Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 353/2004
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U 353/04

Urteil vom 14. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann

W.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. August 2004)

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1953, arbeitete ab Juni 2000 für das Alters- und
Pflegeheim S.________ und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: "Basler") unfallversichert. Am 8. August 2001 wollte sie eine
Patientin vom Bett aufheben und in den Rollstuhl transferieren, als Letztere
auf W.________ fiel, welche ihrerseits stürzte und mit Kopf und Körper gegen
einen Heizkörper stiess. Die gleichentags aufgesuchte Frau Dr. med.
M.________ liess bildgebende Abklärungen vornehmen und diagnostizierte mit
Bericht vom 6. September 2001 eine Commotio cerebri sowie multiple Prellungen
an Kopf, linkem Knie, Lenden- und Halswirbelsäule sowie Hüfte. Nach Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen stellte die "Basler" mit Verfügung vom 19.
April 2002 ihre Leistungen ein; diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid
vom 24. Mai 2002 aufgehoben und eine polydisziplinäre Begutachtung
angeordnet. In der Folge nahm die "Basler" mehrere Arztberichte zu den Akten
(unter anderem einen des Dr. med. H.________ vom 17. September 2002) und
veranlasste eine polydisziplinäre Expertise vom 8. Mai 2003 durch das Zentrum
Z._________. Mit Verfügung vom 11. September 2003 stellte die "Basler" ihre
Leistungen per 9. März 2002 ein, da keine organischen unfallbedingten Befunde
mehr vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten, während die
geklagten psychischen Beschwerden keine adäquat kausalen Unfallfolgen seien.
Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 bestätigt, dabei
jedoch zusätzlich eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse
von 10% zugesprochen.

B.
Die dagegen - unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. O.________ vom 3.
Oktober 2003 - erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. August 2004 ab.

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihr eine Rente der Unfallversicherung im Umfang von mindestens 50%
sowie "die eingestellten Versicherungsleistungen" ebenfalls zu mindestens 50%
zuzusprechen. Gleichzeitig reicht sie je einen Bericht der Klinik G.________
vom 24. November 2003, der Klinik S.________ vom 9. Juli 2004, des Dr. med.
H.________ vom 22. Juli 2004 sowie des Dr. med. O.________ vom 4. August 2004
ein.

Die "Basler" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE
123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a)
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und
der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und dabei
insbesondere derjenige auf eine Rente. Die Integritätsentschädigung war
dagegen schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr Gegenstand des
Verfahrens.

2.1 Das kantonale Gericht geht in Würdigung der medizinischen Akten davon
aus, dass ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die "Basler" keine
unfallkausalen somatischen Beschwerden mehr vorgelegen hätten und die
geklagten psychischen Leiden nicht adäquat kausale Unfallfolgen seien. Die
Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, sie sei von mehreren Fachärzten
und Spitälern abgeklärt worden, welche allesamt eine nach dem Unfall
entstandene Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten; weiter lägen die Meinungen
dreier Psychiater vor, die von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
von August 2001 und den psychischen Beschwerden ausgingen. Bei
widersprechenden Arztberichten sei eine neutrale Begutachtung notwendig.

2.2 Die Gutachter des Zentrums Z._________ schätzen die Arbeitsfähigkeit in
rein organischer Hinsicht auf 100%; es bestünden keine unfallbedingten
organischen Befunde, welche diese Arbeitsfähigkeit einschränken würden, was
insbesondere für den diskreten Hartspann und die Druckdolenz der
Nackenmuskulatur zutreffe; die weiter festgestellten lumbosacralen
Beschwerden seien vorbestehend. Die polydisziplinäre Expertise des Zentrums
Z._________ vom 8. Mai 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht
auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und
ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Somit kommt ihr grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Mit überzeugender
Begründung hat das kantonale Gericht erkannt, dass den Berichten des Dr. med.
H.________ vom 17. September 2002 sowie des Dr. med. O.________ vom 3.
Oktober 2003 keine entscheidwesentliche Begründung zukommt; diese Berichte
vermögen denn auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der
Gutachter des Zentrums Z._________ zu wecken (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Versicherte einen Bericht der
Klinik G.________ vom 24. November 2003 über den Klinikaufenthalt vom 12.
Oktober bis 8. November 2003 zu den Akten gelegt. Da diese Ausführungen den
Sachverhalt bis zur Zeit des Einspracheentscheides im Oktober 2003 betreffen,
sind sie im letztinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen (RKUV 2001 Nr. U
419 S. 101). Allerdings vermag dieser Klinikbericht keine Zweifel am
somatischen Teil des Gutachtens des Zentrums Z._________ zu wecken, da er nur
die psychischen Beschwerden betrifft. Die letztinstanzlich weiter
eingereichten Berichte der Klinik S.________ vom 9. Juli 2004, des Dr. med.
H.________ vom 22. Juli 2004 sowie des Dr. med. O.________ vom 4. August 2004
sind für das vorliegende Verfahren dagegen allein schon deshalb nicht
massgebend, da sie einen Zeitpunkt nach dem - Grenze richterlicher
Überprüfungsbefugnis bildenden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) - Zeitraum bis
zum Einspracheentscheid von Oktober 2003 betreffen. Bei dieser Sachlage
erübrigen sich weitere Abklärungen.

2.3 Im Hinblick auf die psychischen Beschwerden hat das kantonale Gericht zu
Recht das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges bejaht, da nach
den Ausführungen im Gutachten des Zentrums Z._________ vom 8. Mai 2003 der
Unfall "als Kristallisationspunkt und Aufhängepunkt für das Ausdrücken eines
lange aufgestauten psychischen Konfliktes diente". Damit ist der Unfall für
die geklagten psychischen Leiden zumindest eine Teilursache, was für die
Bejahung der natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 337 Erw. 1). Dies wird
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkannt, wenn betreffend psychische
Beschwerden allein auf Arztberichte verwiesen wird, da diese den Sachverhalt
und damit die - nicht bestrittene - natürliche Kausalität beschlagen.
Zusätzliche Abklärungen sind deshalb auch in dieser Hinsicht nicht notwendig.

Was den weiter notwendigen adäquaten Kausalzusammenhang betrifft, kann
vollumfänglich auf die überzeugende Begründung des kantonalen Gerichts
verwiesen werden, welches die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zutreffend
angewandt und das Vorliegen der Adäquanz zu Recht verneint hat. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch nichts zu dieser Frage
vorgebracht.

2.4 Da keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen (vgl. Erw. 2.2 hievor)
und die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausale Unfallfolgen sind (vgl.
Erw. 2.3 hievor), hat die "Basler" ihre Leistungen zu Recht eingestellt.

Nicht massgebend ist im Übrigen, dass die Invalidenversicherung gemäss
Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine halbe Invalidenrente
ausrichtet. Denn für diese Sozialversicherung sind - wegen ihrer
Ausgestaltung als finaler Versicherung (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit
Hinweisen) - die (unter Umständen verschiedenen) Ursachen der Invalidität
nicht massgebend, solange sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sind (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der von der Versicherten beantragte Beizug
der Akten der Invalidenversicherung ist somit nicht nötig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: