Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 372/2004
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U 372/04

Urteil vom 4. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer;
Gerichtsschreiber Hochuli

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

S._________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 14. September 2004)

Sachverhalt:

A.
S. _________, geboren 1945, war seit 1982 als Organistin bei der reformierten
Kirchgemeinde D._________ und als Musikschullehrerin bei der Musikschule
D._________ angestellt und über diese Arbeitgeber bei der "Winterthur"
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft  (nachfolgend: Winterthur oder
Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. Oktober 2001 erlitt sie als Lenkerin
ihres Personenwagens in D._________ beim Rechtsabbiegen einen Auffahrunfall.
Ein nachfolgender Personenwagen konnte nicht rechtzeitig abbremsen bzw.
ausweichen und stiess in die hintere linke Ecke des Fahrzeugs der
Versicherten. Eine halbe Stunde nach dem Unfall verspürte sie plötzlich
starke, über beide Schultern ausstrahlende Schmerzen sowie leichte Übelkeit
ohne Erbrechen. Gleichentags liess sie sich im Spital T.________ behandeln,
wo eine sehr starke Bewegungseinschränkung von Kopf, Rücken und Armen sowie
eine leichte Sensibilitätsminderung am rechten Arm festgestellt und ein
Schleudertrauma bzw. eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert
wurde. Die bildgebenden Abklärungen ergaben keine ligamentären Läsionen und
keine Fraktur, hingegen vorbestehende schwere degenerative Veränderungen der
gesamten HWS. Die Ärzte des Spitals T.________ attestierten der Versicherten
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres und veranlassten eine
stationäre Therapie im Zentrum M.________ vom 3. November bis 8. Dezember
2001. Dort wurden die progredienten, bis gegen die mittleren Oberarme und
gegen die Brustwirbelsäule (BWS) ausstrahlenden Beschwerden im Bereich der
HWS mit physikalischen Therapien angegangen. Im Zeitpunkt der Entlassung war
die Versicherte beschwerdearm bei weiterhin nicht stabiler Situation und
verminderter Belastungstoleranz. Es wurde ambulante physikalische Therapie
aktiv und passiv verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 2002
attestiert (Bericht des Zentrums M.________ vom 18. Dezember 2001). Während
des stationären Aufenthalts im Zentrum M.________ wurde zudem eine
psychotherapeutische Behandlung durch lic. phil. K.________, Psychologin,
aufgenommen, die eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
Schmerzstörung in Verbindung mit einem medizinischen Krankheitsfaktor
diagnostizierte (Bericht vom 28. Januar 2002). Wegen persistierenden
Beschwerden (Nackenschmerzen, Müdigkeit, Schwindel, Schweissausbrüche sowie
Schmerzen in beiden Kiefergelenken) erfolgte am 2. April 2002 eine
neurologische Abklärung durch Dr. med. C.________, Spezialarzt für
Neurologie. Er veranlasste eine weitere MRI-Untersuchung, welche am 24. April
2002 degenerative Veränderungen der HWS im Sinne einer Chondrose in den
Segmenten C4/C5, C5/C6 und C6/C7 zeigte. Dr. med. C.________ stellte im
Bericht vom 30. Mai 2002 die Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS mit
ausgeprägtem Zervikalsyndrom (massive Dysfunktion der HWS vor allem für die
Kopfrotation nach beiden Seiten) mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer ausgeprägten vegetativen Symptomatik
(Hyperhydrose) und nahm an, die Dysfunktion der HWS für die Rotation sei mit
grösster Wahrscheinlichkeit traumatischer Genese. Bezüglich der Beschwerden
in den Kiefergelenken empfahl er ein kieferorthopädisches Konsilium. Der
beratende Zahnarzt der Winterthur, Dr. med. dent. A._________, erachtete in
der Folge den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
Kiefergelenksbeschwerden höchstens als möglich (Besprechungsnotiz vom 1.
Oktober 2002). Im Weiteren holte die Winterthur ein unfallanalytisches
Gutachten vom 4. März 2002 und eine biomechanische Beurteilung vom 15. Juli
2002 ein. Die Versicherte war für die Tätigkeiten als Organistin und
Musikschullehrerin bis 14. Mai 2002 zu 100 % und anschliessend bis 17. Juli
2002 zu 70 % arbeitsunfähig. Ab 18. Juli 2002 war sie als Musikschullehrerin
wieder voll arbeitsfähig, während sie als Organistin weiterhin zu 40 %
arbeitsunfähig blieb. Dr. med. N.________ rechnete gemäss Bericht vom 19.
November 2002 angesichts der erzielten Fortschritte mit einer weiteren
Besserung. Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 stellte die Winterthur die
Versicherungsleistungen auf 31. Dezember 2002 ein, weil der adäquate
Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei. Dagegen erhoben die Versicherte
und die Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankenversicherer
Einsprache. Nach Einholung von Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med.
H.________ vom 30. September 2003 und des beratenden Psychiaters Dr. med.
R.________ vom 1. Oktober 2003 hielt die Winterthur am Fallabschluss per 31.
Dezember 2002 fest (Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S._________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid
vom 14. September 2004 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die
Sache an die Winterthur zurück, damit sie über die gesetzlichen Ansprüche
verfüge. Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den über den 31. Dezember 2002 hinaus anhaltend
geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 24. Oktober 2001 sei - ausser in
Bezug auf die Kieferbeschwerden - zu bejahen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Winterthur die Aufhebung des
kantonalen Entscheids.

Während S._________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung (Art. 132 lit. a OG); das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 132 lit. b OG) und kann zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über
deren Begehren hinausgehen (Art. 132 lit. c OG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V
337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a
mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist Folgendes: Ist die Unfallkausalität einmal mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall
nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzteres nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status
quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV
1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweis). Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (BGE 117 V 360 Erw. 4a,
376 Erw. 3a, je mit Hinweisen) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern
beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142
S. 76 Erw. 4b). Diese Beweislastregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Sodann muss der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder
Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer
den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt
oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend
ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale
Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind, oder nicht (Urteile I. vom
7. Juli 2004 [U 15/04] Erw. 2.2 und O. vom 31. August 2001 [U 285/00] Erw.
5a).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 24. Oktober 20001 und den von der Versicherten beklagten
Beschwerden - ausgenommen die Kieferbeschwerden - bejaht, weil das für eine
HWS-Distorsion typische Beschwerdebild gegeben sei, wozu auch die bald nach
dem Unfall aufgetretene psychische Gesundheitsstörung gehöre, welche die
anderen Beschwerden nicht in den Hintergrund zu drängen vermöge. Der Wegfall
des natürlichen Kausalzusammenhangs auf Ende 2002 sei auf Grund der
medizinischen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. Danach prüfte und bejahte die Vorinstanz den adäquaten
Kausalzusammenhang nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung seien der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang
nicht mehr gegeben gewesen.

3.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann bei einem
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung unter Umständen
auch ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach den
Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen Verletzungen auch
ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall
funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa
mit Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertraum häufig
beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten
Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V
360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden
Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind, darf nicht dazu verleiten,
sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren
Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Ob in solchen
Fällen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über
welche die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Auch in diesem Bereich
ist aber für die Leistungspflicht des Unfallversicherers unerlässlich, dass
die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit
dem versicherten Unfallereignis steht (BGE 119 V 340 Erw. 2b/bb). Es genügt
deshalb nicht, das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS nachzuweisen, um
dann eine Reihe von Beschwerden, auch wenn sie zum typischen Beschwerdebild
einer solchen Verletzung gehören, dem Schleudertrauma zuzuschreiben, ohne
dass untersucht werden dürfte, ob die einzelnen Beschwerden wirklich Folge
des Schleudertraumas sind. Zwar können Beschwerden, die zum typischen Bild
gehören, dem Schleudertrauma zugeordnet werden, wenn sie erst nachher
aufgetreten sind und andere Ursachen nicht geltend gemacht werden oder sich
nicht aufdrängen. Dem Versicherer muss es aber vorbehalten bleiben
nachzuweisen, dass einzelne Beschwerden nicht auf das Schleudertrauma
zurückzuführen sind (Urteil S. vom 8. Juli 2002 [U 139/00] Erw. 3).
Insbesondere bei psychischen Beeinträchtigungen ist erforderlichenfalls
vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich um blosse Symptome
des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre)
Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und
Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und
der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80).

3.3 Die Winterthur bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin am 24.
Oktober 2001 ein HWS-Distorsionstrauma erlitt und danach unfallkausale
Beschwerden im Bereich der HWS vorlagen. Sie hat denn auch bis Ende Dezember
2002 Versicherungsleistungen erbracht. Da sie geltend macht, es liege kein
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden mehr vor, trägt sie
in dieser Hinsicht die objektive Beweislast (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f.
Erw. 3b).

3.4 Die Vorinstanz bejaht das über den 31. Dezember 2002 hinaus anhaltende
Fortbestehen der natürlichen Unfallkausalität des beschwerdegegnerischen
Gesundheitsschadens im Wesentlichen gestützt auf den medizinischen Aktenstand
per 30. Mai 2002. Aus diesen Akten ergibt sich, dass sich die Versicherte am
Unfalltag weniger als zwei Stunden nach dem Ereignis ins Spital T.________
begab, wo sie durch Dr. med. B._______ untersucht und ambulant behandelt
wurde. Diese Ärztin diagnostizierte eine HWS-Distorsion, verordnete Dafalgan
und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 26. Oktober 2001.
Dr. med. B._______ hielt im Bericht vom 24. Oktober 2001 fest, dass die
Beschwerdegegnerin "bei der Einlieferung einen steifen Halskragen getragen"
habe. Weiter bestätigte die erstbehandelnde Ärztin entgegen anderslautenden
späteren Behauptungen der Versicherten, dass es anlässlich des Unfalles weder
zu einer Bewusstseinsstörung noch zu Erinnerungslücken, Schwindel,
Benommenheit oder Erbrechen gekommen ist. Auf diese "Aussagen der ersten
Stunde" ist abzustellen (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch
Urteile P. vom 29. August 2003 [I 90/03] Erw. 4 und G. vom 19. August 2002 [I
160/02] Erw. 2.3). Dr. med. B._______ erhob als Beschwerden starke Schmerzen
über beide Schultern ausstrahlend, leichte Übelkeit und eine sehr starke
Bewegungseinschränkung; dies bei stark degenerierter Wirbelsäule und ohne
Läsionen oder Frakturen. Im Austrittsbericht des Zentrums M.________ vom 18.
Dezember 2001, wo sich die Versicherte vom 3. November bis 8. Dezember 2001
zur stationären Rehabilitation aufhielt, erwähnte der Rheumatologe Dr. med.
W.________ anamnestisch progrediente Beschwerden im Bereich der HWS bis gegen
die mittleren Oberarme und gegen die BWS ausstrahlend und hielt für den
Austrittszeitpunkt noch bestehende Bewegungseinschränkungen der HWS, LWS und
BWS fest. Er führte keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen auf und
nahm zur Kausalität nicht Stellung. Seine Diagnose eines Zerviko-vertebralen
Syndroms mit multiplen Tendomyosen im Nackengürtelbereich bei Status nach
indirektem HWS-Distorsionstrauma erfolgte unter Hinweis auf degenerative
HWS-Veränderungen und eine Fehlform mit Flachrücken. Im Rahmen der während
des Rehabilitationsaufenthaltes aufgenommenen psychotherapeutischen
Behandlung berichtete die Psychologin K.________ über Schmerzen im Bereich
des Nackens bis in den Hinterkopf, den oberen Rückenbereich, beide Schultern
und Arme (linksbetont) ausstrahlend. Weiter klage die Beschwerdegegnerin über
Kieferschmerzen, eine erhöhte Lärmempfindlichkeit und eine schmerzbedingte
Beeinträchtigung des Schlafes sowie über eine eingeschränkte Beweglichkeit
des Kopfes. Diesbezüglich stellte die behandelnde Psychologin die Diagnose
einer "Schmerzstörung in Verbindung mit einem medizinischen Krankheitsfaktor
(HWS-Distorsionstrauma)". Die Versicherte berichte, dass die Konfrontation
mit bezüglich der Unfallsituation ähnlichen Stimuli intensive Angstgefühle
auslöse. Weiter zeige sich bei ihr eine allgemeine Überängstlichkeit, eine
stark erhöhte Anspannung im Alltag sowie eine Stimmungslabilität und
Stressintoleranz. In diesem Zusammenhang diagnostizierte die Psychologin eine
posttraumatische Belastungsstörung. Ihrem Bericht vom 28. Januar 2002 sind im
Übrigen keine näheren Angaben über Beginn und Intensität der Behandlung zu
entnehmen. Dr. med. N.________, der die Versicherte ab dem 17. Dezember 2001
behandelte, berichtete am 20. Februar 2002 über einen gescheiterten
Arbeitsversuch, der zu einer Schmerzzunahme geführt habe. Zur
Unfallkausalität der Beschwerden nahm er nicht Stellung, erwähnte jedoch
degenerative HWS-Veränderungen, welche als unfallfremde Faktoren im
Heilungsverlauf mitspielen. Anlässlich der Befragung vom 11. März 2003 durch
die Winterthur nannte die Beschwerdegegnerin folgende Beschwerden:
belastungsabhängige Verspannungen sowie Schmerzen der Nacken- und
Schultermuskulatur, Kieferschmerzen, Schweissausbrüche, Schwindel und
Schlafstörungen. Am 2. April 2002 untersuchte der Neurologe Dr. med.
C.________ die Versicherte, die über persistierende Nackenschmerzen,
ausgeprägte Müdigkeit, Schwindel, ausgeprägte Schweissausbrüche und
Kiefergelenksschmerzen klagte. Dr. med. C.________ erhob bei der klinischen
Untersuchung eine deutlich eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, Druckdolenzen
vor allem im Bereich der Schultergürtelmuskulatur sowie über den
Dornfortsätzen C4, C5 und C6 sowie einen erhöhten Hartspann der
Schultergürtelmuskulatur und eine Verhärtung (Myogelose) am rechten
Trapeziusoberrand. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der
Heckauffahrkollision ein Distorsionstrauma der HWS erlitten. Fünf Monate nach
dem Unfall liege ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom vor. Dies werde durch die
funktionelle Untersuchung der HWS mittels Kernspintomographie untermauert,
die eine massive Motilitätsstörung der Kopfrotation nach beiden Seiten sowie
leichte degenerative Veränderungen der HWS im Sinne einer Chondrose in den
Segmenten C4/C5, C5/C6 und C6/C7 zeige. Bei diesem Befund müsse man annehmen,
dass die Dysfunktion der HWS für die Rotation mit grösster Wahrscheinlichkeit
traumatischer Genese sei. Darüber hinaus leide die Versicherte an einer
erhöhten Müdigkeit, welche als posttraumatische Belastungsstörung zu deuten
sei und häufig bei Patienten nach erlittenen Distorsionstraumata der HWS
beobachtet werde. Zur Kausalität der von der Beschwerdegegnerin geklagten
ausgeprägten vegetativen Symptomatik äusserte sich der Neurologe im Bericht
vom 30. Mai 2002 nicht.

3.5 Gestützt auf diese Akten kann die Frage, ob es sich bei den am 31.
Dezember 2002 und seither bestehenden Gesundheitsstörungen der
Beschwerdegegnerin zumindest teilweise um natürlich kausale Folgen des
versicherten Unfalls handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden.
Es steht zwar fest, dass die Versicherte beim Unfall vom 24. Oktober 2001 ein
Schleudertrauma erlitt und zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.
med. C.________ (2. April 2002) noch an kausalen Unfallfolgen litt. Denn
dieser Facharzt für Neurologie bejahte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
die traumatische Genese des Zervikalsyndroms. Insofern ist erstellt, dass im
Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. C.________ somatisch bedingte
Beschwerden vorlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
bestritten. Soweit sie einen krankhaften, degenerativen Vorzustand geltend
macht, ist gemäss den medizinischen Akten davon auszugehen, dass die
Versicherte diesbezüglich bis zum Unfall vom 24. Oktober 2001 bei voller
Arbeitsfähigkeit beschwerdefrei war. Der Unfall stellt somit zumindest eine
Teilursache der im Zeitpunkt der Abklärung durch Dr. med. C.________
bestehenden Beschwerden dar, was für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 123 V 45 Erw. 2a). Hingegen
lässt sich weder aus dem Bericht des Neurologen vom 30. Mai 2002 noch aus den
anderen medizinischen Akten die Situation im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (31. Dezember 2002) zuverlässig beurteilen. Für die Zeit
nach der neurologischen Beurteilung vom 30. Mai 2002 finden sich in den Akten
lediglich noch ein Kurzbericht der Psychologin K.________ vom 23. September
2002, welche über eine Besserung der psychischen Symptomatik berichtete, und
ein Arztzeugnis des Dr. med. N.________ vom 19. November 2002, wonach unter
den Therapien eine erfreuliche Besserung eingetreten sei und die
Arbeitsfähigkeit schrittweise habe gesteigert werden können, wobei mit einer
weiteren Besserung gerechnet werden dürfe. Für den Zeitpunkt der
Leistungseinstellung enthalten die medizinischen Akten somit keine
zuverlässigen Angaben über den Gesundheitszustand, allfällige Beschwerden und
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Vielmehr belegen die Berichte der
Psychologin K.________ vom 23. September 2002 und des Dr. med. N.________ vom
19. November 2002 eine seit der neurologischen Beurteilung vom 30. Mai 2002
eingetretene Besserung und eine nicht abgeschlossene Entwicklung. Soweit das
kantonale Gericht eine fortbestehende natürliche Unfallkausalität im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung bejahte, kann ihm deshalb nicht gefolgt
werden.

3.6 Anderseits belegen diese medizinischen Akten auch nicht den Wegfall der
Kausalität im Zeitpunkt der Leistungseinstellung. Dies lässt sich entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht mit den von ihr im
Einspracheverfahren eingeholten Berichten des beratenden Arztes Dr. med.
H.________ vom 30. September 2003 und des beratenden Psychiaters Dr. med.
R.________ vom 1. Oktober 2003 nachweisen. Diese Ärzte haben die
Beschwerdegegnerin nicht untersucht und können keine zuverlässige Angaben zu
Gesundheitszustand und Beschwerdebild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
machen. Soweit sich diese Ärzte - wie auch die Beschwerdeführerin - für die
Verneinung der Unfallkausalität auf das unfallanalytische Gutachten vom 4.
März 2002 und die biomechanische Beurteilung vom 15. Juli 2002 stützten, hat
die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Gutachten nicht
geeignet sind, die Unfallkausalität der nach einem Schleudertrauma
anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden zuverlässig zu bestimmen (vgl.
Urteile M. vom 8. November 2004 [U 314/03] Erw. 2.2, M. vom 26. März 2003 [U
125/01] Erw. 3.1 und Z. vom 18. März 2003 [U 205/02] Erw. 2.1). Die
Beurteilung des Dr. med. H.________, der auf Grund des degenerativen
Vorzustandes und des Unfallhergangs auf eine lediglich temporäre
Zustandsverschlimmerung schliesst, welche mit Sicherheit Ende 2002 nicht mehr
bestanden habe, überzeugt deshalb nicht. Es liegt hier kein Fall einer
Diskushernie bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen vor, welche
ausnahmsweise die Annahme einer höchstens vorübergehenden
Zustandsverschlechterung rechtfertigen würde (vgl. RKUV 2000 Nr. U 379 S.
193). Da Dr. med. H.________ auf die Problematik eines Schleudertraumas und
das damit verbundene Beschwerdebild nicht näher einging, ist seine
Beurteilung auch nicht umfassend. Der beratende Psychiater Dr. med.
R.________ stellte zwar die Diagnosen der Psychologin K.________ und des Dr.
med. C.________ begründet in Frage, doch enthielt er sich - wegen der
fehlenden persönlichen Untersuchung zu Recht - einer abschliessenden
Beurteilung. Immerhin wäre nach seiner Auffassung angesichts der wenig
geklärten Anamnese eine psychiatrische Begutachtung in Erwägung zu ziehen
gewesen. Die Beschwerdeführerin vermag mit den Aktenbeurteilungen ihrer
beratenden Ärzte den ihr obliegenden Beweis des nicht mehr gegebenen
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung jedenfalls nicht zu erbringen.

3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich gestützt auf die vorhandenen
medizinischen Akten weder die Frage nach dem Dahinfallen jeder kausalen
Bedeutung des Unfalles für die über den 31. Dezember 2002 hinaus anhaltend
geklagten Beschwerden noch die Frage, ob von einer Fortsetzung der
Heilbehandlung über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus noch eine
namhafte Besserung zu erwarten war, mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten lässt. Damit erweist sich der
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb der kantonale Entscheid und der
Einspracheentscheid aufzuheben sind und die Sache an die Winterthur
zurückzuweisen ist, damit sie unter Wahrung der Parteirechte polydisziplinär
gutachterlich abkläre, an welchen Beschwerden die Versicherte im
massgeblichen Zeitpunkt litt, ob - und allenfalls in welchem Ausmass - diese
Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besassen, ob die über den 31.
Dezember 2002 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in
natürlicher Kausalität zum Unfall vom 24. Oktober 2001 standen und ob von
einer Fortsetzung der Heilbehandlung ab 1. Januar 2003 noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen war.

4.
Ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, ist - falls
der natürliche Kausalzusammenhang auf Grund der ergänzenden medizinischen
Abklärungen (vgl. Erw. 3.7 hievor) zu bejahen ist - erst nach Abschluss des
normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen (in HAVE
2004 S. 119 zusammengefasstes Urteil K. vom 11. Februar 2004 [U 246/03];
Urteile H. vom 10. Januar 2005 [U 269/04], K. vom 6. Mai 2003 [U 6/03], R.
vom 9. September 2002 [U 412/01], A. vom 6. November 2001 [U 8/00], D. vom
16. März 2000 [U 127/99] und H. vom 29. März 2001 [U 114/00]).

Entgegen der Vorinstanz ist bei einer allfälligen Adäquanzbeurteilung auf
Grund des polizeilichen Unfallberichts nicht von einem mittelschweren Unfall
im mittleren Bereich, sondern von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen auszugehen. Bei beiden Fahrzeugen wurden leichte
Schäden festgestellt; beim Personenwagen der Versicherten war lediglich die
hintere Stossstange eingedrückt, was zu Reparaturkosten von Fr. 1'866.80
führte. Für eine geringe Wucht des Aufpralls spricht auch das
unfallanalytische Gutachten, worin die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) mit maximal 5,2 bis 10,4 km/h angegeben
wird. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat vergleichbare
Auffahrkollisionen in der Regel denn auch als mittelschwere Unfälle im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (vgl. die in SZS 2001 S.
431 ff. zitierte Rechtsprechung; ferner die Urteile F. vom 10. September 2003
[U 343/02], T. vom 6. Februar 2002 [U 61/00] und D. vom 16. August 2001 [U
21/01]). Die Adäquanzkriterien der besonderen Art der Verletzung, der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden
sowie von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit können erst nach Klärung des
Sachverhaltes abschliessend beurteilt werden. Diesbezüglich erweist sich die
vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung als verfrüht. Ebenso lässt sich die
Frage, ob die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden
Verletzungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, und demgemäss die
Adäquanzbeurteilung nach den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgestellten
Grundsätzen für Unfälle mit psychischen Folgeschäden vorzunehmen wäre, erst
nach erfolgter medizinischer Abklärung beurteilen.

5.
Da Versicherungsleistungen streitig waren, ist das Verfahren kostenlos
(Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird
keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie als Unfallversicherer eine
öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung
nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10, je mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. September 2004 sowie der
Einspracheentscheid der Winterthur vom 10. Oktober 2003 aufgehoben werden und
die Sache an die Winterthur zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. Januar
2003 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 4. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.