen Abschlussuntersuchung) sowie vom 29. Oktober 2001 (zur
kreisärztlichen Untersuchung) vor diesem Hintergrund überzeugend dar, dass
die nunmehr als Diskushernie L5/S1 links erkannten Beschwerden im LWS-Bereich
(vgl. auch den Bericht des Zentrums Y.________ vom 21. Februar 2002) sowie
die - zum ersten Mal im März 2001 wahrgenommene - cervicobrachiale
Symptomatik (Diskushernie C6/7; Bericht des Zentrums Y.________ vom 26.
September 2001) - auf Grund der langen Latenzzeit sowie in Anbetracht des
eindeutig degenerativen Charakters der Beschwerdebilder als unfallfremd zu
qualifizieren sind. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im
Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Die Annahme einer ausnahmsweisen
Unfallkausalität setzt u.a. voraus, dass die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten
(RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen), wofür vorliegend keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind.

3.2.3 Für die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen erheblichen psychischen
Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert finden sich in den Akten ferner keine
rechtsgenüglichen Hinweise. Insbesondere scheint sich der einzig im Bericht
des Zentrums Y.________ vom 21. Februar 2002 erwähnte Verdacht auf eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) in der Folge nicht
erhärtet zu haben. Selbst wenn ein entsprechender Gesundheitsschaden
vorliegen würde, fehlte es im Übrigen, wie bereits die SUVA in ihrem
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2003 unter Hinweis auf die in BGE 115 V 133
ff. aufgeführten Adäquanzkriterien bei psychischen Unfallfolgen zutreffend
festgehalten hat, an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten
Ereignissen. Auf die diesbezüglichen Darlegungen des Unfallversicherers kann
vollumfänglich verwiesen werden.

4.
Ausgehend vom - zu Recht grundsätzlich unbestritten gebliebenen -
Zumutbarkeitsprofil, nach welchem dem Beschwerdeführer allein wegen der
Schulterproblematik Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die linke
Schulter sowie Beschäftigungen über Kopf mit rein repetitivem Charakter nicht
mehr zugemutet werden können, wobei das Tragen von Lasten über Kopf auf 10
bis 12 kg reduziert ist, hat das kantonale Gericht das Invalideneinkommen
gestützt auf die von der SUVA anhand von Lohnangaben aus der Dokumentation
über die Arbeitsplätze (DAP) erhobenen Werte bestimmt und für das im
vorliegenden Fall infolge des Rentenbeginns massgebliche Vergleichsjahr (BGE
128 V 174) 2001 auf Fr. 45'969.40 festgelegt. Ob diese Vorgehensweise
ungeachtet des Umstands, dass der Unfallversicherer nicht in allen Teilen die
von der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf
DAP-Angaben erarbeiteten Grundsätze befolgt hat (BGE 129 V 472), als korrekt
zu bezeichnen ist, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, führt
doch auch eine auf den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
basierende Plausibilitätskontrolle zu keinem für den Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis. Bei einem jährlichen tabellarischen Einkommen von Fr.
56'839.- (Tabelle TA1 der LSE 2000, Anforderungsniveau 4, umgerechnet auf die
im Jahre 2001 betriebsüblichen Wochenstunden [41,7; Die Volkswirtschaft,
Ausgabe 1/2 2005, S. 102, Tabelle B9.2, Total] sowie in Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung 2000/2001 [2,4 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 103,
Tabelle B10.3, Männer; BGE 129 V 408 ff.]) resultiert selbst unter Annahme
eines leidensbedingten Abzugs in Höhe von 20 % (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff.
Erw. 5 mit Hinweisen sowie AHI 2002 S. 62 ff.) ein nur geringfügig unter dem
von Vorinstanz und SUVA errechneten Verdienst liegender Wert (Fr. 45'471.-).
Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers besteht, da einzig auf
Grund der Merkmale der leidensbedingten Einschränkung sowie des
Aufenthaltsstatus allenfalls mit namhafteren lohnmässigen Nachteilen zu
rechnen ist, keine Veranlassung, das statistisch ermittelte Einkommen weiter
zu reduzieren. Ferner sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass der Beschwerdeführer den von ihm prognostizierten beruflichen Aufstieg
zum Gruppenleiter - und das damit verbundene höhere Einkommen - in der
Zukunft tatsächlich realisiert hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b;
Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 123). Es bleibt damit bezüglich des Valideneinkommens bei den
hypothetischen Lohnangaben des letzten Arbeitgebers für das Jahr 2001 gemäss
Bericht des SUVA-Inspektors vom 29. Mai 2002 (Fr. 55'995.- [1. Januar bis 31.
März 2001: Fr. 4580.- monatlich, 1. April bis 31. Dezember 2001: Fr. 4695.-
monatlich [inklusive 13. Monatslohn]). Unabhängig davon, ob dem
Validenverdienst ein Invalideneinkommen von Fr. 45'969.40 (DAP) oder Fr.
45'471.- (LSE) gegenübergestellt wird, ergibt sich demnach jedenfalls kein
höherer als der vom kantonalen Gericht und der Beschwerdegegnerin angenommene
Invaliditätsgrad von 19 %.

5.
Bezüglich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 %
festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der
SUVA vom 28. Mai 2003, die insbesondere auf den Bericht des Dr. med.
B.________ vom 26. März 2002 Bezug nehmen, dem Gesetz, der Verordnung und den
anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe
vor, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen
liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw.
5a mit Hinweisen), zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der
bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände beschränkt. Dr. med.
B.________ hat mit seiner Einschätzung (5 %ige Integritätseinbusse infolge
der Claviculafraktur links vom 18. Oktober 1996 mit zusätzlicher
Schulterprellung vom 14. Dezember 1998 mit leichter
Beweglichkeitseinschränkung über der Horizontalen mit Zeichen einer
Periarthritis humeroscapularis [PHS] leichten bis mässigen Grades) den
konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen.
Ein Integritätsschaden von 50 %, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
kommt gemäss Skala der Integritätsentschädigung im Anhang 3 zur UVV dem
Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb dessen bzw. dessen völliger
Gebrauchsunfähigkeit (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV) gleich und ist somit
angesichts der tatsächlich vorhandenen Unfallfolgen - wie auch vor dem
Hintergrund zu berücksichtigender möglicher voraussehbarer Verschlimmerungen
(vgl. Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV) - klarerweise nicht gegeben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 9. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: