Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 36/2004
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U 36/04

Urteil vom 13. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hochuli

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil,

gegen

P.________, 1962, Portugal, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
P.  ________, geboren 1962, arbeitete seit Oktober 1990 vollzeitlich als
Buffet-Mitarbeiterin im Restaurant C.________ und war in dieser Eigenschaft
bei der Altstadt Versicherungen (nachfolgend: Altstadt) obligatorisch gegen
Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 2. Oktober 1992 stolperte sie
auf dem Arbeitsweg, stürzte und brach sich dabei das linke (adominante)
Handgelenk. Die Radiusfraktur wurde am 5. Oktober 1992 im Spital X.________
operativ mit einem Fixateur externe ruhig gestellt. Nachdem die Versicherte
ihre angestammte Arbeitsstelle inzwischen verloren hatte, attestierte ihr Dr.
med. K.________, leitender Arzt der Chirurgischen Klinik am Spital
X.________, ab 14. Juni 1993 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Bei
anhaltend schmerzhafter Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk und einem
Verdacht auf ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom führte Dr. med.

K. ________ am 21. Dezember 1993 eine Neurolyse des Nervus medianus und des
Nervus ulnaris durch. Nach der infolge des Eingriffs vorübergehenden vollen
Arbeitsunfähigkeit gingen Prof. Dr. med. S.________, Zürich, und Dr. med.

K. ________ ab Juli 1994 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die
Invalidenversicherung richtete P.________ ab 1. Oktober 1993 bei einem
Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe und ab 1. März 1994 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente aus. Seit 1. November
1994 bezieht die Versicherte wiederum eine halbe Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 54 %. Die Altstadt stellte die Taggeld- und
Heilbehandlungsleistungen gestützt auf einen Bericht der Dres. med.
M.________ und A.________ vom 9. August 1995 per August 1995 ein (Verfügung
der Altstadt vom 12. Dezember 1995), weil rein somatisch gesehen keine
Spätfolgen des Unfalles mehr bestünden und auch kein bleibender Nachteil zu
erwarten sei. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 1996 sprach die Altstadt
der Versicherten für die ihr dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen eine
Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % (Fr.
14'580.-) sowie mit Wirkung ab 1. September 1995 eine Invalidenrente
basierend auf einer Erwerbseinbusse von 25 % zu. Auf Beschwerde der
Versicherten hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den
Einspracheentscheid vom 4. April 1996 wegen ungenügender
Sachverhaltsabklärung auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im
Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung über den
Leistungsanspruch an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft
(Rechtsnachfolgerin der Altstadt; nachfolgend: Zürich oder
Beschwerdeführerin) zurück (Entscheid vom 29. März 1999).

Vom 24. bis 28. September 2001 weilte die Versicherte zur polydisziplinären
Untersuchung im Zentrum für medizinische Begutachtung  (ZMB). Das ZMB
erstattete das Gutachten am 8. November 2001 (nachfolgend: ZMB-Gutachten) und
nahm am 31. Januar 2002 zu Ergänzungsfragen Stellung. Daraufhin sprach die
Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2002 rückwirkend ab 1.
September 1995 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von 30 %
zu. Eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von
15 % sei am 4. April 1996 bereits ausgerichtet worden. Darauf sei nicht mehr
zurückzukommen, auch wenn die Integritätseinbusse gemäss ZMB-Gutachten nur 7
% betrage. Einspracheweise beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer
Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie einer
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 50 %
unter Anrechnung der bereits geleisteten Integritätsentschädigung. Die Zürich
hiess die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie feststellte, dass über
den Anspruch auf Integritätsentschädigung noch nicht entschieden worden sei,
und wies die Sache in diesem Punkt zum Erlass einer Verfügung an die
Verwaltung zurück (Einspracheentscheid vom 31. Mai 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der P.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember
2003 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid in Bezug auf die
Beurteilung der organisch-bedingten unfallkausalen Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit aufhob und diesbezüglich die Sache zu ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung über den
Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen an die Verwaltung zurückwies;
gleichzeitig hielt das kantonale Gericht fest, die psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen stünden nicht in einem anspruchsbegründenden
Kausalzusammenhang mit dem Unfall.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich die Aufhebung des
kantonalen Entscheids.

Während P.________ auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat in seinen Entscheiden vom 29. März 1999 und 22.
Dezember 2003 die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie den für die
Leistungspflicht des UVG-Versicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 121
V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die ausserdem erforderliche Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 122 V 416 Erw. 2a,
je mit Hinweisen) und im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
140 Erw. 6c/aa). Richtig sind auch die Ausführungen zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis Ende Juni 2001 gültig gewesenen
Fassung) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG in der
bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) sowie zur Aufgabe des Arztes bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70)
und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw.
3a und b). Korrekt ist sodann der Hinweis darauf, dass das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit auf dem
Gebiet des Unfallversicherungsrechts verbundenen Änderungen nicht anwendbar
sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: vom 31. Mai 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.

2.
Soweit die Zürich die gegen ihre Verfügung vom 1. März 2002 gerichtete
Einsprache betreffend den Anspruch auf Integritäts entschädigung mit
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2002 teilweise guthiess und die Sache
diesbezüglich zur Neuverfügung an die Verwaltung zurückwies, ist der
Einspracheentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz
erkannte sodann zutreffend, dass die psychischen Beschwerden der Versicherten
nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall (angefochtener
Entscheid S. 20 ff.) stehen, was zu Recht von keiner Seite bestritten wird.
Streitig ist hingegen der Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG ab 1.
September 1995.

3.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob auf das nach Anordnung der Vorinstanz gemäss
Rückweisungsentscheid vom 29. März 1999 eingeholte ZMB-Gutachten abzustellen
ist. Während das kantonale Gericht diese Frage im angefochtenen Entscheid in
Bezug auf die organischen Unfallfolgen verneinte und die Sache diesbezüglich
zu ergänzenden Abklärungen an die Zürich zurückwies, weil die Expertise
widersprüchlich und ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar seien,
macht die Beschwerdeführerin geltend, gestützt auf das ZMB-Gutachten sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherten ihre
angestammte Tätigkeit als Buffet-Mitarbeiterin im Gastgewerbe trotz
unfallbedingter Einschränkungen am linken Handgelenk zu 80 % zumutbar sei.

3.1  Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc, je mit Hinweisen). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

3.2
3.2.1Die Versicherte wurde während ihres fünftägigen Aufenthalts im ZMB durch
die Dres. med. D.________ betreffend Allgemeinstatus, T.________ betreffend
den handchirurgischen und orthopädischen Status, B.________ betreffend den
neurologischen Status und E.________ betreffend den psychiatrischen Status
allseits eingehend untersucht. Zu den bleibenden Folgen der Radiusfraktur
loco classico vom 2. Dezember 1992 ist dem polydisziplinären ZMB-Gutachten
(S. 22 f.) in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit unter anderem zu entnehmen:
"[...] Im somatischen Bereich ist heute eine leichte radiokarpale Arthrose
sowie eine deutliche Arthrose im distalen Radioulnar-Gelenk sowie eine
allgemeine Osteopenie nachweisbar. Wahrscheinlich hat die Versicherte nach
dem Unfall eine leichte Sudeck'sche Dystrophie durchgemacht. Spätfolgen
derselben sind aber heute nicht mehr objektivierbar. Die genannten Arthrosen
müssen überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolgen beurteilt werden. Gewisse
Schmerzen bei starker Belastung des Handgelenkes sind als Folgeerscheinungen
dieser Arthrosen möglich, hingegen ist die ausgeprägte, von der Versicherten
subjektiv erlebte Schmerzempfindlichkeit durch diesen Befund nicht zu
erklären. Auch dass die Versicherte ihre Hand praktisch nicht mehr einsetzt
und erhebliche Einschränkungen ihrer Beweglichkeit sowohl im Arm wie in der
Hand schildert, kann durch den somatisch objektivierbaren Befund nicht
erklärt werden. Aus somatischer Sicht könnte die Versicherte auch weiterhin
an einem Buffet zu 80 % arbeiten. Die Hauptproblematik der Versicherten liegt
auf psychischem und psychosomatischem Gebiet. Frau P.________ hat bereits
nach ihrer Emigration in die Schweiz 1990 Kopfschmerzen vom Spannungstyp
entwickelt. Nach dem Unfall von 1992 bahnte sich eine psychosomatische
Entwicklung an, die begleitet wurde von einer Schmerzverarbeitungsstörung und
Symptomausweitung. Die Versicherte hat nunmehr seit neun Jahren nicht mehr
gearbeitet und sicher auch durch die Berentung einen sekundären
Krankheitsgewinn erlebt, so dass sich das ganze Geschehen fixiert und
chronifiziert hat. Die Grundlage dieser Entwicklung ist eine einfach
strukturierte, histrionische Persönlichkeit. Die Diagnose der körperlichen
Symptome aus psychischen Gründen stützt sich auf das demonstrative Verhalten
der Versicherten während den Untersuchungen, bei denen sich deutliche
Diskrepanzen zwischen den angegebenen Einschränkungen und den objektiv
beobachteten Beweglichkeiten sowie der symmetrischen Muskulatur (wir
verweisen dazu auf den handchirurgisch-orthopädischen Status) ergeben. Auch
berichtet die Versicherte in einer Art "belle indifférence" [von] ihren
schweren Beschwerden, so als spräche sie nicht von sich, sondern von einer
anderen Person. [...]"
Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychosomatischen Entwicklung
schätzten die ZMB-Gutachter die Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit gemäss ZMB-Gutachten liegt sehr nahe bei den nur
geringfügig abweichenden Einschätzungen des Prof. Dr. med. S.________
(Bericht vom 13. März 1996) und der Dres. med. M.________ und A.________
(Bericht vom 9. August 1995). Während die Letzteren gar davon ausgingen, rein
somatisch gesehen bestünden keine mit dem Unfallereignis in Zusammenhang
stehenden Spätfolgen mehr, weshalb streng fachbezogen zumindest seit Mai 1995
kein bleibender Nachteil mehr bestehe, vertrat Prof. Dr. med. S.________ in
seinem Bericht die Auffassung, zwar erscheine noch verständlich, dass die
Versicherte ihre angestammte Tätigkeit am Buffet nicht mehr ausüben könne,
weil dazu wohl der unbehinderte Gebrauch beider Arme und Hände erforderlich
sein dürfte, doch sei "es ihr durchaus zumutbar, eine leichtere berufliche
Arbeit zu leisten, wo sie hauptsächlich ihren in keiner Weise geschädigten
dominanten rechten Arm einsetzen und auch ihren insgesamt doch nicht schwer
beeinträchtigten linken in eingeschränktem Masse (mit-) benutzen" könne. Er
schätzte ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf mindestens
50 % ein, obwohl sie damit sogar 66,66-75 % erreichen dürfte. Da die
Beschwerdegegnerin ihren angestammten Arbeitsplatz  als Buffet-Angestellte in
der Folge des Unfalles verlor, ist entgegen der Zürich auf die Beurteilung
der Zumutbarkeit in Bezug auf eine angepasste (und nicht die angestammte)
Tätigkeit abzustellen. Nach umfassender Würdigung sämtlicher medizinischer
Unterlagen ist mit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw.
2, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass die Versicherte in einer
behinderungsadaptierten leichten manuellen Tätigkeit ohne zu starke Belastung
des linken Armes (vgl. ZMB-Gutachten S. 9) zumutbarerweise eine
Leistungsfähigkeit von 75 % erwerblich verwerten könnte.

3.2.2  Demgegenüber vertrat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die
Auffassung, die ZMB-Gutachter hätten sich mit den abweichenden Einschätzungen
der übrigen involvierten Ärzte nicht auseinander gesetzt und das Gericht
nicht von ihrer Schätzung der Arbeitsfähigkeit überzeugen können. Auch in
sich selbst sei das ZMB-Gutachten nicht widerspruchsfrei. Alle erhobenen
Diagnosen somatischer Natur seien unter dem Titel "Nebendiagnosen (ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)" aufgelistet worden, obwohl an anderer
Stelle dem ZMB-Gutachten zu entnehmen sei, aus somatischer Sicht betrage die
unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Buffet-Angestellte 20
%.

3.2.3  Entgegen dem kantonalen Gericht ist für den Beweiswert eines
Arztberichtes nicht entscheidend, ob er sich mit jeder einzelnen
abweichenden, sich bei den Akten befindlichen medizinischen Einschätzung in
einlässlicher Weise auseinander setzt, sondern vielmehr, ob er in Kenntnis
der Vorakten abgegeben wurde (Erw. 3.1 hievor). Letzteres trifft auf das
ZMB-Gutachten (vgl. Ziff. 1.2: medizinische Unterlagen, S. 1-9) zu. Dass es
sich bei der kritisierten Auflistung der Diagnosen im ZMB-Gutachten (S. 21)
um ein formelles Versehen handelt, ergibt sich aus der erläuternden
Stellungnahme der Dres. med. E.________ und T.________ vom 31. Januar 2002,
wonach an objektivierbaren Befunden als überwiegend wahrscheinliche
Unfallfolgen lediglich eine leichte Radiocarpalarthrose und eine Arthrose im
distalen linken Radioulnargelenk hätten lokalisiert werden können, welche bei
Belastung gewisse Schmerzen zu verursachen vermöchten; "alle übrigen
erhobenen somatischen Befunde haben primär nichts mit dem Unfall zu tun." Die
Versicherte bestritt den gemäss ZMB-Gutachten erhobenen Befund eines
seitengleichen Muskelreliefs an beiden Ober- und Vorderarmen mit Schreiben
vom 31. Dezember 2001 zu Recht nicht. Dazu führten die Dres. med. E.________
und T.________ erläuternd aus, ein effektives Schonen der Extremitäten - wie
man es schmerzbedingt und nach dem beobachteten Verhalten der Versicherten in
Bezug auf den zur Diskussion stehenden Arm vermuten müsste - führe innert
kurzer Zeit zu einer deutlichen Atrophie der betreffenden Muskulatur. Die
hingegen anlässlich der Untersuchung durch die Experten festgestellte
symmetrische Muskulatur spreche jedoch eindeutig dafür, dass die Versicherte
ihren Arm nicht schone, sondern regelmässig gebrauche und aktiv belaste. Nach
eingehender pflichtgemässer Würdigung der vorhandenen medizinischen
Unterlagen kann nach dem Gesagten entgegen der Vorinstanz nicht die Rede
davon sein, dass dem ZMB-Gutachten und den übrigen Arztberichten kein
hinreichend klares Bild betreffend die bleibenden unfallbedingten
Gesundheitsschäden organischer Natur und die daraus resultierenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sei. Unter
Mitberücksichtigung der erläuternden Stellungnahme der Dres. med. E.________
und T.________ und der restlichen medizinischen Unterlagen erweisen sich die
Schlussfolgerungen der ZMB-Gutachter als überzeugend, nachvollziehbar und in
sich widerspruchsfrei. Die in jeder Hinsicht umfassenden und allseitigen
spezialmedizinischen Untersuchungen der Versicherten lassen nach dem Gesagten
von zusätzlichen Abklärungen der organischen Unfallfolgen keine neuen
Erkenntnisse erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE
124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28
Erw. 4b) zu verzichten ist.

3.3  Somit ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
unter Berücksichtigung der einzig unfallkausalen organischen
Gesundheitsschäden einer leichten Radiocarpalarthrose und einer Arthrose im
distalen linken Radioulnargelenk in einer behinderungsadaptierten leichten
manuellen Tätigkeit ohne zu starke Belastung des linken Armes zumutbarerweise
eine Leistungsfähigkeit von 75 % erwerblich verwerten kann.

4.
Das kantonale Gericht brauchte im angefochtenen Entscheid den
Invaliditätsgrad nicht zu überprüfen, da es die Sache wegen angeblich
widersprüchlicher medizinischer Aktenlage zu ergänzender Abklärung der
organischen Unfallfolgen und anschliessender Neuverfügung über den Anspruch
auf eine Invalidenrente an die Verwaltung zurückwies. Weil die Versicherte
schon im vorinstanzlichen Verfahren gegen die erwerbliche Seite der
Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Einspracheentscheid keine Einwände
erhoben, sondern sich auf die Bestreitung der zugrunde gelegten
Arbeitsfähigkeit beschränkt hatte, und weil die Frage nach den erwerblichen
Auswirkungen der hievor (Erw. 3.3) festgestellten - trotz Unfallfolgen
zumutbaren - Leistungsfähigkeit gestützt auf die vorliegenden Akten
spruchreif ist und ohne Weiterungen beantwortet werden kann, ist nach dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie auf eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu verzichten.

Demnach bleibt nachfolgend zu prüfen, welche Erwerbseinbusse die Versicherte

durch die unfallbedingten Einschränkungen erleidet.

4.1  Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im massgebenden
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: am 1. September 1995)
ohne Unfallfolgen ein Jahreseinkommen (Valideneinkommen) von Fr. 41'335.-
hätte realisieren können.

4.2  Nimmt die Versicherte wie vorliegend nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit auf, so können für die Ermittlung des hypothetischen
Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) die so
genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen
werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V
81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht.
Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (LSE 1994 S. 53 TA1.1.1 Anforderungsniveau 4) beschäftigte Frauen
verdienten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 1994
monatlich Fr. 3325.-, was bei Annahme einer durchschnittlichen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die
Volkswirtschaft 2003 Heft 7 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem
Einkommen von monatlich Fr. 3483.- (= [Fr. 3325.- : 40] x 41,9) und jährlich
Fr. 41'796.- (= Fr. 3483.- x 12) entspricht. Bezüglich der Anpassung an die
Lohnentwicklung ist eine Differenzierung nach Geschlechtern vorzunehmen,
weshalb auf den Nominallohnindex für Frauenlöhne abzustellen ist (BGE 129 V
410 Erw. 3.1.2). Dieser betrug im Jahr 1994 2051 und im Jahr 1995 2087 Punkte
(Die Volkswirtschaft 2001 Heft 4 S. 85 Tabelle B10.3 Nominallohnindex total,
Zeile "Frauen"), was einer Erhöhung um 1,76 Prozentpunkte (= [2087-2051] :
20,51) gleichkommt. Für das Jahr 1995 ist demnach von einem angepassten
Tabellenlohn von Fr. 42'532.- (= Fr. 41'796.- x 1,0176) auszugehen. Um den
besonderen Einschränkungen der Versicherten (insbesondere der Limitierung auf
leichte manuelle Tätigkeiten ohne zu starke Belastung des linken Armes)
Rechnung zu tragen, ist sodann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
des Einzelfalles ein angemessener Abzug von 15 % (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw.
5b) vorzunehmen, sodass mit einer behinderungsadaptierten Tätigkeit ein
Jahreseinkommen von Fr. 36'152.- (= Fr. 42'532.- x 0,85) erzielbar wäre. Da
die Beschwerdegegnerin in einer solchen angepassten Tätigkeit aus
unfallbedingten gesundheitlichen Gründen zu 25 % eingeschränkt ist,
resultiert im Ergebnis ein trotz Gesundheitsschaden zumutbares
Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 27'114.- (Fr. 36'152.- x 0,75).

4.3  Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und
des Valideneinkommens von Fr. 41'335.- (Erw. 4.1 hievor) auf der andern Seite
ergibt sich ein Mindereinkommen von Fr. 14'221.- und ein Invaliditätsgrad von
34 % (Fr. 14'221.- / Fr. 41'335.- x 100). Die Versicherte hat somit ab 1.
September 1995 gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 34 % Anspruch auf eine
Invalidenrente nach UVG.

5.
Die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung entsprechend dem Ausmass ihres Obsiegens
auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember
2003 vollständig und der Einspracheentscheid der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft vom 31. Mai 2002 soweit den Rentenanspruch
betreffend aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ab 1.
September 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % Anspruch auf eine
Invalidenrente nach UVG hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 13. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: