Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 357/2004
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U 357/04

Urteil vom 22. September 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Hofer

I.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne
Furler, Poststrasse 9, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 26. August 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1944 geborene I.________ war seit dem 15. September 1975 bei der
Q.________ & Co zunächst als Schichtarbeiter und ab 1984 als Hauswart
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. Oktober 1992 stürzte er mit
seinem Motorrad auf einer Passstrasse, als er Schafen ausweichen wollte, die
durch ein entgegenkommendes Fahrzeug aufgescheucht worden waren. Dabei zog er
sich gemäss den Angaben des erstbehandelnden Arztes Dr. med. M.________ im
Bericht vom 2. November 1992 verschiedene Kontusionen an Schulter, Hüfte und
Vorderarm zu. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis 15. Oktober 1992
attestiert und die Behandlung am 20. Oktober 1992 abgeschlossen. Laut
Arztzeugnis vom 7. Dezember 1992 traten nach vorübergehender Besserung
indessen erneut Beschwerden im rechten Schultergelenk auf mit Verdacht auf
Verletzung der Rotatorenmanschette. Da die radiologischen Abklärungen eine
Ruptur der Supraspinatussehne ergaben, wurde am 21. Januar 1993 im Spital und
Pflegezentrum X.________ eine Schultergelenkoperation durchgeführt. Die
Erwerbstätigkeit konnte daraufhin ab 29. März 1993 zunächst im Umfang von 25
% und ab 25. April 1993 vollumfänglich aufgenommen werden (Bericht des Dr.
med. M.________ vom 27. Mai 1993).

A.b Den von der SUVA beigezogenen Akten der Invalidenversicherung ist zu
entnehmen, dass sich I.________ bei der IV-Stelle Zug im Februar 1998 wegen
vermutlich bereits seit 1990 bestehenden psychischen Beschwerden zum
Leistungsbezug angemeldet und gemäss Verfügung vom 13. Januar 2000 mit
Wirkung ab 1. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze
Invalidenrente zugesprochen erhalten hat. Die Diagnose lautete gemäss Bericht
des Ambulanten Psychiatrischen Dienstes vom 23. März 1998 auf bipolare
affektive Störung. Laut Angabe des Arztes kam es seit einer kurzen
stationären Behandlung im Juni 1992 trotz medikamentösen Therapieversuchen
vornehmlich mit Antidepressiva in den folgenden Jahren nebst depressiven
Phasen auch zu submanischen Zuständen. Im Rahmen einer solchen Episode habe
der Versicherte die langjährige Stelle bei der Q.________ & Co gekündigt
(Kündigungsschreiben vom 7. Februar 1996) und eine von der Liquidation
bedrohte Zulieferfirma übernommen, welche kurz darauf aufgelöst werden
musste. In der Folge war I.________ arbeitslos. Es gelang ihm trotz
Arbeitsversuchen vorerst nicht, längerfristig einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Am 1. Mai 2000 nahm er eine Tätigkeit als Chauffeur in der
L.________ GmbH auf. Vereinbart war ein vom Arbeitsanfall abhängiges Pensum
von rund 50 %. Die Anstellung dauerte bis Ende September 2000.

A.c Im September 2000 meldete I.________ der SUVA einen Rückfall. Eine im
Spital Y.________ durchgeführte MRI-Untersuchung zeigte gemäss Bericht des
Dr. med. E.________ vom 28. September 2000 nebst ausgeprägten
abnützungsbedingten Veränderungen der Sehnen einen erneuten Riss der
Rotatorenmanschette der rechten Schulter. Nachdem die Operation vorerst wegen
eines anstehenden Eingriffs am Darm hinausgeschoben werden musste, konnte die
Revision der Rotatorenmanschette und Defilée-Erweiterung mit
AC-Gelenkresektion im Spital Y.________ am 14. Dezember 2000 durchgeführt
werden. Ab 19. Juni 2001 attestierte Dr. med. E.________ für leichte
schulterangepasste Arbeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf
die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. B.________ vom 28.
August 2001 eröffnete die SUVA I.________ mit Verfügung vom 7. Januar 2002,
es werde ihm für den Unfall vom 11. Oktober 1992 bei einer
Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 4860.-
ausgerichtet. Die Taggeldleistungen würden nach dem 31. Januar 2002
eingestellt. Der Anspruch auf eine Invalidenrente werde verneint, da wegen
der Krankheitsfolgen bereits eine Rente der Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 90 % ausbezahlt werde und sich die Unfallfolgen nicht
weiter invalidisierend auswirkten. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. März
2002 setzte die SUVA den Taggeldansatz für die ab 13. Dezember 2000 im
Rückfall eingetretene Arbeitsunfähigkeit (Spitaleintritt) ausgehend von einem
versicherten Jahresverdienst von Fr. 18'101.- auf Fr. 39.70 fest. Gegen beide
Verfügungen liess I.________ Einsprache erheben, welche die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2002 abwies.

B.
Die von I.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug mit Entscheid vom 26. August 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, die SUVA sei
zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere ein Taggeld
basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 77'560.-, eine
Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 25 % und eine
volle Invalidenrente beruhend auf einem versicherten Verdienst von Fr.
77'560.- zuzusprechen. Zudem wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
Wegen ungebührlicher Äusserungen wurde die Eingabe mit Verfügung vom 3.
Dezember 2004 zur Umänderung innert angesetzter Frist an den Beschwerdeführer
zurückgewiesen. Dieser reichte eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit nimmt zur Frage des für die Berechnung des
Taggeldanspruchs massgebenden versicherten Verdienstes Stellung und beantragt
ebenfalls Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist zunächst die Höhe des der Bemessung der Taggeldleistungen zu
Grunde zu legenden versicherten Verdienstes. Weder aufgrund der Vorbringen
der Parteien noch anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte besteht
demgegenüber hinreichender Anlass, im Rahmen dieses Verfahrens weitere, die
Taggeldermittlung betreffende Elemente zu prüfen (BGE 125 V 417 Erw. 2c mit
Hinweisen).

1.1 Die SUVA hat das Taggeld gestützt auf den vor dem Rückfall während
insgesamt 23 Wochen bei der L.________ GmbH erzielten und auf ein Jahr
umgerechneten Verdienst von Fr. 18'101.- bemessen. Sie stellt dabei auf Art.
23 Abs. 8 UVV ab, indem sie geltend macht, der Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung sei klar und bedürfe keiner weiteren Auslegung. Der
Beschwerdeführer setzt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei als
versicherter Verdienst der vor dem Unfall erzielte Jahreslohn von Fr.
77'560.- massgebend. Art. 23 Abs. 8 UVV beziehe sich lediglich auf Rückfälle,
die nach Festsetzung einer Rente entstünden, nicht jedoch auf Rückfälle, bei
denen noch keine Rentenfestsetzung erfolgt sei. Die Verordnungsbestimmung
ergänze Art. 21 Abs. 3 UVG, der dem Rentenbezüger bei Rückfällen und
Spätfolgen neben der Rente Anspruch auf ein zusätzliches Taggeld gebe. SUVA
und Vorinstanz verletzten mit der von ihnen vorgenommenen Berechnungsweise
Art. 15 Abs. 2 UVG.

1.2 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten
Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat dieser in Art. 23 UVV
betreffend den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen ergänzende
Vorschriften erlassen. Laut Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der
unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 %
des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen
bei Rentnern der Sozialversicherung.

1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 3 UVG hat der Rentenbezüger bei Rückfällen und
Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der
ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen. Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so
erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung
erzielten Verdienst bemessen wird. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung hat der
Rentenbezüger neben seiner Rente Anspruch auf Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen. Die Rente wird aufgrund dieser Bestimmung auch dann nicht
suspendiert, wenn der Rentenbezüger während der Heilbehandlung eine
Verdiensteinbusse erleidet und deshalb gemäss Abs. 3 Satz 2 ein Taggeld
erhält (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 385).

1.4 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Aus
den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass die
Anspruchsvoraussetzung einzig die durch den versicherten Unfall verursachte
(Art. 6 Abs. 1 UVG) volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit ist. Das Erleiden
einer Lohneinbusse ist insofern konstitutiv, als das Ersatzeinkommen auf
einem versicherten Verdienst zu bemessen ist (Art. 15 Abs. 1 UVG).

1.5 Zu prüfen ist im Wege der Auslegung, ob bei der Taggeldfestsetzung bei
Rückfällen ohne vorgängige Zusprechung einer Rente der Unfallversicherung an
den vor dem Rückfall erzielten Lohn anzuknüpfen ist. Nebst den allgemeinen
Auslegungsmethoden (BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5,
180 Erw. 2a, je mit Hinweisen) ist zu beachten, dass Verordnungsrecht
gesetzeskonform auszulegen ist, d.h. es sind die gesetzgeberischen
Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete
Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im Rahmen
verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung ist sodann
rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen,
wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme
Auslegung beiseite geschoben werden darf (BGE 126 V 97 Erw. 4b mit
Hinweisen).

1.5.1 Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat einen sehr weiten
Ermessensspielraum ein, indem er bestimmt, welche Sonderfälle zu regeln sind,
aber offen lässt, wie dies zu geschehen hat. Art. 23 Abs. 8 UVV fällt nicht
offensichtlich aus dem Kompetenzrahmen.

1.5.2 Gemäss dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der
unmittelbar zuvor bezogene Lohn, "reçu juste avant celle-ci", "ottenuto
immediatemente prima di questa" massgebend. Damit kommt zum Ausdruck, dass im
Gegensatz zur Grundregel (letzter vor dem Unfall bezogener Lohn) bei der
Taggeldberechnung nicht auf den vor dem allenfalls weit zurückliegenden
Unfall, sondern auf den vor dem Rückfall bezogenen Lohn abzustellen ist (BGE
117 V 173 Erw. 5b). Bei Rückfällen handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 296
Erw. 2c). Konnte nach einem Unfall der Fall abgeschlossen werden, berechnet
sich der versicherte Verdienst nach Art. 23 Abs. 8 UVV (nicht
veröffentlichtes Urteil V. vom 30. Juli 1993, U 51/93).

1.5.3 Der Verweis in Art. 23 Abs. 8 UVV auf die "Rentner der
Sozialversicherung" bezieht sich auf den minimalen Ansatz von 10 % und nicht
auf die Grundaussage, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn
die Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bildet. Davon geht
auch Maurer (a.a.O., S. 329) aus. Gemäss diesem Autor gilt der Mindestbetrag
nicht für Rentner der Sozialversicherung, wobei es sich um AHV- oder
Invalidenrenten oder um solche aus beruflicher Vorsorge handeln könne. Bei
Rentnern sei stets der Lohn vor dem Rückfall massgebend. Diese Auslegung
findet ihre Stütze in den Materialien. Wie den Protokollen der Kommission zur
Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung zu
entnehmen ist, sprach sich diese nach vorgängiger Diskussion für die
Festsetzung eines Mindesttagesverdienstes aus, wobei die Rentner allerdings
von dieser Regelung ausgenommen werden sollten (Kommissionsprotokoll, Sitzung
vom 9./10. Juni 1980). Art. 23 Abs. 9 des Vorentwurfs vom 15. Juli 1981
lautete: Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens
aber ein Tagesverdienst von 25 Franken massgebend. Bei Rentnern der
Sozialversicherung wird kein Mindestverdienst angerechnet.

1.5.4 In systematischer Hinsicht finden sich Art. 23 Abs. 8 UVV wie auch Art.
15 UVG jeweils im Kapitel "Geldleistungen" unter dem Abschnitt "Versicherter
Verdienst". Art. 21 Abs. 3 UVG steht dagegen im Abschnitt "Invalidenrente"
unter dem Titel "Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente". Dies spricht
dafür, dass Art. 23 Abs. 8 UVV eine Ausführungsbestimmung zu Art. 15 UVG ist
und somit grundsätzlich auf sämtliche Rückfälle Anwendung findet. Davon geht
implizit auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
aus. In der nicht publizierten Erw. 3 des Urteils BGE 127 V 456 hat das
Gericht ausgeführt, bezüglich des massgebenden Lohnes für das Taggeld in
Sonderfällen enthalte Art. 23 UVV in Ausführung von Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG
Bestimmungen, wobei Abs. 8 ausdrücklich den Rückfall normiere. Die in dieser
Verordnungsbestimmung getroffene Regelung folge der konkreten
Berechnungsmethode und sei - wie Art. 23 Abs. 7 UVV hinsichtlich der
Abänderungsfrist - auf die Deckung des tatsächlich entgangenen Verdienstes
ausgerichtet. Dies im Unterschied zum versicherten Verdienst für die
Bemessung der Invalidenrente, wo bei Rückfällen in Anwendung von Art. 24 Abs.
2 UVV an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des versicherten Unfalles
anzuknüpfen ist und Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen ausser Acht
bleiben (abstrakte Bemessungsmethode). Wenn in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, gemäss Maurer (a.a.O., S.
276) seien bei einem Rückfall ohne vorgängige Zusprechung einer Rente die
gleichen Leistungen zuzusprechen wie im Grundfall, bezieht sich diese Aussage
auf die Heilbehandlung und nicht auf den versicherten Verdienst.

1.5.5 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst Art. 23 Abs. 8 UVV
gegen den in Art. 11 UVV statuierten Grundsatz der Gleichbehandlung von
Unfall und Rückfall. Nach dieser allgemeinen Bestimmung werden die
Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für
Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21
UVG. In BGE 117 V 174 Erw. 6b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
erwogen, der Verweis einer im Zweiten Titel "Gegenstand der Versicherung"
befindlichen Verordnungsvorschrift auf eine Bestimmung im Dritten Teil des
Gesetzes über die "Versicherungsleistungen" belege, dass das
unfallversicherungsrechtliche Leistungsgefüge - unter Vorbehalt von Ausnahmen
- auf dem Grundsatz der Gleichstellung von Unfall und Rückfall basiere.
Diesbezüglich sei den Materialien zu entnehmen, dass die
Verordnungsbestimmung aufgenommen worden sei, weil das Gesetz zwar von
Rückfällen und Spätfolgen spreche, aber nur im Zusammenhang mit Fällen, in
denen bereits eine Rente ausgerichtet werde (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 3
UVG). Es müsse jedoch ganz allgemein festgehalten werden, dass Rückfälle und
Spätfolgen unabhängig von einer Rentenberechtigung zur Ausrichtung der
gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen führen sollen.
Gemäss BGE 117 V 170 verstösst die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes
bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit gegen das
Gleichbehandlungsgebot. Im Gegensatz zum jenem Urteil zu Grunde liegenden
Sachverhalt eines Saisonniers, der bei einer Bemessung gestützt auf Art. 23
Abs. 8 UVV ungleich behandelt würde, je nachdem ob der Rückfall während der
Saisonbeschäftigung eintritt oder ob er vom Rückfall in der erwerbslosen Zeit
betroffen wird, kann mit Bezug auf Versicherte, die wie der Beschwerdeführer
vor dem geltend gemachten Rückfall eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, das
Abstellen auf den dannzumal bezogenen Lohn nicht als willkürlich oder mit dem
Rechtsgleichheitsgebot als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden. Im
Lichte des dem Bundesrat zustehenden weiten Auswahlermessens ist es daher
nicht Sache des Sozialversicherungsrichters, sondern allenfalls des Gesetz-
oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen. Dass der Versicherte
im Zeitpunkt des Rückfalls nicht mehr den gleich hohen Lohn erzielt hatte wie
vor dem Unfallereignis, ist zudem auf unfallfremde Gründe zurückzuführen, die
durch Rentenleistungen der Invalidenversicherung ausgeglichen wurden.

1.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die SUVA den für den
Taggeldanspruch massgebenden versicherten Verdienst zu Recht gestützt auf
Art. 23 Abs. 8 UVV aufgrund des vom Versicherten in der Firma L.________ GmbH
erzielten Lohnes festgesetzt hat.

2.
Streitig ist weiter der Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung.

2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige
Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der
Einspracheentscheid des Unfallversicherers zwar nach dem 31. Dezember 2002
erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor
dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis
entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher
Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der
streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1.
Januar 2003 neues Recht (ATSG samt Nebenerlassen) zu Grunde zu legen (BGE 130
V 445 ff.). Dies gilt insbesondere wenn wie vorliegend mit dem geltend
gemachten Anspruch auf Invalidenrente Dauerleistungen im Streit stehen, über
die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist. Die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6-8 ATSG) sowie
die Bestimmung zur Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) entsprechen indessen
den bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen
sowie aArt. 18 Abs. 2 UVG (vgl. BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 und 3), welche von
der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben worden sind. Darauf wird verwiesen.

2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten sowie die
Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt,
wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines
Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner
Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht
berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2
UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine
bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese
Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht
beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das
nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und auch damit
die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des
versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121
V 333 Erw. 3c, 113 V 58).

2.3 Die Leistungskürzung beruht in der obligatorischen Unfallversicherung auf
dem Kausalitätsprinzip (BGE 113 V 137 Erw. 5a). Danach hat die Versicherung
ihre Leistungen grundsätzlich nur für Gesundheitsschäden zu erbringen, die
durch ein versichertes Ereignis oder dessen Folgen natürlich und adäquat
verursacht worden sind. An diesem Grundsatz hat Art. 36 UVG gegenüber der
Regelung im alten Recht (Art. 91 KUVG) nichts geändert. Mit dieser Bestimmung
sind lediglich die Durchbrechungen des Kausalitätsprinzips für jene Fälle
erweitert worden, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammentreffen
konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt
worden ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18.
August 1978, BBl 1975 III 175 und 197). Hingegen besteht für die
obligatorische Unfallversicherung übereinstimmend mit dem alten Recht nach
wie vor keine Leistungspflicht für vorbestehende oder nach dem Unfall
aufgetretene (interkurrente) Krankheiten, auf welche der Unfall überhaupt
keinen Einfluss ausgeübt hat (BGE 113 V 58 mit Hinweisen).

2.4 War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht
versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so
ist gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der
Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu
erzielen im Stande gewesen wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie
trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen
könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort
zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte
Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten
Ereignis steht (RKUV 1999 U 322 S. 97; Omlin, Die Invalidität in der
obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131). Omlin (a.a.O., S.
131) erachtet Art. 28 Abs. 3 UVV als deckungsgleich mit Art. 18 Abs. 2 UVG
(in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Auch dieser Artikel
bestimme, dass das mögliche Einkommen ohne Unfall jenem mit Unfall
gegenüberzustellen sei.
Ist ein Versicherter bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid,
so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine
Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der
Unfallversicherung zur Ausrichtung (Urteile A. vom 26. Juni 2000 [U 140/00],
D. vom 30. Januar 1998 [U 189/96] und M. vom 23. März 1998 [U 151/96]).
Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse
(Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens
abzustellen (Omlin, a.a.O., S. 146).    In diesem Sinne ist bei Rückfällen
vorzugehen, bei denen - wie vorliegend - nicht die revisionsweise Erhöhung
eines Rentenanspruchs, sondern ein erstmaliger Rentenanspruch zur Diskussion
steht.
Dass bereits vor der im Dezember 2000 durchgeführten Schulteroperation eine
rentenauslösende unfallbedingte Invalidität bestanden hätte, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, findet in den Akten keine
Stütze. Nach der Operation vom 21. Januar 1993 und der Bestätigung voller
Arbeitsfähigkeit ab 25. April 1993 durch Dr. med. M.________ sind bis Herbst
2000 keine Schulterprobleme oder schulterbedingte Arbeitsunfähigkeiten
ausgewiesen. Daran vermag auch der MRI-Befund, welcher gemäss Bericht des Dr.
med. K.________ vom 25. September 2000 eine hochgradige Omarthrose im
Tuberkulabereich sowie eine hochgradige Arthrose im AC-Gelenk zeigte, nichts
zu ändern, da er für sich allein keine Rückschlüsse auf eine vorangehende
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.

3.
3.1 Die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 11. Oktober
1992 und den Beschwerden der rechten Schulter ist nicht strittig. Streitig
ist vielmehr, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer durch die Folgen des
Unfalls in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. In Fällen,
wo ausser invalidisierenden Unfallfolgen noch eine oder mehrere andere, nicht
unfallbedingte Gesundheitsschädigungen vorliegen, ist vorweg der allein auf
das Unfallereignis zurückzuführende Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 122 V
360 Erw. 5c/aa).

3.2 Kreisarzt Dr. med. B.________ nennt bei der ärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 28. August 2001 als verbleibende Unfallfolgen eine
Beweglichkeitseinschränkung über der Horizontalen vor allem bei Abduktion.
Eingeschränkt sei die rohe Kraft im Schultergürtelbereich rechts. Zur
Zumutbarkeit weiterer Arbeitsleistungen gibt er an, Tätigkeiten mit Schlägen
und Vibrationen auf die rechte Schulter seien nicht mehr zumutbar, ebenso
Tätigkeiten mit Überkopfcharakter, ausser bei ganz günstigen Hebelpositionen.
Problematisch sei vor allem die Abduktion. Hingegen sei das Tragen von Lasten
bis zur Horizontalen unbeschränkt möglich, darüber höchstens 5 bis 7 kg. Rein
repetitive Tätigkeiten seien nur zumutbar, wenn die Hebelarme stimmten und
die Arbeitshöhe unter der Horizontalen liege. Dr. med. E.________ hält im
Bericht vom 12. März 2002 dazu fest, das Resultat nach der
Rotatorenmanschettenoperation sei zwar von der Funktion her gut, doch sei die
Schulter nicht in dem Masse belastbar, wie in der kreisärztlichen
Untersuchung festgestellt. Vorgängig hatte Dr. med. E.________ am 23. April
2001 festgehalten, eine Hauswartfunktion sei wahrscheinlich nicht
realistisch. Arbeiten wie Staubsaugen, Fensterputzen und Heckenschneiden
seien sehr ungünstig. Hingegen müsste eine Tätigkeit als Chauffeur für
Personaltransporte oder eine andere nicht schulterbelastende Tätigkeit
möglich sein. Am 19. Juni 2001 führte er aus, die Kraft in der Schulter habe
sich etwas verbessert, sodass der Versicherte in der Lage sei, mit 4 kg
Hanteln zu trainieren. Schmerzen verursache einzig die belastende Abduktion
mit gestrecktem Arm. Bisher habe der Versicherte jedoch keine Beschäftigung
finden können, da er als Stoma-Träger keine belastenden Arbeiten ausführen
könne. Bezüglich der Schulter attestierte der Arzt ab 19. Juni 2001 volle
Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 20. Juni 2001 gab Dr. med. E.________ an,
die Schulterfunktion rechts habe soweit hergestellt werden können, dass
leichte schulterbelastende Arbeiten ganztägig ausführbar seien. Schwere
Belastungen der rechten Schulter würden nicht mehr möglich sein.

3.3 Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Unterlagen von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte, dem Schulterleiden angepasste
Tätigkeiten ausgegangen, welche keine Überkopfarbeiten und lediglich
limitiertes Gewichteheben beinhalten. Dies wird vom Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

4.
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der für die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen massgebende Einkommensvergleich hat
in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

4.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens beruft sich der Beschwerdeführer auf
das im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Hauswart tatsächlich erzielte
Einkommen, während SUVA und Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellen,
dieses sei unter Berücksichtigung der unfallfremd verminderten
Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen zu bestimmen.

4.1.1 Wie bereits aufgeführt, können die gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
die dem Rentenentscheid der IV-Selle zu Grunde liegen, von den Folgen des
Unfalls vom 11. Oktober 1992 getrennt werden; es handelt sich um verschiedene
Krankheitsbilder. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem
Rückfall im Jahre 2000 aufgrund einer nicht versicherten
Gesundheitsschädigung in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Gemäss
Akten der Invalidenversicherung verblieb lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit
in einem geschützten Arbeitsrahmen (vgl. Bericht des Dr. med. W.________,
Leitender Arzt des Ambulanten Psychiatrischen Dienstes vom 23. März und vom
31. Juli 1998, Schlussbericht über die erwerblichen
Eingliederungsmöglichkeiten der IV-Stelle Zug vom 4. Juni 1999,
Schlussbericht der Werkstätte Z.________ für Behinderte vom 21. Mai 1999).
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat deshalb in der Weise zu erfolgen,
dass das Valideneinkommen - das aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung
bereits ein Invalideneinkommen darstellt - dem Lohn entspricht, den der
Beschwerdeführer aufgrund der dadurch bedingten verminderten
Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande wäre (vgl. Erw. 2.4). Auf das im
Zeitpunkt des Unfalles erzielte Einkommen könnte deshalb nur abgestellt
werden, falls es unter Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit
den tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten entspricht.
Dies ist mit Bezug auf die langjährige Tätigkeit als Hauswart bei der
Q.________ & Co, die bis im Frühjahr 1996 ausgeübt wurde, nicht der Fall. Wie
dem Bericht des Dr. med. W.________ vom 23. März 1998 zu entnehmen ist,
musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner manisch-depressiven Krankheit und
den damit zusammenhängenden ausgeprägten Stimmungsschwankungen die Arbeit
wiederholt und zum Teil während längerer Zeit unterbrechen. Im Bericht der
Invalidenversicherung über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vom
30. November 1998 wurde festgehalten, da sich der Versicherte, wenn es ihm
etwas besser gehe, offenbar nicht begrenzen könne, müsse von einer
leistungsinkonstanten Arbeitssituation ausgegangen werden. Er könne somit
nicht mehr als vollverantwortlicher Hauswart eingesetzt werden. In der
Werkstätte Z.________ für Behinderte wurde der Beschwerdeführer während der
dreimonatigen Abklärungszeit mit verschiedenen Hauswarttätigkeiten
konfrontiert. Gemäss Schlussbericht vom 21. Mai 1999 betrug die
Leistungsfähigkeit, welche starken Schwankungen ausgesetzt war, zwischen 40 %
und 80 %. In der freien Wirtschaft sei er den Anforderungen aus psychischen
Gründen nicht gewachsen.

4.1.2 Es ist daher nach dem hypothetischen Einkommen zu fragen, d.h. nach
jenem Lohn, den der Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden, aus
unfallfremden Gründen reduzierten Arbeitsfähigkeit zu erzielen im Stande
gewesen wäre. Bei der Tätigkeit als Hilfsabwart in der Werkstätte Z.________
für Behinderte, welche der Beschwerdeführer auf Zusehen hin ausüben konnte,
erzielte er im Jahre 1999 ein Jahreseinkommen von Fr. 8667.10. Dieses legte
die IV-Stelle als Invalideneinkommen der Bemessung des Invaliditätsgrades zu
Grunde. Im April 2000 trat der Beschwerdeführer in der L.________ GmbH eine
Stelle als Chauffeur auf Abruf mit einem Pensum von etwa 50 % an und erzielte
bei einem vereinbarten Stundenlohn von Fr. 20.- (inkl. Ferienentschädigung)
ein Jahreseinkommen von rund Fr. 18'000.-, von welchem die Vorinstanz
ausgegangen ist. Die Anstellung dauerte zwar nur bis Ende September 2000,
zeigt jedoch, dass ein Einsatz in der freien Wirtschaft in bescheidenem
Umfang nicht ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen ist die vom Bundesamt
für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
heranzuziehen. Das statistische Einkommen von Männern im Anforderungsniveau 4
für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug gemäss LSE 2000 unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit Fr. 55'640- (LSE 2000 TA1,
Fr. 4437.- x 12 = Fr. 53'244.- : 40 x 41,8). Das von der Vorinstanz
berücksichtigte Einkommen von Fr. 18'000.- entspricht rund einem Drittel des
statistischen Wertes. Aufgrund der aus unfallfremden Gründen bestehenden
stark verminderten Leistungsfähigkeit erscheint die Annahme eines
Valideneinkommens in dieser Höhe als realistisch.

4.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer von den Unfallfolgen her eine 100%ige Arbeitstätigkeit in
einer leidensangepassten schulterschonenden Beschäftigung zumutbar ist.
Massgebend ist jener Betrag, den der Beschwerdeführer trotz Unfallfolgen und
unfallfremder Beeinträchtigung noch zu erzielen in der Lage ist.
Ausgangspunkt ist dabei wiederum das hypothetische Jahreseinkommen von Fr.
18'000.-. Da bei Annahme eines solchen Einkommens dem Umstand bereits
gebührend Rechnung getragen wird, dass der Versicherte seine
Restarbeitsfähigkeit nur mit deutlich unterdurchschnittlichem erwerblichen
Erfolg verwerten und wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigung nur noch
körperlich leichte Arbeiten verrichten kann, rechtfertigt sich kein
weitergehender Abzug. Gemäss den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
soll der Beschwerdeführer übrigens mittlerweile bei der O.________ AG eine
Stelle im Parkplatzdienst gefunden haben und dort 4 Stunden am Tag zu einem
Stundenlohn von Fr. 25.- (inkl. Ferienentschädigung) arbeiten.

4.3 Da das unter Berücksichtigung der invaliditätsfremden verminderten
Leistungsfähigkeit festgelegte Valideneinkommen auch einem zumutbaren
Invalideneinkommen entspricht, resultiert kein unfallbedingter
Erwerbsausfall.

5.
Streitig ist schliesslich die Bemessung der Integritätsentschädigung.
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs.
1 UVV; in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und deren
Bemessung (Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3
zur UVV; in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) sowie die von
der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

5.1 Bezüglich der Integritätsentschädigung hat das kantonale Gericht  im
Wesentlichen auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 28.
August 2001 und jene von Dr. med. E.________ vom 14. März 2001 und 12. März
2002 abgestellt. Die Beurteilung des Integritätsschadens ist in erster Linie
Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie
dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den
Quervergleich mit anderen in UVV, Anhang 3, oder den SUVA-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden vorzunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem
Mediziner, vorbestehende oder andere nicht unfallbedingte Schäden,
beziehungsweise Anteile am Gesamtschaden festzustellen und zu bewerten
(Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68; vgl.
zur ärztlichen Schätzung der Integritätseinbusse auch RKUV 1998 Nr. U 296 S.
238 Erw. 2d). Dr. med. B.________ hat der Bemessung des Integritätsschadens
die Tabelle 1 (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) der von der
SUVA unter dem Titel "Integritätsschädigung gemäss UVG" veröffentlichten
Richtwerte zu Grunde gelegt und in einer Mischrechnung auf 5 % festgesetzt.
Er hat bei seiner Schätzung berücksichtigt, dass die Periarthrosis
humeroscapularis in drei Schweregrade eingeteilt wird (leicht = 0 %, mässig =
10 %, schwer = 25 %), eine Schulterbeweglichkeit bis 30° über der
Horizontalen 10 % entspricht und beim Beschwerdeführer die Anteversion
vollständig möglich, die Abduktion hingegen eingeschränkt ist. Aufgrund des
Ergebnisses der Funktionsprüfung vom 28. August 2001, welche - wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - bis auf eine geringfügige Differenz
bezüglich der gewichtsmässigen Begrenzung mit den Feststellungen des Dr. med.
E.________ übereinstimmt, wird mit der Annahme einer leichten bis mässigen
Form einer Periarthrosis humeroscapularis der Beeinträchtigung der Schulter
und der damit einhergehenden eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des Armes
angemessen Rechnung getragen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der
medizinischen Schätzung erweist sich deshalb als unbegründet.

5.2 Daran ändert auch der Hinweis auf die hochgradige Omarthrose, welche
gemäss SUVA-Tabelle 1 "Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" einen
Integritätsschaden von 25 % zu begründen vermöge, nichts. Zwar erwähnt Dr.
med. K.________ im Bericht vom 25. September 2000 gestützt auf ein MRI des
Schultergelenkes eine hochgradige Omarthrose vor allem im Tuberkulabereich
sowie eine hochgradige Arthrose im AC-Gelenk. Dieser Befund wurde indessen
vor der am 14. Dezember 2000 durchgeführten Schulteroperation mit Revision
der Rotatorenmanschette und Defilée-Erweiterung mit AC-Gelenksresektion
erhoben. Im März 2001 wurde erneut ein MRI des Schultergelenks erstellt,
welches gemäss Bericht des Dr. med. K.________ vom 2. März 2001 ausser einem
kleinen Einriss im zentralen Anteil der Supraspinatussehne keine Hinweise für
erfassbare pathologische Veränderungen ergab.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche
Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art.
135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw.
4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art.
152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Yvonne Furler, Zug, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 22. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: