Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 354/2004
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U 354/04

Urteil vom 11. April 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Bollinger

A.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene A.________ war seit 13. August 2001 bei der Q.________ AG
als Lastwagenchauffeur tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 11.
September 2001 stürzte er bei der Arbeit und zog sich eine leichte Kontusion
der Lendenwirbelsäule (LWS) zu. Dennoch arbeitete er weiter, verspürte in der
Folge beim Heben einer Kiste jedoch starke Schmerzen im LWS-Bereich mit
Übergang ins Kreuzbein (Sacrum), welche ihm eine Weiterarbeit
verunmöglichten. Vom 11. bis 14. September 2001 war A.________ im Spital
X.________ hospitalisiert. Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine
Lumboischialgie nach Sturz und Verhebetrauma. Unmittelbar nach der Entlassung
aus dem Spital klagte er über eine Schmerzexazerbation lumbal, worauf vom 23.
September bis 12. Oktober 2001 eine stationäre Behandlung in der Höhenklinik
Y.________ erfolgte. Die dortigen Ärzte stellten eine Lumboischialgie L4/5
mit intermittierendem Harnverhalt, differenzialdiagnostisch schmerzbedingt,
und kleiner medianer Diskushernie L4/5 ohne Beeinträchtigung neuraler
Strukturen (strukturpathologisch nicht relevant) sowie ein Asthma bronchiale
fest. Sie führten aus, zur Vermeidung einer Chronifizierung sei eine
möglichst schnelle Reintegration in den Arbeitsprozess wünschenswert,
zunächst in einem Teilzeitpensum von 50 %. Da die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung als LKW-Fahrer nach Angaben des A.________ nicht
möglich sei, attestierten sie zur Fortsetzung der ambulanten Physiotherapie
eine 14-tägige 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine anschliessende
vollständige Reintegration in den Arbeitsprozess (Bericht vom 12. Oktober
2001). Mit Schreiben vom 7. November 2001 bat Hausarzt Dr. med. M.________,
Allgemeine Medizin FMH, die SUVA, auf die möglichst rasche Reintegration in
den Arbeitsprozess durch "Zuteilung einer geeigneten anderen Arbeit,
Arbeitsplatz" Einfluss zu nehmen, da eine Chronifizierung der Lumboischialgie
drohe.
Am 21. Februar 2002 wurde A.________ kreisärztlich untersucht. Dr. med.
L.________, FMH für Chirurgie, führte aus, aufgrund der komplexen psychischen
Situation sei es nicht sinnvoll, eine Arbeitsfähigkeit zu verfügen. Hingegen
solle eine nochmalige Rehabilitation mit Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit erfolgen. Selbst wenn gewisse Symptome objektiviert werden
könnten, sei die Unfallkausalität fünf Monate nach einem banalen
Kontusionstrauma der Lumbalregion nicht mehr plausibel. Vom 22. April bis 31.
Mai 2002 weilte A.________ stationär in der Rehaklinik Z.________. In einem
am 8. Mai 2002 durchgeführten psychosomatischen Konsilium diagnostizierten
Dr. phil. T.________, Fachpsychologe für klinische Psychologie und
Psychotherapie FSP, und Dr. med. K.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, eine posttraumatische gemischte Angststörung mit
hypochondrischer Verletzungsverarbeitung, sozialphobischen Symptomen sowie
Somatisierung und einzelnen depressiven Symptomen (ICD-10 F41.3). Die Ärzte
teilten die Auffassung der Mediziner an der Höhenklinik Y.________, wonach
zur Vermeidung einer Chronifizierung eine möglichst schnelle Reintegration in
den Arbeitsprozess wünschenswert wäre. Dem Austrittsbericht der Rehaklinik
vom 28. August 2002 lassen sich als funktionelle Diagnosen und Probleme ein
lumbospondylogenes Syndrom links, eine Somatisierungstendenz sowie ein
Verdacht auf Prostatitis entnehmen. Als weitere Diagnosen werden ein Asthma
bronchiale sowie eine Allergie auf Tierhaare angeführt. Die Ärzte hielten
fest, im Rahmen des Zumutbaren sei A.________ "im Prinzip" in einer leichten
bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit ohne Tätigkeiten in
vorgeneigter und/oder verdrehter Position ganztags arbeitsfähig.
Eine im Auftrag der Invalidenversicherung, bei welcher sich A.________
zwischenzeitlich zum Leistungsbezug angemeldet hatte, vom 19. bis 30. August
2002 durchgeführte Berufserprobung in der Rehaklinik Z.________ ergab, dass
eine körperlich leichte Tätigkeit ganztags zumutbar wäre. Am 9. Oktober 2002
fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. Dr. med. W.________,
Chirurgie FMH, gab an, die Beschwerden seien aufgrund des Unfallereignisses
nicht mehr erklärbar. Da weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen bestünden,
sei jedoch eine spezialärztliche orthopädische Wirbelsäulenabklärung und
Beurteilung angezeigt. Letzte wurde am 3. Dezember 2002 in der orthopädischen
Klinik C.________ durchgeführt. Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine
Lumboischialgie links nach LWS Kontusion, konnten jedoch keine neurologischen
Ausfälle objektivieren. Eine MRI-Untersuchung vom 31. Januar 2003 zeigte
einen anlagebedingt normal weiten Spinalkanal, keine Höhenminderung von
Wirbelkörpern oder Disci invertebrales, eine kleinste mediane
Diskusprotrusion L4/5 ohne Einengung des Spinalkanals und ohne Kontakt zu den
Nervenwurzeln. Mit Bericht vom 11. Februar 2003 führten die Ärzte der Klinik
C.________ überdies aus, im Unterschied zu den MRI-Aufnahmen aus dem Jahre
2001 sei eine Segmentdegeneration L4/L5 (Chondrose) zu sehen. Aus
orthopädischer Sicht sei keine Indikation für ein chirurgisches Vorgehen
gegeben; für leichte Arbeiten (Heben zwischen 10 bis 15 kg, Positionswechsel)
bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2003 führte Dr. med.
W.________ aus, aufgrund der zahlreichen Untersuchungen, Beurteilungen und
Befunde seien eine weiterhin bestehende volle Arbeitsunfähigkeit und
natürlich kausale Unfallfolgen, bei mässigem lumbovertebralem Syndrom ohne
Ausstrahlung und ohne nachgewiesene posttraumatische strukturelle Läsionen in
Bezug auf das zugrunde liegende bagatelläre Unfallereignis nicht erklärbar.
Psychisch seien im Verlaufe des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik
Z.________ zusätzlich unfallfremde Diagnosen (depressive Episode) erhoben
worden. Daraufhin stellte die SUVA am 17. Juli 2003 die Heilbehandlung
sofort, das Taggeld zum 31. Juli 2003 ein. Die hiegegen von der
Krankenversicherung V.________ vorsorglich erhobene Einsprache zog diese nach
Einsicht in die Akten wieder zurück. Die Einsprache des A.________ wies die
SUVA am 18. November 2003 ab.

B.
Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen, welche das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 25.
August 2004 abwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, die SUVA sei
zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, "eventualiter sei
die Sache zur Ergänzung zurückzuweisen".
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 lässt A.________ weitere medizinische
Unterlagen (Bericht des Rehazentrums D.________ vom 7. Oktober 2004; Zeugnis
des Dr. med. M.________ vom 19. Januar 2005) zu den Akten reichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, setzt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ob zwischen dem
schädigenden Ereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, beurteilt sich nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
Hinweisen). Wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss
auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis
und den bestehenden Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV
2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328).

1.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder
überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt
hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b,
1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Dabei hat der
Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen.
Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen)
ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend
ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre
kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U
206 S. 329 Erw. 3b; Urteil O. vom 31. August 2001, U 285/00). Ebenso wenig
muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei (Urteil C. vom 14. Oktober 2004, U 66/04 mit
Hinweisen).

1.3 Gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004 S.
746, entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art.
8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades
(bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der
Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und
Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell
neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).

2.
2.1 Im unmittelbaren Anschluss an den Unfall, bei welchem sich der Versicherte
eine leichte Kontusion der LWS und anschliessend ein Verhebetrauma zugezogen
hatte, diagnostizierten die Ärzte eine Lumboischialgie (Bericht des Spitals
X.________ vom 14. September 2001). Anlässlich des Aufenthaltes in der
Höhenklinik Y.________ stellten die Mediziner überdies eine kleine mediane
Diskushernie L4/5 ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen
(sturkturpathologisch nicht relevant) fest (Bericht vom 12. Oktober 2001).
Bereits am 7. November 2001 wies Hausarzt Dr. med. M.________ auf eine
drohende Chronifizierung der Lumboischialgie hin. Kreisarzt Dr. med.
L.________ hielt am 21. Februar 2002 fest, selbst wenn gewisse Symptome
objektiviert werden könnten (so stellten die Ärzte eine linkskonvexe Skoliose
der Wirbelsäule am thoracolumbalen Übergang, eine Druck- und Klopfdolenz über
der unteren LWS mit Maximum bei L4/L5, eine mässig verspannte
Paravertebralmuskulatur, eine beidseits um zirka 50 % reduzierte
Seitenneigung und eine eingeschränkte, schmerzhafte Reklination fest;
überdies zeigten im Dezember 2001 angefertigte Röntgenaufnahmen im
Unterschied zu den initial unauffälligen Befunden eine deutliche
Torsionsskoliose; schliesslich ergab eine MRI-Untersuchung eine leichte
mediane Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nervenkompression), sei die Kausalität
der geklagten Beschwerden (Rückenschmerzen, Depression und dadurch
provozierte Vergesslichkeit sowie Hodenschmerzen) fünf Monate nach einem
banalen Kontusionstrauma der Lumbalregion nicht mehr plausibel. Dass
unfallfremde Faktoren das Beschwerdebild massgeblich prägen, stellten sodann
auch die Ärzte an der Rehaklinik Z.________ fest. Sie führten aus, die
initiale körperdysmorphe Vorstellung des Versicherten eines "gebrochenen
Rückens" mit subjektiver Ertastung einer "Wirbelverschiebung" hätten eine
hypochondrische Verletzungsverarbeitung mit katastrophisierenden Kognitionen
(Invalidität), ängstlicher Selbstbeobachtung und entsprechend zahlreichen,
fluktuierenden Missempfindungen und Beschwerden im Rahmen einer ausgeprägten
Somatisierungstendenz mit stark vegetativer Beteiligung generiert
(psychosomatisches Konsilium vom 8. Mai 2002). Nachdem Kreisarzt Dr. med.
W.________ am 9. Oktober 2002 ebenfalls ausgeführt hatte, dass die
Beschwerden aufgrund des Unfallereignisses nicht mehr erklärbar seien, zeigte
eine in der Klinik C.________ am 31. Januar 2003 durchgeführte
MRI-Untersuchung eine kleinste mediane Diskusprotrusion L4/5 ohne Einengung
des Spinalkanals und ohne Kontakt zu Nervenwurzeln. Die dortigen Ärzte
diagnostizierten überdies eine Lumboischialgie links nach LWS-Kontusion und
stellten - im Unterschied zur MRI-Aufnahme vom 17. September 2001 - eine
Segmentdegeneration L4/5 (Chondrose) sowie eine Facettengelenksdegeneration
L4/5 fest.

2.2 Somit ist festzuhalten, dass nach Durchführung zahlreicher und
umfassender Abklärungen unfallfremde degenerative Veränderungen objektiviert
werden konnten, sich dem subjektiv ausgeprägten Schmerzsyndrom gemäss
übereinstimmender ärztlicher Beurteilung aber kein unfallbedingtes
organisches Substrat gegenüberstellen liess. Insbesondere fehlt es an
traumatischen Schädigungen oder neurologischen Ausfällen (vgl. Berichte der
Klinik C.________ vom 11. Dezember 2002 und 31. Januar 2003 sowie des
Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 14. Juli 2003). Im Übrigen gilt es zu
berücksichtigen, dass nach derzeitigem medizinischen Wissensstand der Status
quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis
vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende
Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben muss. Handelt es sich um einen Unfall ohne
strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist die Chronifizierung der
Beschwerden zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen
(Urteil H. vom 18. September 2002, U 60/02, mit Hinweisen auf die
medizinische Literatur, insbesondere auf Bär/Kiener, Prellung, Verstauchung
und Zerrung der Wirbelsäule, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67
vom Dezember 1994, S. 45 ff. und Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von
Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 sowie auf Morscher/Chapal, Schäden des Stütz-
und Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin,
2. Auflage Bern 1985, S. 102). Ob und allenfalls inwieweit bereits vor dem
Unfall (klinisch stumme) degenerative Erkrankungen vorhanden waren, die durch
den Unfall vom 11. September 2001 verschlimmert worden sind, braucht nicht
näher geprüft zu werden, da es einer medizinischen Erfahrungstatsache
entspricht, dass eine traumatische Verschlimmerung solcher Erkrankungen in
der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr
abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden nach einer einfachen
Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung
zurückgehen (Urteil H. vom 18. September 2002, U 60/02). Von diesen
allgemeinen Erkenntnissen abzugehen besteht umso weniger Anlass, als die
Kontusion vom 11. September 2001 nicht besonders schwer - nach ärztlicher
Einschätzung sogar nur leicht - war (Bericht des Spitals X.________ vom 5.
Oktober 2001) und sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen
nachweisen liessen, hingegen bereits kurz nach dem Unfall ärztlicherseits
eine Chronifizierung der Lumboischialgie befürchtet wurde und das
Beschwerdebild spätestens ab Februar 2002 deutlich psychisch beeinflusst war
(kreisärztliche Untersuchung vom 21. Februar 2002). Von weiteren
medizinischen Abklärungen ist abzusehen, zumal es für die Beendigung der
Leistungspflicht der Unfallversicherung genügt, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit der Status quo ante vel sine eingetreten ist. Im Übrigen
hindern nach übereinstimmender Einschätzung der beteiligten Ärzte selbst die
degenerativen Veränderungen den Versicherten nicht daran, uneingeschränkt
einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit der SUVA - und entgegen
dem Beschwerdeführer - ist somit davon auszugehen, dass die Unfallkausalität
der somatischen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am
17. April 2003 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben war.

2.3 Soweit der nachträglich eingereichte Bericht des Rehazentrums D.________
vom 7. Oktober 2004 und das Zeugnis des Dr. med. M.________ vom 19. Januar
2005 überhaupt zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 357 Erw. 4 mit Hinweisen;
RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 mit Hinweisen), geht aus diesen Unterlagen nichts
Neues hervor, umso weniger, als die vom Rehazentrum auf 50 % bezifferte
Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur unter Berücksichtigung der
psychischen Beeinträchtigungen (posttraumatische gemischte Angststörung,
sozialphobische Symptome mit einzelnen depressiven Symptomen) erfolgte und
Dr. med. M.________ die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich mit
nicht näher spezifizierten "gesundheitlichen Gründen" erklärt. Im Übrigen
stehen auch diese Einschätzungen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Aus den Akten geht
schliesslich eindeutig hervor, dass in einer solchen Tätigkeit keine weiteren
Einschränkungen bestehen und somit von einer vollen Leistungsfähigkeit
ausgegangen werden kann.

3.
Ob und inwieweit die psychischen Probleme durch den Unfall verursacht worden
sind, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat. Soweit der Versicherte aus der Leistungsdauer der Unfallversicherung auf
die Schwere des Unfalles schliessen will, kann ihm nicht gefolgt werden, da
die Einteilung von Unfällen ausschliesslich aufgrund des augenfälligen
Geschehensablauf vorzunehmen ist (BGE 115 V 399). Weitere Abklärungen oder
die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigen sich.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: