Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 366/2004
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U 366/04

Urteil vom 6. März 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder

P.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido
Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 26. August 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a P.________, geboren 1956, war ab 14. März 1990 als Hilfsarbeiter bei der
Firma F.________ angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 24. Juni 1990
stürzte er beim Fussballspielen, wobei er ein Distorsionstrauma im Bereich
des linken Kniegelenks erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Am 7. September 1990 wurde die
Behandlung abgeschlossen und es bestand wieder volle Arbeitsfähigkeit. Ab 1.
Juni 1991 arbeitete P.________ für die Bauunternehmung S.________, welche der
SUVA am 13. April 1993 einen Rückfall meldete. Eine von Dr. med. C.________,
FMH orthopädische Chirurgie, vorgenommene diagnostische Arthroskopie vom 6.
Mai 1993 zeigte eine schwere Knorpelzerstörung im lateralen Kompartiment ohne
Indikation zur Operation; ferner fand sich eine alte Knorpelverletzung am
lateralen Tibiaplateau. Laut Bericht des behandelnden Arztes Dr. med.
B.________ vom 24. August 1993 hatte sich der Versicherte am 1. März 1993 bei
einem Sturz während der Arbeit am linken Knie verletzt. Ab 24. Mai 1993 war
er wieder vollständig arbeitsfähig; am 19. Juni 1993 konnte die Behandlung
abgeschlossen werden. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Juli
1993 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall mit
der Feststellung ab, die bestehenden Beschwerden seien nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Juni 1990 oder
frühere Unfallereignisse aus den Jahren 1985 und 1988 (Sturz auf einer
Treppe) zurückzuführen.

A.b Ab 1. August 1997 arbeitete P.________ als
Speditionsmitarbeiter/Chauffeur bei der Firma E.________ und war weiterhin
bei der SUVA gemäss UVG versichert. Am 7. Mai 2001 meldete die Arbeitgeberin,
der Versicherte sei am 6. April 2001 beim Verschieben von Gütern auf der
Laderampe mit dem linken Knie eingeknickt. Dr. med. B.________
diagnostizierte eine Kniedistorsion links und überwies den Versicherten an
Dr. med. C.________, welcher einen mässigen Erguss fand, auf eine leichte
Traumatisierung einer vorbestandenen Gonarthrose links schloss und eine
medikamentöse Behandlung verordnete, die zu einer teilweisen Besserung der
Beschwerden führte (Berichte vom 23. Mai, 11. Juni sowie 29. Oktober 2001).
Nach Wiederaufnahme der Arbeit am 17. September 2001 kam es zu vermehrten
Knieschmerzen und einer Schwellneigung, weshalb Dr. med. C.________ am 26.
November 2001 eine partielle Synovektomie und Meniskektomie sowie ein
Knorpelshaving links durchführte. Ab 18. Februar 2002 arbeitete der
Versicherte wieder vollzeitlich, je zur Hälfte als Chauffeur ohne
Laden/Entladen der Transportgüter und in einer sitzenden Tätigkeit (Abfüllen
von Automaten, Kleben von Etiketten). Eine radiologische Untersuchung im
Spital Z.________ vom 25. März 2002 ergab eine Discopathie L5/S1 (Bericht vom
27. März 2002). Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie und
Sportmedizin, diagnostizierte eine lumbale Diskushernie mit
Sensibilitätsstörungen im linken Bein und massiver Dorsalgie mit
ischialgieformem Beschwerdebild (Bericht vom 4. April 2002). Gemäss Bericht
des Kreisarztes Dr. med. I.________ sind die bestehenden Knie- und
Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Vom 22. Mai
bis 12. Juni 2002 hielt sich P.________ in der Rehaklinik B.________ auf.
Laut Austrittsbericht vom 26. Juni 2002 ist eine Teilkausalität des Unfalls
vom 6. April 2001 bezüglich der Kniegelenksbeschwerden zu bejahen,
hinsichtlich der Rückenschmerzen dagegen zu verneinen. Am 17. Juni 2002 nahm
der Versicherte die Arbeit in dem von der Rehaklinik B.________ als zumutbar
eingeschätzten Umfang von 50% wieder auf. Die Firma E.________ kündigte am
26. September 2002 das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2002. Nach
weiteren Abklärungen und einer ärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr.
med. I.________ vom 30. September 2002 schloss die SUVA den Fall per 31.
Dezember 2002 ab. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 sprach sie dem
Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20% ab
1. Januar 2003 sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer
Integritätseinbusse von 7,5% zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
19. August 2003 fest.

B.
P.________ liess Beschwerde einreichen und sinngemäss beantragen, die SUVA
sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld) zu erbringen; eventuell sei sie zur Ausrichtung einer Invalidenrente
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70% und zur Bezahlung einer
Integritätsentschädigung "in gesetzlicher Höhe" zu verpflichten. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab
(Entscheid vom 26. August 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das Rechtsbegehren
stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache "zur
Durchführung eines Verfahrens nach Massgabe der justizgarantierten Rechte" an
das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur
Durchführung ergänzender Abklärungen "an die Verwaltung" zurückzuweisen. Die
SUVA sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und
Heilungskosten, eventuell Rente, Heilungskosten und Integritätsentschädigung
zu verpflichten.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingaben vom 21. Dezember 2004, 27. April, 11. Mai, 11. Oktober und 14.
November 2005 nimmt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur
Vernehmlassung der SUVA und reicht verschiedene Unterlagen ein.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat am 18. August 2005 die Akten der
Invalidenversicherung beigezogen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, dazu Stellung zu nehmen, wovon dessen Rechtsvertreter Gebrauch
gemacht hat (Eingabe vom 12. Januar 2006). Mit Schreiben vom 13. Februar 2006
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Schriftenwechsel als
geschlossen erklärt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen
des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) sowie die anwendbaren
Beweisregeln insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118
V 296 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der
vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c).
Richtig sind schliesslich die Erwägungen zum Anspruch auf Heilbehandlung
(Art. 10 UVG), Taggeld (Art. 16 f. UVG) und Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG),
zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleich (Art.
18 Abs. 2 UVG, Art. 16 ATSG) und zum Anspruch auf Integritätsentschädigung
(Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV). Darauf wird verwiesen.

2.
In formellrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die
Vorinstanz habe ihn im Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf ein faires
Verfahren verletzt, indem sie die beantragten Abklärungen und die verlangte
persönliche Befragung abgelehnt habe.

2.1 Aus den Akten geht hervor, dass das kantonale Gericht die Parteien am 11.
Februar 2004 zur Hauptverhandlung auf den 30. März 2004 vorgeladen hat,
worauf der Beschwerdeführer am 11. März 2004 mitteilte, er verzichte auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn er nicht persönlich befragt
werden würde. Am 12. März 2004 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
davon in Kenntnis, dass keine persönliche Befragung erfolgen werde, weil eine
solche nicht geboten erscheine. Mit Verfügung vom 22. März 2004 gab sie dem
Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels statt und setzte
Frist zur Einreichung einer Replik an.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zum einen hat der Beschwerdeführer
am Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich unter der
Voraussetzung einer persönlichen Befragung festgehalten. Zum andern besteht
kein genereller Anspruch auf mündliche Anhörung. Die Vorinstanz durfte, ohne
gegen das Willkürverbot zu verstossen, davon ausgehen, dass von einer
Einvernahme des Beschwerdeführers keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu
den streitigen Fragen zu erwarten waren. Das Vorbringen, namentlich bei
Schmerzpatienten vermöge sich der Richter nur durch eine persönliche
Befragung einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Versicherten zu machen,
ist nicht stichhaltig. Die Glaubwürdigkeit angegebener Schmerzen wie auch die
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen vermag in der Regel nur der Arzt
verlässlich einzuschätzen (vgl. auch BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2). Im Übrigen
hatte der Beschwerdeführer wiederholt und hinreichend Gelegenheit, das
bestehende Beschwerdebild gegenüber den untersuchenden Ärzten, der SUVA und
der Vorinstanz darzulegen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der
Sachverhalt mit einer Einvernahme weiter hätte geklärt werden können. Es
stellt daher weder verfassungs- (Art. 29 Abs. 2 BV) noch konventionsrechtlich
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK) eine Gehörsverletzung dar, wenn das kantonale Gericht
in antizipierter Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung abgesehen
hat (BGE 127 V 494 Erw. 1b mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt des weitern, SUVA und Vorinstanz hätten kein
hinreichendes Beweisverfahren durchgeführt, indem sie den beantragten
Aktenergänzungen und Abklärungen nicht entsprochen hätten. Soweit in diesem
Zusammenhang geltend gemacht wird, ein Beizug der vollständigen Akten der
früheren Versicherungsfälle sei unterblieben, ist festzuhalten, dass
lediglich Unfallereignisse aus den Jahren 1985 und 1988 nicht dokumentiert
sind, welche laut rechtskräftiger Verfügung der SUVA vom 7. Juli 1993 für die
späteren Beschwerden nicht ursächlich waren. Die Akten zum Unfall vom 24.
Juni 1990 und dem am 13. April 1993 gemeldeten Rückfall lagen vor und wurden
sowohl vom Kreisarzt (Bericht vom 15. April 2002), der Rehaklinik B.________
(Austrittsbericht vom 26. Juni 2002), der SUVA (Einspracheentscheid vom 19.
August 2003) als auch der Vorinstanz (Entscheid vom 26. August 2004)
berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat in die entsprechenden Akten Einsicht
genommen und weist in der kantonalen Beschwerde selbst darauf hin, dass die
früheren Unfälle folgenlos abgeheilt seien und allein der Unfall vom 6. April
2001 zur Diskussion stehe. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern SUVA und
Vorinstanz der Abklärungspflicht nicht nachgekommen sein sollen. Es liegt
auch keine Verletzung der Parteirechte vor. Der Einwand, die Abklärung des
medizinischen Sachverhalts sei unvollständig erfolgt und es hätte eine
fachärztliche Begutachtung namentlich zum bestehenden Schmerzsyndrom
durchgeführt werden müssen, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu
prüfen.

3.
3.1 Beim Unfall vom 6. April 2001 kam es laut Bericht des Dr. med. C.________
vom 23. Mai 2001 zu einer leichten Traumatisierung der im Jahr 1993
festgestellten Knorpelschädigung. Trotz der verabreichten Antirheumatika
bestanden Bewegungs- und Belastungsschmerzen fort; allerdings war das
Kniegelenk in der klinischen Untersuchung frei beweglich, ohne Anzeichen
einer Instabilität. Rezidivierend traten Gelenksergüsse auf. Eine
Magnetresonanztomografie (MRT) des linken Kniegelenks vom 29. Juni 2001
zeigte eine laterale Gonarthrose, einen stark degenerierten Meniskus sowie
eine Chondromalazie II - III der übrigen Kompartimente (Bericht des Dr. med.
U.________). Im Anschluss an die am 26. November 2001 durchgeführte Operation
(partielle Synovektomie, partielle Meniskektomie, Knorpelshaving links) kam
es weiterhin zu rezidivierenden Ergüssen; im März 2002 wurden eine
Diskushernie L5/S1 mit Sensibilitätsstörungen im linken Bein und
ischialgieformen Beschwerden entdeckt. Die Rehaklinik B.________ fand
unverändert Restbeschwerden im linken Kniegelenk bei klinisch nachweisbarem
Reizzustand mit Erguss und medial betonter Gonarthrose sowie einen verkürzten
und schmerzhaften Musculus piriformis mit zum Teil inadäquaten
Schmerzäusserungen bei der Untersuchung. Eine im Stadtspital Waid
vorgenommene Szintigrafie vom 16. Juli 2002 ergab einen mit einer
posttraumatischen lateralbetonten Gonarthrose links vereinbaren Befund mit
einer zusätzlichen entzündlichen Komponente, die in erster Linie im Rahmen
einer Synovitis zu interpretieren war. Die von Kreisarzt Dr. med. I.________
wegen chronischer Ergussbildung im linken Kniegelenk angeordnete MRT in der
Universitätsklinik L.________ vom 21. August 2002 zeigte eine beträchtliche
Degeneration lateral femorotibial sowie -patellär, vor allem medial. Bei der
Abschlussuntersuchung vom 30. September 2002 gelangte der Kreisarzt zum
Schluss, der Versicherte leide an Beschwerden auf der Grundlage einer
vorbestehenden, im Rahmen einer Kniedistorsion traumatisierten und zurzeit
wieder aktiven Gonarthrose; zusätzlich bestünden Rückenschmerzen im Sinne
einer Lumboischialgie links, verursacht durch eine Diskushernie und ohne
Zusammenhang mit dem versicherten Unfall. Aus der Zeit nach Erlass des
Einspracheentscheids der SUVA vom 19. August 2003 stammen Arztberichte,
welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf das
Verfahren um Leistungen der Invalidenversicherung bei Dr. med. K.________,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 17. September 2003),
und bei Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie (Bericht
vom 24. September 2003), eingeholt hat. Darin werden eine deutliche mediale
Gonarthrose links, Femoropatellar-Arthrose links mit Reizerguss und
Bewegungseinschränkung sowie eine Lumboischialgie links diagnostiziert. Dr.
med. C.________ hielt im Bericht vom 21. November 2003 fest, dass die
ischialgieformen Beschwerden zurzeit im Vordergrund stünden und der
Versicherte inadäquate Schmerzäusserungen zeige. Aus den vom Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er am 9.
März 2004 Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, aufsuchte,
der eine stationäre, vom 16. bis 26. März 2004 dauernde Abklärung im Spital
R.________ veranlasste (Bericht vom 27. Mai 2004). Dieses Spital stellte ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei einer mediolateralen,
nach kaudal luxierten Diskushernie L5/S1 sowie ausgeprägter Osteochondrose
und chronische Knieschmerzen links bei posttraumatischer Gonarthrose fest
(Bericht vom 5. April 2004). Subjektiv stünden zurzeit die Rückenbeschwerden
im Vordergrund. Im letztinstanzlichen Verfahren reicht der Beschwerdeführer
einen weiteren Bericht des Spitals R.________ vom 9. September 2004 ein,
wonach er zur Abklärung und Behandlung des chronischen lumbospondylogenen
Schmerzsyndroms vom 19. August bis 3. September 2004 erneut hospitalisiert
war. Bei klinisch deutlichen Hinweisen auf eine Schmerzausweitung konnte mit
der durchgeführten physiotherapeutischen Behandlung keine wesentliche
Besserung erzielt werden.

3.2 Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der
Versicherte in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitraum bis zum Erlass
des Einspracheentscheids am 19. August 2003 (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001
Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) noch an Beschwerden am linken Knie litt, welche
zumindest teilweise als unfallkausal zu gelten haben. Inwieweit eine
vorbestandene Gonarthrose mitbeteiligt ist, kann offen bleiben, weil sie vor
den versicherten Unfällen jedenfalls zu keiner Verminderung der
Erwerbsfähigkeit geführt hat (Art. 36 Abs. 2 UVG). Das zunehmend in den
Vordergrund getretene Rückenleiden ist hingegen nicht überwiegend
wahrscheinlich unfallkausal. Gemäss Bericht des Spitals R.________ vom 5.
April 2004 besteht lediglich ein möglicher Zusammenhang zwischen den Rücken-
und den Knieschmerzen. Mit der diagnostizierten mediolateralen, nach kaudal
luxierten Diskushernie L5/S1 links liegt zudem ein Befund vor, welcher die
geklagten Beschwerden zu erklären vermag. In der Stellungnahme zuhanden des
Beschwerdeführers vom 17. September 2003 hat sich der Orthopäde Dr. med.
K.________ in dem Sinne geäussert, dass die Rückenschmerzen nicht in
Verbindung mit einer knieverletzungsbedingten Fehlbelastung, sondern einer
lumbosakralen Diskushernie zu sehen seien. Die erstmals im März 2002
festgestellte Diskopathie war zwar gemäss Bericht des Dr. med. N.________ vom
4. April 2002 Folge der Kniegelenks-Distorsion. Kreisarzt Dr. med. I.________
gelangte jedoch zum Schluss, die Diskushernie L5/S1 stehe in Zusammenhang mit
degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule (Bericht vom 15. April 2002),
welcher Beurteilung sich Dr. med. N.________ anschloss (Bericht vom 23. April
2002). Den späteren Arztberichten ist zu entnehmen, dass degenerative
Veränderungen in Form einer mässigen bis ausgeprägten Osteochondrose L5/S1
bestehen. Im Übrigen entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts
einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien
wegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine
Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer
Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und
die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom)
unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U
379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht
erfüllt, weil der Unfall vom 6. April 2001 nicht von besonderer Schwere war
und für die Zeit unmittelbar danach keine Rückenschmerzen ausgewiesen sind.
Nicht zu überzeugen vermag die Auffassung des Dr. med. T.________ (Bericht
vom 27. Mai 2004), wonach die Rückenschmerzen wahrscheinlich Folge eines
Verhebetraumas vom Mai 2001 seien. Dieser Arzt behandelt den Beschwerdeführer
erst seit 9. März 2004 und stellt auf anamnestische Angaben des Spitals
R.________ (Berichte vom 5. April 2004) ab, welche weder durch frühere
Arztberichte noch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gestützt werden.
Selbst wenn sich im Frühjahr 2001 nebst der Kniedistorsion ein Verhebetrauma
ereignet haben sollte, war dieses jedenfalls geringfügiger Natur, weshalb ihm
für die vorhandenen Beschwerden keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist.
Es bleibt daher bei der Feststellung von SUVA und Vorinstanz, dass das
Rückenleiden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
unfallkausal ist. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass, auch insoweit
nicht, als der Beschwerdeführer geltend macht, die vor 30 Jahren
durchgemachte Tuberkuloseerkrankung vermöge noch nach Jahren Heilungsprozesse
zu beeinflussen. Wie es sich damit verhält, ist nicht entscheidend zur
Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden und die
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einem kausalen Zusammenhang mit den
Unfällen steht.

4.
Die Vorinstanz hat die von der SUVA verfügte Einstellung der Heilbehandlungen
und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2002 mit der Begründung bestätigt, von
einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des kantonalen Gerichts,
wonach operative Eingriffe nicht in Betracht fielen und nach
übereinstimmender ärztlicher Meinung mit konservativen Massnahmen
(Physiotherapie) keine weitere Gesundung erzielt werden könne, lasse
unberücksichtigt, dass eine Schmerzstörung vorliege, welche mit geeigneten
Schmerztherapien gebessert werden könne. Der vom Beschwerdeführer mit einer
medizinischen Beurteilung beauftragte Prof. Dr. med. A.________ schlägt in
seiner Stellungnahme vom 24. September 2003 eine intraartikuläre Injektion
mit Ostenil, nichtsteroidalen Antirheumatika und eventueller Infiltration des
Nervus femoralis mit Corticosteroiden vor. Dr. med. K.________ erachtet zudem
eine weitere physikalische Therapie der Lumboischialgie als angezeigt
(Stellungnahme vom 17. September 2003). Dafür besteht in Zusammenhang mit dem
Rückenleiden nach dem Gesagten indessen keine Leistungspflicht der SUVA. Dr.
med. W.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA, Abteilung
für Versicherungsmedizin, führt in der ärztlichen Beurteilung vom 4. Dezember
2003 überzeugend aus, die genannten medizinischen Massnahmen dienten eher der
Schmerzlinderung und seien angesichts des bestehenden Krankheitsbefundes
(Arthrose) nicht geeignet, eine namhafte und längerfristige Besserung des
Gesundheitszustandes zu erzielen. Sie können im Rahmen von Art. 21 UVG
allenfalls auch nach Festsetzung der Rente vom Unfallversicherer übernommen
werden. Der verfügte Fallabschluss per 31. Dezember 2002 besteht folglich zu
Recht.

5.
5.1 Laut Austrittsbericht der Rehaklinik B.________ vom 26. Juni 2002 ist der
Versicherte wegen der Schädigung des linken Kniegelenks beim Zurücklegen
langer Wegstrecken, dem Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie bei Arbeiten
in kniender oder kauernder Stellung vorerst noch limitiert. Ab 17. Juni 2002
bestehe (im bisherigen Aufgabenbereich als Hilfschauffeur und
Speditionsmitarbeiter) eine Leistungsfähigkeit von 50%, welche sukzessive bis
zum ganztägigen Arbeitseinsatz zu steigern sei. Nach erfolgter Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gelangte Kreisarzt Dr. med. I.________ am 30. September
2002 zum Schluss, eine ganztägige Arbeit falle lediglich noch bei einer
wechselbelastenden, überwiegend sitzend auszuübenden Beschäftigung in
Betracht. Nicht mehr möglich seien länger dauernde Tätigkeiten, die in
ungünstiger Stellung (insbesondere kniend und in der Hocke) zu verrichten
sowie mit häufigem Treppensteigen verbunden seien. Für das regelmässige Heben
und Tragen von Gewichten bestehe eine Limite von 10 kg, für das sporadische
Heben eine solche von 15 - 20 kg. Unter Berücksichtigung dieser
Einschränkungen sei ein ganztägiger, leistungsmässig voller Arbeitseinsatz
denkbar. In Frage kämen leichte Komplementier-, Sortier- und Montagearbeiten
in der Industrie, Verrichtungen bei der Produktion von Kleinteilen,
beispielsweise an Automaten, Halbautomaten und Stanzmaschinen sowie eine
Beschäftigung als Chauffeur, sofern schwere Lade- und Entladearbeiten
entfielen. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sich im kantonalen
Verfahren als zu 50% leistungsfähig in einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt er sich auf den Standpunkt, allein
aufgrund der Knieverletzung vollständig arbeitsunfähig zu sein. Diese
Einschätzung findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Nachdem der
behandelnde Arzt Dr. med. C.________ schon am 15. Februar 2002 die
Arbeitsfähigkeit im Rahmen angepasster Aufgaben im bisherigen Beruf auf 50%
festgelegt hatte, gelangte auch Dr. med. K.________ zum Schluss, dem
Versicherten sei eine leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende
Beschäftigung ohne Heben und Tragen schwerer Lasten zu etwa 50% zumutbar
(Stellungnahme vom 17. September 2003). Nichts anderes ergibt sich aus den
übrigen, nach Erlass des Einspracheentscheids erstellten Arztberichten. Zwar
hat Dr. med. T.________ einen ganztägigen Arbeitseinsatz auch in einer
angepassten Beschäftigung als kontraindiziert bezeichnet (Bericht vom 27. Mai
2004). Demgegenüber hat das Spital R.________ eine leichte bis mittelschwere,
vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit ganztags (mit vermehrten Pausen)
als zumutbar angegeben (Berichte vom 5. April und 9. September 2004). Zu
beachten ist zudem, dass die meisten Ärzte sowohl die Folgen der
Knieverletzung als auch die Rückenbeschwerden in die medizinische Beurteilung
einbezogen haben. Unter Berücksichtigung allein der versicherten Folgen der
Knieverletzung ist die Beurteilung von SUVA und Vorinstanz, wonach dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer geeigneten leichteren Tätigkeit ohne
wesentliche Einschränkungen ganztags zumutbar ist, nicht zu beanstanden. Zu
einem andern Schluss besteht umso weniger Anlass, als nach den medizinischen
Angaben zunehmend die Rückenschmerzen in den Vordergrund getreten sind. Dem
Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er auf
gescheiterte Arbeitsversuche hinweist und geltend macht, die ärztlichen
Prognosen seien nicht realistisch. Dass Einsätze am bisherigen Arbeitsplatz
mit geändertem Aufgabenbereich erfolglos blieben, lässt nicht schon darauf
schliessen, eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht
möglich oder nicht zumutbar. Zudem ist es primär Sache des Arztes, sich zur
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen zu äussern (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit
Hinweisen).

5.2
5.2.1 Die SUVA hat das für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommen,
welches der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden zu erzielen
vermöchte (Valideneinkommen), aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin in der
Unfallmeldung vom 7. Mai 2001 auf Fr. 57'200.- (Fr. 4'400.- x 13)
festgesetzt. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bis zum Jahr des
Rentenbeginns (2003) eingetretenen Lohnentwicklung (2001: 1,8%, 2002: 1,4%)
ein Valideneinkommen von Fr. 59'045.- ermittelt. Der Beschwerdeführer rügt,
der Validenverdienst sei nicht konkret erhoben worden, insbesondere auch, was
die zwischenzeitlichen Lohnanpassungen anbelange. Er macht weiter geltend,
wenn das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Tabellenlöhne ermittelt
werde, habe dies auch für den Validenlohn zu gelten, welcher gestützt auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 Fr. 70'000.- oder aufgrund des
anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe mindestens Fr.
65'000.- betrage.

Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des
Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei sind
Lohnauskünfte des bisherigen oder früheren Arbeitgebers massgeblich, wenn
angenommen werden kann, dass die versicherte Person, wäre sie nicht invalid
geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim gleichen
Arbeitgeber tätig wäre (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 114 Erw. 4.1.1). Davon ist
auch im vorliegenden Fall auszugehen. Bezüglich der bis zum Rentenbeginn
wahrscheinlich eingetretenen Lohnerhöhungen wäre grundsätzlich ebenfalls auf
die Angaben des Arbeitgebers abzustellen. Es ist indessen nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Lohnentwicklung mangels konkreter
Auskünfte der Firma E.________ aufgrund statistischer Zahlen berücksichtigt
hat. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass ihm am bisherigen
Arbeitsplatz überdurchschnittliche Lohnzuschläge gewährt worden wären. Zu
Recht bestreitet er auch die rechnerische Ermittlung der
Nominallohnentwicklung nicht. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche
Festlegung des Valideneinkommens auf Fr. 59'045.- nicht zu beanstanden.

5.2.2 Der trotz des Gesundheitsschadens in einer leidensangepassten Tätigkeit
zumutbarerweise noch erzielbare Verdienst (Invalideneinkommen) wurde von der
SUVA aufgrund von Lohnangaben aus der internen Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) festgesetzt (Fr. 46'000.-). In Nachachtung der
Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Löhnen
(BGE 129 V 472 ff.) hat die Vorinstanz auf statistische Tabellenwerte
abgestellt. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert,
einschliesslich 13. Monatslohn bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40
Stunden in der Woche) für die im privaten Sektor mit einfachen und
repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer von Fr.
4'557.- (LSE 2002 TA1) ermittelte sie umgerechnet auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7-2004
S. 90) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 von
1,4% (a.a.O., S. 91) einen Jahresverdienst von Fr. 57'804.- (Fr. 4'817.- x
12), den sie wegen gesundheitlich bedingter Einschränkungen um 15% kürzte
(Fr. 49'133.-). Dem Valideneinkommen von Fr. 59'045.- gegenübergestellt ergab
sich ein Invaliditätsgrad von 16,8%.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei unzulässig, statistische
Tabellenlöhne heranzuziehen. Am bisherigen Arbeitsplatz sei ihm eine
geeignete Tätigkeit zugewiesen worden, welche er nicht mehr habe ausüben
können. Daher sei davon auszugehen, dass er mit dem Gesundheitsschaden keine
Erwerbseinkünfte mehr zu erzielen vermöge. Sollte an der Zuhilfenahme von
Tabellenlöhnen festgehalten werden, sei unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände ein Abzug von 25% vorzunehmen.

Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden.
Zunächst ist anzunehmen, dass er im bisherigen Beruf auch nach Zuteilung
leichterer Arbeit nicht bestmöglich eingegliedert war (vgl.
Kündigungsschreiben der Firma E.________ vom 26. September 2002), weshalb die
Festsetzung des Invalideneinkommens nicht aufgrund der konkreten
beruflich-erwerblichen Situation, sondern nach den
Eingliederungsmöglichkeiten auf dem gesamten in Betracht fallenden
Arbeitsmarkt zu erfolgen hat, wobei praxisgemäss statistische Tabellenlöhne
herangezogen werden können (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Des
Weiteren sind die Voraussetzungen für eine über 15% liegende Kürzung des
massgeblichen Tabellenwerts nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung ist beim
Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des
Knieleidens und der allenfalls damit verbundenen Notwendigkeit, bei der
Arbeit vermehrt Pausen einzuschalten, auch im Rahmen einer geeigneten
leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und daher
mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen hat. Dagegen dürften sich die
weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie) nicht erheblich
auf den Verdienst auswirken. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des
Rentenbeginns 47 Jahre alt, hält sich seit März 1992 in der Schweiz auf,
arbeitete seit August 1997 beim gleichen Arbeitgeber und verfügt über die
Niederlassungsbewilligung C. Nicht in Betracht fällt das Kriterium der
Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdeführer eine zumutbare leichtere
Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag. Der vorinstanzlich vorgenommene
Abzug von 15% trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung. Diese
Einschätzung lässt sich umso weniger beanstanden, als das kantonale Gericht
die von der SUVA zugesprochene Rente von 20% mit einem Invaliditätsgrad von
lediglich 16,8% bestätigt hat. Bezogen auf das Invalideneinkommen hat sie
damit den Tabellenlohn um etwas mehr als 20% herabgesetzt.

6.
Als nicht stichhaltig erweisen sich schliesslich die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit damit die Zusprechung einer
Entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5% (15%, hälftig
gekürzt wegen vorbestandener unfallunabhängiger Schäden) in Frage gestellt
wird. Die Rückenbeschwerden sind nicht unfallbedingt, weshalb sie bei der
Bemessung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen sind. Die geltend
gemachte chronische Entzündung des Kniegelenks und die Gelenksergüsse
begründen keine zusätzliche Entschädigung, weil es sich dabei nicht um
voraussichtlich dauernde Beeinträchtigungen der Integrität im Sinne von Art.
36 UVV handelt (BGE 124 V 36 Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der IV-Stelle des Kantons Zürich
zugestellt.

Luzern, 6. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: