Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 371/2004
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U 371/04

Urteil vom 2. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

A.________, 1957, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 8. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene A.________, seit März 1987 als Arbeiter bei der Firma
S.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und
Berufskrankheit versichert, wurde per Oktober 2000 wegen eines Gehörschadens
für rangierdienstuntauglich erklärt und in den Hausdienst versetzt. Die auf
Grund des Tätigkeitswechsels auf den 1. Februar 2002 erfolgte Lohnrückstufung
wurde mit der Zusprechung einer Rente der Eidgenössischen Versicherungskasse
kompensiert. Auf Meldung der Arbeitgeberin vom 16. April 2003 hin prüfte die
SUVA in der Folge mit Blick auf die festgestellte Schwerhörigkeit das
Vorliegen einer berufsbedingten Erkrankung, wobei sie insbesondere am 8. Mai
2003 Erhebungen am Arbeitsplatz des Versicherten vornahm sowie Berichte des
Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten,
Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. Juni 2003 und des Dr. med. M.________,
Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und
Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom
30. Juli 2003 einholte. Gestützt darauf verneinte sie den Anspruch auf
Versicherungsleistungen, da die Voraussetzungen für die Annahme einer
Berufskrankheit nicht gegeben seien (Verfügung vom 8. August 2003,
Einspracheentscheid vom 30. September 2003). Nach Intervention des
Versicherten hob die SUVA ihren Einspracheentscheid vom 30. September 2003
auf und veranlasste eine ergänzende Untersuchung durch Dr. med. M.________
(Bericht vom 8. Januar 2004 samt Beurteilung des Dr. med. L.________,
Spezialarzt FMH ORL, vom 18. Juli 1995). Auf dieser Grundlage hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 an ihrer Leistungsablehnung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 8. September 2004).

C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Zusprechung von Versicherungsleistungen nach UVG.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 In materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht
die Haftungsgrundsätze im Zusammenhang mit Berufskrankheiten zutreffend
dargelegt. Danach ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, wenn die
(behandlungsbedürftige oder zu Arbeitsunfähigkeit führende) Krankheit
entweder eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG (in
der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung [zur Frage des
Übergangsrechts vgl. Erw. 1.2 hiernach]) in Verbindung mit Art. 14 UVV und
Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV darstellt (vgl. auch BGE 119 V 200 f. Erw. 2a
mit Hinweis) oder ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche
Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b, je
mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407) verursacht worden ist. Die
ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe verursachte
Krankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 14 UVV und Ziff. 1
des Anhangs 1 zur UVV fällt unbestrittenermassen ausser Betracht.

1.2 Zu ergänzen ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1, 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
wurde ein beeinträchtigtes Hörvermögen des Beschwerdeführers ärztlicherseits
erstmals durch Dr. med. L.________ am 18. Juli 1995 festgestellt, ohne dass
dieser jedoch eine berufliche Veränderung des damals als Arbeiter bei der
Firma S.________ tätigen Versicherten oder das Tragen von Gehörschutz als
notwendig erachtete. Per Oktober 2000 erklärte der ärztliche Dienst ihn -
gestützt auf die Auswertungen der durch Dr. med. B.________ am 30. Mai und
20. September 2000 durchgeführten audiometrischen Messungen - auf Grund
seiner Höreinbusse als rangierdienstuntauglich, woraufhin eine Versetzung in
den Hausdienst erfolgte. Weil sich der als Anspruchsgrundlage angerufene
Sachverhalt folglich vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, finden die auf
diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und der dazugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV),
einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des UVG, - wie die
Vorinstanz mit der Zitierung der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen UVG-
und UVV-Normen implizit richtig erkannt hat - keine Anwendung. Daran vermag
der Umstand, dass die SUVA erst mit Meldung vom 16. April 2003 über das
angeblich berufsbedingte Krankheitsbild orientiert wurde und sie ihre
Leistungsablehnung am 8. August 2003 verfügt sowie mit Einspracheentscheid
vom 11. Februar 2004 abschliessend bestätigt hat, nichts zu ändern.
Anzumerken bleibt, dass diese intertemporalrechtlichen Überlegungen für den
Verfahrensausgang insofern von untergeordneter Bedeutung sind, als es sich
bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen, so namentlich bei
dem in Art. 3 Abs. 1 ATSG umschriebenen Krankheitsbegriff, auf welchen Art. 9
Abs. 1 Satz 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung verweist, sowie
bei der in Art. 6 ATSG normierten Arbeitsunfähigkeit, auf die u.a. Art. 9
Abs. 3 Satz 2 UVG (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) Bezug nimmt,
in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden
Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (BGE 130 V
343; zum Krankheitsbegriff: vgl. insbesondere BBl 1991 II 248 sowie Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, S. 46 Rz 1 zu
Art. 3; zum seit 1. Januar 2004 im Zuge der 4. IV-Revision in Art. 3 Abs. 1
ATSG verankerten dreiteiligen Krankheitsbegriff: Urteil H. vom 8. Februar
2005, I 495/04, Erw. 2.2 mit Hinweis auf BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281
und 3299).

2.
Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere des fachärztlichen
Untersuchungsergebnisses des Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2004, steht
fest, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen
Schallleitungsschwerhörigkeit rechts und an einer diskreten
Hochton-Innenohrschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 5 % leidet.

3.
3.1 Eine arbeitsbedingte Erkrankung gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit
Art. 14 UVV und Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV stellt nach lit. a
(Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen) u.a. eine durch Arbeiten im
Lärm verursachte erhebliche Schädigung des Gehörs dar. Die Schwere der
Beeinträchtigung ist aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu
umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust
als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich
nicht nach abstrakten medizinischen Kriterien beantworten lässt; vielmehr
kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise
auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder
Integritätseinbusse führt (im SUVA-Jahresbericht 1988 [Nr. 2 S. 3]
publiziertes Urteil R. vom 11. Dezember 1987, U 71/86, Erw. 2b mit Hinweis;
Rumo-Jungo, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 2003, S.
85).

3.1.1 Eine hinsichtlich des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG)
erhebliche Gehörsschädigung kann folglich u.a. nur dann bejaht werden, wenn
die Auswirkungen eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bewirken.

3.1.2 Mit Bezug auf den Integritätsentschädigungsanspruch nach Art. 24 f. UVG
in Verbindung mit Art. 36 UVV (in den bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassungen) gilt ein Integritätsschaden demgegenüber dann als
erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird, wobei gemäss
Art. 36 Abs. 2 UVV für die Bemessung der Integritätsentschädigung die vom
Bundesrat aufgestellten Richtlinien des Anhanges 3 gelten. Danach wird der
(vollständige) Verlust des Gehörs auf einem Ohr mit einem Integritätsschaden
von 15 % und die vollständige Taubheit, d.h. der Verlust des Gehörs auf
beiden Ohren, mit einem solchen von 85 % bewertet. Gemäss der von der
Medizinischen Abteilung der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen
Skala erarbeiteten, höchstrichterlich als mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar
beurteilten (RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. Erw. 3b Hinweisen) Tabelle 2 zu
Tabelle 12 betreffend Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs
(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 58 S. 46 ff.) liegt
die Erheblichkeitsschwelle bei binauralem Schaden bei 70 % - bzw. bei 35 % je
Ohr - Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200 % veranschlagt), monaural
bei Verlust der halben Hörfähigkeit, beides entsprechend einem
Integritätsschaden von 5 %.

3.2
3.2.1Dr. med. M.________ hat in seinem audiologischen Untersuchungsbericht
vom 8. Januar 2004 schlüssig dargelegt, dass die diskrete
Hochton-Innenohrschwerhörigkeit links mit einem Hörverlust von 5 % auf die
über zehn Jahre dauernde berufliche Lärmbelastung im Grenzbereich der
Gehörgefährdung (85 - 87 dB) zurückzuführen - und damit als arbeitsbedingt im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zu qualifizieren - ist. Da die im Oktober 2000
erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers vom Rangier- in den Hausdienst der
Firma S.________ nach Lage der Akten jedoch nicht zufolge der als
leichtgradig einzustufenden Hörschädigung links sondern vielmehr auf Grund
des viel schwerwiegenderen, nach Aussage des Arztes an praktische Taubheit
grenzenden Hörverlusts rechts vorgenommen worden sein dürfte, fehlt es
diesbezüglich indes am Element der Arbeits- und damit der Erwerbsunfähigkeit.
Ferner wird, weil hinsichtlich der Hörschädigung rechts - jedenfalls für den
5 % übersteigenden Hörverlust - der erforderliche Kausalitätsnachweis zur
beruflichen Tätigkeit zu verneinen (vgl. Erw. 3.2.2) und demnach von einem im
vorliegenden Zusammenhang massgebenden Schaden je Ohr von höchstens 5 %
auszugehen ist, auch die relevante Erheblichkeitsgrenze für eine
Integritätsentschädigung nicht erreicht.

3.2.2 In Bezug auf den Hörschaden rechts hat das kantonale Gericht gestützt
auf die übereinstimmenden Angaben der Dres. med. B.________ und M.________ in
deren Berichten vom 17. Juni und 30. Juli 2003 sowie 8. Januar 2004, welche
im angefochtenen Entscheid detailliert wiedergegeben werden, mit
überzeugender Begründung erwogen - auf die entsprechenden Ausführungen wird
vollumfänglich verwiesen -, dass der Hörverlust im Bereich des rechten
Mittelohres, jedenfalls soweit 5 % übersteigend, nicht mit dem nach der
Rechtsprechung (BGE 119 V 200 f. Erw. 2a mit Hinweis) zur Bejahung von Art. 9
Abs. 1 UVG erforderlichen Ursachenanteil von 50 % auf die Rangiertätigkeit
zurückzuführen ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine
Mittelohrpathologie in Form einer Schallleitungsschwerhörigkeit, welche ihren
Ursprung in Otitiden oder in einer Otosklerose hat, die wiederum in keinem
Zusammenhang mit der am ehemaligen Arbeitsplatz bestehenden Lärmbelastung
stehen. Der Umstand allein, dass sich das Hörvermögen rechts während der
Dauer der Rangiertätigkeit stetig verschlechtert hat, lässt entgegen der
Betrachtungsweise des Beschwerdeführers nicht - gleichsam in Anwendung der im
unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen Formel "post hoc ergo
propter hoc" (vgl. BGE 119 V 341 f.) - auf einen rechtsgenüglichen
ursächlichen Kontext schliessen.

4.
Die in Art. 9 Abs. 2 UVG normierte Anspruchsgrundlage, wonach als
Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen ist,
dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend (d.h. zu mindestens 75 %; BGE
126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen) durch die berufliche Tätigkeit verursacht
worden sind, kommt sodann ebenfalls nicht zum Tragen. Während bezüglich des
Schadens am linken Ohr - wie auch desjenigen am rechten Ohr, soweit 5 %
Hörverlust nicht übersteigend - zwar die berufliche Ursächlichkeit zu bejahen
ist, fehlt es - wie zuvor dargelegt - an einer anspruchsbegründenden Erwerbs-
und Integritätseinbusse. Was den 5 % übersteigenden Hörverlust rechts
anbelangt, mangelt es schliesslich nach dem Gesagten wiederum am
erforderlichen Kausalzusammenhang zur Rangiertätigkeit.

5.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Der
letztinstanzlich erneut vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, die SUVA
hätte ihn bereits 1995 als rangierdienstuntauglich erklären müssen, vermag
daran nichts zu ändern. Dr. med. M.________ erklärte die auf den
audiometrischen Messungsergebnissen des Dr. med. L.________ vom 18. Juli 1995
beruhende Vorgehensweise des Unfallversicherers überzeugend damit, dass
damals auf der linken Seite ein praktisch normales Gehör vorgelegen habe,
weshalb, da eine besondere Lärmgefährdung auf Grund dieser Sachlage habe
ausgeschlossen werden können, auf gehörprophylaktische Massnahmen verzichtet
worden sei. Hinsichtlich des rechten Gehörs sei dagegen davon auszugehen
gewesen, dass durch die Schallleitungskomponente sogar eine gewisse
Protektion vorhanden war. Aus diesen Überlegungen heraus habe der Patient aus
Sicht der Gehörschadenprophylaxe mit guten Gründen als weiterhin für den
Rangierdienst geeignet eingestuft werden können. Dem ist nichts beizufügen.
Ebenso wenig lässt sich alsdann aus dem Umstand, dass dem Versicherten per 1.
Februar 2002 zufolge der mit der Hausdiensttätigkeit verbundenen
Lohnrückstufung eine Rente der Eidgenössischen Versicherungskasse
zugesprochen worden ist, ein anderes Ergebnis herleiten. Dabei dürfte es sich
um eine Berufsinvaliden(teil)rente aus beruflicher Vorsorge handeln, die
ausgerichtet wird, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen
für ihre bisherige Beschäftigung nicht mehr tauglich ist und dadurch -
allenfalls, wie vorliegend, im Rahmen einer ihr zugewiesenen anderen,
zumutbaren Tätigkeit - eine Verdiensteinbusse erleidet. Entgegen der
offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers ist hierfür nicht erforderlich,
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die berufliche Tätigkeit
selber verursacht wurden. Weil die letzte Untersuchung durch Dr. med.
M.________ am 7. Januar 2004 stattfand, ist ferner auszuschliessen, dass sich
die Hörverhältnisse bis zum rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169
Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 noch
in erheblicher Weise verändert haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 2. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: