Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 369/2004
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U 369/04

Urteil vom 11. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiber Ackermann

F._________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Kapellplatz 1, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 10. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene F._________ war seit dem 28. April 1997 als Gipser für die
Firma Q.________ AG tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 29.
August 1998 wurde er in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein Fahrzeug auf
seine Fahrbahnseite geriet und frontal mit seinem Wagen zusammenstiess.
F._________ wurde notfallmässig ins Spital X.________ eingewiesen, wo eine
Distorsion der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS und BWS) sowie eine
Exkoriation über der Patella rechts diagnostiziert wurde; die gleichentags
erstellten Röntgenaufnahmen ergaben keine Hinweise auf ossäre Läsionen. Am
26. Oktober 1998 wurde die ärztliche Behandlung durch die Hausärztin Frau Dr.
med. M._________ abgeschlossen; diese nahm ab dem 27. Oktober 1998 eine
vollständige Arbeitsfähigkeit an, worauf F._________ seine angestammte
Tätigkeit wiederum zu 100 % aufnahm, nachdem er bereits ab dem 5. Oktober
1998 im Umfang von 50 % gearbeitet hatte.
Am 19. Februar 1999 erschien der Versicherte erneut bei Frau Dr. med.
M._________ und klagte über zunehmende Schmerzen im HWS-Bereich; der
hausärztliche Vorschlag, sich Mitte März bei der SUVA vorzustellen, wurde in
der Folge aber nicht umgesetzt. Eine neurologische Untersuchung durch Dr.
med. G._________, FMH Neurologie, vom 10. Dezember 1999 ergab die Diagnose
einer Minderbelastbarkeit des zerviko-thorakalen Übergangs seit
Verkehrsunfall vom 29. August 1999. Ab Mai 2000 fanden Konsultationen beim
neuen Hausarzt Dr. med. E._________, Innere Medizin FMH, sowie am 14. Juni
2000 eine kreisärztliche Untersuchung statt. Weiter erfolgte vom 15. Juni bis
zum 6. Juli 2000 ein Aufenthalt in der Klinik Y._________, wo ein
Schmerzsyndrom nach HWS-Schleudertrauma und eine Erschöpfungsdepression
diagnostiziert wurden. Mit Verfügung vom 19. September 2000 lehnte die SUVA
ihre Leistungspflicht wegen fehlender Rückfallkausalität ab. Im Rahmen des
anschliessenden Einspracheverfahrens zog sie unter anderem ein (im Auftrag
des Krankenversicherers erstelltes) Gutachten des Dr. med. A._________,
Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Oktober
2000 bei und nahm Erhebungen bei der Arbeitgeberin vor. Mit
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2001 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom
19. September 2000.

B.
Nachdem F._________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
eingereicht hatte, hob die SUVA ihren Einspracheentscheid auf und teilte mit,
sie werde nach zusätzlichen Abklärungen in neurologischer und psychiatrischer
Hinsicht neu verfügen, worauf das Verwaltungsgericht in Anwendung des
kantonalen Prozessrechts das Verfahren sistierte.
In der Folge veranlasste die SUVA ein Gutachten der Klinik Z._________ vom
28. August 2002 und zog (unter anderem) den zuhanden der
Invalidenversicherung erstellten Abklärungsbericht der Beruflichen
Abklärungsstelle (BEFAS) vom 6. Mai 2003 bei. Mit Verfügung vom 19. September
2003 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht erneut wegen fehlender
Rückfallkausalität. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die
Sistierung des Verfahrens aufgehoben hatte, zog es die Handakten der
behandelnden Ärztin Frau Dr. med. M._________ bei und holte einen
Ergänzungsbericht der Klinik Z._________ vom 7. Juli 2004 ein. Mit Entscheid
vom 10. September 2004 verneinte das kantonale Gericht das Bestehen eines
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten
Gesundheitsschäden und wies die Beschwerde ab.

C.
F._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung
seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung
und Taggeld) zu erbringen. Weiter sei die Sache zur Prüfung der Rentenfrage
an die Vorinstanz, eventualiter an die SUVA, zurückzuweisen, subeventualiter
sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen.
Ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Die IV-Stelle Luzern lehnte mit Verfügung vom 21. Juli 2003 den Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung ab, da ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 26 % vorliege.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Richtig
sind auch die Ausführungen zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang im
Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416
Erw. 2a) und zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Darauf wird
verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass klar fassbare physische Befunde nach einem Unfall
praxisgemäss ohne weiteres diesem zugeordnet werden, selbst wenn es sich um
eine singuläre beziehungsweise aussergewöhnliche Unfallfolge handelt (BGE 107
V 177 Erw. 4b). Bei organisch nachweisbar behandlungsbedürftigem Befund deckt
sich somit bei der Beurteilung gesundheitlicher Störungen die adäquate, d.h.
rechtserhebliche, Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die
Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch
keine selbstständige Bedeutung (BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb Hinweisen).

1.2 Im vorliegenden Verfahren erging ein erster Einspracheentscheid am 31.
Mai 2001. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hob die SUVA diesen
Einspracheentscheid gestützt auf § 138 des luzernischen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL 40) auf, was zur
Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens führte. Während der Dauer der
Sistierung erliess die SUVA ihre neue Verfügung vom 19. September 2003. Da
diese wiederum eine Leistungsverweigerung beinhaltete und mithin nicht zu
einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde führte, setzte das kantonale
Gericht in Anwendung des § 138 Abs. 2 VRG deren Behandlung fort. Massgebend
ist deshalb der Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 19. September 2003.

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass eine Distorsion der HWS
stattgefunden habe und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den
geklagten Beschwerden und dem Unfall zu bejahen sei. In Anwendung der
Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 367 Erw. 6a nimmt es einen mittelschweren
Unfall an und verneint die Adäquanz, da nur das Kriterium der
Dauerbeschwerden (aber nicht in auffallender oder besonderer Weise) erfüllt
sei. Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, es sei von einem
schweren Unfall auszugehen, während bei Annahme eines mittleren Unfalles die
für die Bejahung der Adäquanz notwendigen Kriterien erfüllt seien.

2.2 Zu prüfen ist vorab, welche Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeits-
bzw. Erwerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Verfügung im September 2003 (vgl.
Erw. 1.2 in fine hievor) vorlagen.
Im umfassenden Gutachten der Klinik Z._________ vom 28. August 2002 stellten
die Experten Prof. Dr. med. R._________, leitender Arzt Schmerzzentrum, und
Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt Neurologie, folgende Diagnosen:
"Intermittierend auftretend belastungsabhängige Beschwerden (Schmerzen) im
Bereich des zerviko-thorakalen Übergangs, erstmals aufgetreten nach dem
Trauma vom 29.08.1998. Intermittierend auftretende psychologische Beschwerden
im Sinne einer affektiven Reaktion ..., gegenwärtig ohne eine
psychopathologische Syndromdiagnose." Bezüglich Frage nach der
Unfallkausalität der Beschwerden wird ausgeführt, "für eine Interpretation
der Beschwerden als traumatisch beklagt" fehle die Kontinuität der
Beschwerden; könne diese belegt werden, seien die Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Trauma zurückzuführen. Aufgrund der
durch die Vorinstanz bei der Hausärztin eingeholten Krankengeschichte kommen
die Gutachter der Klinik Z._________ im Ergänzungsbericht vom 7. Juli 2004
zum Ergebnis, dass die Beschwerden auf das erlittene Trauma zurückzuführen
seien bzw. dass der natürliche Kausalzusammenhang nie unterbrochen worden
war. Wörtlich wird dazu ausgeführt: "Da eine Beschwerdenkontinuität
dokumentiert wurde, sind die vom Patienten geäusserten Symptome mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29.08.1998
zurückzuführen. ... Da die Unfallbedingtheit der Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, besteht eine
unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gipser." Diese wird auf
etwa 30 % geschätzt und im Weiteren wird eine Integritätseinbusse von 10 %
bis 20 % angenommen.
Das Gutachten der Klinik Z._________ vom 28. August 2003 und der
Ergänzungsbericht vom 7. Juli 2004 sind für die streitigen Belange umfassend,
beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten
Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind
sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der
medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete
Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die intermittierend
auftretenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des zerviko-thorakalen
Übergangs unfallbedingt sind. Bezüglich der ebenfalls intermittierend
auftretenden psychologischen Beschwerden im Sinne einer affektiven Reaktion
wird im Gutachten vom 28. August 2002 im Rahmen der Fragenbeantwortung für
den Begutachtungszeitpunkt eine psychopathologische Syndromdiagnose verneint,
während in der vorangehenden Beurteilung ausdrücklich festgehalten wird, dass
die psychischen Beschwerden (resp. die gegenseitige Beeinflussung psychischer
und physischer Beschwerden) "nicht in einem erheblichem Ausmass" vorliegen
"bzw. keine erhebliche Auswirkung auf die Lebensqualität" hätten. Die von den
Gutachtern letztendlich bejahte Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalles von August 1998 ist deshalb im
Wesentlichen auf die Schmerzen im Bereich des zerviko-thorakalen Übergangs
zurückzuführen.

2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die unfallbedingten Beschwerden organischer oder
psychischer Natur sind.
Das vom Neurologen Dr. med. G._________ am 10. Dezember 1999 durchgeführte
EMG zeigt - bei Fehlen von Degenerations- oder Regenerations-Potentialen -
eine Schmerz-Hemmung, die am ausgeprägtesten auf Höhe B4 nachweisbar ist. Der
SUVA-Kreisarzt stellte am 14. Juni 2000 bei unauffälligen Befunden bezüglich
Neurologie, Trophik und Beweglichkeit eine schmerzhafte HWS mit nicht
verspannter, aber druckdolenter Muskulatur fest. Die Klinik Y._________
erwähnt im Bericht vom 6. Juli 2000 demgegenüber eine schmerzhaft gespannte
Muskulatur, und diagnostiziert neben einem Schmerzsyndrom nach
HWS-Schleudertrauma auch eine Erschöpfungsdepression. Im klinischen Befund
des (zuhanden des Krankenversicherers erstellten) Berichts vom 23. Oktober
2000 des Rheumatologen Dr. med. A._________ finden sich Druckdolenzen über
Th1 bis Th6 bei ansonsten unauffälligen Befunden und den Diagnosen
"Posttraumatisches Cervicothorakalsyndrom bei radiologisch leichter
Verschmälerung der Bandscheibe C6/C7" sowie "Verdacht auf psychogene Reaktion
mit multiplen psychosomatischen Störungen infolge bisher nicht erfüllter
Versicherungsansprüche". Die Gutachter der Klinik Z._________ bejahen die
ausdrücklich gestellte Frage nach der organischen Genese der Beschwerden; sie
halten dafür, dass die Schilderung der Beschwerden auf eine organische
Störung hinweise. In der Expertise ist zwar weiter die Rede von Zeichen einer
psychischen Dekompensation und von einem Circulus vitiosus zwischen
somatischen und psychologischen Symptomen, jedoch werden die psychischen
Beschwerden als wenig schwerwiegend gesehen.
Das Beschwerdebild des Versicherten setzt sich somit aus organischen und
psychischen Komponenten zusammen. Die Würdigung der ärztlichen Gutachten und
Berichte führt dabei zum Schluss, dass die organische Komponente eindeutig im
Vordergrund steht; dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Experten
der Klinik Z._________, welche die organische Ursache der Beschwerden bejahen
und eine psychopathologische Syndromdiagnose klar verneinen. Es ist in der
Folge davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit weitestgehend den physischen Befunden zuzuordnen ist. Die
Annahme einer primär organischen Ursache der Beschwerden wird durch die
belastungsabhängige Natur derselben und die Tatsache unterstützt, dass sich
die Schmerzen gemäss einer Erhebung beim Arbeitgeber vor allem in den Monaten
April/Mai 2000 verstärkten, als umfangreiche Gipserarbeiten an der Decke -
d.h. in einer ungünstigen Körperhaltung - zu verrichten waren.

2.4 Die Vorinstanz geht - wie der Beschwerdeführer - offenbar davon aus, dass
beim Versicherten das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS
vorliegt, wobei sie diese Auffassung allerdings nicht begründet. Zu Recht
weist die SUVA in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass allein die
Diagnose einer HWS-Distorsion und die Bejahung der natürlichen Kausalität
nicht zur Anwendung der besonderen Rechtsprechung nach
Schleudertraumaverletzungen gemäss BGE 117 V 359 führt. Im Gutachten der
Klinik Z._________ vom 20. August 2002 wird die Frage nach dem Vorliegen
eines typischen Beschwerdebildes eindeutig verneint. Seit dem Unfall vom 29.
August 1998 stehen die Schmerzen im Bereich Hals/Thorax - allerdings mit im
Laufe der Zeit unterschiedlicher Intensität - im Vordergrund. Neben diesen
Schmerzen sind in den medizinischen Akten zum Teil psychische Beschwerden
erwähnt (Expertise der Klinik Z._________ vom 20. August 2002: affektive
Reaktion; Bericht des Dr. med. A._________ vom 23. Oktober 2000: Verdacht auf
psychogene Reaktion; Bericht der Klinik Y._________ vom 6. Juli 2000:
Erschöpfungsdepression). Über psychische Auffälligkeiten berichtet aber
erstmals der (neue) Hausarzt Dr. med. E._________ im Mai 2000 - mithin mehr
als anderthalb Jahre nach dem Unfall. Ähnlich verhält es sich mit der
Wesensveränderung, die gemäss den Aussagen eines Mitarbeiters des
Versicherten im Zeitraum zwischen Mai 2000 und Oktober 2000 eingetreten sein
soll. Eine starke Müdigkeit wird schliesslich nur im Bericht der Klinik
Y._________ vom 6. Juli 2000 und - zusammen mit einer Konzentrationsschwäche
- von Dr. med. E._________ im Einweisungsschreiben an diese Klinik vom 20.
Mai 2000 angegeben, ansonsten in den ärztlichen Berichten und Gutachten aber
nicht bestätigt, weshalb davon auszugehen ist, dass insbesondere im Zeitpunkt
der umfassenden Begutachtung durch die Klinik Z._________ derartige
Beschwerden nicht (mehr) bestanden. Aufgrund dieser ärztlichen Berichte sind
- neben den hauptsächlichen Beschwerden im zerviko-thorakalen Übergang -
weitere zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörige
Beeinträchtigungen entweder nicht ausgewiesen oder nicht in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen; Letzteres gilt
insbesondere für die erst mehr als anderthalb Jahre nach dem Unfall
aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen, sofern solche überhaupt
anzunehmen sind, weil bei diesen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen
Zusammenhangs entsprechend dem zeitlichen Abstand zwischen Unfall und deren
Auftreten abnimmt, da das Unfallereignis mit der Zeit verarbeitet und
verkraftet wird. Je grösser aber das zeitliche Intervall zwischen einem
Unfall und dem Eintritt psychischer Störungen ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhanges zu stellen (SVR 2003 Nr. UV 12 S. 37 Erw. 4.3.1 mit
Hinweisen).

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 29. August 1998 und den anhaltenden bzw.
intermittierend auftretenden Schmerzen im zerviko-thorakalen Übergang zu
bejahen ist. Es handelt sich dabei um organisch erklärbare und damit
nachweisbare Beschwerden, die zur Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit führen. Ein typisches Beschwerdebild eines Schleudertraumas
der HWS liegt dagegen nicht vor. Die Adäquanz ist bei dieser Konstellation -
in Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen) - zu bejahen (vgl. Erw. 1.1 hievor); die Rechtsprechung zu den
Schleudertraumen gemäss BGE 117 V 359 ist dagegen nicht anwendbar.
Es besteht in der Folge eine Leistungspflicht der SUVA. Die Sache ist deshalb
an diese zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen. Die SUVA
wird dabei berücksichtigen, dass nach dem Ergänzungsbericht der Klinik
Z._________ vom 7. Juli 2004 eine unfallbedingte, organisch erklärbare
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit als
Gipser von etwa 30 % und ein unfallbedingter Integritätsschaden von ungefähr
10 % bis 20 % ausgewiesen ist.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. September 2004 sowie die im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergangene Verfügung der SUVA vom 19.
September 2003 aufgehoben und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen,
damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der
Erwägungen neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 11. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: